Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 10 (1854)
- Issue
- 20 (6.10.1854)
- Date
- 1854-10-06
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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79 einer ausführlichen Entwicklung der religiösen Anordnung auseinander, wie die medicinisch-polizeilichen Beobachtungen, wie sie hier in den nicht, israelitischen Leichenhäusern, wo die Verstorbenen oft bis 7 Tage unbeerdigt bleiben, gemacht werden, in unserer Zeit keinen Fall entdeckt haben, welcher zu einem Aufschub der Bestattung über die bisher beobachtete Zeit veranlassen könnte. Wenn nun daS Religionsgesetz, welches bei der leisestenHoffnung auf die Rettung eines Menschenlebens die heiligsten Sabbat- und o"'-Feiergesetze zu entweihen gebietet, Leu scrupulösen Frager einen v7 nennt, doch über die Bestattung des einmal Verstorbenen kein Bedenken hegt; — wenn ferner die Erfahrung — Mährcheu und auf Beängstigung? der Gemütder berechnete Erzählungen unzuverlässiger Berichterstatter ausgeschlossen — in unserer Zeit keine Thatsache kennt, welche ein Erwachen aus einer für Tod erkannten Ohnmacht erst nach 24 Stunden nackweis't, so würde man durch Verzögerung den Hinterbliebenen die Trauerzeit und Geschäftsversäumniß ohne Grund verlängern. Hierauf beschloß der Hohe Senat, daß, bis auf weitere allgemeine Verfügung, in der Stadt durch die Kanzlei und auf dem Lande durch den Rabbiner, dem seit Januar 1853 auch die Führung der Civilstandsregistcr vom Senate übertragen ist, 24 Stunden nach erstatteter Todesanzeige — die Einliefcrung eines ärztlichen Todeszeugnisses vorbehältlich — die Erlaubniß zur Beerdigung crtheilr werd.en kann. Eine auf diesen Gegenstand bezügliche Stelle aus 4>i-. Dnschak's „Umriß des biblisch-talmudischen Synagogenrechts" mochte hier nicht am ungeeigneten Platze erscheinen, um die Leser dieses Merkchens von einem Jrrthume zu schützen. Seite 75 u. 153 daselbst beißt es wörtlich: „Die Bcgräbnißfeier besteht in einer stillen all- „gemeinen Begleitung des Todten mit Verrichtung des vorgeschriebenen Ritus und der Ge- „bete (I. D. 333) und in der Versenkung der „Leiche in einem mit der Gruft communicirenden „Sarg, das Gesicht nach Oben gekehrt, ib. 362. „Ist der ärztliche Todtenbeschauzettel ausgestellt, „dann darf der Leichnam nicht länger uube- „erdigt bleiben, es wäre denn, daß die Be- „gräbnißkleiver nicht fertig, oder die Anver- „wandten nicht da seien. Daraus geht hervor, „daß vor 48 Stunden, da man noch einen „Scheintod zu befürchten hat, man gewiß nicht „beerdigen darf, ib. 357. Auch nach dem „Gubernialcirk. 19. April 1787, Z. 7320 darf „vor Verlauf von 2 mal 24 Stunden, den Fall ..einer sehr ansteckenden Krankheit ausgenommen, „keiner begraben werden, widrigenfalls die „Uebertreter miteincr denVermögungsumständen „angemessenen Polizeistrafe zu belegen sind.— „Nach I. D. 351 sind die Trauer- und Lobreden geboten, in dem Falle ausgenommen, „wenn der Hingeschiedene es sich verbeten hätte. „Die Stola dafür wird im Verweigerungsfälle „von den Erben erzwungen, ib." Wenn man im orthodoxen Judenthume alle Reformbestrebungen der Neuen unangetastet übergehen, und überzeugt sein darf, daß solche der Religion und Nation keinen dauernden Eintrag thuu, da über kurz oder lang das Neue doch wieder veraltet, und das Licht der Wahrheit die dichtesten Nebel durchbricht, so darf man doch da, wo das Religiöse im Allgemeinen heilig gehalten wird, die neben der Wahrheit cinherschleichenden Jrrthümer nicht übersehen, sondern muß auf der Warte der heiligen Zionsburg stehend Las Volk, welches der Gefahren eines unbekannten Weges unkundig ist, vor der Möglichkeit eines Anstoßes wahren. Erwähnter „Umriß" behandelt v'nc, mit Würde und Achtung, und wir wollen, da wir den religiösen Charakter des Verfassers weiter nickt kennen, manche Unvorsichtigkeit nickt als absichtliche Verdrehung oder als eine auf Täuschung des Laien berechnete Darstellung erklären. Doch scheint cs uns nicht nur der Rüge wol werth, sondern wir dürfen wol sagen, unverantwortlich, wie außer andern Stellen vorliegenden Werks, die als nicht zu diesem Gegenstände gehörig, vorläufig nicht berührt werden sollen, in obigem tz das Citat aus v-c Cap. 357 Bedingungen stellen soll, die weder in diesem noch in irgend einem andern Vorkommen. Wird denn im I. D. die Bestattung vom Todtenbeschauzettel abhängig gemacht, oder ein 48stündiges Warten anempfohlen? Handelt nicht der angeführte l":c;v>o gerade vom Gegentheil, indem er mit nw-»cP beginnt und mit -nvin rncv r>r'-n^.schließt? — Stände das Citat vor: „Daraus geht hervor," so könnte man es auf die Worte: „Begräbnißkleiver und Anverwandte" beziehen, was wol richtig, aber der Anfang des Satzes vom Todtenbeschauzettel immer noch falsch wäre. — Wie sollen wir uns ferner die Worte erklären: „Daraus geht hervor, daß vor 48 Stunden rc.?" Da diese Folgerung nicht aus den Kleidern noch aus den Anverwandten gezogen werden kann, so muß sie einzig und allein aus dem ärztlichen Zettel stammen. Da aber dieser vom I. D. nicht gefordert ist, so ist auch die Folgerung und Anwendung auf 48 Stunden unrichtig, zumal da das Citat 357 gerade dagegen spricht. Noch mehr verdrießt uns das Wörtchen „auch" in dem nachstehenden: „Auch nach dem Gubernialcirk." Dieses „auch" soll nach dem Willen des Verfassers die bereits gerügte Unwahrheit noch einmal als Lehre des?"« bekräftigen, indem, wenn die Worte des Autors einen p''7'p'v auShalten, darin der Sinn liegt: „Nicht allein im werden 18 Stunden geboten, sondern auch im Gubernialcirk.