Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 6 (1926)
- Issue
- 47 (19.11.1926)
- Date
- 1926-11-19
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Organ der Vereinigung für das liberale Judentum e. V. Bezvgsprei» durch die «eschSftestelle »/< jährlich M. 2.50 Einzelnummer 0.20 Del freier Zusendung i. Inland 0,25 Ht die Mitglieder fcr Vereinigung ist der Bezugspreis :: im Milglied-beitrage enthalten, r: n :: Verantwortl. Redakteur: Bruns Dayda. Vis „Jüdifch-llderalv Leitung" erfchsinl jeden 5rettag. Nevaktion u. Ssfehüttsflelle: verlin XVilhelmftr. 147. fernritf: Vafvnheido 3358» 3359 Poftfdjeckfeonto: Berlin n\V7 Nr.H»7v»v (Vereinigung für da» liberale Judentum Nad)5ru<k fflmtttdjer Original-Beiträge nur mit vorheriger Genehmigung der Rebahtlon gestattet. Anzeigenpreise: Die 12-efpaliette Sranpaeeillezeile 0-iS Goldmark, die Reklameznle 3.00 Gotdmark, hei :r s u Wiederholungen Radalt. » u :: Anzeigenannahme: »Jüdisch-liberale Zeitung" ÄnferatenadteUnng: Berlin GW 48. Miheimsirahe 14? (Hasenheide: S3S8—SV), sowie sämtl. Annoneen^xped. Nr. 47_ Berlin, 19. November 1926 6. Jahrgang Ausgaben der ranbesvllbandstagung. Der Verbandstag. Zum zweiten Male tritt der Verbandstag des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gcnreinden am 21. November zu einer Tagung zusammen. Für die zukünftige Rechtslage der Juden in Preußen wichtige Fragen stehen zur Debatte. Und neben ihnen Fragen, die für die zukünftige Arbeit des Preußischen Landesverbandes selbst und damit für die ihm angeschlossenen Gemeinden von entscheidender Bedeutung sind. Am bedeutunsriottsten sind naturgemäß die Erörterungen über die Abänderung der Preußischen Iudengesehgeoung. Noch auf dem ersten Verbandstag bestand die Ansicht, daß der Entwurf eines neuen Judengesetzes von der Staatsregierurrg vorgelegt werden würde. Das ist nicht geschehen, vielmehr überlaßt der Staat die Initiative der jüdischen Religionsgemeinschaft. Die Ansichten über die zukünftige Gestaltung des Judenrechts sind in dem Programm der Vereinigung für das liberale Judentum festzelegt. Da heißt es: „Der Landesverband muß auf eine sofortige Neuregelung der gesetzlichen Ver- Usttnisse öer jüdischen Gemeinden hinwirken. Er mutz eintreten..... für volles Selbstbestimmungsrecht der jüdischen Gemeinden, nicht nur a-uf den Gebieten des Kultes und der sozialen Tätigkeit, sondern in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung, insbesondere auch in der Zusammensetzung der Gemeindeorgane,- h) sttr unbedingtes Festhalten an dem Charakter der jüdischen Gemeinden als Religionsgemeinden." Es ist bedauerlich, daß die Arbeiten auf diesem Gebiete durch den Rat des Landesverbandes nicht mit der Energie geführt worden sind, die notwendig gewesen rväre. um auf dem jetzigen Verbandstag die Frage restlos zu klären und einen Gesetzentwurf zur Annahme zu bringen, der der Staatsregierung vzw. dem Preußischen Landtag hätte unterbreitet werden können. Die gegenwärtige Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiete macht schleunigste Abhilfe notwendig. Es ist unerträglich, daß die Rechtsverhältnisse der Juden in Preußen nach einem Gesetz aus dem Jahre 1847 geregelt sind, über dessen Gültigkeit nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassnng sogar eingeweihteste Fachleute und zuständige Ministerien sich den Kopf zergrübeln. Wie unmöglich dieses Judenyes-e-tz ist, beweist wohl am besten der Umstand, daß schon vor dem Kriege von den 73 Paragraphen mehr als die Halste außer Kraft waren. Und ferner der Umstand, daß das Staatsgebiet für die Anwendung des Gesetzes nur in dem Umfang in Frage kommt, den das Königreich Preußen im Jahre 1847 gehabt hat, daß also die in den Jahren 1864 und 1866 hinzugekommenen Landesteile noch ihre Sonderbestimmungeü aus der vorpreußischen Zeit behalten haben. An anderer Stelle dieses Blattes wird auf die Einzelheiten des vorliegenden Gesetzentwurfes eingegangen. Eng mit dem Judengesetz hängt auch die Frage des Rechtes , der jüdischen Beamten zusammen. Es ist ein Verdienst der Liberalen Fraktion des Preußischen Landesverbandes, daß sie die völlige Untätigkeit des Rates auf diesem Gebiet durch einen Jnitiativ- Antrag ergänzt hat. Der Entwurf für eine Beamtenoronung wurde hier vor einer Woche veröffentlicht. Als dritte besonders wichtige Frage wird die Gründung -es Reichsverbandes der o e u t s ch e n I u.d e n erörtert werden. Da die Gliederung der deutschen Judenheit nach den Ländern des deutschen Reiches etwas Erzwungenes an sich hat, so wird öer Zusammenschluß der zahlreichen Landesverbände besonders begrüßt werden müssen. Wenn von einem Teile der Interessierten gegen ihn geltend gewachtwird, daß sein Verwaltungsorgan nicht aus direkten Wahlen hervorgeht. so muß demgegenüber doch auch betont werden, daß nichts verderblicher wäre, als die Parlamentsspielerei im jüdischen Leben auf die Spitze zu treiben. Es ivar der Wunsch des größten Teiles der Landesverbände, die Verwaltung des Reichsverbandes möglichst einfach zu gestalten, um jede Ueberorganisation und um unverhältnismäßig große Berwaltungskosten zu vermeiden. Man wird sich um so eher damit abfinden können, daß das Organ des Retchsverbandes nur aus Vertretern der Landesverbände besteht, nachdem an dieser Stelle von dem Schöpfer seiner Verfassung, Oberlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer, in der vorigen Woche die Erklärung abgegeben rvurde: „Erweist sich der Reichsverband als eine tatkräftige und ztelbemußte Vertretung der Interessen unserer religiösen Gemeinschaft und erwirbt er sich durch seine Arbeit das Vertrauen der jüdischen Bevölkerung im Reich und die Achtung unserer Mitbürger, so kann die Organisation künftig auch auf einer breiteren Grundlage durchgcführt werden." Dringend erforderlich ist es zunächst, daß im Preußischen Landesverband selbst mit der Demokratisierung ernst gemacht wird. Vorläufig steht sie hier nur auf dem Papier. Man braucht nur zu bedenken, ivie das vornehmste Recht' des Verbandstages, sein E t a t r e ch t,. gehandhabt wird. Nach Artikel 5 der Verfassung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden ist der Haushaltsetat v o r B e g i n n jedes Etatjahres durch einen übereinstimmenden Beschluß des Rates und des Berbandstages festzustellen. Tatsächlich ist der Etat für das Jahr 1926/27 erst jetzt, also erst 4V2 Monate vyr Ablauf des Etatjahres, dem Berbanöstag unterbreitet worden. Dieser völlig unbegründete Verstoß gegen oi-r Verfassung des Landesverbandes ist charakteristisch für dessen Geschäftsführung. Es ist geradezu ungeheuerlich, daß den Abgeordneten des Verbandstages vier Tage vor dessen Zusammentritt noch nicht einmal die Vorlagen zugegangen sind. Anträge, die vor Wochen für den Verbandstag eingereicht wurden, so etwa ein liberaler Antrag zur Frage der Einbürgeruügspraxis in Preußen, werden anscheinend erst während der Sitzung den Abgeordneten zugänglich gemacht werden. Dadurch wird es besonders den auswärtigen Abgeordneten völlig unmöglich gemacht, in ihrem Heimatorte an Hand' des dort vorhandenen Materials oder durch Fühlungnahme mit maßgebenden Persönlichkeiten die wichtigen zur Erörterung kommenden Probleme zu klären. Die Vorlagen selbst sind, soweit sie die finanziellen Verhältnisse des Landesverbandes betreffen, von einer derartigen Dürftigkeit, daß eine Fülle von Fragen im Haushaltsausschuß wird erörtert werden müssen, bis man ein wirkliches Bild von den einzelnen Positionen erhält. Und schließlich wird zu prüfen sein, warum es ein volles Jahr aedauert hat. bis man die verschiedenen sachlichen Ausschüsse einsetzte, die für ein wirkungsvolles Arbeiten des Landesverbandes geradezu Lebensnotwendigkeiten sind. Der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden ist bei seiner Gründung von weitesten Kreisen des preußischen Judentums mit größtem Interesse betrachtet worden. Man kann nicht verschweigen, daß er es nicht in vollem Maße verstanden hat, sich dieses Interesse zu erhalten. Das liegt zum Teil an Fragen der Publizität, liegt aber, und diese Tatsache ist ein offenes Geheimnis, nicht zuletzt an Reibungen in der Geschäftsführung. Diese Reibungen für die Zukunft auszuschalten, wird eine der wesentlichsten Aufgaben der liberalen Fraktion des Verbandstages sein, die ja die absolute Majorität in diesem Gremium besitzt. Sie wird damit der Sache einen unzweifelhaften Dienst leisten. B. W. Der Entwurf -es nenen preußischen Iudengesetzes. Von Dr. Arthur Lilienthal-Berlin. Als der vorjährige Verbandstag des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden auseinanderging, da mußten seine Mitglieder annehmen, die wichtigste Aufgabe seiner nächsten Tagung werde die Stellungnahme zu dem Entwurf eines neuen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Jüdischen Gemeinden sein,- man mußte erwarten, daß der Rat einen solchen Entwurf, der dazu bestimmt war, öer preußischen Regierung vorgelegt zu werden, zur Beratung stellen würbe. Leider wird das nun nicht geschehen. Zwar hat ein aus Mitgliedern des VerbandstageS und des Rats bestehender Ausschuß einen Entwurf fertiggestellt. Der Rat hat aber nicht zu ihm Stellung genommen, sondern beschlosien, ihn zunächst zu veröffentlichen, um eine Diskussion über ihn zu ermöglichen. Der dieser Tage zusammentretende Berbanöstag wird also die erwartete Vorlage nicht vorfinden. Die Frage der Neuregelung der unsere Gemeinden betreffenden lichen Gesetzgebung ist darum aber nicht weniger dring-«, lich und bedeutungsvoll. , . Die sogenannten Judengesetze betreffen, soweit sie heute noch in Frage kormnen, nicht etwa die Rechte und Pflichten des einzelnen Juden, die bestimmen sich nach den allgemeinen für alle Staatsbürger geltenden Gesetzen. Die Judengesetze ordnen vielmehr die Rechtsverhältnisse der Jüdischen Gemeinden. Sie bestimmen vor allem, wer Mitglied der Gemeinde ist, sie setzen die Grundlagen ihrer Verfassung fest und regeln die Staatsaufsicht. Diese Gesetzgebung bedarf, wie wohl auch die Staatsbehörden anerkennen, der Neuregelung. Zunächst deshalb, wei-l eine einheitliche Regelung für ganz Preußen wünschenswert wäre; heute gelten für die verschiedenen Landesteile verschiedene Gesetze. Vor allem aber ist es notwendig, diese Gesetze, die alle mehr als zwei Menschenalter alt sind und von denen das berühmte Gesetz von 1847 für die alten Provinzen keineswegs das älteste ist, mit der Weimarer Reichs- Verfassung in Einklang zu bringen. Inwieweit ihre teilweise viel zu sehr ins einzelne gehenden Vorschriften über die Verfassung der Gemeinden unmittelbar durch die Reichsverfassung aufgehoben sind, ist außerordentlich zweifelhaft und bestritten. Infolgedessen weiß niemand mit Sicherheit, was eigentlich heute gilt und was nicht: ein auf die Dauer schwer erträglicher Zustand. Daß aber Gesetze von so hohem Alter auch ganz abgesehen davon, ob sie wilder Reichsversassung übereinstimmen, nicht mehr durchweg zeitgemäß sind, ist selbstverständlich. Wenn auch nicht alle so antiquiert sind wie etwa die hessische Regelung der Gemeindeverwaltung, so hennnt doch mich ein so verhältnismäßig modernes Gesetz wie das von 1847 durch seine auf die damaligen Größenverhältnisse eingestellten Bestimmungen die Organisation einer Riesengemeinde wie der Berliner in gefährlicher Weise. Der von dem Ausschuß des Landesverbandes ausgearbeitete Entwurf eines neuen Gesetzes, das für ganz Preußen gelten soll, regelt zunächst die Mitgliedschaft in den Synagogengemeinden, ihre Entstehung und Veränderung; er sagt einiges über ihre Verfassung, trifft Bestimmungen Wer die Aufsicht durch den Staat sowie über das Steuerrecht der Gemeinden und behandelt schließlich die Gemeindeverbände. Aus der Fülle wichtiger Fragen, die er auswirft, können hier im Nahmen eines Zeitungsauffatzes nur kurz einige besonders wichtige herausgenommen werden. Auch bei ihnen ist nur die Wiedergabe der grundsätzlichen Bestimmungen unter Fortlassung der Einzelheiten möglich. Mitglied einer Synagogengemeinde ist nach dem Entrvurf wie bisher jeder innerhalb ihres Bezirks wohnende Jude, der nicht ausgetreten ist itz 2). Der Austritt aber soll gegenüber dem jetzt bestehenden Rechtszustand erschwert werden. Die bisherige Rechtslage ist so, daß jeder Jude durch eine Erklärung gegenüber dem Amtsgericht, die keiner Motivierung bedarf, aus seiner Gemeinde austreten kann. Er kann aber auch aus dem Judentum überhaupt austreten. Tut er nur das erstere, ohne einer Separataemeinde beizntreten, so bleibt er nach staatlicher Vorschrift Jude, obwohl er keiner Gemeinde angehört. Der Entwurf will nunmehr den Austritt aus der Gemeinde von der Erklärung abhängig machen, daß er „lediglich auf religiösen Bedenken beruhe" (8 9). Der Austritt sioll außerdem nur wirksam sein, wenn der Austretende gleichzeitig einer sogenannten „Personalgenreinde" beitritt (8 9 Abs. 2). Einer Personalgemeinde gehören im Gegensatz zur Synagogengemeinde des Orts nicht kraft Gesetzes alle Juden des Ortes an, sondern nur diejenigen, die ihr ausdrücklich beitreten. Personalaemeinden im Sinne des Entwurfs sind aber solche auf freiem Zusammenschluß beruhende Gemeinden nur dann, wenn sie vom Staat als öffentliche Körperschaften anerkannt sind (tz 10). Zu dieser Verleihung öffentlicher Körperschaftsrechte, die vor allem das Recht zur Steuererhebung zur Folge hat, ist der Staat nach der Reichsverfassung verpflichtet, wenn die Gemeinde „durch die Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet". (Art. 187 Abs. 5, S. 2 der Reichsverfassung.) — Nach der Regelung des Entwurfs mutz also jeder Jude, der nicht schon früher ausgetreten ist, einer Gemeinde aygchören. Gibt es an einem Ort außer der Synagogengemeinde auch eine Personalgemeinde, so ist der Austritt aus iener unter Usbertritt zu dieser mkWch. Mp es nur