Mannheim
Compact Memory

Jüdisch-liberale Zeitung · 1927-08-26 · 34 (26.8.1927) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
7 (1927)
Issue
34 (26.8.1927)
Date
1927-08-26
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2613366-2613895-2613929--2381-2619848
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

ai Organ der Bereinigung für das liberale Judentum e. B. Dezngspreis durch die Geschäftsstelle jährlich M. 2.5u Einzelnummer 0,20 Bei freier Zusendung i. Inland 0.25?äi die Mitglieder; ci Sereimgung ist der Bezugspreis »m Milgliedvb ertrage enthalten. :: :: Veraniwortl. Reda kteur Bruno Doyda vis „lüvifch-Ndsrols Zeitung" erscheint jeden Sreitag. Nedaktlon u. SeschSNsstelle: vsrlin SW, Wilhslmstr. 147. Ssrnruk: iZafenheivs 3358. 3359 Postscheckkonto: SsrIinNw7 Nr.I,70Si> (Vereinigung Mr das Uveraie Judentum dlaehvruek sämtlicher Original-VeitrSge nur mit vorheriger Senshmigung der Redaktion gestattet. Anzeigenpreise: Die 12gespaltene NoupareillezeUe 0.45 Goldmark, die Reklamezeile 3,00 Goldmark, bet :: :: :: Wiederholungen Rabatt. :: u :: Anzeigenannahme: »Jüdisch-liberaleZeitung- Inserattmabteilung: Berlin SW 48. Wilhelmstratze 147 lHasenheide: 3358—59). sowie sämtl. Annoneen-Exped. Rr. 34 Berlin, 26. August 1927 7. Jahrgang Jugendfürsorge. Ein nachdenklicher Fall aus der Fürsorgeerziehung Von Wilhelm Neumann. Wie »vir bereits früher mitteilten, erschien zum 70. Geburtstag von Pros. Moritz Schäfer im Philo- Vcrlag eine Festschrift, die ausgezeichnete Aufsätze aus den verschiedensten Gebieten enthielt. Die folgende Abhandlung entnehmen wir mit freundlicher Genehmigung des Verfassers der Festschrift. Sie ist von uns unwesentlich gekürzt worden. Tie Red. Wohlsahrisamt der Synagogengcincinde Br.,.straße. Br-, den.. An das Amtsgericht Br., Vormundschastsgericht. Betrifft: Fürsorgeerziehung des Minderjährigen F. L-, Hierselbst. Dem Unterzeichneten Wohlfahrtsamt ist ein von dem Hierselbst bei seinen Eltern, Schloßstraße Nr...., wohnhaften 15jährigen Gymnasialschülc: F. L. herrührcndes Tagebuch in die Hände gefallen, das eine solche Fülle von ungesetzlichen .Handlungen, mehr aber noch von Beweisen einer mit selbstgefälligem Zynismus vorgetragenen anstößigen Gesinnung enthält, daß es sich genötigt sieht, trotz der geachteten bürgerlichen Stellung seiner Eltern, deren zu weit geübter Nachsicht unseres Erachtens ein erheblicher Anteil der Schuld an dem vorgeschrittenen Stadium der Verwahrlosung ihres Sohnes zufällt, die Fürsorgeerziehung zu beantragen. Wir fügen das Tagebuch als Anlage bei und gestatten uns, zur Begründung unseres Antrages auf die einschlägigen Stellen besonders hinzuweisen. Daß es sich um einen sexuell frühreifen Burschen handelt, zeigt bereits seine frivole Eintragung vom 2. Januar, »vonach er die Aufmerksamkeit eines ihm an Alter und Bildung weit überlegenen jungen Mannes aus eine junge Ehefrau lenkt und ihm Anleitung gibt, wie er diese in Abwesenheit ihres Mannes verführen könne. Daß es sich um eine beabsichtigte unsittliche Handlung handelt, geht unzweifelhaft aus der Schlußbemerkung hervor: „Als Sh. aber ihre Aeußerung von mir hörte, beschloß er, darüber beleidigt, sie nicht zu besuchen. Wäre das nicht, so wäre Monsieur N. wohl schon zu beklagen", desgleichen aus seinem wiederholt ausgesprochenen Bedauern, daß er noch nicht 20 Jahre alt sei, „um sich selbst die Gunst dieser Frau zu erringen". Eine dem jugendlichen Alter des F. L. nicht angemessene rein geschäftliche Auffassung der Ehe geht auch aus zahllosen Eintragungen über die beabsichtigte Verheiratung seiner Schwester hervor. Gleichzeitig zeugen die Verhandlungen über diesen delikaten Gegenstand, bei denen der Jugendliche eine für sein Alter nicht passende wichtige Rolle spielt, daß in der Familie L. ein für die Erziehung des Knaben ungeeigneter Geist herrscht. Dazu kommt, daß zwischen den Ehe" leuten L. häufig Zank besteht, der einen sichtlich nachteiligen Einfluß auf den Sohn ausübt, da dieser bei den häufigen Auseinandersetzungen zwischen seinen Eltern Partei und dabei aus die elterliche Autorität keinerlei Rücksicht nimmt. Dabei üben beide Elterntcile, jeder in seiner Weise, einen nachteiligen Einfluß. Die Mutter, indem sie die Neigung zum Kartenspielen fördert, seiner Verschwendungssucht durch allerlei Tauschgeschäfte, durch die der Bursche sich kleine betrügerische Bermögensvorteile verschafft, solvie durch Zuziehung zu allerlei gesellschaftlichen Zerstreuungen seiner Abneigung gegen ernste Arbeit für die Schule Vorschub leistet, der Vater, ein in seinen Stimmungen wechselnder Mensch, indem er durch zu große Zärtlichkeit und Nachgiebigkeit den Sohn verzieht und dann, in plötzlichen Anfällen von Zorn über nichtige Angelegenheiten sich bis zu körperlichen Strafen hinreißen läßt, die in der Familienerziehung gänzlich zu verhindern leider kein gesetzliches Mittel besteht, wie sie bekanntlich in der modernen Erziehung, besonders in der Fürsorgeerziehung, abgeschasft sind und aus den Jugendlichen, »vie zu erwarten ist, nicht bessernd »virken, sondern ihn in seinen ungesetzlichen Neigungen — Selbstmordversuch — bestärken. Aus alledem geht hervor, daß die Eltern L. im Sinne des BGB. § 1666 zur Erziehung des Minderjährigen nicht geeignet sind und daß § 63, Abs. 1, Ziffer 2, des Reichsgesetzes für Jugcndwohlsahrt in Anwendung zu bringen ist. Welches die Früchte einer solchen Erziehung sind, geht aus folgendem hervor: Der F. L. vernachlässigt seine Pflichten als Schüler im gröblichsten Maße. Er versäumt die Schule in einer schon systematisch zu nennenden Weise: allein in der kurzen Zeit vom 2. bis 19. März d. I. ist er dreimal vom Unterricht ferngeblieben. So schreibt er am 2. März: „Ta Dienstag und Mittwoch keine Schule ivar, »vie ick »vußte, so »vollte ich heute erst nicht gehen und bekam Leibschmerzen." Am 16. März findet sich folgende Notiz: „Als ich nachmittags in die Schule ging, schlug es halb drei Uhr. Ich wollte mich daher nicht wieder von T. hcrunlcrputzen lassen, sondern ging zu S." Was er dort trieb, sagt er weiter: „Wir vesperten Wurst und Schnaps, und ich bezahlte es. Daraus kam ein gewisser. F. und wollte Karten holen, um ^Onzc et demi zu spielen. Ick willigte ein." Da aus die ausgeprägte Spiellcidenschaft des F. L. weiter unicn noch näher eingegangen werden soll, sei nur noch die Eintragung vom 19. März erwähnt: „Ich habe schon längst (er hat ja erst am 16. die Schule versäumt!) mir einmal vorgenommen, zu schwänzen und tue es heut." Aber auch wenn F. L. die Schule wirklich besucht, ist er niemals präpariert, unter seinen jedes noch so unbeträchtliche Vorkommnis berührenden Niederschriften des Tagebuches vom 1. Januar bis 13. April d. I. findet sich keine einzige Bemerkung über eine häusliche Arbeit für die Schule. Aus zahlreichen Notizen geht hervor. daß er seine schriftlichen Arbeiten und Präparationen »vährend des Unterrichts verstrtigt, vielmehr von gutmütigen Schülern abschreibt. Dabei sind seine moralischen Begriffe so verworren, daß er diejenigen seiner Mitschüler, die sich »veigern, seiner Faulheit Vorschub zu leisten, mit seinem Hasse verfolgt, wie er auch diejenigen seiner Lehrer, die den unzweifelhaft intellektuell begabten Burschen zu besseren Leistungen anzuspornen versuchen, verachtet und verleumdet. Dabei glaubt er noch in seinem Rechte zu sein und sicht sich verkannt und in seinen Lehrern seine geschworenen Feinde, hält sich für etwas Besseres als andere Menschen. Dieser Zug, sich für ein verkanntes Genie zu halten, eignet übrigens vielen Psychopathen: sollte der F. L„ »vie in seinem Interesse zu wünschen, der Israelitischen Fürsorgeerzichungsanstalt zu Rcpzin bei Schivelbein in Pommern überwiesen werden, so dürste es sich empfehlen, daß der dort unseres Wissens tätige Anstaltspsychiater auf diesen Punkt ein wachsames Auge habe. Wie der F. L. seine freie Zeit verbringt, und cr scheint seine ganze Zeit als frei zu betrachten, ist bereits angedeulet. Sotvcit er nicht gesellschaftlichen Zerstreuungen huldigt, zu denen der Verkehr im Eltcrnhause allzu reichliche Gelegenheit bietet, und bei denen cr sich, »vie aus seinen unbewußten Bekenntnissen hervorgeht, eines zanksüchtigen, prahlsüchtigcn und überheblichen Benehmens schuldig »nacht, geht er spazieren, besucht Freunde und frequentiert sämtlicke Konditoreien. Tort huldigt er dem Billard und dem Kartenspiel. Auf dem Billard hat er sich bereits eine einer besseren Sache würdige Fertigkeit erworben; die dadurch erzielten Gewinne vergeudet er im Kartenspiele, dem er in allen möglichen Formen mit einer ans Laster grenzenden Leidenschaft huldigt und sein reichlich bemessenes Taschengeld und seine sonstigen »vcniger cinwandsrcicn Einnahmen^ opfert. Es erübrigt sich, für diese Bummelei Belege beizubringen, von denen das Tagebuch wimmelt, es sei nur auf die Eintragungen vom 18. Januar verwiesen. An diesem Sonntag spielt er zunächst sechs Partien Billard mit einem Freunde, von da geht er zum Konditor, von da in eine andere Wirtschaft, wo zwei Boules gespielt »verden, daraus spielt er noch mit einem anderen wenigstens drei Partien, dann spielt er mit der Mutter Ecarte und schließlich mit einem Hausfreund Onze et demi! Um sich für sein verschwenderisches Leben und für seine Spielschulden Deckung zu verschaffen, verschleudert F. L. seine Schulbücher, macht kleine Tauschgeschäfte und scheut nicht vor strafbaren Manipulationen zuruck. Weil in letzteren in besonderem Maße der Anlaß zur Stellung des Antrages aus Fürsorgeerziehung begründet ist, müssen diese besonderen Fälle angeführt werden. Bereits hat sich F. L. eine Reihe von Unterschlagungen zuschulden kommen lassen. So bekennt er am 14. Januar: „Ich ließ mir 2 Mk. für den Pedell geben, gab diesem jedoch bloß 1 Mk." Eine Kette von Unterschlagungen knüpft sich an folgenden Tatbestand: F. L. hat sich von einem als Lehrling in einer hiesigen Leihbibliothek angestellten Kn. ein mehrbändiges, übrigens für sein Alter noch nicht passendes Romanwerk entliehen und einem anderen Freunde, Br., weiterverborgt. Da nun F. L. von dritter Seite erfahren hatte, daß Kn. von ihm eine Strasgebühr von 40 Psg. beanspruchen wollte, weil die Leihfrist überschritten sei, benützte er den Besuch des Br. zu einem Betrug im Zusammenhang mit beabsichtigter Unterschlagung, er selbst bezeichnet seine Handlungsweise als Erpressung: „Auf jeden Fall preßte ich Br. die 40 Psg. ab. Kn. wird aber wahrscheinlich einen Stupp in die Zähne bekommen, statt 40 Psg." Daß er diese frivole Unterschlagung wirklich begangen hat, geht daraus hervor, daß er sie am 16. Januar wiederholt: „Nachmittag holte ich mir von Br. den zweiten Teil und brachte ihn zu Kn. Ich sprach nur den Kommis, der mir sagte, ich werde Strafgeld zahlen müssen, was ich jedoch ganz und gar nicht zu tun gesonnen bin. Auf jeden Fall preßte ich von Br. »vieder 40 Psg. ab." Sittlich noch niedriger steht die Fälschung der Unterschrift seiner Eltern unter seinen begreiflicherweise sehr schlechten Schulzensurcn. Eine gewisse moralische Scheu (?) hält ihn lange davon ab, die Unterschrift seines Vaters zu fälschen, statt dessen gibt cr für gewöhnlich die falsche Unterschrift seiner Mutter ab, indein er in sophistischem Selbstbetrug sich daraus beruft, daß seine Mutter ja Prokura habe. Diese für den jungen Menschen charakteristische Moralverwirrung komm» auch darin zum Ausdruck, daß cr seine Betrügereien vor sich selbst mit der Liebe und Verehrung für seinen Vater entschuldigt, dem er die Aufregung über seine ungerechterweise (sic!) schlechten Zeugnisse ersparen will. Das hindert ihn aber nicht, von dem Direktor in die Enge getrieben, auch diesen Schritt zu begehen. Er beschönigr es mit folgender Eintragung vom 28. Februar: „Bis jetzt hatte ich immer den Namen meiner Mutter unterschrieben, und es hielt mich eine gelvisse Ehrfurcht davon ab, das gewichtige H. Lhinzuschreiben. Diesmal mußte ich aber diese Scheu ablegen, und so brachte ich anderen Tages meine Zensur vom Vater unterschrieben, nämlich von mir, der ich nach Bedürfnis Vater, Mutter und Sohn bin." Ter unvermeidlich drohenden Verweisung von der Schule, nachdem die fortgesetzten Betrügereien zur Kenntnis der Schulbehörde gelangt sind, hat der Batcr des F. Ldadurch vorgebeugt, daß er seinen Sohn vom Gymnasium abgemeldct hat, nachdem dieser bereits früher genötigt war, das hiesige Rcsormgymnasium zu verlassen. Dem Vernehmen nach beabsichtigt der Vater, den Sohn aus eine auswärtige Handelsschule zu geben. Es ist mit Sicherheit darauf zu rechnen, daß auch dieser Versuch bei den dargelegten Charaktereigenschaften des F. L. von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, auch wäre der Kaufmannsberuf, der einen hohen Grad von Fleiß und Gewissenhaftigkeit erfordert, wohl kaum für einen so leichtsinnigen und zu Unredlichkeiten neigenden Minderjährigen geeignet. Dieser muß so schnell als möglich aus der Großstadt, deren Verlockungen sich allzu mächtig erweisen, entfernt werden. Es besteht auch eine gewisse Gefahr für das Leben des Jugendlichen, der »viedcrholt mit dem Gedanken des Scibstmordes spielt, vgl. Eintragung vom 29. Januar und vom 13. April. Bietet auch in letztem Falle der Anlaß, Zusammenbruch seines aus Müßiggang, Verschwendung und Betrug aufgebauten Schullebens, eine hinreichende Erklärung, so fehlt cs doch auch hier in erschreckender Weise an jeder Aeußerung von Selbsterkenntnis und Reue, wenn man nicht die Rücksicht aus den schmerz der Eltern als gutes Zeichen anschcn will. Alls alle Fälle erscheint der Jugendliche im höchsten Grade sittlich gefährdet und deshalb die Fürsorgeerziehung in einer ländlichen Anstalt, »vie sic in Repzin zur Verfügung steht, als die einzige Maßnahme, ocn Minderjährigen zur Selbstbesinnung zu bringen und ihn durch die Mittel der modernen Pädagogik aus den richtigen Weg für sein lvcircres Leben zu weisen, der »voyl in Landwirtschaft oder Gärtnerei, vielleicht auch in einem Handlverk: es bestehen in Repzin Lehrwcrtstätlen für Schneider, Schuhmacher und Tischler, zu finden ist. Wir wiederholen daher hiermit unseren Antrag, den sittlich schwer ^gefährdeten Minderjährigen F. L. der Fürsorgeerziehung zu überweisen. Fürsorgcamt der Jüdischen Gemeinde, gez. I. Weise, Fürsorgerin. Fürs. La. 820. 121 La XI. 3123,26. Beschluß. Ter Minderjährige F. L-, ged. den 13. Avril .... zu Br., wohnhaft bei seinen Ettern H. L. uird Fr. H. L., geb. H., Br., Schloßstraße, mosaischer Religion, zuletzt Gymnasialschüler, ist nach § 63, Abs. 1, Ziffer 2 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes in der Fassung vom 14. Februar 1924 zur vorläufigen Fürsorgeerziehung unterzubringen. Gründe. Der Junge, Sohn unbescholtener und guloeicuinundeter Eltern, die aber für die richtige Erziehung des von Anfang an schwer erziehbaren Jugendlichen nicht das genügende Verständnis und die erforderliche Selbstbeherrschung haben, vielmehr durch Verziehung und unrichtige Behandlung eine schtvere Mitschuld an der vorgeschrittenen Verwahrlosung desselben tragen und sich daher zur Fortsetzung der Erziehung ungenügend erwiesen haben, hat ein Tagebuch über sein Leben geführt, das von zuständiger Stelle dem Jugendgericht zur Kenntnis gebracht worden ist und dem Urteil desselben um so eher zugrunde gelegt werden kann, als der Bursche im mündlichen Verfahren sich zu allen tatsächlichen Angaben und Meinuirgsäußerungen sogar mit einem gewissen Stolze bekennt. Aus dem Tagebuche geht hervor und wird durch den persönlichen Eindruck noch verstärkt, daß es sich um einen vorlauten, frühreifen und in sexueller Hinsicht stark erregbaren Knaben von 15 Jahren handelt, dem der Umgang in t^n Kreisen Erwachsener nicht zuträglich ist und der sich daher schon jetzt, statt seinen Pflichten nachzukommen, nach denjenigen Vergnügen sehnt, die erst einem späteren Alter Vorbehalten sind. Zum großen Teile nimmt er sie schon jetzt vorweg, indem er sich den ganzen Tag in Gesellschaft anderer leichtsinniger junger Leute in Lokalen umhertreibt, wo er sich dem Billard- und dem Kartenspiel mit Leidenschaft widmet und Spielschulden macht, zu deren Begleichung er sich einer Reihe von kaum erlaubten, aber auch von unerlaubten Mitteln bedient und dabei ein für sein Alter fast unglaubliches Raffinement entfaltet. Hierher ist die tcilweise Unterschlagung des ihm von seinem Vater zur Abführung an den Schulpedell übergebenen Betrages und vor allem vie wiederholte Zurückbehaltung von kleinen Beträgen, um die er einen Freund anläßlich der fälligen Leihfrist für gemeinsam entlehnte Bücher geprellt hat, zu rechnen. Da in dieser Beziehung kein Antrag der Geschädigten vorliegt, will das Jugendgericht die Frage der diesbezüglichen Bestrafung unerörtert lassen und diese Fälle nur als Anzeichen für den Grad der sittlichen Verwahrlosung des Minderjährigen gelten lassen. Der Leichtsinn des Jugendlichen, für dessen Vorhandensein demselben keineswegs das Verständnis abgcht, ohne daß aber seine oft »viederholten Besserungsgelöbnisse von nachhaltiger Wirkung »vären, zeigt sich vor allem in seiner völligen Vernachlässigung seiner Pflichten als Schüler. In einem Zeitraum von wenig mehr als zivei Wochen hat er die Schule dreimal geschwänzt, ungerechnet einen weiteren Fall, in dem er durch einen gefälschten Entschuldigungsbrief sich einen freien Nachmittag verschafft, den er in Gesellschaft gleichgesinnter Genossen mit Branntweintrinken und Kartenspiel verbringt. Unpünktlichkeit, Unaufmerksamkeit und Faulheit sind die Merkmale seiner Schultätigkeit oder besser Untätigkeit, denn kaum eine einzige Schularbeit »vird von ihm zu Hause angefertigt, rvozu ihm sein Bummelleben keine Zeit läßt, sondern alle Aufgaben werden von ihm während der Schulstunden abgeschrieben, obwohl es ihm nach seiner Begabung ein leichtes sein müßte, einer der besten Schüler seiner Klasse zu sein. Die Unterschriften seiner Eltern unter seinen schlechten Schulzeugnissen fälscht er mit systematischer Beharrlichkeit, meistens unterzeichnet er mit dem Namen der Mutter, aber er scheut sich auch nicht, den Namen seines Baters, für den er angeblich ein starkes Maß von Pietät besitzt, zu fälschen. Ter drohenden 'Verweisung von der Schule ist sein Vater durch rechtzeitige Abmeldung zuvorgekommen, nachdem der Bursche bereits einmal die Schule zu wechseln genötigt war. Bei seiner mündlichen Vernehmung zeigte der Minderjährige nach schnell überwundener Niedergeschlagenheit ein vorlautes, keckes Wesen, er scheint sich für einen bedeutenden Menschen zu halten, dessen Größe aber verkannt wird. Dies ergibt sich auch aus zahlreichen Zitaten seines Tagebuches, die aber, wie das Jugendgericht

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.