Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 8 (1928)
- Issue
- 29 (20.7.1928)
- Date
- 1928-07-20
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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IMch Kberale3eilW Orgoo -er Vereinigung für das liberale Judentum e. D. durch die OefchLfi-fteN« '/«ßcktzrttch BL 2M MmifMNMMf 6L20. Vet freier s»je«dm», L Inttmd 0LS M» tzie Mtgüeder der V«r«intg»»g ist btt Bezugeprei»!tn Mttgke-sdeilrage «chatten. W»r«»t»«r1l. »edatienrr Bti»* W»,da. Die «Jüdisch-liberale Aeikangerscheint jeden Areitag. Redaktion und Geschäftsstelle: Berlin SV 4S, Dilhelmftr. 147 Fernruf: ficcgmann 335$, LASS Sostfcheckkanto Berlin N7V 7, 137069 sSereiuia»«« für das liberale Judentum» Nachdruck sämtlicher Original-Beiträge a»r «U aorheriaer Genehmigung der Redaktto» gestattet. Anzeigenpreise: Die irgespattene -toaparaillqett« $.45 Goldmark, di« Reklamezeile 3.00 Goldmark, bet Wiederholungen Rabatt. Anzeigenannahme: .Jüdisch-liberale Zeitung* Jnferateuabteilung: Berlin SW 48. Wilhelmstrahe 147 (Bergmann: 3358-59), sowie sämtl. Anuoucen-Expedittoa. Nr. 29 Berlin, 20. 3uli 192$ $. Jal)t((ang Bobentefotm Referat, gehalten auf der Hauptverfammlung des Rabbinerverbandes von Rabbiner Dr. Georg Salzberger, Frankfurt L. M. „Wenn ich nicht für mich bin — wer ist für mich? Und bin ich nur für mich, was bin ich?" In diesem schlickten» Worte Hülels werden zwei Lebensauffassungen, zwei Weltanschauungen einander gegenübergestellt und als gleich notwendig und gleichwertig anerkannt, die treibende Kräfte der Geschichte der menschlichen Gesellschaft sind: Individualismus und Sozialismus. Zumeist finden wir sie im Kampfe gegeneinander, der sich hier bis zur Forderung des „Einzigen und seines Eigentums", bis zum Machtwillen des Uebermenschen, dort bis zum Kommunismus und Anarchismus steigert. Aber selbst, wo das Recht den Versuch macht, jedem das Seine zuzuerkennen — tme außerordentlich schwierig ist es, einen gerechten Ausgleich zu finden! Wenn irgendwo, so gilt hier das Dichterwort: „Leicht beinander wohnen die Gedanken, doch hart rm Raume stoßen sich die Sachen." Und eben um Sachen, um materielle Güter und das Recht aus sie ist unzählige Male der Kamps der Fäuste und der Schwerter, ist erst in der Gegenwart wieder der Streit der Geister und der Herzen entbrannt. Haben nur einige durch Herkunft, Reichtum, Macht und Fähigkeiten Ausgezeichnete einen Anspruch aut Eigentum und Besitz oder steht dieser als natürliches, als göttliches Recht einem reden zu? Sollen alle Menschen gleichen Anteil an den Gütern der Erde haben, allen alles bezw. niemanden etwas gehören, weil aller Besitz Gemeingut der Gemeinschaft ist, und wenn nicht, von wem und nach welchem Maßstab wäre das Mehr oder Minder an Besitz dem einzelnen zuzubilligen und zuzuteilen? Es ist kein Zweifel: unsere Gegenwart „ist in einem Maße von sozialem Denken beherrscht, daß der Streit eigentlich nur noch um Art und Richtung der Verwirklichung dieses Denkens geht." (Scheler.) Selbst ein Forscher, der dem Sozialismus fernstand wie Rud. v. Jhering, konnte schon vor 80 Jahren sagen: „Es muß eine gerechtere Verteilung der Güter dieser Welt herbeigeführt werden, als sie unter dem Einfluß einer Eigentumstheorie bewirkt worden ist und bewirkt werden mußte, welche, wenn man sie beim rechten Namen nennen will, die Unersättlichkeit, Gefräßigkeit des Egoismus ist; der Name, den sie sich selbst beilegt, ist Heiligkeit des Eigentums." Eines unter den Gütern der Welt hat nun für den einzelnen wie für das Volk einen besonderen Wert, was wir in unserer deutschen Sprache auch mit „Gut" im engeren Sinne meinen: der Grund und Boden. Er ist der Grund, aus dem alles menschliche Sein und Tun ruht, der Boden, von dem menschliche Kulturarbeit ausgegangen ist, Kultur wie Arbeit beziehen sich ihrem ursprünglichen Sinne nack auf den Acker. Er ist, wie der Bolksmund im Anklang an das biblische Wort ihn nennt: „Gottes Erdboden", also doch wohl allen irdischen Geschöpfen zugereilt. Im Gegensatz zu dem Besitz von Haus und Hof und Geld ist er nicht eigentlich zu zerstören und ist doch wieder auch begrenzt. Er ist als Saatland die wichtigste Nahrungsquelle und daher der unentbehrlichste Besitz, ohne den schon der einzelne nicht unabhängig, ein Volk aber in seiner Existenz bedroht ist, er ist der Jungbrunnen, aus dem es immer wieder Gesundheit und Kraft, Sicherheit und Vertrauen schöpft, und selbst einen unserer höchsten moralischen Werte verbinden wir in Wort und Gefühl mit ihm: das Vaterland. Das Streben nach solchem Besitz und das zähe Festhalten an ihm findet so seine natürliche Erklärung; aber ebenso auch die große Ungleichheit seiner Verteilung: Anhäufung von Großgrundbesitz in der Hand weniger, Verdrängung und Ausschluß non der Scholle für unzählige andere. Gegen das Unrecht, das hierin zutage tritt und das die schwersten politischen, wirtschaftlichen und moralischen Gefahren für die Völker der Gegenwart heraufbeschwört, Gefahren, denen die großen Reiche der Antike erlegen sind, wenden sich die Bestrebungen der Bewegung, die man Bodenbesitzreform oder tuc§ Bodenreform nennt. I. Die Bodenreform. Eine soziale, nicht eine sozialistische Bewegung ist die Bodenreform. Die Sozialdemokratie, soweit sie noch auf ihren geistigen Vater, Karl Marx, eingeschworen ist, muß folgerichtig sie ablehnen: einmal, weil die Bewegung keineswegs die Aufhebung des Privatbesitzes fordert, sodann weil sie in die angeblich von selbst und notwendig sich' vollziehende Entwickelung der Gesellschaft zum Kommunismus hin tätig eingreift. Und doch geht die Bodenreform auf den revolutionär gesinnten englischen Proletarier Thomas Spence zurück (geb. 1750). Er kämpft gegen das Grundeigentum als gegen das ungerechteste und darum zunächst zu beseitigende Unrecht an, doch mit dem Ziele einer völligen Gleichheit aller Menschen. Der Boden sollte Eigentum der Gemeinde und in kleinen Parzellen auf je 7 Jahre an den Meistbietenden verpachtet werden. Dagegen will um etwa die gleiche Zeit der Schotte Ogilvie und 100 Jahre später der englische Naturforscher Wallace nur das private Grund eigentum als schädliches Monopol ausgehoben wissen, und auch dies nur soweit der Wert des Bodens den Naturkräften und den allgemeinen menschlichen Verhältnissen zu verdanken sei. Die eigentliche Bodenreform tritt aber sogar für Beibehaltung des privaten Grundeigentums ein und verwirft lediglich eine bestimmte Art von Einkommen, das dem Eigentümer daraus zufließt, die Grund- oder Bodenrente. Nach David Ricardos Theorie wird diese Rente bestimmt durch den Ueberschuß des Bodenertrags über den Ertrag, der bei gleicher Anwendung von Kapital und Arbeit vom schlechtesten Boden zu erreichen ist. Aus Ricardos Theorie leiten die Bodenreformer die Folgerung ab, die Grundrente sei ein unverdientes Monopoleinkommen, das gewissen natürlichen Umständen, namentlich der Knappheit des Bodens, nicht aber Arbeitsleistungen oder Kapitalaufwendungen entstamme. Eigenartig hat der bekannte englische Philosoph I. St. M i l l in seinen „Principles" (1846) die Ricardoschen Gedanken weiterentwickelt und dem Staate das Recht zugefprochen, den unverdienten Zuwachs des Reichtums gleich bei seinem Entstehen zu beanspruchen. Was so eine Reihe englischer Denker vorbereitet, hat dann der Amerikaner Henry George in Wort und Schrift mit glühender Leidenschaft und glänzender Beredsamkeit in die Massen der angelsächsischen Völker hineingetragen. In seiner der Weltliteratur angehörenden Schrift „Progreß and poderty" (1879) sucht er nachzuweisen, daß die Ursachen des Elends der modernen Völker nicht, wie Malthus behauptete, in dem Mißverhältnis zwischen der wachsenden Zahl der Bevölkerung und der Kargheit der Natur, sondern in der Ungerechtigkeit der Gesellschaft liege. Die Bodenrente trage die Schuld daran, daß bei allem Fortschritt der Kultur die Armen unwürdig leben und fronden müssen, während die Reichen im Ueberfluß schivelgen. Worin sei das Recht des Menschen auf Eigentum sittlich begründet? Einzig in der Arbeit, die er darauf verwendet habe. Der Boden, der von niemand erarbeitet, sondern ein Geschenk Gottes ist, dürfe nicht von einzelnen zu ihrem Vorteil ausgenutzt werden. Das gleiche Recht aller Menschen auf den Gebrauch des Landes sei so klar wie ihr gleiches Recht zu atmen. Zur Wiederherstellung dieses Naturrechts fordert George nun nicht Konfiskation des Grundeigentums, sondern Wegsteuerung der Grundrente ohne Entschädigung der Grundbesitzer. Nach dieser Steuer, der einzigen, die notwendig und gerecht sei, um dem Elend der Armen abzuhelfen und die Kluft, die sie von den Reichen trennt, zu überbrücken, nach der „single tax" nennen sich noch heute zahlreiche Klubs in Amerika. In England besteht noch heute die „League for the Taxation of Land valnes", in Frankreich hat sich die „Ligue pour la nationalisation du Sol" gebildet. Ihr .Programm läßt sich dahin zusammenfassen: „Beseitigung des Grundherrntums, Aufhebung aller Steuern auf Arbeit und deren Produkte und Erträgnisse, sowie Vermehrung der Steuern auf die Landwerte, bis der ganze jährliche Wert des Landes für öffentliche Zwecke zur Besteuerung herangezogen ist." In Deutschland ist zuerst Herm. Heinrich Gossen um die Mitte des 19. Jahrhunderts für den Grundsatz eingetreten, daß der Boden der Gesamtheit gehöre und darum vom Staate angekauft werden solle. Einen Schritt weiter geht der Frankfurter Arzt Dr. Theod. Stamm, wenn er in seinem 1870 erschienenen Buche „Die Erlösung der darbenden Menschheit" dem einzelnen das Recht auf das unbeschränkte Eigentum am Erdboden, dem Geschenke der Natur, und auf diejenigen Wertsteigerungen des Grundeigentums bestreitet, die nicht Früchte der Arbeit seines Besitzers sind. Noch nachdrücklicher und wirksamer hat Stamms Freund Michael Flürscheim die Sache der Bodenreform vertreten. Ehemals Besitzer der Goggenauer Eisenwerke, hatte er, nachdem er sich ins Privatleben zurückgezogen, als erstes Buch Georges „Fortschritt und Armut" gelesen und stand zunächst völlig in seinem Bann. Später ist er in rvesentlichen Punkten von Georges Gedanken abgewichen. Er erkannte den Einwand der Sozialisten gegen diese Gedanken als berechtigt an: die Beseitigung der Grundrente komme den arbeitenden Klassen nicht zugute, solange die andere Form des arbeitslosen Einkommens, nämlich der Kapitale zins, sortbestehe, und so bliebe nur übrig, alle Produktionsmittel zu verstaatlichen, wenn nicht, meint Flürscheim, mit der Verstaatlichung des Bodens allein schon der Kapitalzins verschwände, denn die Ursache des Zinses liege in der Möglichkeit, Land zu kaufen, welches Renten abwerfe; satte diese Möglichkeit, Land zu kaufen, welches Kraft eines Vorkaufsrechtes solle der Staat allmählich allen Boden in seinen Besitz bringen und ihn dann so verpachten, daß dem Staate die Grundrente, dem Pächter nur die Vergütung für seine Arbeit und die Verfügung über die vom Boden trennbaren Objekte (Häuser, Einzäunungen, Rohrleitungen) verbleibt. Eine eigene Stellung zur Bodenreform nehmen Theodor Hertzka und Franz Oppenheimer ein. Während aber Hertzka ein phantastisches Bild von einem Freiland der Zukunft entwirft, in dem aller Boden jedem zugänglich sein sott, empfiehlt Oppenheimer, der ehemalige Arzt, die offene Wunde am Körper der Gesellschaft dadurch zu heilen, daß der Privatbesitz an Grund und Boden aufgehoben, dagegen ein volles lebenslängliches, vererbliches und veräußerliches Nutzungsrecht am Boden eingeräumt werde. Als Mittel schlägt er die Errichtung von Siedlungsgenossenschaften, d. h. landwirtschaftlichen Produktivgenossenschasten, vor. In eine neue Periode trat die Bewegung, als Ad. Damaschke 1898 an die Spitze des von Flürscheim gegründeten „Bundes der deutschen Bodenreformer" trat. In dem Programm dieses Bundes heißt es nun: „daß der Grund und Boden,, diese Grundlage aller nationalen Existenz, unter ein Recht gestellt werden solle, das seinen Gebrauch als Werk- und Wohnstätte befördert, das jeden Mißbrauch mit ihm ausschließt und das die Wertsteigerung, die er ohne die Arbeit des einzelnen erhält, möglichst dem Volksganzen nutzbar macht." Damaschke unterscheidet nicht nur wie George zwischen Einkommen aus Kapital, das er für berechtigt, und Grundrente vom Boden, die er für unberechtigt hält, sondern auch zwischen landwirtschaftlicher und städtischer Grundrente. Für die Wegsteuerung der letzteren als der gemeinschädlichsten erhebt er seine Stimme. Den Gedanken einer Kommunalisierung des Agrar- oder des städtischen Haus- und Grundbesitzes läßt er fallen ober erklärt ihn für zunächst nicht ausführbar. Freilich folgen ihm andere namhaft« Bodcnreformer der Gegenwart wie Heinrich Freese und Adolph Wagner hierin nicht. Die Mehrheit stimmt den Worten Damaschkes zu: „bei einer vernünftigen Bestimmung, die einen Mißbrauch mit dem Boden unmöglich macht und der Gemeinde gibt, was ihr gebührt, kann der einzelne ruhig „freier Besitzer" bleiben, der kauft, verkauft, erbt, schenkt, im Gefühl voller Unabhängigkeit Wichtige Mitteilungen über die Tagung des „Weltverbandes für religiös-liberales Judentum“ befinden sich in der Beilage von Behörden und Verwaltungen". Die praktische Tätigkeit des Bundes ist auf nüchterne realpolitifche Ziele gerichtet, wie Erhebung einer Wertzuwachssteuer, Ausnutzung des Erbbaurechts, Besserung von Wohnungsverhältnissen, Einführung eines Heimstättenrechtes. Mit diesen Bestrebungen hat er Erfolg gehabt. Der deutsche Reichstag hat 1920 ein Reichs-Heimstättengesetz angenommen, das zwar nicht jedem Deutschen die Möglichkeit einer eigenen Heimstätte gewährt, immerhin aber vielen die Wege zu einem Kleinhaus mit Naturgarten oder einem kleinen bäuerlichen Anwesen ebnet. Und in die neue deutsche Reichsverfassung sind unter Artikel 155 die folgenden bodenreformerischen Sätze ausgenommen: „Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staatswegen in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen. — Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses, zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen. Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen. — Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen." II. Die biblische Gesetzgebung. Es ist längst erkannt und anerkannt worden, daß aus dem leidenschaftlichen Willen, der Ferdinand Lassalle und Karl Marx zu Vorkämpfern einer neuen gerechteren Gesellschaftsordnung machte, der Geist ihres von ihnen selbst verkannten jüdischen Volkes und seiner Bibel spricht. Und es ist gewiß kern Zufall, wenn uns in der Geschichte der sozialen Bewegung der Bodenreform unverhältnismäßig viele , Juden begegnen. Wie David Ricardo, aus dessen Grund- , rententheorie sich die eigentlichen Bodenreformer stützen, von j Geburt Jude war, so find es Stamm und Flürschheim, Hertzka und Oppenheimer, um nur die Führer zu nennen. Weit wichtiger aber ist, daß die Bodenreform bewußt und unbewußt an die Bodengesetzgebung unserer Bibel anknüpft. Henry George schon weist in einem Bortrag, den er „Moses" betitelt, mit Bewunderung auf die Institutionen hin, die das israelitische Volk nach feiner Thora vorsorglich gegen das Unrecht errichtete, welches „alle Zivilisationen in Despotien" umwandelte, und auch Oppenheimer und Damaschke zeigen die erstaunliche Weisheit der einzigartigen Agrarverfassung des alten jüdischen Staates auf. Diese Verfassung ist nur ein Glied in dem gesamten theokratischen Systeme Israels. Der einzige Gott, der die Welt erschaffen, ist auch der einzige „Kanne hakkaul", Eigner des Alls. Ihm gehört die Erde und was sie füllt. Und wenn er doch die Erde den Menschenkindern gegeben hat, sie zu füllen und zu bezwingen, so gab er sie ihnen nicht zum Eigentum, damit ftc nach Willkür schalten könnten, nicht einmal eigentlich zum Besitz, sondern allein zum Lehen. Auch Israel, dieses besondere Eigentum Gottes, hat an das Land, das er erobert, kein Eigentumsrecht? Es ist das Land, „welches der Herr dein Gott dir gibt," nicht dein Land. Dieses Land ist — das ist die Voraussetzung für das biblische Bodenrecht — nach dem Einzug Israels in Kanaan mittels Loses an die zwölf Stämme und innerhalb dieser an die einzelnen Familien nach der Kopfzahl verteilt worden. Eine ähnliche Verteilung plant Ezechiel im babylonischen Exil für die Zeit nacy der Rückkehr der Stämme in ihre Heimat. Dabei ist charakteristisch, daß der Priesterstamm, der den Adel des Voltes repräsentiert, leinen Anteil am Boden erhalten soll und so eine Hierarchie begründen, — sehr im Gegensatz zu Aegypten, wo die Priesterkaste mit ihrem reichen Besitz an Land die politische Macht in Händen hielt. „Ich bin ihr Erbe und Anteil," spricht Gott von den Priestern Israels. Das jedem Stamm und jeder Familie zugeteilte Stück Booen ist ihr Besitz, zu dessen Schutz das biblische Recht das Gebot gegen Diebstuhl im allgemeinen und gegen das Verrücken . der Feldgrenze insbesondere erläßt. Wie die Geschichte des Ncckoth lehrt, ist selbst der König machtlos, wenn ein Bauer ihm sein Besitztum nicht verkaufen will; zugleich spricht aus dieser Geschichte „die stolze Freude des echten Bauern an dem angestammten Grund und Boden." Das Land vererbt sich vom Vater auf die Söhne, auch Töchter, wobei Borj