Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 2 (1846)
- Issue
- 16 (21.4.1846)
- Date
- 1846-04-21
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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-r-W 130 G-Z-D zusctzcn. Hochstensuoch läßt diese sogenannte Aufklärung da6 nicht sinnlich wahrgcuvmmene Dasein GottcS-gelte». Doch auch dieses nur, weil die Modcsitte cs gebeut; und die große Umwälzungsgeschichte eines uns benachbarten Volkes hat cs vor noch nicht langer Zeit zur Anschauung gebracht , daß da, wo solche Aufklärung zügellos waltet, ohne Scheu und Furcht sich auszusprechen wagt, sie das göttliche Sein ebenso in den Kreis ihres Leugnens hineinzicht, wie alles Geschichtliche der heiligen Urkunden. Sie will unumschränkt herrschen. Alles soll ihrem Sccpter huldigen, unter ihre Macht sich beugen; nur was sie billigt, soll Pflicht, soll Wahrheit sein. Und fragt man bescheiden nach den Urkunden, welche in Gottes Schöpfung der Aufklärung eine solche Mackl, Gottes Wort gegenüber, eine solche Herrschaft über seine geoffenbarte Lehre verleiht, so tritt sie stolz mit der Antwort entgegen: Wozu des Beweises? Zeugt nicht jeder gesunde Menschenverstand für mich? Bin ich nicht Licht inmitten der Finstcruiß? (Fortsetzung folgt.) Der Eid re Von Joachim Pollak, Rabbiner zu Trebitsch. (Fortsetzung.) Nicht minder nöthig finde ich es hier im voraus zu bemerken, daß der Talmud selbst nichts über gerichtliche promissorische Eide zu sagen hat ), weil er derlei Eide in seiner Rechtspflege und Gerichtsordnung gar nicht kennt, er weiß selbst nicht vom Zeugeneide, denn vom richtigen Grundsätze ausgehend, daß die Aussage als falscher Zeuge, eben so gut wie die Ablegung eines falschen Eides im Dekaloge (2. B. M. 20, 7—13) durch ein göttliches Gebot strenge untersagt ist, hielt er es auch für unnöthig, einen Zeugen zur Bekräftigung und Bewahrheitung seiner Aussage noch im Voraus beeidigen zu müssen. Nur die später» Rabbinen des Mittelalters ^2Vi und V"2'i (§. 170u. 176, vrgl. auch ''2 §. 28 und «'21 daselbst '2 P)'P2) erwähnen des, damals bei den in europäischen Ländern wohnenden Juden, als Nachahmung der nichtjüdischen Gerichte sich ringeschlichenen Gebrauches, die Zeugen vor deren Aussage zu beeidigen, und gestattet crstcrcr dies nur Ausnahmsweise zu einer Zeit, wo das jüdische Gericht überzeugt ist, daß das gemeine Volk irrthümlicher Weise sich leichter entschließt, ein falsches Zeugniß abzugebcn, als einen falschen Eid zu schwören.*) Auch finden wir (abgesehen von den (v'n 73 §. 5 und 97 §. 30 u. i"' 228 §. 39—40 u. 238 §. 18) erwähnten Fällen, wo der Schuldner unaufgefordert von selbst schwört dem Gläubiger zu einer gewissen Zeit seine Schuld abzutragen, der wie jedermann einsieht, als kein gerichtlicher Eid angesehen werden kann), 2".i 99 §. 1 aber nur als eine noch talmudische geoneische Einrichtung, «2'Ziru.l I5'j7tl.l» daß ein sich insolvent erklärende Schuldner, einen Eid ablegen müsse, daß er von Dem, was er künftig erwerben wird, nach etwaigem Abzug des unumgänglich Röthigen, zu seinem eigenen Bedarfe, alles Uebrige zur Befriedigung seines Gläubigers verwenden werde.**) Auch sirr 96 §. 21 heißt es, daß man nach der Meinung einiger späteren Kasuisten, eine Wittwe die sich ihre «12122 von der Vcrlassenschaft ihres Mannes beim Gerichte einzahlen lassen will, anstatt eines direkten assertorischen Eides, blos eidlich unter Androhung des Bannes promissorisch verpflichtet, daß sie in Wahrheit eingestehen soll, ob sie nicht, auf ihre .12122 eine etwaige Abschlagzahlung erhalten habe. Diese wenigen Beispiele eines quasipromissorischen Eides gehören, wie gesagt, nur einer späteren rabbinischen Rechtspflege an, der Talmud hingegen wußte noch von dergleichen nichts. Wir finde» demnach im Talmud nur die Vorschrift, wie ein gerichtlich assertorischer Eid abzulegen sei, können aber doch daraus von selbst auf die Form des jetzt von den Landesgesetzen in den verschiedensten Fällen geforderten prommissorischen Eides schließen, da bereits aus den vielen obenangeführten Stellen der h. S. zur Genüge erhält, daß daselbst sowohl hinsichtlich der ersten als der zweiten Eidesformel gar OP.1VPX11 28 rt'2VN^ 1'dl2w ^'212'5rr iirl1-°) . '21 2V12V2;H'j,2 P81 ls>n 2HL2 s'^'p.2 7121X.1 271222 2'1P.12?2LN7 12.12 2118 ^1X21 ''I21tt'.1.1 Ill'.l ^>217121 kl'll'L, ^>2N 11 7IP12V2 ^121 **) .'121 12171 ^'2^> jkl' 1218