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Jüdische Volksstimme · 1920-01-08 · Heft 2 (8.1.1920) · page 6

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Journal
Jüdische Volksstimme
Volume
XXI (1920)
Issue
Heft 2 (8.1.1920)
Date
1920-01-08
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Ctttt 6 dem Nf 2 Beeidigung als Zivilingeuievr. Herr Ing. Ernst wirken. — Mit großer Begeisterung verliehen die Mit- Frischer sA. H. ״Veritas"), Oderfurt, hat am 2. glieder das Vereinslokal. Jänner bei der politischen Bezirksvcrwältnng den Eid als Zivilingenieur des Bauwesens abgelegt. Verlobung. Frl. Nora Traubner, Mährisch- Ostrau, hat sich mit Herrn Otto Slatner, Mitchcf der Firma Heinrich Slatner, Mähr.-Ostrau, verlobt. Sorrepomle^m. Piestany. Sonntag, am 21. Dezember, fand im großen Saale des ״Hotel Herzog" ein Kinderchanukkahfest statt. Zwei beim H. Richard Schlesinger, Großgrundpächter, arbeitenden Chaluzim Ernst Groß und Franz Englhardt aus Brünn, beschäftigten sich schon seit Wochen nach harter und großer Tagesarebit in der , Landwirtschaft mit bewunderungswcrter Geduld und idealster Liebe mit den Kindern. Und mit Erfolg! Es war wunderschön, und es tat einem so Wohl ums Herz zu sehen, wie die Kleinen im Alter von 8—12 Jahren stramm und mit glänzenden Augen turnten, jüdische Wanderlieder sangen und begeistert von Vergangenheit und Zukunft des jüdischen Volkes deklamierten, und 10—12 jährige Kindei: in den schwierigsten Musikpicccn debütierten. Diesen foltzte eine JuHtombola. Es war eine Freude.zu sehen, wie die Kinder den Paketen zujubelten, — jedes enthielt irgend eine Kleinigkeit, welches das aus einigen Mädchen — Mitglieder dcS Vereines Judith — bestehende Komitee spendete. Es ist nur schade, daß das Rabbinat den zwei begeisterten Chaluzim alle erdenklichen Schwierigkeiten in den Weg legte, und den Schulkindern — unter Androhung ^ciner schlechten Note in Religion — untersagt wurde, an den Festen und Uebungcn teilzunehmcn und dadurch Zwistigkeit in das harmonische Leben der hiesigen Judcnschaft streute. Das Fest arrangierten unter Leitung des Frl. Mausz und Frl. Weinbcrgcr einige jun ge Mädchen. Das Ncinerträgnis wird zum Teil für das zu gründende jüd. Kinderheim, zum Teil aber für die Bibliothek der dem ״Judith"-Vcrein anzugliederudcn jit bischen Kindcrbibliothek verwendet werden. Dem Nationalfonde wurde die übliche lOproz. Besteuerung zu.- geführt, außerdem wurde jede Eintrittskarte und jedes Tombolapakct mit einer Nationalfondsmarke bekleb — Am 23. Dezember arrangierte der Verein ״Judith" . eine Schlußchanukkahfeiitr. Der Verein hatte zwei Gast Herrn Bela Beer aus Preßburg und Herrn Abrahamsohn aus Tirnau. Die vom jüdischen Geist und Lieb durchglühte formvollendete Festrede des Herrn Beer wurde von der Zuhörerschaft durch begeisterten 'Applaus bejaht. Auch die Tcmpellieder des Herrn Abrahamsohn wurden vielfach stürmisch applaudiert. Mit der Nbsinmmg der ״Hatikvah" durch das Mädchcnchor schleck- Feier und jeder Zuhörer nahm das erhebende Gefühl mit sich, etwas wirklich schönes und wahrhaft jüdisches genossen zu haben. München. Die antisemitische Hetze hat einen geradezu knltnrwidrigen Umfang angenommen. In den Gymnasien werden antisemitische Hetzblätter niedrigster Art unter den Schülern verteilt^, Ein Ivütcnder Haß gegen die jüdischen Mitbürger wird auf diese Weise schon in den Herzen der Kinder erzeugt. Die Folge davon ist, daß jüdische Gymnasiasten in den Schulen vcrprügelt werden. An allen möglichen Orten und Stellen finden sich Flugblätter und Anschläge gegen die Juden. insbesondere wenn man sichren genauen Wortlaut des §11) Abs. 4 und 5 vor Augen hält. Es scheint aber keinem Zweifel zu unterliegen, daß diese Bestimmung zum Ausdrucke bring׳!, ivill. daß dort, wo die Zahlung nicht in barem Gelde oder durch Gutschrift erfolgt, sondern durch einen Akr, den, Entgeltlichkeit nicht abgcsprochen werden kann, für den Eintritt der Stcucrpflicht die Lieferung inaßgebend!!!. Wenn z. B. ein Kaufmann für seine Familie in Erfüllung der ihm obliegenden Unterhaltspflicht Wa׳ für den Haushalt, liefert, erfolgt leine Zahlung, in- Der ״Münchener Beobachter" reizt die Massen gerade-! folgedcssen mußte für Fälle dieser Art der Benin!! zu zu Tätlichkeiten auf, indem er den Haß gegen die Juden in unverantwortlicher Weise schürt. Die Münchcner Korps-Studenten beweisen ihre Männlichteit durch gröbliche Anrempelnngen und Belästigungen der jüdischen Bürger Münchens. Stcuerpflicht mit der Lieferung zusammenfallend, festgesetzt werden. Anch die Bestimmung des § 12, Abs. 2 des ,׳st. Gesctzcs kann zur Unterstützung des für den Stcuerpflichtigcn günstigeren Standpunktes nicht verwendet wer- Seniea. Am 21. Dezember 1010 (29. Kislev) hielt der Verein ״Zeire Zion" seine ziveite ordentliche Generalversammlung ab. Vizepräsidentin Gg. Joly Schönmann begrüßte hcrzlichst die so zahlreich erschienenen Mitglieder, worauf sie dem Schriftleiter Gg. Leo Spitzer das Weitere übergab. Vorsitzender gab vorerst einen kurzen Bericht über die im verflossenen Jahre, resp. seit Gründung des Vereines geleistete Arbeit, l׳E welcher Gelegenheit er dem Ehrenpräses Pens. Bürgerschuldirektor Herrn Alois Bick für seine rege Betätigung in Bezug auf wissenschaftliche Vorträge im Namen dcS ganzen Vereines wärmstens gedachte. Schließlich gab Redner über das Gebühren und über die finanzielle Lage des Vereines Bericht. Mit Freude konnte konstatiert werden, daß der so junge Verein in Blühen begriffen ist. (Zahl der Mitglieder 80.) Anschließend wurde zur Wahl geschritten. Gewählt wurden Nachstehende: Präses: Herr Leo Spitzer; Vize- Präsidentin: Frl. Joly Schönmann; Schriftleiter: Herr Adolf Löffler: Schriftführerin: Frl. Irene Mandler; Kassicrin: Frl. Sari Heller; Tempelkassicr: Herr Moritz Mandler; Kontrollor:' Herr Otto Kohn: Kontrollorin: Frl. Szidonie Spitzer; Bibliothekarin: Frl. Mn git Grünfeld: Nationalfondkommissärin: Frl. Elsa Schönmann. Beiräte: Herr Paul Neichsfcld, Herr Jakob -Stärk, Herr Felix Schönfeld, Herr Philipp Hirschmanu, Frl. Valh Stärk. Ersatzbeirätc: Herr Villy Deutsch, Frl. Irma Fleischer, Frl. Jlka Schlesinger. — Nach erfolgter Wahl schloß der neugewählte Präses Gg. Leo Spitzer die Generalversammlung, dankte herzlichst für das ihm geschenkte Vertrauen und gab sich der angenehmen Hoffnung hin, im Interesse des Vereines und um das Wohlwollen eines jeden Einzelnen zu Düsseldorf. Die am 25. November 1919 in der; den. Diese Gcsetzcsstelle besagt, daß bei Lieferungen Tonhalle zu Düsseldorf versammelten etwa 1000 Mit-! und Arbeitsleistungen, die vor dem 1. Jänner 1920 vcr-!glieder der Düsseldorfer jüdischen Gemeinde halten die, tragsmäßig vereinbart, jedoch erst nach dem 1. Jänner sofortige Beseitigung des Drciklassenwahlrechtes für u!!- J1020 erfüllt wurden, der Steuerzahler berechtigt ist, die crläßlich. Sie richten"an die Gemeindevertretung die-Steuer besonders in Anrechnung zu bringen und den dringende Aufforderung, unter Hinzuziehung von Mitvereinbarten Preis um die Steuer zu erhöben. Denn gliedern der Gemeinde ein allgemeines, gleiches, dirckdurch die Aufnahme dieser Bestimmung sollten diesetes und geheimes Wahlrecht mit dem Grundsatz der nigen, Ivelche in Unkenntnis des Beginnes der Wirk- Verhältniswahl unter solcher Beschleunigung einzuj samkeit des vorliegenden Gesetzes Preise für nach ddm führen, daß tunlichst innerhalb drei Monaten vollstän-f 1. Jänner 1920 zu liefernden Waren vereinbart hatten, dige Neuwahlen stattfinden. Die Versammlung richtet vor Schaden geschützt werden. Es könnte mithin per weiter an die Preußische Regierung das dringende Ersuchen, in Ausführung der Neichsverfassung das ver altete Judeugesetz vom Jahre 1847 aufzuheben. Die Versammlung billigt die bisherige Tätigkeit des Aus schusscs und beauftragt ihn zu deren Fortsetzung mit der Ermächtigung zur Zuwahl. Volkswirtschaftliches. lieber mehrere aktuelle Fragen nach dem Gesetze betrefsend die Steuerpflicht bei (stüterübertragungeu, Acbeitsloistungen und luxussteuerpflichtigen Unternehmungen. 1. Unterliegen Zhlungen für in der Zeit vor dem 1. Jänner -1920 vollzogene Lieferungen und Arbeitsleistungen der Steuerpflicht, wenn sie nach dem 1. Ja!:- ner 1920 geleistet wurden? Nach der Verordnung' bo!n 17. Tczc mft er 1919 scheint diese Frage vollständig nubestritten; denn § 18 dieser Verordnung setzt ausdrücklich ׳est, daß Zahlungen für Ware, die vor dem 1. Jänner 1929 geliefert, aber nicht bezahlt worden ist, in das Steuerbuch einzutragen sind. Dadurch, daß die Ein״- gungspflicht in der cit. Bestimmung festgesetzt wß'd, ist noch keincslvcgs festgcstcllt, daß die Negierung hiemit die Stcuerpflicht für derartige Zahlungen - festsetze» wollte. Gerade aus dem dieser Bestimmung Nachfolgenden Texte könnte geschlossen lvcrdeu, daß die Regierung bloß zu K o n t r o l l z w e ck c n sich das Recht vorb.׳- halten wollte, zu prüfen, ob es sich um vor dem 1. Jäuner 1920 vollzogene Lieferungen und Arbeitsleistungen handelt oder nicht. Denn sonst hätte bei einer unterschicdlosen Besteuerung von vor, dein 1. Jänner 1020 vollzogenen, aber nicht bezahlten Lieferungen und Ar beitsleistnngen und von Lieferungen und Arbeitsleistungcn nach dem 1. Jänner 1920 die Aufnahme der Bestimmuug keinen Zweck, daß bei -allen nach dem 1. Jänner 1020 geleisteten Zahlungen über Ersuchen der .Kontrollorgane der Unternehmer verpflichtet ist, den Zeitpunkt der Lieferung durch Rechnungen und Bücher nachzuweisen. Selbst aber in dem Falle, wenn die eit. Bestimmnng der Negierungs-Verordnung eine Stcuerpflicht in dem besprochenen Falle festsetzen tvollte, kann der Wirksanrkcit des Gesetzes vom 11. Dezember 1919 hiedurch kein Abbruch geschehen, wenn in diesem Gesetze das Gegenteil von dem ausgesprochen ist, was die cit. Regierungs-Verordnung im § 18 zum Ausdrucke bringt. Das Ges״tz vom 11. Dezember 1919 kann zur Nuterstntzung des für den Steuerpflichtigen günstigeren Standpunktes nicht mit der Selbstverständlichkeit herangezogen werden, deren sich die Tagespresse bedient. Denn nach § > 1 des׳ cit. Gesetzes beginnt bei cntgeltlichen Lieferungen der Anspruch des Staates ans die Steuer im Zeitpunkte der Zahlung. Diese Klarheit der Bestimmung wird allerdings wiederum durch den nachfolgenden Text verwischt: ״Bei Lieferungen, bei welchen das Gesetz Entgeltlichkeit yoräusgesetzt, (z. B. 8 11, Abs. 4, 5), beginnt der 'taatliche Anspruch auf die Steuer mit der Lieferu n g". Die Fassung dieser Bestimmung ist höchst unklar und gibt entschieden zu Mißverständnissen Anlaß,! analogiam ans dieser Bestimmung bloß die Folgerung abgeleitet werden, daß im Falle die Stcuerpflicht für nach dem 1. Jänner 1920 geleisteten Zahlungen aus vor dem 1. Jänner 1920 vollzogenen Lieferungen und Arbeitsleistungen rechtmäßig bestünde, die Vereckitignng hiemit fcstgelegt wäre, den vereinbarten Preis um die Steuer zu erhöhen. Es ist daher geboten, alle Zahlungen, die nach dem 1. Jänner 1920 cingehen, in die vorgeschriebencn Aufzeichnungen, bezw. Steuerbücher einzutragen und vorsichtsbalbcr in einer Anmerkung zu bemerken,!velchc Zahlungen für vor dem 1. Jänner 1920 vollzagcne Lieferungen und Arbeitsleistungen erfolgt sind, unter gleichzeitiger Angabe aller jener Momente, wclche im geeigneten Zeitpunkte zur genauen Kontrolle der unterschiedlichen Zahlnngen ׳und zur Begründung des Rückfordcrungsanspruchcs erforderlich sind. 2. Sind Gelegenbeitsgeschäfte (Olüterübertraguiigett׳ oder gelegentliche Arbeitsleistungen nach dem Gesetze von: 11. Dezember 1919 zn besteuern? Gelegentliche Lieferungen von Nichtunternebmerndas׳ sind solche Personen, welche eine!Abständige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in welchem Berufe immer nicht ausübcn, sind nur dam! zu besteuern, soferne der Preis der einzelnen Lieferung 690 K nicht überst-'iat. Zahlen Von gelegentlichen Arbcitszahlungen Nübtunternehmer keine Steuer. 8. Was wird beim Tausche besteuert? Beim Tausche werden immer 2 selbständige st euer-- vflichtige Uebertragnngcn angenommen. 4. Hat!der Kommissionär bei Liefernttgen au dritte Personen die Steuer zu entrichten, wenn er an diese dritte Person zu demselben Preise die Ware vertäust, wie sie ihm vom Kommittenten verrechnet wird? Es gibt Kommissionsgeschäfte, bei denen der Kommisnonär im eigenen Namen für fremde Rechnung zu dei:' ihm vom Kommittenten verrcchncten Preisen die Ware an dritte Personen absetzt und hiefür von! Kommitientcn nur eine Provision bekommt. ' Bei Kommissionsgeschäften im Allgemeinen wird nach den! Gesetze vom 11. Dezernber 1919 stets eine besondere Uebertragnng des Gutes zivischon dem Kommittenten und dem Kommissionär, sowie zwischen dein Kommissionär und den! Dritten angenommen; beide Uebcrtragnngcn werden selbständig besteuert. Allerdings wird die Entgeltlichkeit der Uebertragniuin beiden Fällen vorausgesetzt, sodaß in dem Falle, als eben das Moment der Entgeltlichkeit bei der Uebertragnng wegsiele, anznnebmen wäre, daß in diesein Falle eine Uebertragnng im Sinne des Gesetzes ntdjr vorliegc. Wenn jedoch bereücksichtigt wird, daß r sicht ans die -Entgeltlichkeit sogar LieferunPen zwischen zuiamlnenhängenden Unternehmungen und wetrieben eines und desselben Inhabers steuerpflichtig sind, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß. jedwede Art von Kommissionsgeschäften in der Weise zu besteuern ist. da!׳, beide Uebertragungen der Stcuerpflicht nnterzogen werden müssen. Der Kommissionär wird mithin die ihm von! Kommittelsten übertragene Ware zu dem ihm verrechneten Preise zuzüglich der gegenständlichen Steuer an dritte Personen weiterfakturieren müssen.

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