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Der treue Zionswächter · 1845-11-11 · 20 (11.11.1845) · page 4

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
1 (1845)
Issue
20 (11.11.1845)
Date
1845-11-11
Page
– (sequence 4)
Language
German
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169 Hinwegs eS blieb diesen Nichts, als ihr subjektiver Grundsatz, der mir der Sinnlichkeit und dem Gemächlichkeit-- Prinzip sehr nahe verwandt ist. WaS war ihr Verfahren! Streng genommen, Heuchelei; sie traten in heiliger, nationaler Form der hebräischen Sprache auf, und waren dem wahren jüdischen Volke so unähnlich. WaS war ihr Streben? Allgemeine Menschlichkeit auf Kosten des specifischen JudenthumS, also Herrschaft der Zeit auf Kosten der überlieferten Religion. WaS war ihr System? JesuitiSmuS. Fassen wir diesen Punkt nur scharf inS Auge, denn er ist, wie wir weiter unten sehen werden, der erste Stein zu den heutigen Wirren im Judenthume. Es wird Niemand behaupten wollen, daß nicht auch früher Einzelne ebenso charakterlos waren, wie die gefeierten Mendelsohnianer; aber eS blieb Privarsache, und dadurch ohne Bedeutung. Wenn aber Hie Männer, welche sich berufen fühlten, daS jüdische Leben mit den Anforderungen des achtzehnten Jahrhunderts zu vereinigen, sich eine so schnöde Scheinheiligkeit zu Schulden kommen lassen, da ist die Aufgabe der wahren Orthodoxie, die Gottlosigkeit derselben nach Gebühr zu züchtigen, ohne ihnen ihr wissenschaftliches Verdienst schmälern zu wollen. Wir halten eS für unsre heilige Pflicht. Wessely, Luzatv, namentlich u. A. von diesem ganzen Raisonnement auszuschließen; diese bildeten aber auch nicht die eigentliche Mendelsohn'sche Schule, und waren von Letzterer in den Prinzipien deS praktischen Lebens durchaus verschieden. WaS haben Letztere nun für Früchte getragen? Haben sie der Religion als solcher genützt? Nein; denn diese verlangt immer Neaciivn, nicht eine Bewegung mit dem Strome der Zeit. Haben sie durch ihre Regeln der Kindererziehung die jüngere Generation dem Glauben zugeführc? Dazu fehlte ihnen zu sehr die positiv jüdische Religion mit ihren specifischen Bestimmungen, Observanz der Ceremvnien und Gebrauche. Oder man müßte z. B. die Jacobsohn'sche Schule in Seesen, die im Geiste jener Schule errichtet ist, eine ächt jüdische nennen, was wol Niemand thun wird, der einige erwachsene Zöglinge derselben und die Geschichte des Lehrerpersonals daselbst kennt. ES sind allerdings Viele noch so bethört, solche Anstalten mit Lobhudeleien zu überhäufen; aber derjenige, welchem eS wahrhaft um den Glauben zu thun ist, wird einsehen, daß Alle, die diesen Prinzipien als Schullehrer huldigen, entweder, wenn sie ehrlich find, wohl allgemein menschlich, aber nicht individuell jüdisch denken und handeln; aber wenn sie unehrlich find, als Jünger des JesuitiSmuS sich kundgeben. Für heute Dein Jmonuel. (Fortsetzung folgt.) Die Nabbiner - Versammlung und die Mranevbäder, Von Jo. Pollak, Rabbiner zu LrebitsA (Mähren.) Da die Art und Weise, wie sich die diesjährige sogenannte Rabbiner-Versammlung zu Franks, a. M. laut No. 32 der A. Z.d. I. und des Orients No. 38 über die religiöse Reinigungsvorschrift derMenstruirenden ausgesprochen hat, manchen Glaubensgenossen irre leiten könnte, sieht sich Schreiber dieses veranlaßt, in Folgendem hierüber etwas umständlicher und ausführlicher zu sprechen. Nachdem nämlich 3 B. M. Kap. 12 V. 2—5 gesagt wird, daß eine Wöchnerin hinsichtlich ihrer Unreinigkeitsvorschrift gleich einer.->12 zu erachten sei, wird daselbst Kp. 15, V. 19—29 die Unreinigkeit letzterer und die einer an abnormer Reinigung laborirdnden.121*) so weit ausgedehnt, daß nicht nur ihr Koitus dem Manne eine siebentägige Unreinigkeit zuzieht, sondern auch derjenige, der etwas berührt, worauf eine solche gesessen oder gelegen ist, muß seine Kleider waschen, sich selbst baden, und bis zum Abend unrein verbleiben. Aus diesem allein erhellt schon, wie jedem Vernünftigen von selbst einleuchtet, daß eine .115, .121 und der ersten gleichgestellten Tii^i', selbst nicht eher ihre vollkommene Reinheit, nach Fein biblischer Vorschrift, wieder erlangen können, bis sie das gesetzlich vorgeschriebene ReinigungSbad genommen haben, und der früher mit ihnen gepflogene Koitus muß nach Kap. 20, V: 18 daselbst die ri"2-Strafe für beida nach sich ziehen.**) Und obwohl diese Unreinigkeit *) Den gesetzlichen Unterschied in der Neinigungsvorschrlft zwischen 7115 und 7121, siehe Maimonides Abschnitt 5 des ,1X'2 '^1O'X §. 7—9, doch hat denselben, um jeder etwaigen Irrung bei den Frauen vorzubeugen, 8V57I .11171' 'l bereitvor 1650 Jahren zum Theil, und nach ihm, etwa 100 Jahre später, drin 'i gänzlich aufgehoben. ('Q.115L 6.) **) Denn daß 7111. Kap. 20, D. 18. eine menstruirendk und nicht bloß kranke Frau bedeute, wie 188.1!2ip2tt1, .(Staatsbürgerthum der Juden, S. 101 irrthümlich übersetzt) zeigt zur Genüge, der Ausdruck 717111 N15 'Q'2 Kp. 12 B2 und ,171152 7111711 Kap. IS, D. 33, eine menstruirende heißt aber im Hebräischen nur deswegen nil, leidende, weil sie meist in dieser Zeit leidend ist, (siehe Wesselp's Commcntar zu erste» Stelle.

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