Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 10 (1930)
- Issue
- 3 (15.1.1930)
- Date
- 1930-01-15
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2613366-2614053-2614056--3426-2621014- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
WlschliberaleZeilung Organ -er Vereinigung für das liberale Judentum e. V. fepiWttU durch Mt Gefchästssteüe '/.jährttch Hl. 2JO Üft)t(trammet 0.20. Bei freier Zusendung L Inland OJ25 FNe Me Mitglieder der Vereinigung ist der Vezugsprei» im Mitgliedsbeikrage enthalten. Beraulworti. Redakteur: Bruno Voydu. t>\* «Jüdisch-liberale Zeitung" erscheint jeden Mittwoch. Redaktion und Geschäftsstelle: Berlin SM 11, Hallesche -kr. 1 Fernruf: Bergmann 3358, 3339 Dostfchecktonto-. Berlin HD 7. 137080 (Bereinigung für da» liberale Judentum) Hochdruck sämtlicher Original-Beiträge nur mit Vorheriger Genehmigung der Redaktion gestattet. Auzeigeupreife, Die irgefoalteae HouparaMeretre 0.45 Soldmark. Me Reklamezeue 3.00 Soldmark, f Vlederholungeu Rabatt. U M Anzeigenannahme: .IüMfch-liberale Seiknng* ZnferatenabteUung: Berlin >W 11. -allefche Strohe! (Bergmann: 3358-50), sowie fämtt. Annoncen-Egpedm»». Nr. 3 Berlin. 15. Januar 1930 10. Jahrgang öas Problem -er Strafe im Zu-eulum Von Rabbiner Dr. Ernst Jacob, Augsburg deren eine üöeperverletznng beigebracht hat. soll gei'an die selbe Verletzung empfangen (Talion-. '»war hat die »lemiiue jüdische Auslegung ftetö behauptet, dies Gesetz sei anders zu verstehen, es verlange nur die Zahlung einer der Verletzung entsprechenden (Geldbuße und nicht Talion. Aber man hat diese Auslegung der Bibel als Apologetik und als eine Umdeutung aus Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Durch führbarleit abgelehut. Denn ist nicht dieses Bibellvort in seiner »vörtlichen Auffassung der reinste Ausdruck der Religion der Rache, ist es nicht dieser Latz, dem Jesus hi der Berg! Predigt seine neue Ethik mit dem Wort entgegeustellt: „Ich 1 aber sage euch'"'? Zn dieser Frage, die für die Beurteilung der jüdischen Religion und zur Erkenntnis vom Wesen der Auffassung der Strafe von größter Bedeutung ist, bringt B e n n o Ja cob in einem Buche „Auge um Auge, eine Untersuchung zum Alten und Neuen Testament" (Berlin, Philo Verlag, l, NM.: vollkommen neue Gesichtspunkte lind Argumente vor. Es »vird in dem Werk mit sprachlichen Gründen bewiesen, daß die hebräischen Worte dieses bibli scheu Latzes nichts anderes als Geldbuße bedeuten können. Wir uliterliegen immer noch einem zweitausendjährigen Miß Verständnis und der christlichen Polemik. Die sprachlichen Beweisführungen werden Fachleute nachzuprüfeu haben. Das Buch zeigt aber weiter, daß die Auffassung als buchstäbliche Vergeltung dem ganzen Geist des biblischen Ltrafrechtes entgegen wäre. Tie Bibel kennt wohl die Todesstrafe, aber nicht eigentlich als Strafe; vielmehr werden der Mörder sowie einige andere Verbrecher gewissermaßen nach Kriegsrecht be handelt, weil sie sich durch ihre Tat lvie cTit Feind außerhalb und gegen die Gesellschaft gestellt haben. Hinrichtung ist eine Notwehr der Gesellschaft. Aber ebenso entschieden wie die Thora die Todesstrafe bejaht, lehnt sie alle verstümmelnden Leibesstrasen ab. Deshalb hat auch das Judentum niemals die Folter gekannt. To würde also buchstäbliche Talion gar nicht in das Lhstem des jüdischen Strafrechtes passen. Die anderen Rechte des alten Orientes haben allerdittgS strafrechtliche Leibesverstümmelungen, und zwar Brandmar knng. sogenannte „spiegelnde" Strafen und eigentliche Talion. Aber die Bibel stellt sich in diesem Punkte wie in so vielen anderen in bewußten Gegensatz zum Geiste ihrer Zeit. Lie hat den Menschen entdeckt unb verkündet, daß er ein Ebenbild Gottes ist und daß alle Menschen gleich sind. Diese sittlich religiösen Gedanken machen ihre eigentliche Bedeutung auS; sie haben auch im biblischen Strafrecht ihre Anwen dnng gesunden und sind im Talmud weiter entwickelt worden. Für die Milde des jüdischen Strafrechts bringt uns die Bibel verschiedene unbeabsichtigte Zeugnisse. So sagt Benhadad zu seinen Dienern; „Wir haben von den Königen Israels gehört, daß sie Könige der Milde sind." Woher kam die falsche Aussassuug des Satzes „Auge um Auge, Jahn um Jahn?" B. Jacob weist nach, daß der Irrtum von der jüdisch helleuistjschcu Apologetik in die. Welt gesetzt worden ist. Die volkstümliche griechische Ausfassung betrachtete die Vergeltung als da-; Prinzip der höchsten Gerechtigkeit. Wie heute manche Vertreter des Judentums bei jeder auftommenden Jcitineinung zeigen möchten, daß daS Judentum schon längst die gleiche Idee hatte, so waren Philo, JosephuS und andere jüdisch-hellenistische Schriftsteller eifrig bemüht, die Talion in die Bibel hineinzudeuten, denn dann tonnte damals das Judentum für „zeitgemäß und modern" gelte». Der Irrtum wurde durch das Mißverständnis der Bergpredigt gefördert, die, wie sich beweisen läßt, voll Mäuner» zusammeugestellt worden ist, die gar keine eigene Kenntnis mehr vom Judentum und jüdischer Bibelcrküiruug hatten, ja lischt eimuat die Thora richtig faiut-= teil. Die falsche Aussassuug lau, der christlich-mittelalterlichen und orthodox protestantischen Strafjustiz in der erwüllschten Weise entgegen, denn diese haben jahrhunoertelaug darin eine erwünschte religiöse Rechtfertigung ihrer grauenhaften Straf- Praxis gesehen, wofür in dem angeführten Bliche von Jacob unzählige Belege gegebeil werde'.,. Erst in der Neuzeit ist ein milderer Geist in sie Strafrechtspflege eiugezogen, und seitdem erst ist die Paradoxie beseitigt, „daß das Judentum, dessen bezeichueuder Grundsatz die Talion sein soll, sie rveder in der Theorie „och in der Praxis anerkannte, hingegen die christliche Welt, deren religiöse Lehre sie weit von sich lvieS, sich in der Wirklichkeit in ausgedehnteln Maße nach ihr richtete." DaS Prinzip der Vergeltung ist au sich nicht uumoralisch, wie eS denn Kaut für das höchste Prinzip der Gerechtigkeit erklärt hat: l,ur ist es in der menschlichen Rechtspflege nicht durchführbar und wird deshalb vom Judentum aller Zeiten und von allen zivilisierten Völkern der Gegenwart abgelehut. Aber nach jüdischer Auffassung ist es der Leitgedanke der g ö t 1 l i ch e n Gerechtigkeit. Das moralische Bewußtsein des Menschen verlangt nicht nur die Strafe für eine Nebeltat, sondern auch Gleichwertigkeit von Tat und Strafe. Sie zu erreichen ist nur Gott möglich. Zn zeigen, daß er sie erreicht, ist ein Lieblingsthema der Bibel und des Midrasch. Tie wahre Stellung des Judentums zum Problem der Strafe geht davon ans), daß die menschliche Strafrechtspflege unvoll kommen fein muß, weil die Menschen immer unvollkommen sein werden. Deshalb ist sie milde und läßt lieber die Strafe hinter der Tat zurückbleiben oder sogar den Schuldigen ganz straflos bleiben, als daß sie Strafen verhängte, die zu schwer wären und auch Unschuldige treffen könnten. Tas Judentum kann diese Liberalität üben, weil es auf der reli giösen Grundnberzeugnng steht, daß noch ein anderer Richter da ist, dem kein Schuldiger entgeht, und der vollkommene Gerechtigkeit zu üben vermag. vewahnmg und Fürsorge Von Hilde Olienheimer, Berlin Der Entwurf eines neuen Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich wird zur Zeit unter lebhafter Anteilnahme der Oessentlichkeit von einem NeichStagsauSschnß beraten; dabei werden die Probleme des Strafrechtes in der Presse auch vom Gesichtspunkt der verschiedenen Religionen und Weltanschauungen behandelt. Aenßerungen von jüdischer Seite haben mehrfach versucht, die Steilung des Judentums zu Strafart und Strafvollzug, insbesondere zur Todesstrafe, zu formulieren. Dabei darf inan aber nicht allein von den allgemeinen, ethischen Prinzipien und Ideen der Bibel und des Talmuds ausgehen. Es gibt ja ein eigenes jüdisches Strafrecht, das vollkommen ansgebildct und kvdificierr vor liegt. Zwar ist cs fraglich, ob es je praktische Anwendung gesunden hat und nicht nur auf Grund theoretischer Erwä gungen aufgebaut ist. Diese; Strafrecht ist nämlich seit zwei Jahrtausenden, von geringen Ausilahmen abgesehen, nicht mehr gehandhabt worden. Leit dem Untergänge eines autonomen jüdischen Staatswesens halten die' Inden nur hier und da ein gewisses Tisziplinarrecht innerhalb einzelner Gemeinden und Länder, welches zeitweise prass genug ausgenbt worden ist. Doch tonnte ein jüdischer Gerichtshof fast nie eine Todesstrafe verhänge»; man vergleiche den Prozeß Jesu. Jedenfalls besitzen ivir damit eine konkrete Anwendung der ethischen Idee des Judentums ans die Probleme des Verbrechens nird der Strafe. Der humane und soziale Geist des jüdischen Rechtes gehört zu den noch weithin unbekanmen Schützen unserer Gemeinschaft. Es fehlt uns ein Werk über den Geist des jüdischen Rechtes, das ein Gegenstück zu Jhrings berühmtem „Geist des römischen Rechts" bilden müßte. Dieser Geist erscheint einheitlich und ungebrochen in den mannigfaltigen Gattungen der biblischen und talmu bischen Literatur. Ter Talmud ist auch hierin der legitime und tvürdige Erbe der Bibel. Diese Humanität spricht sich in der Schaffung eigentümlicher Rechtsbegrisfe aus, z. B. des baal. In diesem Wort liegt nicht so sehr, daß jemand der „Herr" einer Person oder Sache ist und damit Eigentum, Verfügungsrecht, Herrschaft und Macht über sie hat, sondern, daß er die Pflicht hat, sie zn hüten und die Verantwortung für sie trägt. Er hat sie zu schützen und vor Schaden zu bewahren, aber auch zu verhüten, daß sie Schaden anrichtet. In diesem Sinne spricht die Bibel vom Ehemann als dem baal seines Weibes u.s.f. Aus diesem Begriffe geht die ganze Regelung auch des Eigentumsrechtes hervor. Ein sittliches Prinzip des jüdischen Strafrechtes ist die Anschauung, daß der Mensch keine Sache und deshalb unbezahlbar ist. Alle Geldzahlungen für Menschen z. B. als Entschädigung für eine Körperverletzung haben nur symbolischen Eharakter und wollen nicht als vollgültige Abfindung, sondern als Abbitte und anerkennende Sühne in Gestalt des Geldes de trachtet werden. Das jüdische Recht behandelt alle gleich, ohne Unterschied des Standes. Wohl nimmt es Rücksicht aus moralische Beziehungen, etwa auf Elternschaft und Braut schast, aber niemals auf Herr oder Knecht, hoch oder niedrig. Uns interessieren heute insbesondere die Probleme des eigentlichen Strafrechtes. Man darf nur nicht glauben, daß erst die Gegenwart oder die jüngste Vergangenheit darüber nachzudenken begonnen hat, welche Strafarten gerecht seien, was Sinn und Erfolg der Todesstrafe sei, wie der Strafvollzug gehandhabt werden soll. Hierüber ist diskutiert worden feit Menschen gegen andere Menschen Strafen verhängt ha den. und wir sind in der Lage, diese Diskussion über -MX) Jahre zurückzuverfolgen; denn so alt finb die ältesten Gesetze, die wir bisher kennen, die sumerischen Familiengesetze. Wie hat nun das Judentum sich zu diesen Fragen gestellt? Tie Antwort scheint einfach genug. Sagt nicht die Bibel im 2. Buche Mose: „Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, Brand um Brand, Wunde um Wunde, Verletzung um Verletzung"? (Parallelstellen im 3. und 5. Buch Mose.) Nach der herkömmlichen Auffassung wird damit als Prinzip des jüdischen Strafrechts die Forderung der Vergeltung aufgestellt. Derjenige, der einem an- Anmeldungen zur Hauptversammlung der „Vereinigung für das liberale Judentum E. V." Breslau müssen bis zum 20. Januar erfolgen. (Höheres Beilage Seite 1) Es wird als besonders wertvolle Leistmig der privaten Fürsorge betrachtet, daß sie mit zäher Ausdauer unermüdlich auf von ihr erkannte Notstände hinweist und sie mit ihren Mitteln und Methoden bekämpft, lange Zeit, ehe sie ins Bewußtsein der öffentlichen Meinung gedrungen sind oder gar die Gesetzgebung Wege und Mittel zu einem wirkungsvollen Kampfe bereitet hat. Und je weniger diese Mißstände quantitative Probleme; Massennotstände bedeuten — dafür aber umso gefährlicher im Verborgenen an der Volksgesund heit zehren - umso schwieriger und mühevoller ist es, die Waffen zur Bekämpfung zu gewinnen. Diese in der Entwicklung der Fürsorge und Wohlsaqrrs pflege immer wieder sestzustenende Beobachtung trifft zur Zeit auf das Problem der Bewahrung zu. Denn für unsere schnellebende Zeit und die relative' Bereitschaft, Maßnahmen der Fürsorge gesetzlich zu verankern, bedeutet es doch beinahe ein Stück Geschichte, wenn man bedenkt, daß die Vorarbeiten für ein B e w a h r u n g s g e s e tz : öf fentliche Kundgebungen, Eingaben ans Fürforgesachkreifen und wiederholte Einbringung von Initiativanträgen einzelner Parteien im Reichstag bis auf das Jahr li)2i) zurnckreichen, zehn Jahre alt sind. Auch die Z c n t r a l w o h l s a h r t s st e l l e der beut ■ s ch e n I u d e n hat in einer Eingabe der Liga der freien! Wohlfahrtspflege dem Wunsche der jüdischen Fürsorge nach einem Bewahrungsgesetz schon vor zwei Jahren Ausdruck gegeben. Tic Berechtigung dieses Wunsches hat sich bei einer vom Preußischen Minister für Volkswohlfahrt veranlaßten Umfrage in den Anstalten gezeigt, bei welcher sich auch ein Bedürfnis für bewahrende Unterbringung jüdischer Personen ergeben hat. In den Anstalten befindet sich wohl der kleinste Teil dieser Menschen, so daß das Ergebnis der Umfrage nur die Bedeutung einer Stichprobe hat. Illustriert wird sie aber durch die B e richte v v n A n statt e n. So wird ,z. B. in den Anstalten des Deutsch Israelitischen Geineindebundes anläßlich eines Zehnjahresberichts (Zeöakah J928) festgestellt, daß „die pathologische Veranlagung der Mehrzahl der Zöglinge so manchen Streich spielt unb vielfach die Erreichung des Zieles: Einordnung in die bürgerliche Gesellschaft vereitelt. Wenn auch unter 1 (>5 psychiatrisch Untersuchten 44 sich ohne ausgesprochen pathologischen Einschlag erwiesen, so befinden sich unter diesen noch manche, deren stark asoziale Einstellung kaum aus normaler Basis sich erklären läßt." „Tie psychischen Verhältnistc der weiblichen Fürsorgezöglinge sind ähnlich gelagert, es kommt aber ein wesentlich höherer Prozentsatz ausgesprochener Psychosen hinzu." Und es ist sicherlich auch eine besonders wertvolle Leistung des .Heims des Indischen Franeiibnudes in Neu Isenburg, daß es auf Grund einer kurze» Beobachtnngszeit den Familien und den einweisenden Stelle» zu einer richtigen Beurteilung über Erziehbarkeil oder Richterziehbarkeit zu verhelfen sucht. „Wenn wir uns durch bewegliche Briese unsicher machen ließen, hätten die aussichtslosen Tanerfälle im Alter zwischen 28 bis 60 Jahren jede aussichtsreiche Erziehungsarbeit (Isenburgs; verdrängt." Oder, um einmal nicht von der Fürsorgefcite aus über die Notwendigkeit eines Bewahrungsgesetzes nachzudenkcn, so begegnet doch jeder von uns dem Phänomen der Verwahrlosung, das eine Bewahrung erforderlich machen würde, in Familien, bei Bekannten, Freunden, in sogenannten guten Häusern, geordneten Verhältnissen, wo entweder diese unglücklichen Menschen dahinvegetieren oder mit Geld versehen ein Leben in Freiheit führen, dem sie nicht gewachsen sind.