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Der treue Zionswächter · 1850-06-28 · 26 (28.6.1850) · page 7

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
6 (1850)
Issue
26 (28.6.1850)
Date
1850-06-28
Page
– (sequence 7)
Language
German
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des Herm OLerrAbbiner EttlinAer in Mona über die reliHußzesetzM Wirkung - der , - * " . -!k!i ' .^ . M L sch E h e. , Aids eine an.-mich gerichtete Anfrage,., wiZi nach he».B^dschm.-.ch^i-raM^N'^^ giom gemischte EWund -die w denstlbeü erzeugten Kinder zu betrachten Md, gebe ich hiermit Mgenbe MLäMH ' - ' ... erkennt nur solche . an, jvMe- VM Mem Auhen mit einer Jüdin, und solche, welche von einem Äichtjuden unt eimp- NichtDm geschlossen werden; dahingegen erklärt es das- Gebündniß eines Juden mih einer Nichtjüdin und das eines Nichtjuden mit einer Jüdin für ungesetzlich, ungültig, recht-und wirkungslos. L. Nach . juhisiW Rettgionsgefttze richtet es sich in Bezüg ans angeborne Religion bei gemischten Ehen, ausschließlich nur nach der Mutter, so, daß Kinder von einer Jüdin . gehören, auch lveiut der Vater Nichtjude ist, geborne Inden sind, und kein, selbst vor - rhrerGcbttrb geschloffener Vertrag, sie dem Jndenthum rechtlich entfremden kann; wohingegen Kinder Vmr einer Nichtjüdin geboren, auch wenn der Vater Jude rst, als nicht im Judeüthnm geboren gelten, und auch Knaben, selbst durch die bei denselben vorgenonrnlene Beschneidung, nicht in den jüdischen Neligionsvcrband eintreten, wenn nicht auch ^as zur Aufnahme eines Nichtjuden im Judenthum noch 'weiter Erfordcr- . liche zur Anweirdüttg gekouuüeu. Ein Uebertritt des nichtjüdischen Elterntheils zum Jukenthnme nach der Zeugung, wenn auch noch von der Geburt der Kinder, . ändert nichts üi diestn Bestimmungen. - ' 6. Emcu Unterschied zivischen ehelich und unehelich erzeugten Kindern, in Ansehung der gegenseitigen .Rechte und Pflichten der Eltern und Kinder zueinander, kennt das Juderrthnm nicht. Es erkennt jedoch bei gemischten Ehen die darin erzeugten Kinder, o hne Unterschied des Geschlechts, nur als Kinder der Mutter, nicht aber auch als Kinder deEaters-an> zu dem sie vielmehr, als Ln keiner BlutSverwandschast Mhrnd,-angesehen Werdenselbst auch/wenn derselbe, nachdem er sie gezeugt, ins Jndenthum eingetreten .. ' wäre! Daraus. reMtjrt^-daß nach iMU Religionsgrundsätzen gemischte Ehen, Mischen Juden und Nichtjudkm geschlossen- ' als gesetzwidrig, ungültig und als nicht rechtverbindend angesehen werdtzn; daMKLüder' in -solchen Ehen erzeugt, wenn die Mutter Jüdin ist, , als gsborne Juden, und mU deren ehelichest Kiüdern für gleichberechtigt gelten/ während dem Vater gegenüber, sie wenn er auch zum Juderrthume nach ihrer Zeugung Übertritts und daßrÄenso, wenn die Mutter Nichtjüdin ist, die ' Kinder als Nicht im Jndenthum geboren, und nur als ihre Kinder angesehen werden, nicht aber auch als Kinder deS jüdischen Vaters, selbst dann nicht, wenn ffolchenach ihrer Geburt in den jüdischen Neligionsvcrband ausgenommen Wurden. ^^'

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