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Jüdisch-liberale Zeitung · 1929-05-10 · 19 (10.5.1929) · page 1

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
9 (1929)
Issue
19 (10.5.1929)
Date
1929-05-10
Page
– (sequence 1)
Language
German
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IMchMerakZMmg Orfl<m -er Vereinigung für -as liberale Judentum e. D. lJJ,rr^ e«rch M« ©ef«w»fwu '/.»ghrNch 7N. 2.50 Ü^jifnnmmrr 0.20. Sei freier Zuseuduug L Iulaad 0.25 jtr Me MtgNeder der Vereinigung ist der Vezugsprei» im Mtgliedsbeitrage enthalte«. »a,a«t«orll. Redakteur: Bruno wo,da. Die «Jüdisch-liberale Aeilungerscheint jeden Freitag. Redaktion und Geschäftsstelle: Berlin SV 48, Mlhelmstr. 147 ernrvf: B«cgmann 3358, 3350 'ostfcheckkouto: Berlin 7!w 7. 1370öS Bereinigung für da» liberale Judentum) achdruck sämtlicher Original-Beiträge nur mit vorheriger Genehmigung der _Redaktion gestattet._ Anzeigenpreise: Die 12gehaltene RouparatUezeilo 8.48 Goldmart, die ReNamezeile 3.88 Goldmart, det Wiederholungen Rabatt. Anzeigenannahme: .Jüdisch-liberale Zeitung' Juferateuabteilung: Berlin SW 48. wilhelmstratze 147 (Bergmann: 33SS-58)» fowie fämtl. AuuouLeu-Lo»ediüon. Nr. 19 Berlin. 10. Mai 1929 9. Jahrgang Todesstrafe und Wentum Rabbiner Dr. Dänin Schönberger-Aachen: Gegenwärtig finden im Strafrechtsausschuß des Reichstages die Verhandlungen über die Todesstrafe statt. Die Entscheidung, die definitiv erst in einem viel späteren Stadium vor dem Reichstagsplenum gefällt werden wird, ist mit größter allgemeiner Spannung erwartet. Es dürfte, anläßlich der Problematik des ganzen rechtlichen Fragenkomplexes, für uns von Interesse sein, einmal die S t e l - lung des Judentums zurTodesstrafe zu erörtern. Es ist selbstverständlich, daß, wenn wir zu einer wirklich jüdischen Antwort kommen wollen, wir vorerst d i e h i st o r i s ch e Entwickelung des jüdischen Recht s st an d p u n k - 1 e s anzuzeigen haben. Der Staat nimmt sich in unserer Zeit das Recht, stattgehabte Verbrechen nach Maßgabe ihrer Größe zu bestrafen, nicht um zu züchtigen, sondern um entweder den Verbrecher zu bessern, oder von dem Verbrechen überhaupt abz u s ch r e ck e n. Die volle Verantwortlichkeit des Verbrechers für seine Tat ist vorausgesetzt. Als strafmildernd tritt in jedem Falle also krankhafte Veranlagung, geistige Umnachtung und ähnliches ein, was die Verantwortlichkeit des Täters in Frage stellt. Die Theorie, daß jedes Verbrechen nur aus einer Abnormität des Verbrechers geschieht, wird bei ihrer Anerkennung zu weitgehenster Mllde (Abschaffung der Todesstrafe) führen müssen. Kommt die Furcht vor Justizirrtum, der im Falle der Todesstrafe nicht wieder gut zu machen ist, hinzu, so erhellen diese Gründe genugsam, die Kraft der immer wiederkehrenden Forderung nach Abschaffung der Todesstrafe. Im alten Judentum war die Einstellung des Rechts st and Punktes z. T. eine wesentlich andere. Gewiß spielt auch hier die Abschreckungsmethode eine große Rolle. Die Todesstrafe wird, wenigstens der Theorie nach, schon wegen geringer Vergehen (keine Schwerverbrechen nach unserer Auffassung) verhängt. Aufforderung zum Götzendienst, Uebertretung der Sabbatgebote, falsches Zeugnis, Ungehorsam gegenüber den Eltern genügen zur Androhung der Todesstrafe, damit „die, die es hören, sich fürchten und dergleichen Uebel nicht mehr geschieht". (5. B. M. K. 13 V. 11 K. 19 V. 20 u. A.) Auch die V erg ellu n g stheorie kommt vielfach zum Äusdruck. Den verleumderischen Zeugen soll z. B. dieselbe 'Strafe treffen, die er seinem Mitmenschen anzuhängen trachtete. (5. B. M. K. 19 V. 19.) Das maßgebende Prinzip biblischen Strafrechts aber ist weder die Abschreckungsmethode noch die Vergeltungsabsicht, sondern es i st ein the akratisches. Alle menschliche Herbeiführung des Rechts ist nur ein Ausdruck der göttlichen Wellordnung. Alle Arten des Verbrechens sind Verbrechen gegen Gott, dessen Gebote übertreten worden sind. So allein ist es erklärbar, daß die Schwere eines Verbrechens (etwa Mord oder Verleitung zum Götzenndienst) nicht bestraft wird gemäß seiner rein äußeren Bedeutung, sondern gemäß der Durchbrechung der göttlichen Weltordnung. Das Verbrechen erheischt Sühne, — die Harmonie des Ganzen ist gestört, kann sie durch Strafe wiederhergestellt werden, ist der Gerechtigkeit Genüge geschehen. Die Strafe soll das Unrecht hinwegtilgen. So ist es weit mehr die Gottesfurcht als die Angst vor Strafe, die erzogen werden soll. Die Gottesfurcht der Gesamtheit soll das Verbrechen eindämmen. Gott ist der oberste Richter, er ahndet das Verbrechen, an ihm geschieht das Verbrechen, denn jede Freveltat ist Gotteslästo-' rung. (Siehe 4. B. M. K. 15 V. 30.) „Wer aus Frevel handelt, hat Gott geschmäht." Das furchtbarste Verbrechen ist außer dieser Einstellung der Mord. Der Mörder vernichtet das Ebenbild Gottes, er muß getötet werden. Das Blut des EMlagenen schreit zum Himmel." (1. B. M. K. 4 B. 10.) «irr ö?"tschuldig ist, schändet die Erde und die Erde kann vom Blut nicht gesühnt werden, das auf sie gegossen, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergoß." (4. B. M. K. 35 V. 33.) Entsprechend der Strenge der Einstellung zum Verbrechen erscheint auch die Härte der zu vollziehenden Von den fünf Arten, die die Bibel nennt: „Suhneopfer, Geldstrafe, körperliche Züchtigung, Ausrottung und Todesstrafe interessieren uns in diesem Zusammenhang nur die beiden letzteren. Am häufigsten wird me Steinigung erwähnt, die nach talmudischer Beschreibung (Mischna Sanhedrin VI, 4) durch Abstürzen des Verbrechers von hohem Gerüst und Bewerfen mit Steinen statt erwähnt ist der Feuertod (3. 9.#. Ä2.V14) und das Enthaupten (wahrscheinlich erst nach ben" Töten mit dem Schwert, >wie es?*.?'***: f 13 B. 16 erwähnt ist, kann auch Durchbohren Mn) und das auch erst nach dem Exil eingeführte Erdrosunter dem Ausdruck „Ausrotten"" zu Ir 'ft uicht ganz klar. Kommentatoren und später ä«»or«^^ulen darin überein, daß dieser Ausdruck nur Z?5 .^^rohung himmlischer Strafe darstelle. (Siehe Saal- “• K> 60.) A-r und eindeutig den Mörder gefordert: „Er soll getötet werden!" <4. B. M. St. 36. *.81.) Bleibt so Strafrecht und Strafmaß gewahrt, das schon in der noach'dischen Formel voller Strenge fordert „wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll vergossen werden" (1. B. M. K. 9 V. 6), wird diese Strenge verschärft d«rdurch, daß es für einen Mörder keine Zufluchtsstätte gibt (2. B. M. K. 21 V. 14 — deren es sechs in Palästina gab — 5. B. M. K. 19. V. 14), so wird die Strafvollziehung selbst doch durch mancherlei Bestimmungen stark gemildert. Es wird peinlich unterschieden zwischen todeswürdigen Verbrechen und solchen, die auch aus andere Weise gesühnt werden können. Der Mord, der durch Fahrlässigkeit oder Zufall begangen wurde, wurde nicht mit dem Tode bestraft. Nochmals ist sestzuhalten, daß die vielfache Androhung der Todes st rase gegenüber der Verletzung des theokratischen Staatsprinzips (Götzendienst, Entweihung des Sabbats u. a.) mehr pädagogischer Natur war. Tie tatsächliche Verhängung der Todesstrafe findet viel seltener statt, als dies der Strenge des Buchstabengesetzes gemäß der Fall sein müßte. Hier waltet im Gegenteil eine ganz außergewöhnliche Milderung! — Es darf niemals nach Aussage nur eines einzigen Zeugen verurteilt werden (5. B. M. K. 19. V. 15). Der Zeuge selbst wird durch Strafandrohung bei lässiger oder falscher Aussage zur größten Vorsicht ermahnt (Sprch. 19. V. 5). Er muß sich dessen bewußt sein, daß bei der durch seine Aussage herbeigeführten Todesstrafe, er zugleich zum vollziehenden Richter wird dadurch, daß er den ersten Stein gegen den Hinzurichtenden schleudern muß. (5. B. M. K. 17. V. 17.) Sein Zeugnis wird mit größter Sorgfalt vom Richterkollegium geprüft (Sanhedri 40 q). Es ist erstaunlich zu sehen, wie im alten Israel das Recht durch einen mit größter Gewissenhaftigkeit aus gewählten Richte r st a n b gesichert wurde und dadurch die Vollstreckung der Todes st rase beschränkt wurde. Hier sind es hauptsächlich talmudische Quellen, die die Entwickelung des Rechtsgedankens und die Einschränkung der Todesstrafe am deutlichsten aufweisen. Tie Qualifikation für das Richteramt ist Klugheit, Bescheidenheit, Gottesfurcht und Beliebtheit. Ein Todesurteil darf nur von einem Richterkollegium von mindestens 2h Richtern gefällt werden (Sanhedrin 2 a), das sichtlich bemüht sein mußst das Leben des Angeklagten zu schützen! — Gilt doch ein Gerichtshof, der innerhalb von sieben Jahren ein Todesurteil voll st reckt, schon als ein mörderischer (ibd.) In diesem Satz zeigt sich die praktische Einschränkung der Todesstrafe soweit in der Entwicklung fortgeschritten, daß man füglich von einer Entwickelung zur Abschaffung der Todesstrafe überhaupt reden könnte. Weitere Symptome dieser Art häufen sich. - Ein Urteil, das den Tod des Verbrechers verfügte, durfte erst am Tage nach dem Urteilsspruch vollzogen werden, um die Möglichkeit zu eröffnen noch. irgendeine den Angeklagten entlastende Aussage in die Wagschale der Entscheidung zu werfen (Sanhedrin 32 a). — Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nur zu Gunsten des Angeklagten, nie zu dessen Belastung eine einmal geäußerte Ansicht revidieren (ibd.). Bei alledem wird das theokratische Prinzip nicht durchbrochen, denn „Gott will ja nicht den Tod des Sünders, sondern daß er umkehre und lebe!" — Gott erbarmt sich auch über den, der sein Erbarmen nicht verdient — (Berachoth 7 a). Ueberblicken wir den hier in Kürze gegebenen Entwicklungsgang des jüdischen Strafvollzugs der Todesstrafe, so zeigt sich zwar deutlich, daß auf die Todesstrafe nicht Verzicht geleistet wurde, daß man sich aber bereits frühe über die ungeheure Verantwortung bei ihrer Vollstreckung bewußt gewesen ist. Deutlich tritt eine Entwickelung zu Tage, die die strenge Rechtsanschauung zu Gunsten einer milden Rechtssprechung (im Falle der Todesstrafewandelt. Man kennt nicht die Unschädlichmachung durch lebenslängliche Gefangensetzung (wenn wir die oben erwähnten Zufluchtsorte nicht zugleich als Art Gefangenschaft betrachten), man kennt nicht die erst in dev Neuzeit aufgetauchte Theorie der Abnorm i tä t jedes Verbrechers und zieht somit eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe nicht in Erwägung. Trotzdem liegt eine solche radikale Rechtsentwickelung des Vollzugs der Hinrichtung durchaus im Wesen des theokratischen Prinzips jMscher Rechtsauffassung! Wie sich bereits frühe mit der zunehmenden Reinheit der Gottesidee der Gedanke der Sühne, des Opfers, des Gebetes usw. klärte, so ruht im Empfinden der modernen jüdischen Gotteserfassung der Gedanke, das Rechtder Tötung nur allein Gott, dem Beleber der Toten zuzuerkennen. Ter moderne Richterstand ist die Vertretung eines staatspolitischen Rechtsprinzips, ihn leiten menschliche Rücksichten und Erfordernisse, und er ist nicht heilig. Nach jüdischem Recht kann nur theokrattsches Rechtsprinzip über Leben und Tod entscheiden und auch das kann irren. Tie Todesstrafe ist nach Wissen und Gewissen des gegenwärtigen Judentums abzuschaffen! — R.-A. Dr. Ernst Emil Schweitzer-Berlin: i. Mit einer persönlichen Erinnerung will ich beginnen. Es war im Jahre 1912; damals hatte sich der Juristentag in Wien in eingehenden Verhandlungen mit der Todesstrafe beschäftigt. Kahl, der heute als 80-Jähriger seine Stellungnahme bekanntlich modifiziert hat, war der Hauptüertreter derjenigen Juristen, die sich für die Todesstrafe einsetzen. Das Hauptargument für Kahl war, daß die allgemeine Volksanschauung die Todesstrafe fordere. In der entscheidenden Sitzung der Abteilung waren schließlich! die Anhänger der Todesstrafe nur mit einer Stimme in der Mehrheit geblieben. (159 gegen 158 Stimmen; vgl. das im Verlag I Guttentag erschienene Protokoll, Band 3 S. 723.) Kurze Zeit nach der Tagung kam ich, der ich damals noch Student in Breslau war, mit einem jungen jüdischen Breslauer Anwalt zusammen. Das Gespräch kam auf die Todesstrafe. Rechtsanwalt 3E erzählte mir, wie er, obwohl Gegner der Todesstrafe, durch unvorsichtigen Uebereifer selbst die Annahme des von ihm bekämpften Antrages verschuldet habe. Er habe auf dem Juristentage den ihm bekannten jüdischen Assessor A aus Breslau getroffen, ihn darauf hingewiesen, daß gerade setzt in "der strafrechtlichen Abteilung die Abstimmung über die Todesstrafe stattfinden würde und ihn gebeten, doch zu dieser Abstimmung mitzukommen. A habe zwar dieser Aufforderung Folge geleistet, aber nicht gegen, sondern für die Todesstrafe gestimmt. Von dieser einen Stimme war schließlich die Entscheidung abhängig gewesen. Tie kleine Geschichte ist in mehrfacher Weise lehrreich. Sie illustriert zunächst, in wie schroffer Weise sich in der damaligen Zeit, kurz vor dem Kriege, die Ansichten der deutschen Juristen über die Todesstrafe einander gegenüberständen und an welchen Zufälligkeiten schließlich die Entscheidung der Tagung der Fachleute hing. Aber auch vom jüdischen Standpunkt hat die kleine Reminiszenz eine gewisse typische Bedeutung. Beide Herren,, die im Mittelpunkt der Erzählung stehen, sind keine gleichgültigen Personen. Ter Rechtsanwalt L ist inzwischen Minist erial-Direktor in einem Reichsministerium geworden. Der Assessor Y ist jetzt Ministerialdirektor in einem preußischen Ministerium. Rechtsanwalt ü stand dem Zionismus fern und war ausgesprochen liberal eingestellt. Assessor Y stammte aus emem ganz konservativen jüdischen Hause und war schon in jener Zeit ein schroffer Vertreter des Zionismus. Er ist alsbald nach der Revolution zur Sozialdemokratie übergetreten und hat alsdann in der Verwaltung eine sehr schnelle Karriere gemacht. Was will nun jene Geschichte besagen? Wenn Rechtsanwalt X den Assessor A aufforderte, mit ihm zur Abstimmung zu kommen, so offensichtlich! deshalb, weil L es gakm'cht anders für möglich hielt, als daß ein derartig mit dem Judentum verbundener Kollege gegen die Todesstrafe stimmen würde. Hierbei erlebte er nun eine herbe Enttäuschung, die mich freilich, als ich von jedem Vorfall hörte, garnichjt so sehr in Erstaunen gesetzt hatte. Tenn die damalige Stellungnahme des Assessors Y erllärte sich daraus, daß die deutschen Zionisten in der Zeit vor dem Kriege vielfach gerade ihren Ehrgeiz darein setzten, sich möglichst in allen Fragen der Lebensanschauung den damals in Deutschland herrschenden konservativen Strömungen anzupaffen. Tie Tatsache, daß man im Gegensatz zu dem Gedanken des deutschen Nationalstaates einen eigenen spezifischen Nationalismus vertrat und dadurch Gefahr lief. Widerstand bei den herrschenden Schichten zu finden, suchte man dadurch auszugleichen, daß man sich möglichst sonst aus politischem ilnd kulturellem Gcbwte den herrschenden Strömungen anzupassen suchte. Der jüdische Liberalismus mochte, wie so manche große geistige Idee, in dem Bewußtsein der weiteren Schichten bis zu eurem gewissen Grade verflacht sein, aber seine Verbindung mit dem Humanitätsgedanken konnte er nicht vetlieren. Bei den besten Vertretern des religiösen Liberalismus wie Hermann Cohen und Kellermann hat diese Verbindung chre große gedankliche Begründung gefunden. Gegen diese Lebensansch.auung als solche wandte sich damals der Zionismus, der, kulturell gesehen, nichts anderes als eine besondere Form der Assimilation an den herrschenden Nationalismus war. So erklärte srch die an sich widersinnige Tatsache, daß ein junger Führer des Zionismus, ein Mann von strengster jMscher Erziehung, auf 'dem Juristentage das geistige und ethische Erbe des Judentums verleugnete, und für die Todesstrafe stimmte, während ein Vertreter jener Richtung, die nach zionistischem Dogma vom jüdischen Standpunkt nur als negativ zu werten wäre, durch feine Abstimmung der Ethik und Geschichte des Judentums gerecht wurde. Heute ist, wie gesagt, jener Zionist 'längst zur Sozialdemokratie ücbrgetreten, und wenn er heute sich an einer Abstimmung beteiligen sollte, so wird niemand daran zweifeln, daß er gegen die Todesstrafe stimmen wird. Mit dem vorstehenden ist gteichzettig gesagt, daß eine eigentümliche Annäherung der verschiedenen Mischen Richtungen aus dem hier fraglichen Gebiete stattgefunden hat. Tre tiefere Erklärung hierfür liegt darin, daß die Sozialdemokratie trotz ihrer materialistischen Geschichtsauffassung in vieler Hinsicht geistiges Erbgut des deutschen Idealismus und Li-

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