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Jüdisch-liberale Zeitung · 1930-01-22 · 4 (22.1.1930) · page 1

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
10 (1930)
Issue
4 (22.1.1930)
Date
1930-01-22
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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Iu-ffch KberaleZeilMg Organ der Vereinigung für das liberale Judentum e. V. '/.jährlich M. 2M M»)«1mr»«rr OM. Bd freier Anfenduug l Inlaad OM ftr di« Mtglirder der Vereinigung ist der Bezugspreis im INitgliedebeitrage enthatte«. Heeuutwortl. Redakteur: Brnn« Vagda. DU »Jüdisch-»b«ral, 3cifcrag* «rschei»! |«tca «sstwsch. Rctmtfion und Geschäftsstelle: Verlla SV 11, Hastelch« Mt 1 ffecncuf: Bccamaan 3356, 3359 Postscheckkonto: Berlin jm 7. 137060 (Bertinlgtrag für das liberale Judentum) -lachdruck fämttlcher 0ttgiuat-BeUv»ge mk uM Mfforiatr ttMbmlfMg Om Reoamou gestattet. Mederholnnge» Rabatt. ÄÄjSjf.i tBergmaun: SZSS-öch. fowie stlm«. AunonLen-Eo»ed«O«. | Ar. 4 Berlin, 22. Januar 1930 10. Jahrgang Gne liberale Kundgebung lu Berlin Anläßlich einer in Berlin stattfilidenden Vorstandssitzung des „Wettoerbandes für religiös-liberales Judentum (World Union for Progressive Judaism)" veranstaltet der Liberale Verein für die Angelegenheiten der jüdischen Gemeinde zu Berlin am Mvntag, dm 27. Januar, abends 8 Uhr, im chem. Preußischen Herrenhaus, Leipziger Straße 3, «ine große liberale Kundgebung. Es werden sprechen: Rechtsanwalt Heinrich Ster« (Berlin) Tirettor Dr. h. c. Wilhelm Klee mann (Berlin The Hon. Lily H. Montag« (London) Dipl.-Zug. Brnno Woyda (Berlin) Rabbi Dr. Z. Mattnck (London) Rabbiner Tr. Hermann Vogel st ein (Breslau) Professor Dr. Jsmar Elbogen (Berlin) Bankier Wilhelm Graetz (Berlin) Frau Paula Olteudorff (Breslau) Rabbiner Tr. Joseph Lehmann (Berlin) Rabbiner Tr. Cäsar Selig mann (Frankfurt a. M.) George Goetz (Berlin) Eiutrittskartm für durch Mitglieder ein geführte Gäste stehen in beschränkter Anzahl auf schriftliche oder telrphorüsche (Bergmann 3358—3359) Bestellung znr Verfügung. Ae Ledeulung kultischer ^, Von Studiendirektor Tr. Joseph Gutmann. Ter Leiter der Jüdischen Knabenschule in Berlin hat in einem sehr lesenswerten Buch Israelitische Religion. Ein Buch für Schule und Hans", das im Verlag M. Poppelauer, Berlin erschienen ist, ein Werk geschahen, das, hervorgegangm aus dem Unterricht von Smrinaristinnm und Lehrerinnen, Männer« und Frauen Belehrung Wer das Wesm des Judentums im Geiste religiös-liberaler Weltanschauung vermitteln soll. Wir veröffentlichen nachstehend aus dem Abschnitt „Die Festtage und ihre Symbole"" das Eingangskapitel „Tie Bedeutung der kultischen Symbole im allgemeinen"". Wir werden demnächst noch eine eingehend^ Würdigung des Buches veröffentlichen. Tie Red. Tie Religion ist niemals bloß Anerkennung, sondern sie ist auch, Verehrung einer übersinnlichen Macht. Tiefe Verehrung beschränkt sich aber nicht auf die Wege einer gewissen Gesinnung, sondern Überall hat der religiöse Mensch das Bedürfnis, diese Gesinnung auch durch äußere Handlungen in die Erscheinung treten zu lassen. Tiefe kultischen Handlungen sind in jeder geläuterten Religion aus solchen entstanden, welche schon aus einer niedrigeren Stufe der Religwn geübt worden sind. Hier haben sie aber gewiß nicht bloß dazu gedient religiösen Gesinnungen Ausdruck zu verleihen. sondern man hat von ihnen auch erwartet, daß sie eine Wirkung auf die Gottheit zu Gunsten des Menschen ausüben. Mit der zunehmerrden Läuterung einer Religion schwand diese Ansicht, und die kultischen Handlungen erfuhren insofern eine Veränderung, als sie zu Trägern neuer Ideen wurden, die sich von dem ursprünglich ihnen zu Grunde liegenden Gedanken so weit entfernten, daß die kultischen Handlungen nur noch' eine symbolische Bedeutung behielten. Ein treffendes Beispiel für die Aenderung der einer Knltushandlung zu Grunde liegenden Idee bietet die Geschichte des Opfers innerhalb der israelitischen Religion. Ursprünglich! ein Geschenk an die Gottheit oder ein Mittel, eine sakrale Gemeinschaft zwischen Gott und dem Menschen herzustellen, oder als Sühnopfer Stellvertretung für den schuldigen Menschen, wird das Opfer mit zunehmender Ethisierung der Religion zum bloßen Symbol der im Opfernden lebenden Gesinnung, seiner Verehrung oder seines Schuldbewnßtseins. Es geht deshalb nicht an, den Wert einer kulttschen Handlung nach dem Sinne zu bemessen, den sie ursprünglich! gehabt hat, und sie zu verwerfen, wenn dieser Sinn nicht mehr anerkannt werden tann. Es ist vieiraehr in jedem Falle ernstlich, zu prüfen, welche Bedeutung sie gegenwärtig noch! haben kann. Allgemein ist zuzugeben, daß die kultischen Handlungen ein unabweisbares Bedürfnis des religiösen Menschen befriedigen und deshalb in keiner Religion zu entbehren sind. Ta aber jeder Versuch,, neue Symbole zu schaffen, ein fast aussichtsloses Unternehmen ist, so empfiehlt es sich', die alten kultischen Symbole zu bewahren und sie immer wieder dadurch lebendig zu machen, daß man sie zu Trägern neuer Ideen macht. Ist aber eine solche Verjüngung nicht mehr möglich, so verliert die kultische Handlung ihre Daseinsberechtigung. Für die Bewertung der kultischen Handlungen im Judentum ist noch, von besonderer Bedeutung, daß sie, abgesehen vom Gebet, nicht in erster Linie Symbole der Gott^svcrehrung, sondern Heiligungsmittel sind, Mittel der Erweckung einer religiösen Gesinnung. Bei der durch Jahrtausende bewährten Bedeutung der kultischen Handlungen dürfen bei der Frage nach ihrer Beibehaltung für uns gewiß nicht Bequemlichkeit oder andere äußere Gründe maßgebend sein, sondern allein ihre Fähigkeit, noch heute die erhabenen Ideen unserer Religion zuin Ausdruck zu bringen oder ihre Bekenner mit ihnen zu erfüllen. Doch wird ihr eigentlicher Zweck verfehlt, wenn man sw um ihrer selbst! willen übt. Es ist dann sogar zu fürchten, daß sic mehr schädlich als heilsam wirken, indem rein mechanisch geübte Wichten, an denen Herz und Gemüt keinen Anteil hüben, zu religiösen gestxmpelt werden und, statt zu religiöser Gesinnung zu erzicheu, diese verkümmern lassen. (Lazarus, Erneuerung des Judentums.) Vor einem Schächtverbot in Bayern? Tie bayrische Regierung hat dem Landtag einen Gesetzentwurs zur Beschlußfassung vorgelegt, der mit Wirkung vom 1. Oktober 1930 anordnet, daß Schlachttiere vor Beginn der Bluteutziehnng zu betäuben sind. Es handelt sich bei dem neuen Gesetz, das auf einen Mehrheitsbeschluß des Landtages zurückzuführen ist, um ein Verbot des jüdischen rituellen Schächtens für Bayern. Als seinerzeit auf Antrag der Nationalsozialisten der bayrische Landtag mit einer Mehrheit einen Beschluß annahm, mit welchem die Regierung aufgesordert wurde, einen solchen Gesetzentwurf dem Landtage vo^ulegen, stellte sich die Regierung aus den Standpunkt, daß ein solches Gesetz eine Einschränkung der Glaubensfreiheit bedeuten und der Reichs- Verfassung widersprechen würde. Man weiß hier nicht, was die Regierung nunmehr zu der Aufgabe dieses Standpunktes bewogen hat. Am vergangenen Mittwoche wurde der Entwurf vom Ministerrat verabschiedet, er wird am kommenden Mittwoch, den 22. Januar, den Berfassungsausschuß beschäftigen und sodann vor das Plenum des Landtages kommen. Ter Verband bayrischer israelitischer Gemeinden hat die folgende Eingabe an den Bayrischen Landtag gerichtet: „Zu dem Entwurf eines Gesetzes über das Schlachten von Tieren (Bayrischer Lairdtag III. Tagung 1929/30 Beilage 894') gestatten wir uns als die öffentlich-rechtliche Vertretung der Israeliten in Bayern folgendes auszuführen.- Ter Entwurf sieht ein für Bayern allgemein verbindliches Gebot der Betäubung der für den menschlichen Genuß wichtigsten Schlachttiere vor und läßt keine Ausnahme für das vom Religionsgesetz vorgeschriebene Schächten der Juden zu. Er verhindert dadurch das rituelle Schlachten, da eine nach jüdischer Lehre gebilligte Betäubungsmcthode derzeit nicht vorliegt. 1. Ter bei Inkrafttreten des Gesetzes sich ergebende Rechtszustand schließt einen schweren Gewissensdruck nach der religiösen Seite in sich, der von der gesamten jüdischen Bevölkerung des Landes als solch« empfunden wird. Tenn er unterbindet den nach dem jüdischen Ritualgesetz lebenden Religionsgenossen den Genuß des wertvollsten Nahrungsmittels und entzieht kranken Menschen einen zu ihrer Wiederherstellung wichtigen Nahrungsstosf. Tie jüdische Bevölkerung des Landes empfindet darum das Gebot der ausnahmslosen Betäubung der Schlachttiere als einen schweren Eingriff in die ihr durch die Verfassung des Reiches und des Landes gewährleistete Gewissensfreiheit. 2. Tie Reichsgesetzgebung steht derzeit dem Verbot der rituellen Schlachtung durch ein Landesgesetz entgegen (vergl. das der Staatsregierung vorgelegte Gutachten des Geheimrates Professor Tr. Dyroff der Universität München vom 8. 12. 26). Es erscheint aber auch nicht zweckmäßig, die Angelegenheit für ein einzelnes Land zu regeln, da der ReichsgesetzgÄer bei der demnächst einsetzenden Beratung des Entwurfs zu einem Reichsstrafgesetzbuch sich mit der Frage beschäftigen muß. 3. Wir halten daran fest, daß der durch> Jahrtausende als religiöse Schlachtart geübte Halsschnitt eine Tierquälerei nicht darstellt. Es sei hier bemerkt, daß das jüdische Religionsgesetz auf Schutz und Pflege der Tiere eine so weitgehende Rücksicht nimmt, wie sie in keinem modernen Staate erreicht ist. Zn der Sache selbst erklären wir: Tie Durchschneidung der großen Halsschlagadern hat eine so bedeutende, plötzliche Blutentziehung aus dem Hirnkreislanf zur Folge, daß alle Erscheinungen ,die am geschlachteten Tier aus Schmerzensäußernng hindeuten könnten, nur reflektorisch entstanden, also nicht mehr von Bewußtseins- Erscheinungen Begleitet sind. Wohl ist dies nicht unbestritten. Tie hervorragendsten Physiologen Teutschlands und anderer Länder aber vertreten diesen Standpunkt, die Frage erscheint darum vom wissenschaftlichen Gesichtspunkt aus nicht bereist. Wir gestatten uns hierher auf unsere Eingaben an dm Landtag vom 10. 5. 26 und 14. 5. 29 samt Beilage zu verweisen. 4. Wir berücksichtigen jedoch die Tatsache, daß weite Kreise des Volkes in der Betäubung vor dmr Schlachten eine Forderung des Tierschutzes erblicken, und hüben darum unter Aufwendung erheblicher Kosten uns bemüht, eine Be täubungsmethode ausfindig zu machen, die mit den religiösm Vorschriften vereinbar ist. Wir haben zu diesem Zweck seit qiner Reihe von Jahren Versuche auf chemischem uttfr elektrischem Wege angestellt, die eiu von den religiösen Instanzen gebilligtes Ergebnis aber bisher nicht zur Folge gehabt haben. Tie Versuche sind nicht abgeschlossen und werden mit Nachdruck fortgesetzt. Es kann aber nicht gesagt werden, zu welchem Zeitpunkt ein positives Ergebnis erwartet werden kann. 5. Wird der Entwurf zum Gesetz erhoben, so fallen neben der im Vordergrund stchendm ideellen Bedrückung erhebliche wirtschaftliche und soziale Nachteile ins Gewicht. Die nach! dem jüdischen Religionsgesetzlebende Bevölkerung ist genötigt, soweit sie wirtschaftlich hierzu imstande ist, ihr Fleisch aus den deutschen Nachbarländern oder aus dem Ausland zu beziehen. Es leidet dadurch« die heimische Volkswirtschaft. Es leiden die bayerischen Kurorte, die von der strenggläubigen Bevölkerung insbesondere auch! des Auslands mit Vorliebe aufgesucht werden, und es leidet dev Fremdenverkehr des Landes. Tie jüdischen Metzger und Gastwirte werden mit den von ihnen avhängigm Gewerbetreibenden in ihrer wirtschaftlichen Existenz vernichtet und die Schächtbeamten fallen der jüdischen Allgemeinheit zur Last. 6. Es wird in der Begründung zum Gesetzmtwurf betont. Laß die Schweiz und Norwegen ein Schächtverbot eingeführt haben. Tie Schweiz ist ein kleines Land, in Öem1 dre jüdische Bevölkerung sich das Fleisch leicht außerhalb der Grenzen beschaffen kann. In Norwegen aber leben nur wemoc Jüdm. In keinem anderere Staate der Welt, auch in keinem deutschen Lande, besteht ein Schächtverbot. Bon Gesetzgebungsakten in anderen Ländern sei hervorgehoben, daß in Preußen durch Beschluß des Landtags vom 21. 3. 28 unter Ablehnung entgegenstehender Anträge das rituelle Schlachten, wenn auch nicht über den Bedarf der jüdischen Bevölkerung hinaus, als zulässig anerkannt wurde, und daß neuerdings in Schottland die den Betäubungszwang anordnende Schl ach thoMl vom 3. 8. 28 keine Anwendung findet bei dm Schlachtungen der Juden und Mohammedaner durch religiöse autorisierte Personen, sofern nur eine unnötige Quälerei mtt der Schlachtung nicht verbunden ist!. In England ist Eiche Tezeinber 1928 ein Gesetzentwurf des nämlichen Inhalts im Unterhaus eingebracht worden. Es sei in diesem Zusammenhänge daran erinnert, daß nach Bayerischem Staatskirchenrechl (vergl. Z. 4 der ME. vom 29 6. 1863, die Verhältnisse der Israelitischen Kultusgemeinden betreffend, Ministerialblatt für Kirchen- und Schulangelcgenheiten 1865 Nr. 18 S. 218) bis zum Erlaß der neuen Verfassung die Beschaffung ritualmäßigen Fleisches als Ausgabe und Merkmal eitler Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern bezeichnet wurde, und daß die Gemeinde Gefahr lies, die Körperschafts rechte zu verlieren, wenn sie dieser Verpflichtung nicht genügte. 7. Es kann nicht allgenommerr werden, daß der Bayerische Staat, der sich den Schutz der Gewissensfreiheit stets in besonderem Maße hat angelegen sein lassen rurd dm religiösen Bedürfnissen der Israelitischen Glaubensgemeinschaft Anmeldungen zur Hauptversammlung der »Vereinigung für das liberale Judentum Cf. V." in Vreslau müssen bis zum 27. Januar erfolgen. (NäheresVeilage Seile 1) 2247

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