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Der treue Zionswächter · 1852-04-23 · 9 (23.4.1852) · page 1

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
8 (1852)
Issue
9 (23.4.1852)
Date
1852-04-23
Page
– (sequence 1)
Language
German
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?ur V A U -er Interessen -es orthodoxen Iu-enthums. 8 Jahrgang« 23. April t8SL > Altona. I ->"N '1 0» » MMMM-UW-ü »m -er politischen, bürtzerlLchen u«- pvivatvechto lichen Berhältniffe -e- ZÄden, besonders in Weaßön^ Dom Rabbiner MuMrn Kr »ja» kr. (Fortsetzung.) Paul IV. verordnte unterm 14. Juli 1555, daß fie'inabgesonderteü Gassen mit einem einzigen Zn--und Ansgang wohnen sollten, welche Einrichtung sich noch jetzt an vielen Orten stndet^ In Berlin wurden sie nur im Berliner Viertel geduldet. In Nom sind die Juden noch heutigen Tages in ein besonderes Quartier abgesperrt. In Metz wären sie auf das Quartier St. Fcrron beschränkt, und in Lothringen durften sie nur in abgelegenen Gegenden, und nicht vermischt unter Christen wohnen. Ebenso in Sardinien, wo sie, wie in Nom in der Passionszeit idre Thüren verschlossen halten mußten und sich nicht sehen lassen durften. Schtytzer:; ob die Jnden -iip chSstttchEStädten überhaupt, und besonders auf Universitäten als ansäßige Bürger leidlich sind? (Staatsanz.) Sie waren von alter Zeit her, in der Ausübung ihrer-Religion, mehr oder weniger beschränkt. Theodosius verbot die Anlegung neuer Synagogen und gestattete nur die Ausbesserung der schon vorhandenen. Alexander IIIwiederholte 1176 das Verbot Theodosius, wegen Anlegung neuer Synagogen in Frankreich. Ein ausführlicheres Edikt über den jüdischen Kultus erließ Justinian, wodurch ihnen der Gottesdienst gestattet, und auch das Lesen der Bibel in jeder Sprache gestattet wird; nur daß sie, wenn sie eine griechische Ueberfetzung gebrauchen wollen, keine andere als die Septuaginta, und allen-' falls die Ueberfetzung des Aquila nehmest sollen. Der Talmud aber ist ihnen gänzlich verboten. Diese Verordnung und alle früheren, wurden durch Leo V. im griechischen Reiche aufgehoben. Derselbe behauptend, daß sämMtliche Juden schon durch feinest Vater (Basilius I zum Christenthrwie bekehrt worden, verbot denselben, anders als nach'christlichen Religionsgebränchen zu leben, bei Strafe der Apostasie. Schon 250 Jahre früher war un Westgotbischen Reiche das nämliche angcordnet. In manchen deutschen Staaten waren ihnen ebenfalls keine Synagogen gestattet, wie z. B. in Sachsen. Anfangs auch in den preußischen Staaten, wo sic später zwar Synagogen erlangten, aber bei Strafe der BlaSPhennc sich des Gebetes enthalten mußten, uttdihre Gebetestill uiid in Hintergebäuden verrichten sollsie wäM, wie z. V. in Österreich, ^rch noch nMdep.Verordnung A-^ePH'- und in Sachsen qn vieles Hrten, auf dw .Hausandacht ßeschränkk» In Sardinien mußte»,' sie Yen Gottesdienst ganz leise halten, und durften keine, neue Synagogen aulegen. In Preußen war , ihnen nach dem ersten Privilegium 1671 gänzlich untersagt, fine Synagoge zu halten, ste hatten aber, doch deren mehrere eingerichtet, und es wurde MM. die Verfassung vom Äs Jnni 1700 angeordnet, dieselben.bjS anfeine abzuschaffen. ' Die Inden mußten in allen christlichen Staaten besondere Abzeichen der Kleider tragen. Nach dem Decret Puni'S IV. sollten die Männer eine besondere Mütze,s und die Weiber in einem andern Abzeichen von grauer Farbe tragen. In Deutschland müßten sie gespitzte Hüte, die s. g. Juveuhüte, und später, ist Folge der ReichSpoln. Ordnung einen gelben Ring an dem Roike oder der Kappe tragen. In Frankreich war schon im Jahre 1231 von -er geistlichen Gewalt ein Abzeichen, und im Jahre 1269, durch eine Ordonnanz Ludwig IX. das Tragen einer -lästert Scheibe 'äüf dem Oberklerde, fernes von Philipp III./gleich nach -er Thronbesteigung vorgeschrieben, daß die Juden' einen Ring' oder Platte von Zinn, von dein Umfange des großen Staatssiegels, aufder Schulter tragen sollten. In Nom und in Sardinien mußten sie einen rotben Lappen am Hut trägen. Die Juden wurden in Prozessen mit Christen nicht leicht zuül notwendigen Eide gelassen. (Schw. Sp. Art. 344). „Keines Juden Eid steht über einen Christenmenschen mit Recht." Die sonderbaren Ceiemonien bei den I »beneidest.-'-Nach dem' Reichoabschie-e von 1535 sollten-er Eideslcistnitg folgendeHorm vorausgehen. Dein-Schwörenden sollten die Bücher Mosis mit der! Frage vorgelegt werdest können : ob dasselbe dasjenige Buch sei, worauf ein Jude einem Jndrn oder einem- Christen einen rechten Eid thrm könne. Ans die Bejahung dipseBFrage lollie dem Schwörenden' vorgehaltenwerden, daß die Christen äußer "dem einigen Gotte keine» andern-batten, damit der Schwörende^stschi meine: er wäre entschuldigt; wegen eines falschen Eides;-aß ßie^ Juden, welche--och-Götzendienern das Beschwüren« hättest kälM müssest, umso -vielmehr schuldig wären-, den Christen, welche best einigen Gott anbeten, einen wahrbastigen Eid zu schwören,- daränf sollte des Schwörende fetüet g'efr'ägt werden, ob er ohne Arglist und Betrüglichksit schwören, und keinerlei lNnwahrheit/Hilschbcit oder Bettüglichkeit reden oder'govräüchen wolle. Um dem Schwörenden die Hoffnung zur Vergebung des Meineides' zst stehmeU^ sollte von dem Eide «tst otn vorberetteudet Eid geleistet worven/ l

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