Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 7 (1927)
- Issue
- 48 (2.12.1927)
- Date
- 1927-12-02
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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IWchKberaleZejtmL Organ -er Vereinigung für das liberale Judentum e. S. Bezugspreis durch die Geschäftsstelle /.jährlich IN. 2.50 Ltazelvummer 0^0. Bei freier Zufeudungi. Inland 0^5 JLr die Mitglieder der Vereinigung ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrage enthalten. Verantwortl. Redakteur: Bruno Woyda. Die „Jüdisch-liberale Zeitungerscheint jeden Freitag. Redaktion und Geschäftsstelle: Berlin SW 4S. Wilhelmstr. 147 Fernruf: Bergmann LLS6, 33SS Postscheckkonto: Berlin RW 7, 137069 (Vereinigung für das liberale Judentums /Nachdruck sämtlicher Original-Beiträge nur mit vorheriger Genehmigung der Redaktion gestattet. Anzeigenpreise: Die 12gespaltene Ronparaillezeile 0.45 Goldmark, die Reklamezeile 3.00 Goldmark, bei Wiederholungen Rabatt. _ Anzeigenannahme: »Jüdisch-liberale Zeitung" Jnseratenabteilnng: Berlin SW 4S. Wilhelmfiratze 147 (Bergmann: 3356-50). sowie sämtl. Annouceu-Expedikio». Jtr. 48 Berlin, 2. Dezember 1927 7. Jahrgang Brennende Fragen Wir veröffentlichen heute drei Artikel über aktuelle Zeitsragen, die in der letzten Zeit in jüdisch-liberalen Kreisen »ielfach erörtert werden. Obwohl Artikel, die mit Namen gezeichnet sind, stets nur die persönliche Meinung der Verfasser zum Ausdruck bringen, sei in diesem Falle noch besonders betont, daß der Hauptoorstand und der Arbeitsausschuß der Bereinigung für das liberale Judentum mit den hier behandelten Fragen noch nicht besaßt worden sind. Die in den Aussätzen ausgesprochenen Ansichten entsprechen also keineswegs in allen Teilen der offiziellen Auffassung der Liberalen Vereinigung; der Leser wird unschwer erkennen, daß ste zu dieser teilweise sogar in Widerspruch stehen. Wir glaube« aber, daß die Beitrage willkommenen Anlaß zu einer Diskussion bieten, deren Führung wir im Interesse der Gesundung unseres jüdischen Gemeinwesens für dringend erforderlich halten. Die Schriftleitung der Jüdisch-liberalen Zeitung. Einheitsgemeinden oder Bekenntnisgemeinden? Bon Bruno Woyda. Es zeugt von innerer Stärke einer Bewegung, wenn sie glaubt, die Frage prüfen zu können, ob ihr nicht durch die Verbindung mit anderen Bewegungen mehr Schaden erwächst als Gewinn. So ist es ein erfreuliches Zeichen, daß auf der Frankfurter Hauptversammlung der Vereinigung für das liberale Judentum einmal in voller Offenheit die Frage nach der zweckmäßigen Art der Organisierung der Juden in Gemeinden erörtert wurde. Dabei zeigte sich, daß das Referat „Die Gemeinde und der Einzelne", das der Vorsitzende der Frankfurter Gemeinde, Justizrat Dr. Blau, erstattete und in dem das heutige System der Einheitsgemeiude wärmstens befürwortet wurde, erheblichen Widerspruch hervorrief. Da mag es dann wohl angebracht scheinen, die begonnene Erörterung in dem offiziellen Organ der Liberalen Vereinigung fortzusetzen und dadurch zu einer Klärung — und vielleicht Einigung —- der in diesem Punkt streitenden Ansichten im liberalen Lager zu gelangen. Zwei Komplexe sind es, die für die Frage Einheitsgemeinde (Zusammenschluß aller Juden eines bestimmten Bezirks) oder Bckenntnisgemeiude (Zusammenschluß Gleichgesinnter) von wesentlicher Bedeutung sind. Den ersten kennzeichnet die Frage: Sind die Forderungen des liberalen und des orthodoxen Judentums in der Einheitsgemeinde zu erfüllen? Diese Frage bejaht Blau; ja, er hält hierfür die Einheitsgemeinde für ganz besonders zweckmäßig. Und das zweite Gebiet sei durch die Worte „Religionsgemeinde oder Volksgemeinde" charakterisiert. Ueber dieses zweite Gebiet nun schweigt sich Blau in seinem Referat vollkommen aus. Das kennzeichnet am besten die Schwäche seiner Argumentation. Er sieht die Fragen, die vor zwanzig Jahren vielleicht zur Debatte gestanden haben mögen; die Fragen aber, die uns heute beschäftigen, werden von ihm noch nicht einmal erwähnt. Wie kann' man heute über den Austritt aus der Zwangsgemeinde referieren, ohne die Fragen, die durch die Worte Zionismus, Nationaljudentum, Jüdische Volkspartei, Jüdische Volksgemeinschaft skizziert seien, auch nur zu streifen. Und nicht viel besser, das soll noch gezeigt werden, liegt es bei dem Blau'schen Referat bezüglich Äufzeigung des Punktes, der für die Entscheidung, soweit Orthodoxie und Liberalismus in Frage kommen, ausschlaggebend ist. Sprechen wir zunächst kurz von der Frage Religionsgemeinde oder Volksgemeinde. Vor zwanzig oder dreißig Jahren bestand diese Frage noch nicht. Damals war selbstverständlich die jüdische Gemeinde eine Religionsgemeinde, ihre Aufgaben waren religiöser Natur. Die Zugehörigkeit zu ihr bedeutete ein Bekenntnis zur jüdischen Religion. Die Nnheitsgemeinde war bewußt Bekenntnisgemeinde; das gemeinsame Bekenntnis war ihre selbstverständliche Grundlage. Für die Einheitsgemeinde waren dementsprechend alle, die trotz aller Verschiedenheit im Einzelnen, ein einheitliches Bekenntnis der religiösen Richtungen im Judentum als gegeben ansahen; gegen die..Einheitsgemeinde hingegen jene orthodoxen Kreise, die--re Behauptung eines Bekenntnisses, das ihnen mit den Liberalen gemein sei, negierten. Justizrat Blau hat Recht damit, daß der Liberalismus „bte Behauptung der separatistischen Orthodoxie, zwischen orthodoxem und liberalem Judentum bestände ein größerer Unlerschick als zwischen katholischem und protestantischem Christentum, stets als eine Verkennung und Herabsetzung der liberalen Auffassung des Judentums mit Energie und Entrüstung zurückgewiesen hat". Hätte der Liberalismus damals nicht die Ueberzeugung der religiösen Einheit des Gesamtjudentums besessen, er hätte wohl kaum die Einheitsgemeinde als berechtigt anerkannt. Wie aber liegen die Dinge nun heute? Ich will gar nicht die Frage entscheiden, ob die jüdischen Gemeinden nicht heute auf Grund ihrer Zusammensetzung tatsächlich schon Volksgemeinden sind, sondern nur Tatsachen feststellen. Heute ist die Einheitsgemeinde keine Bekenntnisgemeinde mehr, heute steht ihr Charakter als der einer religiösen Gemeinschaft nicht mehr fest — soweit der religiöse Charakter durch Staatsgesetze noch bestimmt ist, wird ganz offen von einem Teil der Gemeinde eine Aenderung erstrebt —, heute eint die Mitglieder der Gemeinde, ja sogar ihre Führer, sehr oft nichts weniger als ein einheitliches Bekenntnis. Gehören doch heute zur Gemeinde neben religiösen Juden, die nationaljüdische Gedankengänge mit Entschiedenheit ablehnen, auch Nationaljuden, die «religiös, mitunter sogar antireligiös eingestellt stnd. Bedarf bei dieser Sachlage die Frage ob Einheitsgemeinde oder Bekenntnisgemeinde nicht einer neuen Ueberprüfung? Durch Vorbeireden an diesen Verhältnissen wird man die Einheitsgemeinde ganz gewiß nicht retten. Ist durch das Eindringen nationaljüdischer Elemente in die jüdischen Gemeinden deren Struktur in ihrem Wesen geändert worden, so wird durch die Wandlung der Beziehungen zwischen Orthodoxie und Liberalismus in den letzten zwanzig Jahren mehr die Frage der Zweckmäßigkeit der Einheitsgemeinde berührt. Der Liberalismus ist selbstbewußter geworden, er ist frei geworden, er ringt nicht mehr mit der Orthodoxie um seine Anerkennung. Mag die Orthodoxie ihr Leben gestalten, wie sie will, wir werden sie daran nicht hindern. Insofern sind wir toleranter als der Liberalismus vor zwanzig Jahren. Aber wir Liberalen verlangen, daß die Orthodoxie uns nicht daran hindert, uns unser Leben zu gestalten, wie wir wollen. Und in dieser Beziehung kennen wir im Gegensatz zum Liberalismus von vor zwanzig Jahren keine Toleranz. Glauben die Konservativen, auf Grund irgendwelcher religionsgesetzlichen Vorschriften auf das Mitreden in unseren Sachen nicht verzichten zu können, fo wird der Bestand der Einheitsgemeinüe unmöglich. Justizrat Blau meint: „Es wird weiter der Toleranz auf beiden Seiten bedürfen, wobei auf Seiten des Liberalismus nicht vergessen werden darf, daß die Toleranz der Orthodoxie oft ihre Grenze hat, an der für sie theoretisch wenigstens als unabänderlich geltenden Tradition." Er hat wohl nur vergessen hinzuzufügen, daß die Toleranz des Liberalismus auch ihre Grenze hat, die durch den Willen zur Zukunft, den Willen, das Leben in seinem Geist zu formen, und durch Selbstachtung gezogen ist. Deshalb ist es auch eine gründliche Verkennung der Verhältnisse, wenn Justizrat Blau sagt: „Gerade in religionsgesetzlicher Beziehung gibt es Dinge, über die ein Rabbiner, auch ein liberaler, sich nicht hinwegsetzen darf — ich erinnere nur an die Ehegesetze." Diese Auffassung rief bei der Frankfurter Hauptversammlung lebhaften Widerspruch hervor; wenn man bedenkt, daß der Frankfurter Rabbiner, Dr. Seligmann, erst vor kurzem in einer Berliner Versammlung ausführte, Religionsgesetz sei eine contradictio in adjecto, so wird mau zugcben müssen, daß die Blau'sche Ansicht einer ernsthaften liberalen Kritik nicht standzuhalten vermag. Im übrigen sei daran erinnert, daß sogar die doch gewiß nicht stürmischen Richtlinien eine Reform der Ehegesetze fordern; und um zu erkennen, daß diese Forderungen nicht ganz neu sind und daß Justizrat Blau mit der Annahme, die Ehegesetze seien für liberale Rabbiner unantastbar, irrt, mag man u. a. die Verhandlungen der Augsburger Synode von 1871 Nachsehen. Sind nun die Forderungen des liberalen Judentums in der Einheitsgemeinde zu erfüllen? Blau bejaht die Frage und verweist insbesondere auf den doch unbestreitbar liberalen Kultus in der Frankfurter Synagoge Königsteiner Straße. Hier nun verkennt Blau den für die Beantwortung der Frage entscheidenden Punkt. Nicht die getrennten Institutionen sind für die Beantwortung dieser Frage nach der Zweckmäßigkeit der Einheitsgemeinde maßgebend und demgemäß nicht die Gestaltung des Kultischen, wo die Trennung eine Selbstverständlichkeit sein sollte und in Frankfurt ja erfreulicherweise auch ist. Jede Großgemeinde ist in der Lage, für Liberale und Orthodoxe getrennte Synagogen zu bauen. Für unsere Frage entscheidend sind die gemeinsamen Institutionen, wie Friedhof, Krankenhaus, Altersheim etc. Und hier nun zeigt sich, daß zweierlei nur möglich ist: Verzicht des Liberalismus auf seinen Willen zur Gestaltung — oder Trennung. Verzichtet der Liberalismus, so degradiert er sich selbst, stempelt er sich selbst zum Judentum zweiter Klasse. Trennt er sich aber auch bei den bisher gemeinsamen Institutionen, weil er selbstbewußt geworden ist, oder gestaltet er sie so, daß sich die Orthodoxen von ihm trennen, wo bleibt dann der Sinn der Einheitsgemeinde? Man denke in diesem Zusammenhang nur einmal an den Religionsunterricht. Läßt sich dieser gleichzeitig in orthodoxem und liberalem Geiste erteilen? Liegt es nicht nur an der religiösen Indifferenz der Eltern, daß zwischen Elternschaft und Schule Differenzen nicht an der Tagesordnung sind? Es hat schon seine Berechtigung, wenn der Preußische Landesverband jetzt die Lehrerbildung getrennt für Konservative und Liberale durchzusühren beabsichtigt. Die Liberalen müssen die Anschauungen, die sie für richtig halten, im Leben verwirklichen. Sie können hierauf nicht verzichten aus „Toleranz" gegen die Orthodoxie. So ist heute vielen Liberalen die EiicheiLsgemcindc zum Problem geworden. Sie empfinden den Mangel einer BetenntnisgrundlagL oer Einheitsgemeinde und zweifeln an der Möglichkeit freier Entfaltung ihrer religiösen Auffassung. Und gleiches gilt für einen Lei: der gcstye st reuen Juden. Teshalb ist in dem Entwurf für ein neues Judengcsetz, oeu der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinde,! der Staatsregierung unterbreiten wird, ebenso wie in dem Entwurf des Haeberstädter Verbundes die.Möglichkeit des Austritts aus der Einheitsgcmcinde (Territorialgemeinde) wegen religiöser Bedenken und der Errichtung von BekennLniSgemeinderr (Personalgemeinden) vorgesehen. Es ist sec bstvcrp kindlichdaß. dieser Bestimmung zunächst im wesentlichen nur für die Großgerneinden eine - praktische Bedeutung zukommt. In diesen aber sind die Fragen hvute von ernstester Bedeutung, vornehmlich in Berlin. Wenn zu den grunosätzlichen Einwänden gegen die Einheitsgemeinde nun, der den veränderten Mehcheitsverhältniffen, noch akute Anlässe kommen, so wird sich eine Trennung nicht verhindern lassen. Ein Funken, und mag er auch aus Leichtfertigkeit gezündet sein, kann zur Explosion führen. Man glaube nicht, daß die offizielle Leitung der Liberaleu über diese Dinge allein zu entscheiden hat. Wer die Verhältnisse in Berlin kennt, der weiß, daß die Frage vielleicht auch lauten wird, ob die Austritte aus der EiühcAsgemeinde und die Bildung religiöser Betenntnisgemeinden ohne Führung der Liberalen oder mit ihr erfolgen soll. Dann aber wird die Frage nach der Zweckmäßigkeit der Austritte ans der Einheitsgemeinde doch wahrscheinlich nach anderen Gesichtspunkten zu beantworten sein als heute. Ist es nur Zufall, nicht vielleicht auch Notwendigkeit, daß in England und den Vereinigten Staaten die Liberalen ihre Gedanken nicht in Einheitsgemeinden zu verwirklichen suchen: Tie heutige Einheitsgemeinde hat etwas Ungesundes, mau sehe sich doch nur einmal Repräsentantenwahlcn zu diesen „Rcligionsgemeindeu" an oder die oft in geradezu widerrelrgiösem Geiste geführten Verhandlungen vor und hinter den Kulissen von Repräsentanz und Vorstand. Wenn stattbesten Bekenntnisgcmnnden bestehen würden, die sich zur' Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zusammenfänden, der Würde des Judentums wäre das nur dienlich«. Und sonst? Ich zitiere Blau, den unbedingten Verfechter der Eiittzeitsgemeinde: „In den Ländern, wie zum Beispiel Amerika, wo die Gemeindebildung auf dein freiwilligen Zusammenschluß Gleichgesinnter, entweder Konservativer oder Reformer, beruht, sind Konflikte, die zu einer Schädigung der Jntcresfeu der jüdischen Allgemeinheit führen, m. W. noch nicht vorgekommen. Anders in Ländern wie Deutschland, wo in der Regel der Typ der Zwangsgemeinde gesetzlich festgelegt ist, wo also Juden, ohne Rücksicht auf ihre religiöse Richtung in einer und derselben Gemeinde zusammengeschlossen sind. Hier muß jeder nicht beigelegte Konfliktsfall notwendig zu Schädigungen der Gesamtheit, insbesondere in den Bundesstaaten — und das sind' die meisten führen, in denen der Austritt aus der Gemeinde nur im Wege des Austritts aus dem Judentum erfolgen kann. Aber auch dort, too wie An Preußen der Austritt aus der Gemeinde ohne Austritt aus dem Judentum erfolgen kann und den Äustretenden gesetzlich die Möglichleit gegeben ist, sich' zu sogenannten Äustrittsgemeinden zusammenzuschießen, - eine Möglichkeit, von der bisher nur in wenigen Fällen und nur von Orthodoxen Gebrauchs gemacht worden ist , leiden, wie die Erfahrung lehrt, durch Austritt, wenn auch vielleicht weniger die Interessen der Austretenden, so doch umsomehr die Gefamtinteressen Not." Sollte das nicht Anlaß zu Schlußfolgerungen bieten, die sich von denen Blau's recht wesentlich unterscheiden? Anregung zur weiteren Diskussion sollen diese Ausführungen fern. Nicht mehr. Daß diese Diskussion heute dringendstes Erfordernis der Stunde ist, darüber sind sich wohl Freund und Gegner der Ein'heitsgemeinde einig.