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Jüdisch-liberale Zeitung · 1931-02-04 · 5 (4.2.1931) · page 1

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
11 (1931)
Issue
5 (4.2.1931)
Date
1931-02-04
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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IMchliberaleZellmg Organ der Vereinigung für das Uberale Judentum e. D. B«r«»r»Oetl. Lednttenrr Bin« V »gün. MiIiwMjwm Mr da» VderaleAndeata« Überaimmt u»r Mtz>chentg«Annätz«.die «zsdrLckkchal» i» ihrem Tlomeu Wh« f» ihr«« Austrage versaht gekeuazetchuet find, die Ver- W»ü»«tn»n. Aneauoere» Artikel. Aeaßernugeuuuh Vor- |Hft «scheine» nnter der verautwortuug der Ledakttvn. Die „Züdtsch-Uberale Zeitung" erscheint jeden Mittwoch, »edaktio« und Geschäftsstelle: verli« StB 11, tzaltesch« Slr. 1 Fernruf: Btcflmona 335$, 3350 »estfchecktonte: Bert« JtW 7, 137060 (BörtUrignng für de» llbrrole Judentums Hechdrnck sämtlicher Origival-Beiträge nnr «tt »orderioer Genehmigung der ReoaMan gestattet. vezugeprei» durch die GeschästsstrUe ' «jährlich M. L.-- Lluzeluummer 0^5. Sei freier Zusendung i. Inland LLN Rür die Mitglieder der Vereinigung ist der Uezvgspret» tm Mitgliedsbeitrage enthalte«. Anzeigenpreise: vie 12gespatt.Nonpareillezeile0.4» Hntcidcnfarif bard) dl« Geschästsstelle. Anzeigeuan- 7lr. 5 Berlin. 4. Februar 1931 11. Zahrgang Zudentum Md jüdische Gemeinde Gibt es in Preußen einen Austritt nur aus der einzelnen Synagogengemeinde? Von Rechtsanwalt Dr. Katzen st ein, Bielefeld. Die nachfolgenden Ausführungen stehen im Gegensatz zu der seit langem geübten Praxis, die allseitig als unerträglich empfunden wich. Wir glauben deshalb, daß die Ausführungen von Herrn Dr. Katzenstein, der ja auf Grund feiner Tätigkeit in den jüdischen Gemeinden Westfalens und im Rat des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden über besondere Erfahrungen verfügt, weiteste Beachtung beanspruchen dürfen. Zurrrindest sollte die von Herrn Dr. Katzeustein vertretene Rechtsansicht in den berufenen Kreisen eingehender Prüfung unterzogen werden. Die Red. In der neuesten Zeit, in der kaum noch eine Gemeinde von dem Druck der Wirtschasisnot verschont geblieben ist, üind in der fast alte Gemeinden zu teilweise recht erheblichen Gteuererhöhungen schreiten mußten, mehren sich die Fälle, wo Genleindemitglirder nur aus steuerlichen Gründen aus ihrer Gemeinde austreten, oder wenigstens die Austrittsandrohung als Druckmittel benutzen, um ihren Willen dem Vorstand gegenüber durchzusetzen. Es ist klar, daß durch diese Sachlage die an sich schon große Not der Gemeinden, insbesondere der kleinen, noch, bedeutend verschärft wird, und es lohnt sich daher wohl, hier einmal zu untersuchen, wie ein Austritt aus der Einzelgemeinde rechtlich zu beurteilen ist. Seitdem das preußische Gesetz vom 28. Juli 1876 betr. feen Austritt aus den jüdischen Gemeinden es jedem Juden gestattet hat, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft wegen religiöser Bedenken aus der einzelnen jüdischen Gemeinde anszntreten, galt und gilt es bis zum heutigen Tage allgemein als feststehend, daß für die Mitglieder preußischer Synagogengemeinden zweierlei Austrittsmöglichkeiten bestehen, nämlich einmal der Austritt aus dem Judentum, und daneben der Austritt aus der einzelner: Gemeinde. Auch der vom preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden ausgearbeitete Entwurf eines Gesetzes betr. die jüdische Religionsgemeinschaft in Preußen, der nun schon seit 1928 wohlverwahrt in irgend einem Aktenschrank des preußischen Kultusministeriums ruht, setzt in seinen Bestimmungen voraus, daß es möglich ist, wegen religiöser Bedenken nur aus der Wohnsitzgemeinde auszutreten, ohne dadurch die Zugehörigkeit zur jüdisch-religiösen Gemeinschaft aufzugeben. Gelänge es, dieses Dogma zu erschüttern und nachzuweisen, daß der Austritt auä der einzelnen jüdischen Gemeinde gleichbedeutend fft mit Austritt aus der jüdischen Gemeinschaft überhaupt, so wäre damit wohl sicherlich in den allzu leicht laufenden Nustrittsmechanismus eine starke Hemmung eingebaut. Der Austritt aus dem Judentum ist in Preußen zum ersten Mal durch das Kirchenaustrittsgesctz vom 14. Mai 1873 geregelt worden. In diesem Gesetz, das im übrigen die Bestimmungen über den Austritt aus einer Kirche zum Gegenflarrd hat, heißt es in § 8: „Was in den §§ 1 bis 6 von den Kirchen bestimmt ist, findet aus alle Religionsgesellschaften, welchen Korporationsrechte gewahrt sind, Auwendung." Man setzte in diesem Gesetz die jüdische Religionsgemeinschaft den Kirchen gleich, und nur., auf dieser Grundlage konnte im Jahre 1876 das Gesetz erlassen werden, welches irr Preußen die Möglichkeit erösfnete, wegen religiöser Bedenken den .Ausfnü auch aus der einzelnen Gemeinde zu erklären, ohne die Mische Gemeinschaft zu verlassen. Die Gesetze vom 14. Mai 1873 und vom 28. Juli 1876 sind durch das Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 aufgehoben worden. In dresern Gesetz wird in den §§ 1 bis 3 der Austritt aus einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts geregelt und der § 4 lautet sodann: Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den Austritt aus der einzelnen Shnagogengenreinde Anwendung. Wenn nun auch hiernach der Gesetzgeber von der alten Vorstellung ausgegangen sein mag, es gebe für Juden in Preußen noch eine andere Austrittsmöglichkeit als den Austritt aus der einzelnen Synagogengemeinde, so ist doch sicher, daß diese Vorstellung im Gesetz keinen unzweideutigen Ausdruck gesunden hat. Bemerkenswert ist, daß das Gesetz die Aare und eindeutige Bestimmung des Gesetzes von 1876, laut welcher ein Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft neben dem Austritt aus der einzelnen Gemeinde anerkannt wird, nicht mehr enthält. Der Wortlaut des Gesetzes zwingt daher nicht mehr zu der Annahme, daß es auch jetzt noch zweierlei Austrittsmöglichkeiten gebe. Das Gesetz vom 30. November 1920 spricht nicht mehr, wie das vom 14. Mai 1873 von Kirchen, sondern allgemein von ReligionsgeseUschaften öffentlichen Rechts. Nun ist aber nach Art. 137 der Reichs- Verfassung ganz zweifellos Religionsgesellschast öffentlichen Rechts in Preußen nur die einzelne Synagogengemeinde. Eine Möglichkeit in gesetzlicher Form und mit gesetzlicher Wirkung aus dem Judentum als Glaubensgemeinschaft auszutreten, gibt es nicht; denn die jüdische Glaubensgemeinschaft ist keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es gibt auch nicht einmal die Möglichkeit aus dem Judentum als einer „Kirche", einer weltlichen Körperschaft öffentlichen Rechts mit religiösem Charakter, auszutreten; denn eine solche rechtlich geordnete überlokale Gemeinschaft, deren Glied jeder einzelne Jude wäre, ist hier nicht vorhanden. Wer aus der Gemeinde austritt, löst mithin damit alle rechtlichen Verbindungen, die ihn mit dem Judentum überhaupt verknüpfen. Er ist im Rechtssimre Dissident, mag er sich auch glaubensmäßig noch so sehr als Jude sühlerr. i Durch das Gesetz vom Jahre 1876 ist der Austritt aus der einzelnen Synagogcugemeinde nur bei Abgabe der ausdrücklichen Erklärung gestattet worden, daß ec wegen religiöser Bedenken erfolge. Damit war der Sinn und die moralische Berechtigung eines solchen Austritts sestgelegt und umgrenzt. Das Gesetz vom 30. November 1920 kennt den Das Schweigen der Jüdischen Volkspartei Die Proteste gegen die Wahlen der Berliner Jüdischen Gemeinde verzögern noch imnrcr den Beginir der Tätigkeit der liberalen Mehrheit. Wir haben in unserer Ausgabe vorn 14. Januar in einem Artikel „Was geht in der Berliner Jüdischen Gemeiirde vor?" bereits ausführlich Mitteilungen über die Wahlproteste gemacht. Wir wollen hoffen, daß die Entscheidung, die uns im Interesse der Anfrechtechaltrmg oder Wiedereinführung einer geordneten Verwaltung und gesunden Finanzgebarung in der Berliner Jüdischen Gemeinde dringend erforderlich scheint, in Kürze erscheint. Der vorerwähnte Artikel und einige andere Aeußerungeu in unserer Zeitung haben in der Jüdischen Rundschau vom 20. Januar eine teilweise Beantwortung gefunden. Nach Fühlungnahme mit der Liberalen Fraktion stellen wir fest, daß von dieser einstirnmig die Auffassung vertreten wird, daß eine Bewilligung zugunsten eines Lehrstuhls für Botanik in Palästina nach den erfolgten Neuwahlen aus grundsätzlichen und finanziellen Erwägungen nicht irr Frage komrnen kann. Auch wird von der Liberalen Fraktion unsere Auflassung geteilt, daß eine Besetzung etwa vakanter Nektorcn- oder Lehrerstellen erst nach dem Tätigkeitsbeginn der nenen liberalen Mehrheit erfolgen soll. Daß eine Subvention für einen ostjüdischen Verband nicht mehr in Frage komrnen dürste, der erklärt, er stehe auf jüdisch-nationaler Grundlage, erscheint uns selbstverständlich. Daß eine derartige Entscheidung nicht im geringsten eine Stellungnahme gegen Ostjuden bedeutet, und daß hier nicht ein „Unterschied zwischen Juden und Juden gemacht werden wird", müßte eigentlich auch die Jüdische Rundschau einsehen. Vielleicht dient es ihr zur Beruhigung, wenn wir hinzufügen, daß u. E. die jüdische Gemeinde auch keinen Verband deutscher Juden zu unterstützen hat, der beschließt, er stehe auf jüdW-nationaler Grundlage. Aus die von der Jüdischen Rundschau weiter erneut angeschnittene Frage der „jüdischen Wirtschaftsnot" werden wir demnächst noch ausführlich zurückkommen. Weit interessanter aber als das Reden ist das Schweigen der Jüdischen Rundschau. Wir wollen einstweilen noch annehinen, daß es sich nur um ein Vergessen der Jüdischen Rundschau handelt, wenn sie bisher die eingelegten Proteste noch nicht als „sriool, verbrecherisch, ungesetzlich, unjüdisch usw." bezeichrret hat, wie das vor vier Jahren von volksparteilicher Seite den liberalen Protesten gegenüber geschah. Wir wollen ferner auch annehmen, daß, es nur auf Vergessen znrückznführen ist, wenn die Jüdische Rundschau bisher die verantwortlichen zionistischen Vorsteher und Beamten der Gemeinde nicht gegen den Inhalt der Proteste in Schutz nahm. Und vergessen hat sie wohl auch zu betonen, daß nach Mitteilungen von prominenter zionistischer Seite für das Jahr 1930 sich ein Defizit von 700000 RM. und für das Jahr 1931 ein Steueraussall von über zwei Millionen Mark ergeben dürste, weshalb eine Bestätigung der Wahl unbedingt beschleunigt werden müßte. Aber wenn die Jüdische Rundschau das alles vergessen haben sollte, weshalb bat sie nicht wenigstens auf die Ausführungen rea"i"rt, in denen wir durch Zitate aus dem Jahre 1926 seitens der Fraktion der Jüdis^en Volksv-ar^ei aeqeuübrr d"n l^e"al"n Protesten ihr Gedächtnis ausznfrischen versuchten? Weshalb hört man iet>t im Geaeniatz 'zu 1926 so garni^ts von der „grunds<»klichen Auffasiung" d°r Jübif-ben B'' ks^ari' i. nach der „Wahlvroteüe an die S^nn^b^örd-n nnznlä^sia sind" und „dw einoeleaten Proteste d''e Eink>"rnf>irm ^er neuen Repräsenwntenversarnmluna nicht verhindern MHttu." Sollten etwa gar die -ionisti^cher Seite finoeffrv ten WaUvroteste als Parte'"fsZi^se S-^rit^e *>er Jüdischen V"lksvmwi vd-'r e'n-s and«r"n zm^i^ischen G^p^ninins;u werten kein? Das Schweigen der Jüdischen Rundschau macht bedenklich. Austritt wegen religiöser Bedenken nicht mehr. Es besteht daher keinerlei Anlaß, anzunehmen, daß der Gesetzgeber, wenn er schon den Austritt erleichtern wollte, an der alten Unterscheidung zwischen Judentum und Einzelgemeinde festgehalten hat. Da nach dem Gesetz von 1876 der Austritt aus einer Gemeinde ohne Austritt aus dem Judentum möglich war, so war es nur folgerichtig, wenn der Ausgetretene bei Verlegung seines Wohnsitzes in eine andere Gemeinde dort ohne weiteres Mitglied dieser Gemeinde wurde. Wollte er diese Wirkung ausschlicßeri, so mußte er hierüber dem Vorstand der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abgeüen. Im Gegensatz dazu wirb ein Jude, der nach dem Gesetz von 1920 aus einer Synagogengemeiude ausgetreten ist, beim Wohnsrtzwechsel nicht ohne weiteres Mitglied der anderen Gemeinde, sonbeni nur dann, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt. Diese Bestimmung steht mit der hier vertretenen Auffassung, daß der aus einer preußischen Synagogengemciude ausgetretene Jude im Rechtssimre Dissident ist, durchaus im Einklang, und gerade die hier erfolgte Gesetzcsänderung ist eine gute Stütze für den vorgetragenen Standpunkt. Zur Vervollständigung der Betrachtung ist es aber erforderlich, auch den Standpunkt der christlichen, Kirchenrechts - lvissenschast zu der Frage kennen zu lernen, welche Bedeutung der staatlich norm Urten Kirchenaustrittsel klärung zukommt. Nach der wohl als herrschend anzusehendeu Auffassung, wie sie im Anschluß an Schwarzlose (Juristische Wochenschrift 1928 S. 3210) von Giese (I. W. 1929 S. 1107) und ebenso von Schön (Das neue Bersassungsrecht der evangelischen Landeskirchen irr Preußen S. 88 ff) Vertreter: wird, ist zu unterscheiden zwischen der Kirche im L eh r s i n n e, d. h. der Glaubensgemeinschaft, und der Kirche im Rechtssinne d. h. dem weltlichen Verband. Ein staatliches Kirchenaustrittsgesetz käme nicht die Kirche im Lehrsirrne, sorrderrr nur die im Staatgebiet bestehenden Kirchen im Rechtssinne, also.als weltliche Verbände, betreffen. Ein Austritt erfolgt immer nur aus der bestimmten ö.fentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, also der einzelnen Landeskirche, welcher der Austretende angehört hat, nicht aus der evangelischen Kirche schlechthin. Die von einzelnen Rechtslehrerrr vertretende Auffassung, daß der Austritt aus der einzelnen Lairdeskirche auch den Austritt aus einer geschichtlich gewordenen evangelisch:! Gesamtkirche in sich schließe, wird überwiegend abgetehnt und dürfte auch mit der heute grundsätzlich anerkannten Trennung von Staat und Kirche unvereinbar sein. Abe» auch unter denen, die für die Möglichkeit des Austritts ans der Kirche schlechthin eintretcn, geht niemand soweit, zu behaupten, dgß es zw eierl e i Austrittsmöglichkeiten gebe, nämlichans der Landeskirche und außerdem ans der Gestrmtkirch-e. In staats- und bürgerrechtlicher Beziehung hat der aus einer Landeskirche ausgeschiedene seine Beziehungen zu der in der Religionsgcsellschast zusammengeschlossenen Glaubensgemeinschaft gelöst. Es besteht allgemeine Uebereinstimmung darüber, daß eine aus ihrer örtlichen Landeskirche ausgeschiedene Person, die später im Gebiet einer anderen Landeskirche ihrer Zugehörigkeit zum evangelisch-christlichen Bekenntnis rechtlich erheblichen Ausdruck Verleiher: will, dies uur durch Neneintritt in den weltlichen Verband eirrer evangelischen Religionsgemeinschaft tun kann. Die Verbundenheit mit einem religiösen Glauben, oder der sich zu ihrn bekennenden Gemeinschaft, ist eine innere Tatsache, die gänzlich außerhalb der staatlichen Kompetenz liegt. t Die Anwendung der vorstehenden Erkenntnisse auf unsere jüdische Gemeinschaft ist ohne weiteres gegeben. Sie ist bei uns noch eindeutiger, als bei den evangelischen Landeskirchen. Da es Judentum im Sinne einer evangelischen oder katholischer: Volkskirche, d. h. eines in geschichtlicher Entwicklung gewordenen Rechtsgebildes nicht gibt, so kann es für alle unsere Gemeinschast betreffenden rechtlichen Beziehungen nur einen Verband geben, nämlich die jüdische Religionsgesellschast, also die Gemeinde. Wer Mitglied einer preußischen jüdischen Gemeinde ist, muß natürlich auch in allen anderer: Ländern als Jude anerkannt werden. Aber keine noch so innerliche Verbundenheit mit der jüdischen Religion schützt den aus einer Gemeinde Ausgetretenen davor, damit den Schritt getan zu haben, der ihn nach dem Staatsgesetz von der organisierten religiösen Gemeinschast scheidet. Mit anderen Worten: er ist Dissident, zwischen ihm und demjenigen, der ans Ablehnung der jüdischen Religion oder der jüdischen Schicksalsgemeinschaft ausscheidet, ist staatskirchenrechtlich kein Unterschied. Die Richtigkeit der vorstehend entwickelten Auffassung ist anscheinend neuerdings auch oucch eine Reichgerlchtsentscheidung vom 4. November 1930 (IV 69—30) bestätigt worden, die der „Israelit" in seiner Nummer 4 vom 22. Januar 1931 auszugsweise abdruckt. Es heißt darin, daß ein Austritt aus einer israelitischen Gemeinde — und zwar in ganz Deutschland — zulässig ist unabhängig davon, ob der Austretende sich damit vom Judentum, der mosaischen Religion, lossagen will, oder nicht. Auch das Reichsgericht macht hier den Unterschjch zwischen einer der Gesetzgebungskompetenz des Staats unterstehenden Körp'rschast öffentlichen Rechts und der Gemeinschast des Glaubensbekenntnisses, deren Gebiet außerhalb jeder staatlichen Kompetenz liegt. Auch das Reichsgericht verneint in der Austrittsfrage jeden Unterschied zwischen preußischen und nichtpreußischen Gemeinden.

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