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Der treue Zionswächter · 1847-08-24 · 34 (24.8.1847) · page 6

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
3 (1847)
Issue
34 (24.8.1847)
Date
1847-08-24
Page
– (sequence 6)
Language
German
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-i^W 278 dcrkli jüdische Mitglieder an der Ausübung desselben nicht Thcil nehmen, sie müssen aber die damit ver- Außcrdem bleiben die ansässigen jüdischen Mitglieder einer Stadt- oder Dorfgemeinde verpflichtet, die nach Maaßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beitrage zur Erhaltung der Kirchensysteme zu tragen; auch sind alle jüdischen Grundbesitzer zur Leistung der auf ihren Grundstücken haftenden kirchlichen Abgaben verbunden. §. 4- Die für den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Betreff der inländischen Juden bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben. Auch wird der Verrieb der in den §§ 51, 52. 51 und 55 der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1815 genannten Gewerbe den Jude.» fortan freigegeben, in josern nicht mir denselben die Ausübung einer polizeilichen oder exekutiven Gewalt verbunden ist. §. 5. Die Juden sind zur Führung fest bestimmter und erblicher Familiennamen verflichret. tz. 6. Bei Führung ihrer Handelsbücher haben sich die Juden entweder der deutschen oder der sonstigen, unter der Bevölkerung ihres Wohnorts üblichen Landessprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen. Handelsbücher,/ in welchen gegen diese ^Vorschrift gestoßen ist/ haben für den Juden keine Beweiskraft. Der Abfassung non Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen/ wie bei allen vorkommendenschriftlichen Verhandlungen ist den Juden nur der Gebrauch der deutschen oder einer andern lebenden Sprache und deutscher oder lateinischer -Schriftzüge gestattet. Im Falle der Uebevrrerung der in diesem wie im5-. enthaltenen. Vorschriften trifft! sie eine Geldstrafevon l.50 Rchlru- oder ftchswöchrniliches ^Gefängniß. .. H.. 7^ Jn^Ansehen :der Pflicht zur Ablegung eidlichebnZeügnissechnd derndlefen Zeugnissen beizulegenden MaubwürdigHtirmßndieri ^sowol in Civilals Cnminalsachefl zivischemdeniJuden! -und /Unseren übrigen Unrerlhanen kein Unterschied starr. .7 - - §. 8? 'Die bürgerliche Beglaubigung der Geburts-, HeirarhS- und Sterbefälle unter den Juden soll durch Eintragung in ein gerichtlich zu führendes Register bei wirkt werden. §. 9. Dieses Register (§. 8.) wird von dem ordentlichen Richter des Orts, wo der Geburt-- oder der Sterbefall sich ereignet har, oder die Brautleute woh. nen. auch in Ansehen solcher Betheiligten geführt, welche sonst von der ordentlichen Gerichtsbarkeit befreit sind. Haben die Brautleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken, so kann dre Eintragung der Ehe bei dem einen oder dem andern der beiden Rictner nachgesucht werden. Der Richter, welcher hiernach die Eintragung vornimmr, hat von derselben dem Richter des OrtS, an welchem der andere Theil des Brautpaars wohnt, Mitrheilung zu machen und dieser hat die vollzogene Ehe auch in das von ihm geführte Rer gister zu übernehmen. §. 10. Zur Anzeigeeiner erfolgten Geburt ist zunächst der Baker des Kindes verpflichtet. Ist derselbe nicht bekannt oder zursErfüllung dieser Verpflichtung nicht im Stande, so muß die Anzeige von dem Geburtshelfer oder der Hebamme, wenn aber solche bei der Niederkunft nicht zugegen yetvesen sind, von den sonst dabei zugegen:gewesenen^Personen- MH MuffAie Geburt ohne Beisein Anderererfolgt ist, von demjenigen, in dessen Wohnung das Kind geboren ist, qescbehen. Andere zu den Verwandten oder Hausgeussen gehörenden Personen sind zu dieser Anzeige berechtigtaber nicht verpflichtet. Die Anzeige muß den Tag und die Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kindes und dessen Vornamen ferner die Namen , den^, Stand oder das Gewerbe, sowie ^en'MohyvfxHr7'ElteM' enthaltest.^''' War zur Zeit der gemachten Anzeige/ dem. Kinde noch kein Vorname beigetegr, so ist hierüber binnen drei Tagen, nachdem,, dies geschehen, nachträgliche Anzeige zu leisten.--.. ' - ----- - ' . Bei.^ohesfällen muß die Anzeige von dein FamljieljhaMe^-Wd wenn, .ftn Elches nicht vorhanden oder hftrzu, nichc im Stande ist, von demjenigen gemacht werben, -in dessen Wohnung 'sich der Todesfall ereignet ^c>t..», Schere Verwandte oder Hausgenossen -des Verwandten sind zu der Anzeigederechsigf,/. aber nicht verpflichte^ - Die Anzeige muß Tag"üni> Grunde des Tode-, Vor- und Familiennamen, Alrer, Stand oder Gewerbe des Verstorbenen enthalten. §. 12. Der ehelichen Verbindung muß ein Auf. gebot vvrangehen. Dasselbe ist bei dem Richter des Orts, an welchem die Brautleute den Wohnsitz haben« und wenn dieselben in verschiedenen Gcrichrsbezirken wohnen, bei jedem der beiden Richter in Antrag zu bringen, und erst dann zu veranlassen, wenn sich der Mich' tcr die Ueberzeugung verschafft har, daß die zur bür-

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