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Der treue Zionswächter · 1847-11-30 · 48 (30.11.1847) · page 4

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
3 (1847)
Issue
48 (30.11.1847)
Date
1847-11-30
Page
– (sequence 4)
Language
German
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E 388 GZ» seinen Nää'stcn öffentlich beschäm^ wer den Bund unseres Vaters Abraham zerstöre und wer die heilige Schrift auf eine widerrechtliche Akt erklärt und autle gl, er mag sonst noch so viele Gelehrsamkeit und Tugenden besitzen, hat keinen Ayrheil em dem künftigen' Lebens Wer also den Bund unseres-Vaters Abraham zerstört, macht sich der ewigen Seligkeit verlustig. Da nun aber unter eben diesem Bunde nichts anderes als das Gebot der Brschncidung zu verstehen ist (wofvhlen. ihn einzuweihen in den Bund unseres Vaters Abraham") — so har, wer «mmer dieses Gebot nicht beachtet, das künftige Leben verwirkt. Vergleicht man nun zu dieser Stelle noch die Worte des Talmuds (k. 99): „er har sein Gebot gebrochen" — gilt demjenigen der den Bund der Beschneidung zerstört; „ausgervlker werde er" — "m diesem Leben, ausgervtket für's künftige Leben" — so gibt sich daraus, daß der Ucbertretcr dieses Gebotes der Deschncidung nicht nur selbst sich deS künftigen r>-)2n" verloren für's künftige Leben. Ferner heißt es dorr: denn das Wort Gottes hat er verhöhnt" — dies gilt demjenigen, der die Thora nicht als ein göttliches Gesetz anerkennt, ja, auch dem. welcher die ganze Thora als ein solches erkennt, die eine oder die andere Satzung jedoch als nicht unmittelbar von Gort selbst, sondern von Moses herrührend erklärt, auch von Dem heißt es: „Das Wort Gottes har er verhöhnt". Sa lautet auch der achte Glaubensartikel des Maimonidcs : „Wir müssen glauben, daß die ganze Thora, die wir vermittelst MoseS empfangen haben, von Gott ausgegangen u. f. f.; derjenige aber, welcher behauptet, daß manche in der Thora enthaltene Satze ober Erzählungen mir von Moses allein herstammen, derselbe ist nach den Grundsätzen unserer Propheten und Weisen der größte Zndiflerentist, der grüßte Abtrünnige und Gottesleugner." Zst eS also aus den eben angeführten Stellen erwiesen, daß derjenige als ein vom Zudemhume Abgefallener zu betrachten ist, der die Beschneiduns seines Kindeaus dem Grunde unterläßt, weil er daS hierauf bezügliche Gehör nicht alsein göttliches aberkenne, so unterliegt es auch weiter keinem Zweifel, daß derselbe, von dem Standpunkte unserer Religion betrachte^ zur Zeugenschaft und Eidesleistung unfähig ist. So heißt es im Maimonidas (Hilchor Edur, C. 1l) und Codex hamischpat (L. 31, §. 22), daß derlei Menschen weiche von ihrem Glauben abfallen und daS Gesetz läugnen, zur Zeugenschaft unfähig sind, indem sie als noch verwerflicher denn die heidnischen Götzendiener anzuschen seien; denn diese können, so sie nur einen gerechten Lebenswandel führen, des zukünftigen Lebens cheilhast werden, während jene hingegen unbediugr dasselbe verlieren. (S. übrigens Choschen hamiswpar C. 92.) Ein Gleiches erhellt noch deutlicher aus der Mischna (Talmud Baba Kama, ko!. 14), daß nämlich nur Derjenige zum Zeugen (und zwar als Jude) tüchtig ist, der dem Bunde der Beschneidung sich angeschlossen, wohl nicht aber Der, der davon sich tossagr und losgerissen ohne andere Ursache, als daß cr dieses Gebot nicht für ein göttliches anerkennt. Diese Ausschließung von Eid und Zeugenschaft findet um so mehr bei Außerachtlassung der Bcschneidung als bei Ueberrrclung anderer Verbote ihre Anwendung und Gültigkeit, da wie es im Chaschen hamischpat (C. 34, §. 29) hetßr, der Ueberlreler jedes andern Verbotes zwar wieder in seine vorige Glaubwürdigkeit als Zeuge eiutrelen kann, so er aufrichtige Neue zeigt, und Buße thuc nicht aber der, welcher das Gebot der Dcschncidens übertreten, bei dem doch weder von einer Reue noch von einer Buße die Rede sein kann, in so lange cr die verabsäumte Beschneidung nicht vollzieht. dem jüdischen Glauben entfremdet, vom Zudemhume ausgeschlossen hatte, so muß das Resultat dieses, so wie aller vorausgehenben Errate unstreitig das sein, daß Jedermann, der es sich zum Grundsätze macht, die Beschnetdung, als bas eigemhümliche Kennzeichen am Zudemhume und als Verbindung mir demselben, außer Acht zu lassen, von Seiten der Religivnsbehörde, in Ermangelung einer äußern Gewalt, (laut Vorschrift des Codex Choschen hamischpat, C- 425, §. 1) von dem Zudemhume auszusondern und als Nichtisraelite öffentlich zu erklären ist.-

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