Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 8 (1928)
- Issue
- 28 (13.7.1928)
- Date
- 1928-07-13
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Jahrgang Immer wieder Zriedhossschandungen Offener Brief an Herrn Dr. Oskar Lohn Berlin, 12. Juli 1928.' Sehr geehrter Herr Dr. Cohn! Seit mehreren Jahren sind Sie aus den parlamentarischen Körperschaften des Deutschen Reiches etc. ausgeschieden, in denen Sie — ich denke da vor allem an Ihre Tätigkeit als Abgeordneter der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung von 1919 — eine von diesen begrüßte, von jenen bedauerte, allseitig als einflußreich empfundene Stellung innehatten. Nunmehr betätigen Sie sich intensiv im öffentlichen jüdischen Leben, gehören z. B. als Vertreter der Poale-Zion-Partei dem Verbandstag des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden und der Repräsentantenversammlung der Berliner Jüdischen Gemeinde an. In beiden Gremien haben Sie die erste sich bietende Gelegenheit benutzt, um das treue Festhalten an Ihrer sozialistischen Ueberzeugung zu betonen. So haben Sie in der Berliner Repräsentantenversammlung vom 20. Oktober 1927 ausgesührt: „Ich bin gewählt als jüdischer Sozialist und bin nicht in der Lage, außerhalb dieses Saales Sozialist zu sein und in diesem Saale nicht." Dieses im jüdischen Leben leider nicht selbstverständliche Bekenntnis zur Einheitlichkeit des Denkens und Handelns, gleichviel ob es sich dabei um die sozialistische oder eine ander« Ueberzeugung handelt, gibt einem Gegner von Art und Inhalt Ihrer jüdischen Betätigung wohl aber auch das Recht, Ihr Verhalten unter dem besonderen Gesichtspunkt des Vorhandenfems der von Ihnen geforderten Uebereinstimmung zu überprüfen. Das soll hier für das Gebiet der jüdischen Schule versucht werden, veranlaßt durch Ihre entschiedene Stellungnahme für die jüdische Schule in der letzten Repräsentantenversammlung der Berliner Jüdischen Gemeinde. Die deutsche Sozialdemokratie hat frühzeitig die Bedeutung der Schulfrage für das Leben des Volkes erkannt. In dem 1875 zu Gotha beschlossenen Programm, durch das eine Einigung der marxistischen Richtung mit der lassalleschen vollzogen wurde, heißt es bereits: „Allgemeine und gleiche Volkserziehung durch den Staat. Allgemeine Schulpflicht. Unentgeltlichen Unterricht in allen Bildungsanstalten. Erklärung der Religion zur Privatsache." In dem 1891 beschlossenen Erfurter Programm heißt es dann unter 6 und 7 ebenso: „6. Erklärung der Religion zur Privatsache. Abschaffung aller Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu kirchlichen und religiösen Zwecken. Die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften sind als private Vereinigungen zu betrachten, welche ihre Angelegenheiten vollkommen selbständig ordnen. 7. Weltlichkeit der Schule. Obligatorischer Besuch der öffentlichen Volksschulen. Unentgeltlichkeit des Unterrichts, der Lehrmittel und der Verpflegung in den öffentlichen Volksschulen, sowie in den höheren Bildungsanstalten für diejenigen Schüler und Schülerinnen, die kraft ihrer Fähigkeiten zur weiteren Ausbildung geeignet erachtet werden." Der Krieg spaltete die Sozialdemokratische Partei Deutschlands. Sie bekannten sich zur Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Deren Aktionsprogramm wurde auf dem Parteitag zu Leipzig 1919 beschlossen. Dort heißt es: „7. Vergesellschaftung aller öffentlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen. Oeffentliche Einheitsschule mit weltlichem Charakter. Die Schule ist nach sozialistisch-pädagogischen Grundsätzen auszugestalten, die Erziehung mit der materiellen Produktion zu verbinden. 8. Erklärung der Religion zur Privatsache. Völlige Trennung von Staat und Kirche. Erklärung der kirchlichen und religiösen Gemeinschaften zu privaten Vereinigungen, die ihre Angelegenheiten selbständig ordnen." Und nun gilt für die wiedervereinigte Sozialdemokratische Partei Deutschlands das 1925 beschlossene Heidelberger Programm, das in dem Abschnitt „Kultur und Schulpolitik" u. a. besagt: „Erziehung, Schulung und Forschung sind öffentliche Angelegenheiten; ihre Durchführung ist durch öffentliche Mittel und Einrichtungen sicherzustellen. Unentgeltlichkeit des Unterrichts, Unentgeltlichkeit der Lehr- und Lernmittel, wirtschaftliche Versorgung der Lernenden. Die öffentlichen Einrichtungen für Erziehung, Schulung, Bildung und Forschung sind weltlich. Jede öffentlich-rechtliche Einflußnahme von Kirche, Religions- und Weltanfchauungsgemeinschaften auf diese Einrichtungen ist zu bekämpfen, Trennung von Staat und Kirche, Trennung von Schule und Kirche, weltliche Volks-, Berufs¬ und Hochschulen. Keine Aufwendung aus öffentlichen Mitteln für kirchliche und religiöse Zwecke." So vertritt die Sozialdemokratische Partei Deutschlands seit ihrer Entstehung bis auf den heutigen Tag den Grundsatz der öffentlichen und weltlichen Erziehung. Ihre Gedankengänge haben in der Weimarer Reichsverfassung Berücksichtigung gesunden. Freilich entsprechend den politischen Koalitionsverhältnissen nur in der Form von Kompromißlösungen. Immerhin ist auch hier der Wille der Sozialdemokratie klar erkennbar. Heinrich Schulz, der Schulfachmann der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion und damalige zuständige Unterstaatssekretär im Reichsministerium des Innern, hat in seinem Buch „Der Leidensweg des Reichsschulgesetzes" die Kämpfe, die zum Weimarer Schulkompromiß führten, eingehend geschildert. Er hat in der verfassunggebendem Nationalversammlung als Sprecher der sozialdemokratischen Fraktion feststellen können: „Wir haben die Weltlichkeit der Köln Erst vor wenigen Wochen hatte die Kölner Synagogengemeinde nach mühseligen Vorarbeiten die altehrwürdige Begräbnisstätte am Bonntor aufs neue eingeweiht. Anfang dieser Woche drangen bisher unbekannt gebliebene Täter in den Friedhof ein, warfen den Mögen Dovid, der den Tempelbau krönte, herunter, verwüsteten die Gräber. Diese Tat erinnert an das Zerstörungswerk des vor etwa Jahresfrist im Friedhof der Adaß-Jeschurun-Gemeinde in Deckstein verübt wurde. Man hat bis zum heutigen Tage die Rohlinge nicht dingfest zu machen vermocht. Darüber kann kein Zweifel bestehen, daß es sich auch in Köln um das Werk gefügiger Schule grundsätzlich erreicht, und das ist für uns entscheidend und ermöglicht uns die Zustimmung." Auch Sie, sehr geehrter Herr Dr. Cohn, haben bei der Schaffung der Weimarer Reichsversassung mitgewirkt, selbstverständlich in dem Sinne, der aus den hier wiedergegebenen sozialdemokratischen Grundsätzen hervorgeht. In dem achten Ausschuß der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, der über den Entwurf einer Verfassung des Deutschen Reiches zu beraten hatte, haben Sie beispielsweise in der Sitzung vom 4. April 1919 ausgeführt: „Bei allen Anträgen vermisse ich die erforderliche Klarheit. Es kommt nur darauf an, ob man die Schule und die Religion entkirchlichen will oder nicht. Wenn ich auch nicht leugne, daß Subjekte handelt, die von völkischer Seite zu solch unerhörten Schandtaten mißbraucht werden. Kaiserslautern In der Nacht zum 7. Juli wurden auf dem jüdischen Friedhof zu Kaiserslautern in der Pfalz über 30 Grabsteine umgeworfen und die sorgfältig gepflegten Gräber demoliert. Trotz eifrigster Nachforschungen der Polizei mit Spürhunden konnten die Täter — man vermutet zwei — nicht ermittelt werden. Die israelitische Kultusgemeinde hat dreihundert Mark für die Ermittlung der Täter ausgesetzt. Dies ist die 58. Grabschändung der letzten Jahre. der Religionsunterricht für die Schule gewisse Werte in sich birgt, so muß dennoch meines Erachtens die Schule von der Kirche befreit werden. Dies ist besonders im Interesse der Lehrer notwendig, damit sie ihre Erziehungsaufaabe restlos durchführen können, wie es der Kirche nicht geglückt ist. Die Antriebe und Werte, die in metaphysischen Bedürfnissen und transzendenten Vorstellungen für den Aufbau und die Ausbildung der Persönlichkeit liegen, darf sich der Erzieher und die Schule nicht enwehen lassen; aber eben die Schule — ohne die Kirche — njnß religiöse Vorstellungen und Bedürfnisse für die Erziehung der Persönlichkeit verwerten, muß die entkirchlichte Religion lehren. Während die katholische Kirche sich bisher als Herrin des Staates fühlte, hielt sich die evangelische für seine erste Dienerin. Beide Kirchen und die von ihnen vertretene Religion haben nach der Ueberzeugung weitester Bolkskreise Wische Rechtsfragen Am Sonntag, den 1. Juli, fand zu Berlin in den neuen Räumen des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden unter dem Vorsitz von Herrn D r. I s m a r Freund-Berlin eine Sitzung des Rechtsausjchusses statt, die sich bis in die Mendstunden hinzog, da eine Fülle von Arbeit zu leisten war. Einige Spezialgebiete wurden nach eingehender Durchberatung und ausführlichen Referaten dem Unterausschuß des Rechtsausschusses überwiesen, der bereits mit dem Entwurf eines Normalstatuts für die Synagogengemeinden, dem Entwurf einer Wahlordnung u. a. betraut ist. Der Unterausschuß besteht nach 2 Zuwahlen aus den Herren Dr. Freund, Dr. Klee, Dr. Wiener, Landg.- Rat Dr. Rau, Landg.-Rat Dr. Stern und Frl. Dr. Berent. Tie Wetterführung der Arbeiten bezüglich des Normalstatuts für die Synagogengemeinden im Unterausschuß soll vorläufig ruhen, da es sich mit Rücksicht auf die bevorstehende Aenderung des Gesetzes von 1847 nicht mehr empfiehlt, das Normalstatut aus dieser Grundlage abzufassen, andererseits der Entwurf des neuen Judengesetzes, solange er nicht Gesetz geworden ist, zur Grundlage des Statuts nicht gemacht werden kann. Dagegen soll den Gemeinden vorweg eine Steuerordnung zugehen, da gerade die Umstellung der Kultussteuererhebung auf die Jetztzeit eine in vielen Gemeinden dringende Frage ist. Der Entwurf einer Beamtenordnung mit den dazu vorliegenden Aeußerungen der in Betracht kommmenden Organisationen wird nach einem ausführlichen Referat von Dr. Jacobsohn-Breslau dem Unterausschuß überwiesen. Mit dem Entwurf eines Normalvertrages für jüdische Kultusbeamte setzt sich der Ausschuß im Anschluß an ein ausführliches Referat von Justizrat Hirschberg-Breslau eingehend auseinander und überweist ihn ausschließlich ebenfalls an den Unterausschuß zur baldigen Verabschiedung. — Das Justizministerium hat um den Entwurf eines Reglements für die Ausübung der Seelsorge an jüdischen Gefangenen gebeten. Ein von dem Gefängnisrabbiner Dr. Joseph-Berlin gefertigter Entwurf wird durchberaten. Nach einem eingehenden Referat von Frau Schönwald-Bochum und einem Korreferat von Herrn Senatspräsidenten Stern-Berlin wird beschlossen, zur Weilerberatung der Angelegenheit einen Unterausschuß in Breslau einzusetzen, in den die Herren Geheimrat Goldfeld und Justizrat Hirschberg abgeordnet werden, die weitere geeignete Persönlichkeiten, darunter auch Frau Justizrat Ollendorf, kooptieren sollen. Die Zentralwohlfahrtsstelle soll ersucht werden, das von chr bereits vorbereitete Material dem Ausschuß zuzuleiten. — Zum Entwurf eines Verbandgesetzes über ein Wahlprüfungsgericht beim Landesverband wird eine siebengliedrige Kommission niedergesetzt. In erster Reche soll das Wahlprüfungsgericht zur Entscheidung von Beschwerden über die Repräsentantenwahlen in den Verbandsgemeinden dienen. Die Frage, ob es auch für Entscheidungen über Wahlen zum Landesverband zuständig fein soll, wird bis nach erfolgter Revision der Wahlordnung zurückgestellt. — Neben diesen umfänglichen Arbeiten, deren Beratung lange Zeit erforderte, konnte eine Reihe von Rechtsfragen durch Gutachten geklärt werden. Die Erhebung von Abzugsgeldern durch Synagogengemeinden wurde für unzulässig erklärt. Ueber die Möglichkeit eines Religions - Wechsels Minderjähriger liegen zwei im Ergebnis auseinandergehende Gutachten der Herren Dr. Freund und Senatspräsident Stern vor. Der Ausschuß nahm, ohne seinerseits zu der Streitfrage Stellung zu nehmen, von den beiden Gutachten Kenntnis, die der ansragenden Gemeinde zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Frage, ob im Großen Rat nach der Geschäftsordnung Schluß der Debatte ohne Anhörung der gemeldeten Redner zulässig sei, wird dahin entschieden, daß jedem Mitglied die Möglichkeit gegeben werden müffe, einen Antrag, den es auf die Tagesordnung hat fetzen lassen, auch zu begründen, daß aber dann die Versammlung das Recht hat, die Debatte zu schließen. — Die Frage, ob die Verpflichtung einer Synagogengemeinds gemäß § 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, für den Religionsunterricht Sorge zu tragen, sich auch aus die Kinder von außerhalb des Synagogenbezirks wohnhaftenJuden, die innerhalb des SynagogenbezirkH gelegene Schulen besuchen, erstrecke, wird bejaht. Die Frage ob eine Synagogengemeinde verpflichtet ist, für ihre Koste« den schulpflichtigen Kindern der zu ihrem Bezirk gehörige« Filialgemeinden in den einzelnen Filralorten Religionsunterricht erteilen zu lassen, wird für den Fall bejaht, daß nach den Umständen den Kindern nicht zugemutet werden kann, den am Sitz der Synagogengemeinde eingerichteten Religionsunterricht aufzusuchen. — Die Frage, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, daß der Friedhof einer Synagogengemeinde durch die Stadtgemeind« enteignet wird, wird grundsätzlich! bejaht. Gleichzeitig wird festgestellt, daß eine Synagogengemeinde niemals freiwillig ihre Rechte an einem Friedhof aufgeben darf. In Bezug auf die Rechtsfolgen des Austritts aus einer Synagogengemeinde wird sestgestellt, daß die Synagogengemeinde berechtigt ist, dem Ausgetretenen den Besuch dev Synagoge zu untersagen und der Betreffende sich des Hausfriedensbruch schuldig macht, wenn er trotzdem die Synagoge betritt. Die religiöse Seite der Frage wird durch diese Entscheidung Nicht betroffen. Die Zulässigkeit der Forensenbesteuerung wird für Alt-Preußen verneint. Von der Entscheidung des Kammergerichts vom 10. Mai 1928, durch die der öffentlich rechtliche Charakter der Synagogengemeinden in Hannover anerkannt wird, wird Kenntnis genommen. Die Frage, ob ein strafrechtlicher Schutz des Rabbinertitels möglich ist, wird nach dem augenblicklichen Stand der Gesetzgebung verneint. Für die gesetzliche Regelung der Doppelbesteuerung wird von dem Referenten Dr. Jacobfohn-Breslau ein Entwurf vorgeiegt, der zunächst den Mitgliedern des Rechtsausschnsses zur gutachtlichen Aeußerung zugehen und in der nächsten Sitzung des Rechtsausschusfes beraten werden soll. — Eine Reihe von Rochtsentscheiden, die im Dezernatswöge gegeben find, werden bestätigt.