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Der treue Zionswächter · 1847-10-05 · 40 (5.10.1847) · page 3

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
3 (1847)
Issue
40 (5.10.1847)
Date
1847-10-05
Page
– (sequence 3)
Language
German
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»ZH s standniß über die Zweckmäßigkeit der Schulabrrennung und.' 'üöe^ He Bedingungen der Ausführung, so ist die Negierung befugt, die. entsprechende Festsetzungen und Einrichtungen unmittelbar , zu,, treffen., 17-^6. errichtete jüdische Swute, har'di^Ciaenfchafr und Rechte einer öffenrli- ^'E^ie"'^Zns^eson^e^^^^folgende na , 4^ir " i o^? ü, u r - . 1) ^Dre Unterrichtssprache in einer solchen Schule rast 5 lüo» muß öle deutsche.scnn. . . , . rrschiLlv7,Ä,«l!l! An».Mdiänus 4^ N:/, . 2) Die Errlchrmir und Unterhaltung dieser dgkS :lAt«s^roS »-»M L»«!;l rr,vr ^chu/e liegt ^in Ermangelung eruer^ anKer HsnnM Ni,4 tzvr. -,u;r i7-!lk .^wttttgen ^Vereinbarung^n^^^ E«nwoh« nern des S'chulbHtHs altem Vb,' , Die. Auf! u.7i'?bMWPAxher erEorderlichen^Kösten wird nach Maaßgabe .de.^Ld-L3. bewirkt. y)'?LHVSÄS<NrkiMsÄM^ ift-sAen die Juden im F,alhe.H«H,Errichtung einer eigenen ichen Schule ,eine,Deihülfe^us.Lom 7 «»»ucknchiiauna d« B-lrM -s d-r.L»mm>>»a!l MN », 7.V MMWN ,m- ,i °ss,KWyM , - 'ludrt^. An"UAAAjA L.W ß^tz„SzMV-.MM'MM, Entrichtung deS-Schulgelde?, als-auch v>on IN-.. .'7.7I7>- -Ui ttil-n ^N«M allen., unmirrelbaren perivsilichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen Oitöschulen frei. ' . ' . '," ,. 5) Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schu- " len bleibt auf die jüdischen Kinder beschränkt. .." 7.A."b.s..ch nir r k. ' "' §68. D^Vorschrlfren der §§ 35. — 50. wegen Bildung von Synagygengemeinden:e. finden auf das!S M» Großherzogthum Posen, wo den Juden bereits Corporationsrechte gesetzlich beigelegt sind, mit folgender Maaßgabe Anwendung. 1) Die Regierungen sind ermächtigt, Ortschaften, welche bisher zu keiner bestimmten Synagogengemeinde gehört haben, nach näherer einzvverleibe». L) Die Genehmigung der Regierung ist daselbst . . außer den im § 48 angeführten Fällen auch . zur Aufnahme von Schulden jeder Arr. zur , .tzyrpprakionen oder über die Substanz des .... .Vermögens der Synagogengemeii'de, wie zur ... „.. Aufstellung des Verwalrungöerars und zu , atsßeretatsmäßigen Ausgaben erforderlich. §-ß,9... Desgleichen finden die Vorschriften der 8>§ Ach 67 über das Kulkuswesen, über di? Armen Und Krankenpflege, so wie über die Schulangelegenhe«- MDiejenigen ^jüd^chen Schur leir^^»yelche, fläch ß.- 4^de^ Hero.rdnun^ yom ch Zun» §W)MerMttk ./,'w^hLN ..sind. Wzs-. ^e'«M ^iffxich^yK vöa^fl, fü nfch^N- '-chlot , '7^ . HM M» MWz.p' tHtz Ausländische Inden dürfen ohne eine gleiche B/- nshyügfln^, wE?.r.ajs a^^.iner.uad ynaaogen^ egmre, noch als Gewerksgehulfen, Gesellen, Lehrlinge oder. Dienstboten angenommen werden. ^k^lleb'erschceirung den Juden, gegen letztere, sofern sie sich bereits länger als 6 Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalren haben, eine fiskalische Geldstrafe von 20 bis 300 Nchl. oder verhälenitzmäßige Gesängnißstrafe nach sich. Frem-

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