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Der treue Zionswächter · 1853-04-15 · 8 (15.4.1853) · page 1

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
9 (1853)
Issue
8 (15.4.1853)
Date
1853-04-15
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Organ M WalMmH -er Interessen -es orthodoxen IudentlMMS^ s. IS. Aprik Altona. ^'EjNIV^'s - A ntwort e n der Versammlung der israelitWen. PrMirten in diesem Falle könnten die Vermählten fichl trennenohne daß berufen nach, Paris im Juli ISStz, auf die Frage«, die ihr auf Befehl Sr. k. k. Majestät Fortsetzung. Dritte Frage: Kanu sich eine Jüdin M einem Christen und eine Christin mit einem Juden verheiratheir, oder will das Gesetz, daß sich nur Juden untereinander verheirathen? Antworte Das Ges^t sagt nicht, daß sich eine Jüdin nicht mit einem -Christen--' noch eine Ehristür^Mit einem Juden verheirathen könne; es sagt Ärch Nicht, diMAH die Juden nur untereinander Nerheirathen köiMeN: " Das Gesetz verbietet aackeullich Mr' dH Verbindung Mit den sieben tanaanitischen Nation«?- mit Amon Md Moab und mir dm Cgyptiern. Das MÄö^M'DSzijF^ku^?fe -Nationen ist unbeschränkt. Dasjenige mit Amon und Moab beschränkt sich nach mehreren Talmudksten, auf die Männer beider Nationen, nicht auf die Frauen, man hält es sogar dafür, daß dieselben die Mische Religion angenommen haben müssen. Was die Egyptier betrifft, so erstreckt sich das Verbot bis auf die 3te Generation. Das Verbot ist nur auf solche Nationen anwendbar, die Abgötterei treiben. Der Talmud erklärt ausdrücklich, daß eS die moderuen Nationen nicht find, weil sie, wie wir, den Gott des Himmels und der Erde anbeten. ES haben auch zu verschiedenen Epochen Verbindungen zwischen Juden und Christen stattgefundes in Frankreich, Spanien und Deutschland. Sie wurden allmälig geduldet und geschützt durch die Gesetze der Fürsten, in deren Staaten die Juden ausgenommen waren. Es bestehen deren auch jetzt einige in Frankreich, aber man darf nicht unberührt lassen, daß die Meinung der Rabbinen derartigen Verbindungen entgegm ist. Nach ihrer Lehre, wiewol die mosaische Religion es den Juden nicht verboten hat, sich mit denjenigen, die mcht ihre Religionsgenossen find, zn verbindcn, hat gleichwol, da die Herrath nach dem Talmud zu ihrer feier. stchen Begehung, Ceremonien, Kidnschin genannt, und die in solchem Falle gebräuchliche Einsegnung verlangt, keine Heirath religiöse Gültigkeit, insofern nicht diese Ceremonien geschehen sind. Sie könnte« nicht stattfiuden in Bezug auf 2 Personen, die nicht in gleicher Weise diese Ceremonien als geheiligt anerkennen, und sie eine religiöse. Ehescheidung nöthig hätten;sie - würden als bürgerlich aber nicht als religiös verbunden avzrchM-M. Das ist die Meinung der Rabbiner, MitADi^ - öet Ätr^ samwlnug. Überhaupt würden sie nicht bereit seM> Lle' HeMsi einer Christi» mit einem Inden, oder einer Jüdin mit eitieÄ Christen einzuseguen, wie die katholischen Wester nicht ekttvillitzen würden, solche Verbindungen einzuseguen. Indessen erkennen die Rabbinen an, daß derjenige Jude, welcher eine Christin heiräthet deshalb in den Augen seiner Glaubensgenossen nicht aufhört, Jnde zu sein, ganz wie eS derjenige ist, der eine Jüdin bürgerlich aber nicht religiös traut.*) -) Die Windungen Md Wendungen, bie vielfachen Krüm, nmngrn in dieser Beantwortung lassen deutlich erkennen, mit welchen Gewissensscrupeln, mit welcher Bängtzftt"t hier zn-Werke gegangen wurde. Schreiber dieses hat vvü äM Lenteit gehört, daß man bei Gelegenheit der damals staiWhäbttrt Versammlung der Sauhedrin in manchen-Gemeinde», M» ni>» g,»chu habest man in dem Glauben war, daß es sich um nichts Geringeres als um eine viu handle. Unter solchen Umständen läßt eS sich leicht denken, in welch' peinliches Dilemma die Synode besonders bei Beantwortung dieser Frage gerathen mußte. Sollten sie bejahen, weil das Verbot nicht ausdrücklich in der Schrift enthalten ist. Sie wußten, daß dies, wenn auch nicht geradezu dem Buchstaben doch dem Geiste der mosaischen Lehre ganz und gar widerspreche. Sie sagten daher, daß das Gesetz von solchen Ehen nicht spreche. Dennoch konnten sie in ihrer gewissenhaften.Ueberzeugung die Bemerkung nicht unterdrücken, daß sie sich aus Anlaß des obwaltenden rabbinischen Verbotes nicht bereit finden könnten, eine solche Ehe einznsegnen, weil keine Kidnschin stattfinden Können. Vielleicht erlaubte es ihnen die Discretion nicht, mehr zu sagen. Wo keine Kidnschin stattfinden, da kann auch nach mosaischen Grundsätzen keine Ehe stattfinben, wo keine Kidnschin stattfinben, da' ist die Ehe als Concnbinat anzusehen. Die Behauptung, daß derjenige, der eine solche Verbindung eingeht, dennoch als Jude zu betrachten ist, ändert in keiner Weise den religiösen Charakter desselben, auch der Convertit bleibt in den Augen seiner früheren Religionsgenossen immer Jude. — Die Rabbiner-Versammlung hat in ihrer planlosen Neformsucht diese Antwort freudig aufgegriffen, und zu ihren schnöden Zwecken verwendet. Auch der dermalige Landrabbiner zu Hessen-Cassel hat sie in einer im Jahre 1849 verfaßten Broschüre bei Gelegenheit der Emancipationsfrage in de» bäierischen Kammern freudig benutzt. Die Rabbiner-Versammlung hat jedoch die weitere Exposition dieser Frage wohlweislich verschwiegen; die Erklärung, daß keine Kidnschin möglich find, daß die Rabbinen eine solche Ehe nicht einsegnen können, hat sie desavouirt, wie dies von ihrem principiellen Standpunkte ans nicht anders zu erwarten war. Hätte sie den Standpunkt in'S Auge gefaßt, ans welchem sich die Pariser Versammlung

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