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Jüdisch-liberale Zeitung · 1927-01-21 · 3 (21.1.1927) · page 1

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
7 (1927)
Issue
3 (21.1.1927)
Date
1927-01-21
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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IMchLerakZejlmg Organ der Vereinigung für das liberale Judentum e. V. Bezugspreis durch die Geschäftsstelle ‘/< jährlich M. 2.30 Einzelnummer 0.20 Bei freier Zusendung l Inland vLS Jür die Mitglieder Ser Vereinigung ist der Bezugspreis :: :: im Mtgliedsbeilrage enthalte«. :: :: :: verantwort!. Redakteur.- Bruno Doyda vle „Jüdifch-Udsrale Leitung" erscheint jeden 5rettag. Redaktion uSeschüttssteilv: veriin SW, wilhelmstr. 147. ftmrtlf: Vasenyeidv 33S8, 33391 NacUöru* sümtua^r Vrlglnal-0»ltrLg« Poftf<f)«<fcftonto: Berlin nvVTnr.tS7O09 nur mit vorheriger Genehmigung der (Vereinigung ffle da» Ubträte judentnm 1_Redaktion gestattet. Anzeigenpreise: Die 12 gespaltene Nonpareillezeile 0,48 Goldmark. die Reklawezeile 3.0V Goldmark, bei :: u Wiederholungen Rabatt. n Anzeigenannahme: «Jüdisch-liberaleZeitung. Fnseratrnabteilung: Berlin ED 48. Wilhelmstrahe 14? (Hasenheide: 3358—SV), sowie sämtl. Annoncen-Exped. Nr. 3 Berlin, 21. Sanitär 1927 7. Jahrgang 3m Reform -es Wengesehes. Der BerSandstug des preußischen LandeSver- | bandes jüdischer Gemeinden wird sich in seiner nächsten Sitzung mir der Revision der preutzij schen Jüdengesetzgebung zu beschäftigen haben. Air haben hier bereits mehrfach der Ansicht Ausdruck gegeben, daß die Neuordnung der Rechtsstellung der Juden in Preußen, für die! jetzt nach Ansicht der Preußischen Regierung noch : immer die veralteten Bestimmungen des Juden-! gesetzeö von 1847 maßgebend sind, eine der i wesentlichsten Ausgaben des preußischen Landesverbandes darstellt. Die hiermit in Zusammenhang stehenden fragen zu klären, ist nicht zuletzt Ausgabe der jüdischen Presse. Cs ist selbstverständlich, daß durch die Berösfentlichungcn in unserem Blatte der Stellungnahme der liberalen Fraktion deö preußischen Landesverbandes nicht vorgegrifsen werden soll. Deu äußerst beachtlichen Ausführungen des Herrn Rechtsanwalt Dr,. Herzfeld-Essen gewähren wir um so lieber Aufnahme, als wir seinen Schlußfolgerungen durchaus zustimmen, wenngleich wir uns seine Begründung nicht in allen Einzelheiten zu eigen machen. Die Redaktion. Am 19. Dezember 1926 tagten in Düsseldorf Vertreter Itchlreicher rheinischer Synagogengemetnden. um über die Gründung eines gemeinsamen Gemeindeblättes zu beraten. Im Anschluß daran wurde der vom Preußischen LandeS- M-KNd veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes betreffend die Verfassung der jüdischen Religionsgemeinschaften in Preußen erörtert. Als Berichterstatter zu diesem Punkte habe ich folgendes ausgeführt: Der Entwurf ändert den gegenwärtigen Rechtszustanb auf vier wichtigen Gebiete«. I. Die 88 4 und 8 sehen vor, daß die Verschmelzung mehrerer Synagoaeugemeindeu. wie auch die Veränderung der Bezirke bestehender Synagogengemeinden nicht bloß wie bisher durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Synago- , gengemeinden erfolgt, sondern daß diesen Gemeindebeschlüffen eine Abstimmung der von der Veränderung betrofsenen Gemeindemitglieder vorauögehen muß. - bei der eine Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten für die ^Verschmelzung oder geplante Greuzverlegung Stellung -nimmt. „Stimmberechtigt" ist nach 8 $• wer das zur Wahl zum Preußischen Landtag berechtigende Alter hat. ' Der Entwurf will demnach eine Urabstimmung ein-' führen, an der nach dem geltenden Wahlrecht des Freistaates Preußen alle männlichen und weiblichen Gemeindemitglieder, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, teilnehmen, soweit sie von der Entscheidung „betroffen" werden. Nun unterliegt es keinem Zweifel, daß von einer Verschmelzung alle Mitglieder der beteiligten Gemeinden „betroffen" werden. Es müßten also in jeder beteiligten Gemeinde mindestens zwei Drittel aller über 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Gemeindemitglieder zur Urne gehen und sich für den Vorschlag ausiprecheu Soll lediglich die Grenzlinie geändert werden so wird eS nicht leicht fein, den Kreis der „betroffenen" Gemeindemitglieder zu ziehen In dem einen Falle wird die Grenzveränderung sehr einschneidend wirken, unter anderen Verhältnisien wird sie kaum spürbar sein. Aber „betroffen" sind auch im letzteren Falle alle Gemeindemitglieder Für diese Annahme spricht der Wortlaut der Bestimmung, der keinen Unterschied hinsichtlich des Umfanges der Auswirkung kennt. Eure Aenderung des Textes erscheint kaum denkbar. Welches Ausmaß von „Betroffenheit" soll gefordert werden? Äst nur der augenblickliche Zustand zu beurteilen, also Vergangenheit und Zukunft völlig unberücksichtigt zu lassen? Und wer soll darüber im Einzelsalle entscheide«, wie weit die Gemeindemitglieder „betroffen" werden? Aus diese Fragen gibt es nur unbefriedigende Antworten, so daß eine Beschränkung des Kreises der Abstimmungsberechtigten nicht in Frage kommt. Die Neuerung besteht demnach darin, daß nicht nur die beteiligten Vorstände und Repräsentantenversammlungen, sondern auch alle Gemeindemitglieder zur Entscheidung berufen sind. Diese Regelung besticht zunächst. Sie ist folgerichtig demokratisch und geht von der Erwägung aus. daß tu so wichtigen Gemeindeangelegenheiten die Mitglieder selbst daS entscheidende Wort haben, und daß sie so mehr am Gemeindeleben interessiert werden. Bei sorgsamer Prüfung überwiege» jedoch die Bedenken, die gerade für die Bewohner des rheinisch-westfälischen Jnbustriebezirks besonders naheltegen. In diesem Gebiet mit seiner unübersehbaren Entwicklung ist mit der Möglichkeit irmsassen-er Eingemeindungen zu rechnen. Veranlaßt durch städtische Einqemeindunaen oder Bezirksverschiebungeu werden vielfach auch die Synagogengemeinden genötigt sein, Folgen zu ziehen Andererseits können sogenannte Filtalgemeinden so erstarken, daß sie den berechtigten Wunsch der Selbständigkeit haben. Ist in all diesen Fällen eine Urabstimmung gerechtfertigt, wünschenswert und durchführbar? Ich vermag die Notwendigkeit der Befragung der Wähler nicht anznerkeunen. Auch städtische Eingemeindungen werden nicht von einem Volksentscheid abhängig gemacht. Dtan mag diesen Grund vielleicht nicht gelten lassen und bieserhalb grundsätzlich anderer Meinung sein. Aber auch wer so denkt, wird zugeben müssen, daß der Gedanke undurchführbar ist. Die Stellungnahme der Wähler soll zuerst erfolgen. Erst wenn sie zustimmend ansfällt, haben die Gemeindevertretungen das Wort. Diese Reihenfolge legt die Annahme nahe, daß ohne daö Borliegcn des Eingemeindungsvertrages lediglich darüber abzustimmen ist. ob verschmolzen oder die Grenze geändert werden lost. Die Frage wird so ans die einfachste Formel gebracht. Damit wird manchem die Antwort erleichtert, den Verantwortungsbewußten die Entscheidung aber sehr erschwert. Will man daS ändern und den Volksentscheid erst folgen lassen, nachdem die tibercinstimmenden Gemcindcbeschlüsse vorliegen, so ist zu bedenken, daß nach allen Erfahrungen komplizierte Dinge kein geeigneter Gegenstand einer Urabstimmung sind. Den Ausschlag aber gibt, daß nach meiner Erfahrung nur ganz ausnahmsweise einmal eine Zweidrittelmehrheit aller Wähler an die Urne zu bringen sein wird. Werden die Wähler nicht einschneidend betroffen, so werden sie weder durch Wort noch durch Schrift in hinreichender Zahl zur Teilnahme zu bewegen sein. Wichtige und notwendige Veränderungen werden an diesem Erfordernis scheitern. Diesen Erwägungen will der Abänderungsantrag Mäkower in der Weise Rechnung tragen, daß er von der Zweidrittelmehrheit absieht und bestimmt, daß die Hälfte aller Wähler mit ja stimmen müsse. Aber auch diese Beteilianng wird nur ganz selten zu erreichen sein. Noch geringere Anforderungen kann man aber nicht stellen, ohne den Gedanken der Urabstimmung zu karikieren und wichtige Entschlüsse Zufallsmehrheiten zu überlassen. U. Die 88 0 und 10 des Entwurfs behandeln den Austritt aus den Synagogengemeinden. Die preußische Gesetzgebung hat seit 1878 die Möglichkeit eröffnet, ohne Austritt ans dem Judentum aus der Synaaogengemeinde auszuscheiden. Der Entwurf will diesen Zustand grundsätzlich sortbestehen lasten. Er verlangt aber, daß der Absage die Versicherung hinzugcfügt wird, daß der Austritt lediglich auf religiösen Bedenken beruhe. Der Austritt soll ferner erst wirksam werden, wenn sich zu ihm der Uebertritt zu einer jüdischen Perfonalgemeinde gesellt, in deren Bezirk der Wohnsitz des Austretenden liegt. Hier wird der neue Begriff der jüdischen Personalaemeinde emgcführt. Was darunter zu verstehen ist, sagt der 8 10 des Entwurfes, der wie folgt lautet: „Haben Inden, die ihren Austritt ans einer Syuagogengemetnde oder aus verschiedenen Synagogengemeinden wegen religiöser Bedenken erklärt haben, sich behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes vereinigt und eine Gemeindeverfassung beschlossen, so kann die Staatsregiernng nach Anhörung der beteiligten Synagogengemeinden dieser Bereinigung die Rechte einer Syuagogengemeinde verleihen, wenn sie durch ihre Berfastung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet iJüdische Perfonalgemeinde)." Damit wird der Weg zur Gründung von Sondergemeinden eröffnet. Nach dem gegenwärtigen Staatökirchenrecht können zwar auch Sondergemeinden entstehen: sie haben aber keinerlei öffentlich-rechtlichen Charakter. Die sind vielmehr lediglich Vereine. Leisten die Mitglieder ihre Beiträge nicht, so kann die Einziehung nur im Klagewege erfolgen Das Steuerrecht fehlt ihnen. Die Personalgemeinden des Entwurfs sollen nun. wenn d-e Staatsregiernng sie anerkennt. Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Sie können dann Umlagebeschlnsse fasten und sie nach Genehmigung der Sebeliste tm Zwangswege vollstrecken. Sie haben auch das Recht, von den Finanzämtern Auskunft über die Besteuerungöunterlagen zu verlange« Der Entwurf geht hierbei vom Artikel 187 Abs. 6 der Reichsverfassnng aus, der bestimmt: „Die Religionsgcsellschaflen bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Reltgionsgesellschasten sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewäyren, wenn sie durch ihre Berfastung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten." Der erste Satz dieser Bestimmung gewährleistet deu Fortbestand des bei Inkrafttreten der Reichsverfassung bestehenden Rechtszustandes. Der zweite Satz ermöglicht die Fortentwicklung. Er schasst nach der richtigen Auffassung der Preußischen Regierung noch nicht neues Recht, sondern gibt nur die Richtung der künftigen Gesetzgebung an. DaS ergibt sich auS Absatz 8 des Artikels 137 der Reichsverfassuug. der die Durchführung dieser Bestimmungen der LandeSgesetzgebung zumeist. Danach ist also der Freistaat Preußen für seinen Bezirk berufen, den Leitsatz der Retchsverkassung auszuführeu. Der Entwurf schlägt die Lösung so vor. daß in jedem einzelnen Falle die Preußische Staatsregiernng — als Berwaltungsinstanz - unanfechtbar darüber befinden soll, ob einer Sondergemeinde die Rechtsstellung einer öffentlichen Körperschaft eingeräumt werden soll. Es ist nicht zweifelsfrei, ob damit der Reichsverfaffung genügt wird. Sie bestimmt ja nicht, daß die Landesregierung die Korporationsrechte verleihen kann, sondern sagt ganz bestimmt. „eS sind", d. h. es müssen diese Rechte gewährt werden. Noch zweifelhafter erscheint es mir. ob die Preußische Staatsregiernng sich bereit finden wird, sich der ihr zugedachten Aufgabe zu unterziehe«. Die Entscheidung wird nicht selten erst nach umfangreichen Ermittelungen möglich sein. Wird der eine Teil zufriedengestellt, so fühlt sich der andere vor den Kopf gestoßen. Es liegt also nicht gerade ein Anreiz für die Staatsregierung vor, sich mit diesen heiklen Dingen fortlaufend zn befassen. Bei einem Gesetz, das voraussichtlich über mehrere Menschen alter hinaus das Verhältnis der jüdischen Religionsgesellschaften zum Staate zu regeln bestimmt ist. erscheint eS auch vom jüdischen Standpunkte aus recht bedenklich, die Entscheidung in jedem Falle in das freie und durch gesetzliche Regeln nicht gebundene Ermessen der StaatLregieruug zu stellen. Eine Voraussage über die Zusammensetzung der künftigen preußischen Regierungen ist unmöglich. Minister kommen und gehen, sogar die Referenten werden im Lause der Jahrzehnte mehrfach wechseln. Selbst wenn heute in Besprechungen mit den maßgebenden Instanzen Grundsätze vereinbart würden, wäre daher keine Gewähr sür ihre dauernde Beachtung geschaffen. Darin liegt eine Gefahrenquelle, die nicht unterschätzt werden darf. Aber gleichviel, ob die ministerielle Praxis engherzig und zurückhaltend oder lax entgegenkommend sein wird: in jedem Falle erzeugt die Neuerung Gefahren für den ungeschmälerten Fortbestand der nltbÄteheuöen Synagogcngemeinden. Wer jetzt aussteuerlichen Gründen oder infolge unbefriedigenden Ehrgeizes oder auS welchen Gründen immer mit den Verhältnissen unzufrieden ist, kann durch seinen Austritt aus der Gemeinde seine Beziehungen lösen. Wird das Ausscheiden aber erst wirksam, wenn gleichzeitig der Uebertritt zu einer Personalgemeinde erfolgt, so wird damit der Anreiz zur Gründung von Sondergemeinden gegeben. Der Unzufriedene muß versuchen, Bundesgenossen zu finden, um mit ihnen eine neue eigene Gemeinde ins Leben zn rufey. Ein solches Werben erzeugt Unruhe und ist geeignet, unznsriedene Gemeindemitglieder, an denen es ja nirgends fehlt, zu vereinigen. Auch darüber hinaus ist es angesichts der starken Anspannung der Steuerschraube in nahezu allen Gemeinden gefährlich. Man wird mit dem : Versprechen arbeiten, mit einem Bruchteil der.bisherigen steuerlichen Belastung auskvmmen zu können, weil man all der Pflichten los und ledig sei. die heute die Gemeindehanshalte stark belasten. Schließlich sei auch noch an. die starken Spannungen uud Gegensätze erinnert, die heute das Gemeindeleben erfüllen und die sicherlich in den nächsten Jahren noch zu unliebsamen Auseinandersetzungen führen werden. Nach alledem fehlt es wahrlich nicht an Zündstoff und an Explosionsgefahren. Erschwert man den Austritt, und weift man den Weg der Gründung von öffentlich-rechtlichen Sondergemeindeu, so führt man eine Trennung herbei» die sehr schwer zn beseitigen sein wird. Beläßt mau es bei dem gegenwärtigen Zustande, so mögen Austritte erfolgen und Schwierigkeiten sich ergeben: es wird dann aber eher möglich sein, die Streitteile wieder zusammenzuführen, als wenn man die Trennung öffentlich-rechtlich sanktioniert hat. III. Der 8 11 des Entwurfes setzt dem Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden Schranken. In Uebereinstimmung mit dem geltenden Recht bestimmt er. daß die Gemeinden einen Vorstand und eine von den Mitgliedern zu wählende Vertretung haben müsien. Darüber hinaus bestimmt er. daß die Wahlen zur Gemeindevertretung durch geheime und unmittelbare Wahl mit dem gleichen Stimmrecht sür jeden Wahlberechtigten erfolgen müssen. Er erklärt ferner Bestimmungen, die daö Wahlrecht mnd die Wählbarkeit zur Gemeindevertretung von einer längeren als einjährigen Mitgliedschaft in der betreffenden Gemeinde, von einer steuerlichen Mindestleistung oder von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig machen, für ungültig. Damit sind Frauenwahlrecht. Festsetzung der Altersgrenze und Einführung der Verhältniswahlen den Gemeindesatzüngen Vorbehalten. Bon Staatswegen ist dagegen das allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlrecht vorgeschriebe«. Damit wird man sicherlich überall einverstanden sei«. Zu begrüßen ist es auch, daß daö Wahlrecht nicht von einer steuerlichen Mindestleistung abhängig gemacht werden darf. Ebenso ist anzuerkennen, daß die Frage der Staatsangehörigkeiten im Gemeindeleben keine Rolle spielen darf. Da die Gemeinden Religionsgesellschasteu sind, darf die Staatsangehörigkeit nicht die Voraussetzung besonderer Rechte sein. Dagegen erscheint es nicht unbedenklich, zn bestimmen. daß Wahlrecht und Wählbarkeit nicht von einer längeren als der einjährigen Mitgliedschaft in der betreffenden Gemeinde abhängig gemacht werden dürfen. Die Berhältniffe liegen in den verschiedenen Gemeinden durchaus verschieben, und wer den Wunsch hat, daß eine organische z Fortentwicklung in den einzelnen Gemeinden erfolgt, wird . nicht immer mit dieser Regelung einverstanden fein können, t Man mag darüber streiten, ob überhaupt eine Höchstgrenze

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