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Jüdisch-liberale Zeitung · 1930-09-17 · 38 (17.9.1930) · page 8

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
10 (1930)
Issue
38 (17.9.1930)
Date
1930-09-17
Page
– (sequence 8)
Language
German
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ihren Anfängen zu einem festen Gefüge werden ließen und damit den Grund zur Errichtung der Synagoge gelegt haben, auf die Glut der Begeisterung, mit der Rabbiner und Kantoren Belehrung und Erhebung in den Stunden der Andacht vermittelten, und mit dem unauslöschlichem Tante an die Führer der Gemeinde verband er den Tank an diejenigen, die durch eole Stiftungen, wie durch Werke stiller Wohltat jüdisches Herz bekundeten. Tie Vorbilder, die in dieser Festesfhinbe vor dem Geiste wieder erstehen, werden Kraft zum weiteren Wirken im Tienste des Judentums verleihen. — Mit dem großen Hallelufa aus dem Oratorium „Messias" von Händel schloß die Feier. In der bis auf den letzten Platz gefüllten Synagoge waren zu der Feier Vertreter der Stadt/der Superintendantur, der städtische Obermedizinal rat, der Rektor der Universität und Vertreter der sächsischen und benachbarten Gemeinden und jüdischen Verbände erschienen, G. C. Religion und modernes Skrafrecht Von Gerichtsrssessor Hans L e n n h o f f. (Schluß.) Und ein letzter Fäll: Der Guhrauer Jungsturm zieht am jüdischen Friedhof yorbei. Der, Jugendsührer Kuovel stellt diesen Umstand fest und kommandiert: „Halt. Drei Mal ausspucken!" Es erfolgt Strafanzeige aus § 166. Die Strafkammer in Glogau sagt im Urteil vom 10. November 1925: „Das vom sittlichen Standpunkt nicht zu billigende Verhalten des Angellagten war lediglich daraufhin zu prüfen, ob er sich damit einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat. In der Anklage wird ihm ein Verstoß gegm § 166 zur Last gelegt. Ein solcher kann nicht für vorliegend erachtet werden. Er hat zunächst nicht die jüdische Religionsgemeinschaft als Ganzes beschimpft. Er ist Antisemit. Der Antisemitismus richtet sich nicht gegen die Religion, sondern gegen die Rasse der Juden. Es ist dem Angeklagten zu glauben, daß er auch mit dem vorliegenden Verhalten nicht daran gedacht hat, die Religionsgemeinschaft der Juden beschimpfen zu wollen. Es liegt kein Anhalt vor, sein Verhalten objektiv in dieser Weise auszulege n." Diese Fälle nicht zu verallgemeinern, aus ihnen nicht auf eine bestimmte Tendenz der Rechtspflege zu schließen, habe ich vorhin gebeten. Wenn ich diese Bitte jetzt wiederhole, so tue ich es in der Erkenntnis, daß die beste Gewähr für die Erfüllung dieser Bitte ein Beweis für das Fehlen einer solchen Tendenz sein wird. In 'den letzten Monaten erst sind die verantwortlichen Leiter des Stürmer wegen Angriffe ähnlicher Art aus § 166 mit mehrmonatlichen (zwei und zweiundeinhalb Monate) Gefängnisstrafen belegt worden — in Köln hat ein ähnlicher Prozeß gegen den nationalsozialistischen Abgeordneten Dr. Ley nach Erschöpfung aller Instanzen, die alle zu dem gleichen Ergebnis kamen, mit einer Verurteilung zu 1000 RM. Geldstrafe geendet — und schließlich kommen Fehlentscheidungen nicht nur gegen Juden vor. Das Amtsgericht in Regensburg zum Beispiel hat am 11. Dezember 1926, in merkwürdiger Ueberspannnng aller Begriffe, gegen die HUfsarbeitersehefrau Katharina Schott folgenden Strafbefehl erlassen: „Nach einer Anklage der Polizei Regensburg vom 9. November 1926 sollen Sie öffentlich eine der christlichm Kirchen beschimpft und dadurch zugleich in einem zu religiösen Versammlungen bestimmten Ort Unfug verübt haben, indem Sie am 1. November 1926, am Allerhnligentage, in Regensburg auf dem mit dem evangelischen Zentralsriedhof verbundenen Gemeindefriedhof auf dem Grabe des Christian Mühlbauer in einem mit roten Rosen und roter Schleife verzierten Fichtenkranz eine Tafel mit der Aufschrift „Auf Nimmerwiedersehen" mederlegten. und dadurch die christliche Lehre von' der Auferstehung der Toten und den gerade am Allerheiligen auf den Friedhöfen zum Ausdruck kommenden christlichen Glauben von der Auferstehung in grober, ungebührlicher Weise verspotteten und verhöhnten. Diese Handlung erfüllt den Tatbestand eines Vergehens in Bezug aus die Religion gemäß § 166 StGB. Auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft und nach §8 407 ff. der Strafprozeßordnung wird gegen Sie eine Gefängnisstrafe von vier Wochen festgesetzt. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen." Auf Einspruch der Angeklagten wurde allerdings seitens der Staatsanwaltschaft auf die weitere Verfolgung dieses „Vergehend" verzichtet. Und zuguterletzt will ich noch eine Allgemeine Verfügung des Preußischen Justizministers an die — seiner Weisung im Gegensatz zu den unabhängigen Gerichten unterliegenden — Staatsanwaltschaften vom 23. September 1922 (J.M.Bl. 5260) erwähnen, die mit folgendem Absatz beginnt: „Gelegenttich von Beschwerden aus einem Bezirke habe ich den Eindruck gewonnen, daß bei antisemitischen Ausschreitungen nicht mit dem erforderlichen Nachdruck eingegriffen wird. Ich ersuche daher, dahin zu wirken, daß von den Staatsanwaltschaften gegen solche Ausschreitungen tatkräftig eingeschritten, daß insbesondere alsbald eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts herbeigeführt und die Anklage in der Hauptverhandlung mit Nachdruck vertreten wird. Ich bitte zu prüfen, ob zur Erreichung dieses Zieles es sich nicht empfiehlt, die eingeleiteten Verfahren der Kontrolle durch die Leiter der einzelnen Staatsanwaltschaften oder Abteilungsvorsteher zu unterstellm." Nach einer.indirekt, aber deutlich die Rassentheorie ablehnenden Stelle, die sich auf eine bestimmte ändere Vorschrift bezieht, fährt der Minister fort: „Wenn bei Verfahrm aus § 166 StGB. es zweifelhaft erscheint, ob die Beschimpfung sich gegen Einrichtungen und Gebräuche der jüdischm Religion richtet, wird es sich empfehlen, wegen Anhörung geeigneter Sachverständiger mit den Organisationm der jüdischm Staatsbürger in Verbindung zu treten und die Frage, ob gegen ein freisprechmdes Urteil das zulässige Rechtsmittel eingelegt werdm soll, sorgfältig zu prüfen."- Verlassen wir den § 166. Er ist die wichtigste, hier in Betracht kommende Bestimmung. Aber außer ihm bezicht sich noch manche Stelle des geltenden Strafrechts auf die Religion. Da sind eine Reihe eigmtlicher Religionsdelikte, — da sind andere, die nur mittelbar mit ihr in Verbindung stehm. Störung von Gottesdiensten wird bestraft; auch im Entwurf des neum Strafgesetzes; hier sogar verschärft, weil nicht nur Störungen innerhalb von Kirchm und dergleichen getroffen werdm, sondern vernünftigerweise alle Störungen, mögen sie auch nur bei vereinzelten gottesdienstlichen Veranstaltungen, — z. B. einem Dankgottesdienst auf freiem Felde, — erfolgen. — Heute und im Entwurf sind Störungen von Bestattungsfeiern unter Strafe gestellt; auch hier geht das künftige Recht weiter; es trifft auch die zur Zeit noch ungeschützten Einäscherungen, selbst dann, wenn sie jeden religiösen Charakters entbehren. — Beide Rechte bestrafm dm Diebstahl an Kirchengut, das zu gottesdienstlichen Verrichtungen gebraucht wird, mit besonderer Strenge, — mit vollem Recht, wenn man bedenkt, welche Verletzung des allgemeinen Empfindens ein solcher Diebstahl auslöst, — wmn man berücksichtigt, wie er durch das Offenstehen mancher Gotteshäuser unter Umständen erleichtett wird. Aber lassen wir die Einzelheiten, betrachtm wir lieber noch ein Gesetz allerneeuestm Datums etwas genauer, das grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist das sogenannte Bayerische Betäubungszwangsgcsetz vom 29. Januar 1930, dessen Artikel I besagt, daß „Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Hunde beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben sind." Nach Artikel 3 dieses Gesetzes, das am 1. Oktober 1930 in Kraft tretm wird, werdm Zuwiderhandlungen mit G e - fängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bedroht. Das ist nichts weniger als ein Verbot des Sch achtens. Man mag zu der Frage der jüdischen Speisegesetzgebung stehen wie immer man wolle. Aber die Selbstverständliche Toleranz gegen vorhandene religiöse Ueberzeugungm sollte zu allgemeinem Protest gegm solche Art Gesetzgebung führen! Vielleicht wird das Bayerische Gesetz vom Staatsgerichtshof als verfassungswidrig bezeichnet werdm. Mir scheint es wenigstens die in der Reichsverfassung gewährleistete Freiheit der Religionsausübung zu verletzen. Eine erfreuliche Folge hat es gehabt. Der Strafrechtsausschuß des Reichstages beriet am 14. Februar 1930 die Tierschutzgesetzgebung. In der amtlichen Begründung der vorgeschlagmm Bestimmungen sagt die Reichsregierung: „Der Entwurf nimmt auch keine Stellung zu den Fragen, ob und inwieweit.... das rituelle Schlachten Beschränkungen oder Verboten unterworfen werdm könne, sondern überläßt dies dem Verwaltungsrecht des Reichs und der Länder." Wie schon jm Bayerischen Landtag die katholische Bayrische Volkspartei, so ist es auch hier das Zentrum, dass allein für die Freiheit der Religionsausübung eintritt. Auf Antrag des Abgeordneten Dr Bell nimmt der Strafrechtsausschuß folgendm Zusatzantrag an: „Handlungen an Tieren dürfen nicht mit Strafe bedroht werden, soweit sie zur Verfolgung emster wissenschaftlicher Zwecke oder zur Erfüllung der Gebräuche einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechtes geboten sind." Wird diese Fassung einmal Reichsgesetz, — und daran ist kaum zu zweifeln, — dann hebt sie selbsttätig das Bayerische Schächwerbot auf.- Dieser Aufsatz soll das moderne Strafrecht, nicht aber aktuelle Gesetzgebungsfragen behandeln. Deshalb ist der Entwurf des neuen Strafgesetzbuches nur gelegentlich gestreift, in Bezug auf dm — dem 8 166 des heutigen Gesetzes entsprechendm — § 180 nicht einmal erwähnt worden. Ich will nur noch betonm, daß es bei dm Beratungen heftige Kämpfe um die Frage gegeben hat, ob überhaupt ein besonderes Religionsstrafrecht erforderlich und zeitgemäß sei. Ob man nicht, wenn man die Frage bejahe, auch die weltanschaulichen Gruppen gleichermaßen schützen solle. Dies wird man nicht tun, weil sich einstweilen praktisch nicht sagen läßt, was eigentlich eine derartige Weltanschauungsgruppe ist. Jm übrigen haben vor allem die Kommunisten sich gegm ein Religionsstrafrecht gewendet. Wollen sie — wird gesagt — die Religion auch nicht abschaffen, so glauben sie, ihr den sozialen Nährboden durch den Abbau der Klassengegensätze und dm Aufbau einer sozialistischen Wirtschaft entziehen zu können. In diesem Sinne nennen sie die proletarische Einstellung antireligiös, — in diesem Sinne kämpfen sie gegm jedes Religionsstrafrecht. — Jm Gegensatz zu dm Sozialdemokraten, die den Mangel einer Religionsfeindschaft mehrfach betonten. Aber das Erfurter Programm der Sozialdemokratischen Partei hat 1891 neben der Trennung von Kirche und Staat noch den Abbau jedm Religionsstrafrechts gefordert. Braucht die jetzt so mächtige Partei nicht mehr in jeder Frage einen engen Parteistandpunkt, ein Absolutes Dogma zu wahren, so erklären sich doch aus diesen geschichtlichen Erinnerungen die zahlreichen, auch grundsätzlichen Bedenken gegen eine, dem Entwurf entsprechende Regelung. Aber alle anderen Parteien stehm im "'wesentlichen dem Regierungs entwirrst günstig gegenüber und so wird es auch im neum Recht ein Religionsstrafrecht geben. Ter Entwurf faßt dessen Hauptvorschrift, dm § 180, folgendermaßen: „Wer öffentlich eine im Reich bestehende Religionsgesellschaft, ihren Glauben, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, das Empfinden ihrer Angehörigen zu verletzen, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahrm oder mit Geldstrafe bestraft." Das Wort „Gott", der Begriff der eigentlichen Gotteslästerung, fehlen. Eine Aergerniserregung wird nicht mehr verlangt. Mag das erste fortschrittlich und daher zu begrüßen sein, so weckt das zweite starke Bedenken. Die scharfe, bisher vorhanden gewesene, tatsächliche Begrenzung entfällt. Eine Unzahl heute nicht faßbarer Aeußernngen kann bei solcher Fassung des Gesetzes strafbar werden. Jede Antastung religiösen Glaubens kann unter Strafe kommm, wenn es darauf abgestellt wird, daß sie nur geeignet ist, Empfindungen zu verletzen. Wer vermag die Grenzen anfzuzeigen, die dm Begriff „Empfinden" von dem der „Empfindlichkeit" trennen? Soll man etwa — wie es vorgeschlagen wurde — die Strafverfolgung vom Verlangm der Religionsgesellschasten abhangm lassen? Dann besteht die Gefahr, daß solche dm Kirchm gegebene Macht sich einmal auch gegen dm Staat, der sie gegebm hat, wenden könnte! Sol Pman besondere Roheit des Ausdrucks Voraussetzung der Strafbarkeit werden lassen? Mir scheint, dies wäre ein Freibrief für alle, die es verstehm, das Wort geschickt zu verwenden, die in der Lage sind, Berbaliniurien zu vermeiden, — inhaltlich aber doch aufs unflätigste zu beschimpfen! Vielleicht ist das beste, das Erfordernis der gemeinen G e s i n n u n g des Täters aufzustellen. Aber wie oft wird diese Gemeinheit per Gesinnung einfache nicht feststellbar sein! Wer kann zum Beispiel dem völkischen Angeklagten widerlegen, daß er bei der Beschimpfung der jüdischen Religion nicht aus Motiven gehandelt hat, die ihm edel erschienen? — Es ist nicht leicht, Gesetze zu geben. In Deutschland geht die Staatsgewalt vom Volke aus. Volk — das sind wir alle. Man sollte sich Klarheit schaffen darüber, — daß man im letzten — sein eigener Gesetzgeber ifi Mag man streiten über den Beruf unserer Zeit zur Gesetzgebung, mag man Zweifel hegen an seiner eigenen Würde und Fähigkeit: die Tatsachen zwingen zur Erkenntnis eigener Verantwottung. Wir alle wissen.es: auch ein neues Strafgesetzbuch hat nur eine beschränkte Wirkungsdauer. Trotzdem sollte der Gesetzgeber mit dem Willen handeln, für die Ewigkeit zu schaffen. Tenn nur dann wird er die ganze Schwere seiner Aufgabe fühlen, nur dann sich der eigenen Kleinheit, nur dann! der Größe und Gewalt, der Bedeutung seines Werkes für Zehntausende und Millionen bewußt werden können, — seines Werkes, das über ihn hinauswächst schon zu Zeiten, in denen er au ihm noch schafft, — das ihn aber einflußlos zurückläßt, ihn sich selbst unterwirft in dem Augenblick, in dem eres in Yen Strom des Lebens entläßt. Mische Kunst Das Kunstauktlonsharis Hugo H e l b i n g, München, Wagmüllerstraße 15, bringt Mitte November d. Js. eine Sammlung aller Kunstgegenstände für das jüdische Ritual zur Versteigerung, wohl eine der reichsten und interessantesten, die feit langem geschlossen auf dm Martt gekommen ist. Die Sammlung zeigt verschiedme ganz hervorragende Einzelstücke, darunter einen Aron Hakodesch von besonders reicher Ausführung, in Silber und Vergoldung, ca. 1800, Porzellane und Fayencen mit hebräischen Jnschriftm, Gläser usw., Seltenheiten von allererstem Range. Dazu kommm verschiedene Exemplare von Thoraschmuck mit Weisem und Kronm, Estherrollen und Bucheinbände, ferner Bücher, Gürtel für den Versöhnungslag. Eine sehr hübsche Reihe bilden die Bessomimbüchsen, Chanukkah-Leuchter, Kapseln und silberner Buchfschmuck. Tie ganze Sammlung, ca. 120 Nummern, wird in einem von fachmännischer Seite bearbeitetm Katalog behandelt, der, mit Abbildungen versehm, ein Spezialwcrk darstellt, welches für jede am jüdischen Kultus historisch interessierte Bibliothek, Gemeinde oder Einzelpersönlichkeit von größtem Interesse und von bleibendem Wert sein dürste. Bestellungen für diesen Katalog werden bereits jetzt von der Firma Hugo Helbing entgegmgenommm, die auch bereitwilligst alle weiteren Auskünfte erteilt. * Aus der Ili-Arbeik ★ Frankfurt a. M. (Abschied von D r. Gottschalk.) Ab'- schied nehmen ist schwer, doppelt schiver von einem Manne, der uns und der jüdisch-liberalen Jugend Frankfurts so nahesteht, wie unser verehrter Rabbiner Dr. Gottschalk. Am 9. September kamen wir im Vereinsraum zusammen, um uns im Freundeskreis von ihm zu verabschieden. Es waren keine pompösen Worte, keine Phrasen, die Dr. Hoffmann über das, was uns Dr. Gottschalk gewesen ist, sprach, sondern schlichte Worte ehrlicher Ueberzeugung. Ein Rabbiner verläßt uns, der immer, wo er auch steht, den Mut der Aufrichtigkeit beweist, der wie selten ein Geistlicher offen und tapfer für seine Ideen eintritt, unbekümmert um jeden persönlichen Vorteil. Aufrecht liberal sein ist seine Parole, Menschlichkeit sein Panier. Gerade in diesen Tagen ist ihm und seinen Mitkämpfern ein schöner Erfolg beschieden, der Beschluß des liberalen Weltverbandes über die Zulässigkeit der Trauung von Frauen, deren Männer verschollen sind. Ter Geist dieses Mannes ruht nicht. Kaum von schwerer Krankheit genesen, saßt er neue Pläne. Mit Begeisterung spricht er von seinem neuen Wirkungskreis. Er will religiöse Wirklichkeit gestalten. Kampf dem Jndifferentismus, diesem härtesten Gegner aller Religion, bedeutet sein S-chafsen. Das religiöse Empfinden ist heute ein anderes geworden, aber Aufgabe der Jugcud ist es, den Gottesb-egrisf aus all' den Schwankungen einer schweren Zeit wiederzusinden und klar herauszukristallisieren. Wir verlieren in Dr. Gottschalk nicht nur einen geistigen Führer, sondern auch einen väterlichen Freund. Wenn er in unserem Kreise weilt, ist er nicht nur der Rabbiner, sondern ein Mensch, der auch unsere Schwächen sieht, versteht und verzeiht. Daher trennen wir uns von ihm so schwer wie von einem Freunde, der Freude und Leid mit uns getragen hat. Möge die jüdisch-liberal« Jugend Kölns Dr. Gottschalk in gleicher Weise, wie wir, als Freund und Führer schätzen und achten lernen! Flörsheimer. Jli-Frankfurt a. M. ★ Das Jli-Programm ★ »ctlia. Jugendgemeinschast bet Jüdischen Reform-Gemeinde. Zu dem am Donnerstag, den 18. September, abends 8 Ahr, im Mosfe-Haus, Leipziger Platz 15. stattfindenden Vortrag des Herrn Dr. Alfred Hirfchberg mit anschließender Diskussion über das Thema: Rassenfrage als Kulturproblem laden wir herzlich ein. Berlin. Gemeinsame Veranstaltungen. Am Sonntag, den 12. Oktober, ist eine Sulkauß-Feier in Hermsdors geplant. Nähere Einzelheiten werden noch in den Gruppen bekanntgegeben. Sonntag, den 21. September, Fahrt in den Spandauer und Falkenhagener Forst. Treffen 3.15 llhr Bahnhof BSrse (Eingang Am Zwirngraben). Wer direkt fährt, mnß um 9 llhr auf deot Bahnhof Spandau-West sein. Führung: Manfred Schwarz. Aelterengruppe. Sonntag, den 28. September, Vormittagsausflug. Treffen vor dem Bahnhof in Wannsee um 9.30 Uhr. Oliva und Reo-Charlottenbmg. Donnerstag, den 18. September, abends 8 llhr, bei Herbert Schwarz, Moabit, Jagowstratze 43. Thema: Ostjüdische Kultur. Weste«. Freitag, den 19. September, abends 8 Uhr, Freitagabendfeier bei Werner Lazarus, Sefenheimer Straße 12. — Sonntag, den 31. September, Ausflug. Treffen 9 llhr Lahnhof Charlottenburg. Näheres in der Gruppe. — Montag, den 22. September, abends 8 llhr, bei Hilde Dentfchlaud, Sieglitz, Heinrich Seidelstratze 6. Thema: Iefaia. Hermsdorf. Sonnabend, de« 20. September, abends 8 Uhr, Hermsdorf, Albrechtstraße 10. Thema: Jonas.

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