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Der treue Zionswächter · 1849-06-15 · 24 (15.6.1849) · page 6

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
5 (1849)
Issue
24 (15.6.1849)
Date
1849-06-15
Page
– (sequence 6)
Language
German
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»ZH V0 Mw Die Herren Minister der geistlichen rc.rc. Angelegenheiten und des Innern haben uns mittelst Reskripts vom 16. Januar. d. Jahres veranlaßt, «alles dasjenige einzulelten, was zur Herbeiführung «einer selbjkständigen Ordnung und Verwaltung «der religiösen Gemeindeangelegenheiten erforderlich «ist/ insbesondere! von den selbstständigen, respektive «wahlberechtigten Mitgliedern der Gemeinde eine «angemessene Anzahl von Repräsentanten wählen «und durch dieserein Statut über die künftige Vertretung der Gemeinde berathen und entwerfen zu «lassen, daher Ln der angedeuteten Weise diejenigen «Anordnungen zu treffen, welche die künftige selbst- «ftändige Verwaltung der religiösen Gemeindeange- «legercheiten anzubahnen geeignet sind." Dieser an uns ergangenen Verfügung glaubten wir zunächst am geeignetsten dadurch nachzukomwxn,; daß wir in Gemeinschaft mir einer Anzahl von Gemeiudemitgliedern ein Regulativ für die Wahl von Repräsentanten berathen und entworfen haben. Ein Eremplar dieses Entwurfs theilxn wir hierbei mit. In demselben ist darauf Bedacht genommen, daß die Wahl der Repräsentanten ordnungsmäßig vor sich gehe, daß dieselben insonderheit dazu bestellt werden, für die hiesige jüdische Gemeinde ein Statut zu entwerfen und zu beschließen, und diejenigen Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, damit die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und der Institute derselben auch bis zu der Zeit, wo das Statut in Kraft treten wird, nicht unterbrochen werde und in Stocken gerathe. Damit jedoch der provisorische Zustand der Gemeindeverfassung für die Zeit von jetzt ab bis dahin, wo das Statut zur Anwendung kommen wird, nicht auf zu lange hinausgeschoben werde, sind in dem letzten Paragraphen des Regulativs für diejenigen, welche mit der Ausarbeitung und der Vollziehung des Statuts beauftragt sein werden, Endtermine bestimmt. Indem wir nun das in Rede stehende Regulativ für'die Wahl von Repräsentanten der jüdischen Gemeinde in Berlin den Mitgliedern dieser unserer Gemeinde zusenden, beabsichtigen wir hiermit zugleich, die Annahme dieses Regulativs durch Beschluß der Gemeinde herbeizuführen. Au de« Ende haben wir einen Termin auf Sonntag, den 20. Mqi d. I. in den Doxmittagsstunden von 8 bis 1 Uhr in dem Hause - des geselligen Vereins der Gesellschaft der Freunde Neue Friehrichsstraße Nr. 35 anberaumt. Die Mitglieder der Gemeinde werden von diesem Termin durch eine allgemeine Bekanntmachung in dem hiesigen Jntelligenzblatte, in der SpeNerschen und Vossischen Zeitung .in Kenntniß gesetzt und eingeladen werden. Wir laden Sie aber hiedurch ein. Sich zu dem gedachten «'stehenden Termin einzufinden und Ihre Stimme für oder gegen die Annahme des Regulativs abzugeben. Zu diesem Zwecke erhalten Sie anbei eine besondere Eintrittskarte und auch zwei gestempelte Stimmzettel, nämlich einen mit schwarzem und einen mit blauem Druck, von welchen Sie den einen oder andern, je nachdem Sie zu stimmen sich veranlaßt sehen werden, in dem Termin abzugeben haben. Wie aus der bestimmten Bezeichnung hervorgeht, lautet der Stimmzettel mit schwarzem Druck für, der mit blauem Druck gegen die Annahme deS Regulativs. Wir ersuchen Sie, folgende Anordnungen gefälligst zu beachten: 1) In dem gedachten Lokale der Versammlung (neue Friedrichsstraße Nr. 35) werden vier äußerlich bezeichnte Abtheilungen nach alphabetischer Ordnung gebildet sein. 2) Bei jeder Abheilung wird ein mit einer Oeffnnng versehenes Behältniß zur Einsammlung der Stimmzettel aufgestellt werden, 3) Bei einer jeden Abtheilung werden sich drei bis fünf von unS bestimmte Kommissarien befinden. Das Behältniß zur Einsammlung der Stimmzettel einer jeden Abtheilung wird zuvor von einem dazu requirirten, zu öffentlichen Beglaubigungen berechtigten Gerichtsdeputirten oder einem Notar versiegelt werden. 4) Nur dasjenige Gemeindemitglied, welches sich in Person oder durch einen Bevollmächtigten zu dem Termin einfindet, ist befugt, seinen Stimm-

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