Jüdische Presse
- Journal
- Jüdische Presse
- Volume
- 14 (1928)
- Issue
- 21 (1.6.1928)
- Date
- 1928-06-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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' Novlnov6 vyplatufi povolenä rladit post a telegrafov 1 v Bratlslave CIs. 41572-III-20. Zeitungen vom Verleger versendet. Journal expddie pär l'editeur. V.Afc JÜDISCHE PRESSE ORGAN FÜR DIE INTERESSEN DES ORTHODOXEN JUDENTUMS Redaktion n. Administration! Wien, 11.,Leopolds-!aise 26, 1. Stiege, 1. Stock. — Tel. 45-4-94. Tschechoslowakei! Bratislava, Postlach 140, Inchelnt Jeden Freitag. — Redaktionsschluss: Für Artikel Sonntag, für Nachrichten Montag. Abonnementspreisei Ganzjährig 1 Für Oesterreich S 14 Tschechoslowakei tschech. K. 70, Einzelnummer öst. Or. 40, das übrige Ausländ 2 Dollar. Zahlungen für Oesterreich! PostsparkaasenamtWien, Konto Nr. 13.458; für Polen: Postsparkassenamt Warschau, Konto Nr, 190.409; für Ungarn! Postsparkassenamt Budapest, Konto Nr. 50.170: für Tschechoslowakei: Postsparkassenamt Prag, Konto Nr. 53.386; für Jugoslawien: Postsp.-Amt Agram,Ko.N. 40.217; für die Schweiz! Postscheckkonto Zürich VIII. 4117! für Deutschland! Postscheckkonto Berlin Nr, 122.619 HP> 21 | Wien-Bratislava, 1. Juni 1928 .מ פיון תרפ״ח TO f4.JahR*g• Das rumänische Kultusgesetz. Von Rabbinner Josef Adler, Schäßburg. Seit längerer Zeit ist schon keine Information über Zustände der Juden in Großrumänien in diesen Blättern erschienen, so mögen einige Schlaglichter auf die derzeitigen Verhältnisse der jüdischen Oeffentllchkeit geworfen werden, insofern sie den Leserkreis einer orthodoxen Zeitung interessieren. Fiir heute sei erwähnt, daß das seit Jahren in Arbeit begriffene, durch die .Hexenküche dreier Regierungen gegangene Kultusgesetz nunmehr in endgültiger Fassung beide Kammern passiert hat und mittels königlicher Sanktion und Erscheinen im Amtsblatte Gesetz geworden ist. Es enthält in der Hauptsache folgende Bestimmungen: Jeder Konfession ist freie Ausübung ihres Kultes garantiert. Störung irgend einer Religionspraxis wird als Krimiualverbrechen geahndet. Die Manifestation eines Bekenntnisses gegen ein anderes ist strafbar. Die Rcligions- Zugehörigkeit kann nicht die politischen und bürgerlichen Rechte eines Individuums oder Körperschaft beeiuträchtigen. Anderseits können religiöse Anschauungen Staatsgesetzeu gegenüber keine (Berücksichtigung finden. Kein Angehöriger einer Religionsgemeinschaft darf gezwungen werden zur Beteiligung am Gottesdienste anderer Glaubensbekenntnis'se. : Die Bildung politischer ,Parteien auf religiöser Grundläge ׳ist verboten. Ebenso die Behandlung politischer Fragen innerhalb religiöser Körperschaften. Keine Konfession darf im Untertänigkeitsverhältnis zu ausländischen religiösen Organisationen stehen. Kein Kult oder religiöser Verband darf ohne Wissen und Zustimmung der Regierung direkte oder indirekte Unterstützung vom Ausland beziehen. Im widrigen Falle steht der Regierung das Recht zu, die widerspenstigen Verbände aufzulösen. Die Gemeinden sind juridische Persoiien, die auf Basis der auszuarbeitendeii speziellen 0 r g a n 1 s a t i 0 n s s t a t u t e n, die vom M i n i s t e r r a t und im Wege eines königlichen Dekretes genehmigt sein werde n, i hre Ang c 1 e g c n h e i t e n führen müssen. Die Kirchenbehürden können zur Durchführung ihrer Zwaugsmaßnahmen auf ausdrückliches Verlangen auch die Staatsmacht in Anspruch nehmen. Jeder Kult kann kulturelle und philanthropische Anstalten schaffen und autonom verwalten. Ebenso dürfen sie Schulen fiir Heranbildung von Geistlichen gründen, jedoch muß das Arbeitsprogramm dem Kultusministerium unterbreitet werden. Jede Konfession besitzt das Recht־ zur Erteilung von Religionsunterricht an Privat- und Staatsschulen im Sinne des Gesetzes für öffentliche Bildung. Die Konfessionen sind verpflichtet, an Nationalfeiertagen G-ttesdicnste zu veranstalten. Tempel, Schulen,' Friedhöfe können nicht sequestriert werden. Die Matrikel wird im sanzen Lande verstaatlich t. Bisher gleicht unser Kultusgesetz so ziemlich allen anderen europäischen ähnlichen Gesetzen, denen es doch im großen ganzen entlehnt wurde. Nun ■kommen aber die rumänischen Spezialitäten. Die Regierung hat das Kontrollrecht über jede Kultnsgemeiuschaft, mit deren Durchführung der Kultusminister betraut wird. Die Organe eines jeden Kultes sind verpflichtet, dem Ministerium jedes zu verlangende Dokument vorzulegen, jede zu verlangende Information zu erteilen. Sämtliche Mitteilungen und allgemeinen Instruk-. t'iouen des Kultes an seine Gläubigen müssen rechtzeitig dem Kultusminister gemeldet werden, dem das Vetorecht zusteht vom Standpunkte der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Staatssicherheit. Jeder Führer eines Kultes und alle Angestellten müssen laut einer, speziellen Formel dem König, der Verfassung und den' Gesetzeu einen Treueid leisten. Die Kultusausgaben werden in erster Reihe aus den eigenen Mitteln der Glaubensgemeinschaften bestritten, zu welchem Zwecke die Kultusgemeinden Steuern auswerfen dürfen, die im Bedarfsfälle vom Fiskus e i n g etrieben werde n. Diese Steuern dürfen ausschließlich nur f ii r r e 1 i g i ö s e und kulturelle Bedürfnisse verwendet werden und auch nur für solche, die derzeit schon vorhanden sind. In die statistischen Ausweise über die Auswertung ׳und Verwaltung der Steuern werden sowohl der Kultus-, als Finanzministcr Einsicht nehmen. Fiir eventuelle neuaufgetretene Bedürfnisse einer Kultusgemeinschafl ׳können Steuern nur durch direkte Genehmigung vom Kultus- und Finanzminister ausgeworfen und eingetrieben werden. Die Staatssubvention wird erfolgen im Verhältnis der Mitgliederzahl der aus r u m a ni sehe n ,Staatsbürgern bestehenden Gemeinden zur Gesamtzahl der Einwohnersc'haft Großrumäniens und laut Maßgabe der wirklichen Bedürfnisse der Religionsgemeinschaft und ׳mit Berücksichtigung ihrer materiellen Lage. Die ,Subventionen werden bloß zur Deckung spezieller Bedürfnisse dienen, die nicht aus eigenen Mitteln der Gemeinde gedeckt werden können. Dem Kultusminister bleibt das Recht Vorbehalten, die Staatsunterstiitzung einer Religionsgemeinschaft zu entziehen, die gegen irgendwelche Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen. Die Gehaltsergänzung der G c i s 11 i c h e n g e 11 ä 11 e r wird im Verhältnis des allgemeinen Status der Staatsbeamten geregelt werden. Nur werden in Zukunft ausschließlich solche Kultusgemeinden als solche anerkannt und subventioniert werden, wenn sie in Städten wenigstens 400 Familien, in Dörfern wenigstens 200 Familien zählen werden. Die vom Staate unterstützten Gemeinden werden ihre Bücher gemäß dem Buchhaltungsgesetz der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Institute führen und sie zur Einsichtnahme den von der Regierung einzusetzenden Kontrollorganen zur Verfügung stellen müssen. Alle Religionsgemeinschaften müssen ihre Statuten innerhalb eines Jahres diesem Gesetze gemäß umändern und die mit diesem Gesetze in Einklang gebrachten modifixierten Statuten dem Ministerium einschicken zwecks Verschling mit einem königlichen Dekrete. Im Laufe von sechs Monaten wird das Kultusministerium in einem Re- כשר (תחת השגחת הרב ר׳ ישעי פורסט שיפשוהל) Erzeugt unter Aufsicht Sr. Ehrwürden Herrn . Oberrabbiner J e s a i a Fürst (Adas Jlsroel) Ueberall erhältlich! glement die Wege bestimmen, nach welchen die jüdischen und mohammedanischen Glaubensgemeinschaften ihre Organisationsstatuten ausarbeiten sollen. In jedem Orte k a .11 n nur eine einzige Gemeinde einer Ko 11־ fession gebildet werden, unbeschadet der Rechte der bereits bestehenden sephardischen Gemeinden int Altreich und der orthodoxen Transsylvaniens. Bis zur Ausarbeitung und Bestätigung des jüdischen Organisationsstatutes, auf Grund dessen der religiöse Chef der Gesamtjudeiischaft in den Senat gewählt werden soll, bleibt dieser Sitz von dem Delegaten des Verbandes der Gemeinden Altrumäniens besetzt. (׳Dr. Niemerover).' Alles bewegliche und unbewegliche Vermögen der von den!Gemeinden erhaltenen Anstalten, die bisher auf den Namen physischer Personen oder Privatgesellschaften figurierten, gehen vom Tage ab, an dem die Gemeinden juridische Personen werden, ohne weitere Formalitäten durch einfache Anmeldung bei den zuständigen Tribunalen nach deren Zurkenntnisnahme in den ,Besitz der Kultusgemeinde über. Ein vom Kultusministerium auszuarbeitendes Reglement wird die Prinzipien und Verfügungen dieses Gesetzes eingehend beleuchten. Hier das Gerippe des!Gesetzes, das so lange auf sich warten ließ und wir!können gleich hinzufügen, das noch, lange hätte auf sich warten lassen können, denn die Vorteile, die es bietet, genoß man ohnehin, die Nachteile, die es enthält, waren ohne dieses ■Gesetz nicht so fühlbar,., wie sie sich jetzt auf nunmehr legaler Basis fühlbar machen können und wahrscheinlich auch werden. Es ist bloß ein Gerippe dieses Gesetz, der Geist soll ihm, wie es am Ende sich selbst verheißt, erst eingehaucht werden, aber das Gerippe selbst ist kein so totes •Skelett, wofür es sich ausgibt, es weht uns schon aus ihm ein ziemlich scharf umrissener Geist entgegen: der Geist des 1P 0- Hz e i s t a a t e s, der Geist 'der iE n g h e r z iigk e i t und des Widerspruches. Oder ist es kein krasser Widerspruch, .daß die Kultusgcmeinden als juridische Personen anerkannt werden, aber in einem Atemzuge der Bewegungsfreiheit auf der ganzen Linie beraubt werden?. Die Autonomie wird uns gegeben, wir dürfen aber nur bei vorhergegangener Anmeldung unserer Programme, Pläne, Gedanken und Gefühle unser ,Innenleben autonom regeln. Gibt es ein vollkommeneres Schulbeispiel für die contradictio!in adjecto? Und dabei ist den Regierungseinmischungsmöglichkeilen überhaupt keine Grenze gezogen. Unter dem weiten Mantel des ״Schutzes der Gesetze und der öffentliehen Ordnung‘■ kann jede Regierung •das ,Leben eines Kultes unterbinden. Legt sie doch schon mit dem Steuer- Paragraphen dieses ׳Gesetzes die Kultusgemeinäen auf das moderne Prokrustesbett, indem er die Einhebung der Steuern nur für solche Bedürfnisse gestattet, die in jeder Gemeinde schon derzeit bestehen. Sie darf sich also nicht entwickeln, das Leben soll fortschreiten, auf allen Gebieten dürfen sich die immer neu sich mehrenden Anforderungen des Tages geltend machen, denn was nicht im steten Fortschritt sich befindet, •das muß dem großen Entwickiungsgesetzc gemäß verkommen: nur die Kultusgeineinde die muß einer Mumie gleich das einzig Ständige sein ln der Zeiten Flucht, die darf aus ihrem einmal von ‘Umständen, Verhältnissen und Zufällen gebildeten Rahmen nicht hinaus, ihren Pflanzungen, die sich ebenfalls intensiv und extensiv ausdehnen möchten, wird das Licht benommen, wird kein Plätzchen unter der •Sonne gegönnt. Aus dieser Engherzigkeit und Unduldsamkeit des Gesetzes, Es ist nicht egal OTHMAR SCHIFF’8 Perücken weisen folgende Vorzüge auf: Guten Sitz, prima Material, modern und dennoch individuell gehalten. Reichhaltigstes Lager von fertigen Perücken vorrätig. Die Preise sind: Bubikopf-Perücke, mit naturgetreuer Abteilung a.d. Seite od.Mitte S 120.— Ohne Abteilung . ... T .... . 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