Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 6 (1850)
- Issue
- 21 (24.5.1850)
- Date
- 1850-05-24
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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scheu Gesetze., mit den andrer Völker angestellt haben. n l — —c-i—^ Zunächst l tritt, ^usts diese ErfcheinnNg^schön^lttter den rönnschenKaisern entgegen. Denn wahrscheinlich unter der Regierung Theodosius des Jüngern, ist das hierher gehörige, merkwürdige Werk, Oollnliv ts§um wjoSÄchsrN'N et »umLnurum, zu Stande gekommen. Der Verfasser, welcher eine Aehnlichkeit des römischen Rechts mir dem mosaische^ b^prerkr zu haben glaubte, wollte dieselbe stächcheifeli.'Wenn äs sich null freilich nicht leugnen läßt, daß in einigen Punkten und Beziehungen eine Aehnlichkeit zwischen beiden' Rechten sich vorfinden mag, so weichen dieselben doch in sehr wichtigen Punkten — wie dieses auch ganz natürüch^ist und sich von selbst versteht — bedeutend von ° einander ad. Diese Erscheinung läßt sich - ganz einfach durch die Verschiedenheit der Charaktäre und des Genius beider Völker erklären. Denn die Eigenthümlichkeit der Rechtsänsichten und Gesetze gehört nicht der Sprache gemäß zu den Merkmalen, welche die verschiedenen Nationalitäten am schärfsten charakterisiren. — dieser Einfluß: aber" wirklich geübt worden ist, Wt nun^aM wvl seinen Zwerfel denn <s-i«t' be- Haß Hn?dep>SamchluMHer GapltülMen der fränkischen Kaiser, welche der DiäkonuS Benedikt Levita um die Mitte des neunten Jahrhunderts veranstaltet hat, viele Vorschriften aus dex Bibel mit angenommen worden sind, und zwar so, daß meistentheils die betreffenden Stellen wörtlich und vollständig angeführt werden. Dieselben P^rschriftew nun /fiüdemwir Hlch Ln swen^ angelsächsischen Gesetzen in derselben Reihenfolge, wie in den erwähnten Kapitularien, da Alfred der Große einige Jahre später — gegen das Ende des neunten Jahrhundertsseimn Gesetzen viele Stellen auS den mosaischen vorangesetzt har, als Vorschriften, die an -und für M^HeMlMzKrafr Auf diese Weise ist das mosaische Recht gleichbedeutend wir göttlichem d H Zusagen, ein integrirender Theil des alten germanischen und angelsächsischen Rechtes geworden. Einen solchen Einfluß übkMs fein durchgearbeitete wösaische Recht auf die Gesetzgebung anderer Nationen, Um, uns eisi Beispiel, anzuführen, wie sehr die Bestimmungen des Mosaischen, und alten römischen Rechts von einander differiren, so mag hier nur auf den Unterschied aufmerksam: gemacht sein, welcher bei der sogenannten Levirathsehe eintritt. Dieselbe ist nach; rönrischern Recht verboten, denn die - Ehe mit des verstorbenen Mann und mit der Schwester der. verstorbenen Frau darf nicht geschlossen werden,. während wir auS 5. B.2t, 5— 18 wissen,. daß im mosgischenDesetze, (über,die dieser Bestimmung zu Dsnube liegenden Ur ache ist ja: in d. Bl. eine nähere Itn^lgsinng.; überflüssig (wenn ein Bruder stirbt^—nf Kinder^uhlttteflasien, es dem überlebenden Brüher zur Pflicht gemacht wird, die Wittwe zu, heiratheni . . . ... -/JasogäH eipeAebereinstim^^ des deutschen Rech.t§>. chit. dem mosaischen er wähnt Dreher in selMi??imIah—zgHstbech Braüsgegchenur MlScellaneNr ohne wie der vor einigen Tagest ver- Hrbene 'Mes^ HroMorFalk sagt?— „an den freillch Leschichtlich erforschten Einfluß der?Hibel astf dw. Rechtsgrundsätze nyd .auf den Sprachgebrauch unserer Quellen zu denken." Daß Mit diesen wenigen Worten wäre denn unsere Absicht erreicht, den Einfluß des mosaischen Gesetzes aus die frem^w Mlker nachzuweisen; aber als Anhang mag noch folgendes hier eine Stelle finden. Wenn wir nun gleich in der Jetztzeit eine eigentliche Jurisdiktion ygch;»? nicht: mehr haben, *) so kommt doch das jüdische Rech t in unfern Gerichten' bei Ctreitigke it e st die aüf die Ritualgesetze Bezug haben, stachÄM voll Möses Mendelsohn enrwvrfenim^äWmeitt—ekänttten Werke: Ritnalgesetze deö^Juden^bötreDiM die ErbschafteN, MormustWüstMchM Testamente und -Ehesachen der JNdeü, /M'stM'—e?dsts Mein und DemangöhenH sichsichW W Wwendung: In schwierigen Fällen wird dänfi noch gewöhnlrchdach Gntächtest eines öbechMMerer-MabbineE eistgehölt,? auf das sich:dn«^.VachchrtreMnder?ÜE'elt' grstnW: .< .Bei dieser; Gelegenheit kann ich nicht umhin, folgendechöchst.merkwürdiZe^Thatsachc'. herQeffentlichkejt zu übergeben,; -dM muß s ich erst den Tharbestand vorgusschicken: . - . *) - DerVersassermöchtL^ ünse^.Altona.s:usnehmM wo n>w allerdings .noch - eigene Jurisdiktion haben.