Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 6 (1926)
- Issue
- 22 (28.5.1926)
- Date
- 1926-05-28
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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rs s. 's IMchMemleZelllU Sam 4 WA in —1. - ' Organ der Vereinkgung für das liberale Judentum e. V. Bezug-prei» durch die Geschöfttjicll« t/^Ktzrttch SN. SM Siy-elm»«mer YM Bei freier Hitfouduni. Zuland V.SS Kür die -Vtt-lt^er d« Vereinigung ist der Bezugspreis :: :: tm SNtigttedsdeitrAge enthalten. u u t: Lhefredakieur: Dipl.^ng. Bruns Msyda. vich „lüdisch-uvsrai« Ssttuns" vrfchGlstl jeden Freilos. Nevoklion u. <S»sck)üttsftsUe: Serlin S^V. ^iMeimftc. 147- Lgrnrukr ßcifen&tiOe 9358, 3359 PUMchs-NUvnta- 9tr»nnW7 Nl.»,rop» (Vanelytlgunq fflr da» liberal« juQtntum Na«YSmM fÄmtlUSw Original-¥J«WrAf* nur mit vprftcrlger Omtcbmlqurtf pq» n«D«Htipn Anzeiaenpretser Die 12gespaltene Ronvareilltzeile 0.4» Voidmard, die Si klamezesto IM Soldmark, bei r: :: n Wiederholungen Rabatt. u :: n Anzeigenannahme: jüdisch-liberale Zeitung" 6nserate«adtettungr Berlin SD 48. Mlhelmstrahe 147 lKasenhetder S3Y8—A9). sowie sämtt. Annpneen.Exped. Nr. 22 Berlin. 28. Mai 1928 6. Jahrgang Kai ‘ und zeuerbeskattlmg. Die Stellung der jüdische« Geistlichkeit zur Feuerbestattung Bon Else Dormitzer - Nürnberg. . lieber -so Stellung des Judentums zur Feuerbestattung ist schon so viel geschrieben und gesprochen worden, -atz man eigentlich anach inen mutzte, bei unseren . Glaubensgenossen herrsche hierüber vollkommene Garheit. Tics ist aber, wie verschiedene Ansx-gen aus letzter .'seit beweisen, immer noch nicht der Fall: es gibt eine Anzahl von Inden tsygar in liberalen Kre'sen.'t. die der Ansicht sind, unsere Religion verbiete hie Einäscherung von Leichen, und die deshalb dem kulturellen Gedanken der, Feuerbestattung ablehnend .gegenüberstehen. Für diese Zweifler sei hier rwchmals m aller Kürze widerholt: In den jüdischen Rellgionsvorschriften findet mag weder ein striktes Gebot der Erdhestattnng. noch ein Verbot der Feuerbestattung. Tie heilige Schritt spricht .Max öfters vom Begraben, aber nicht in Form eines Befehles sondern als Kpnstaticrung eines Gebrauches, der bei den Juden eben üblich ist. Wenn man einzuwenden vezüncht. datz das Berbrenncn ovn Leichen bei den Israeliten unbekannt mar. so mutz an die Tatsache erinnert werde», dgtz diese Bestattnugsart sogar ein ehrenvolles Vorrecht der Könige ge,uesen ist. Sv murden a. B Saul und einige Könige nach ihm verbrannt: das Zitat aus Jerxmia 134. ."ü: .L'n Frieden wirst Tu. Zedekia. sterben und gleich dem Brande Deiner Väter, der ersten Könige, die vor Dir waren wird man Dich verbrennen" wurde zuerst in der Septuaginta alS richtige Leichenuerhrenlnrnfl anfgesaßt: aber auch moderne jüdische Forscher, wie Fürst, Zunz und Arnheim, teilen diese Anschauung. Trotzdem diese Zitate immer wieder von Aul,ungern der Feuerüestattnugsbewegung in Borträgen. Artikeln und Broschüren angeführt und verbreitet wurden, ist es bisher auch keinem der orthodoxen Rabbiner gelungen, diese Stellen zu widerlegen; noch nicht einmal der Versuch dazu wurde gewacht. Daß also für uns Juden kein Grund vorhanden ist, die Feuerbestattung zu verwerfen, datz man leine unserer religiösen Vorschriften verletzt, wen» man sich verbrennen läßt, das sollen diese kurzen Aufklärungen dartun. Ätzer noch ein anderes Argument von weittragender Bedeutung steht unö als mächtiger Beweis für die Zulässigkeit der Jeuexbestattung un Judentum zur Verfügung: nämlich die Stellung, die unsere Geistlichkeit ,-n jener wichtigen Frage einnimmt. Nm hierüber einmal volle Klarheit zu schassen, erging an die Verwaltung der 7») in Deutschland bestehenden Krematorien eine Anfrage über folgende zwei Punkte: a) Hält der dortige jüdische Geistliche eine religiöse Drauerfreier im Krematorium ab. wenn eine jüdische Leiche eingeäichert wird? h) Macht er seine Mitwirkung davon abhängig, datz die Orgel (Harmoniums nichtgespielt wird? Die Antworten liefen prompt ein. und ne übertrasen in ihrem Ergebnis «pch weit die Erwartungen, die die msti mystischsten jüdischen Anhänger der Feuerbcstatinng gehegt hakten. Im einzelnen stellen sich die Resultate folgendermaßen dar: In 49 deutschen Städten amtiert die jüdische Geistlichkeit mit Orgelspicl im Krematorium. In 9 Städten verweigert sie grundsätzlich ihre Mitwirkung. In 10 Städten fand bisher noch keine Einäscherung jüdischer Leichen statt. In 2 Städten sind die Verhältnisse so eigenartig gelagert. datz Näheres darüber gesagt werden mutz. Um ein vollkommen klares Bild dieser Umfrage zu geben, seien die einzelnen Städte resp. die Stellnna ihrer Geistlichen zur Fencrvestattungsfragc, namentlich ansgeführt. Krematorien, rn welche« die lüdMe Geistlichkeit mit Oxgelspiel amtiert. Augsburg. Baden-Baden. Berlin-Wilmersdorf. Berlin- Treptow. Berlin-Wedding, Breslau. Braunschweig. Chemnitz, Coburg. Danzig. Darmstadt. Denan. Dortmund. Dresden, Eisenach. Erfurt Ehlingen. Frankfurt a. :])?.. Gera. Göppingen. Görlitz. Gotha, Greifswald. Grünberg lSckilestenl, Hagen. Halle. Heidelberg. HambnrgMblsdorf. Hirickivers. Sena. Karlsruhe. Königsberg «Ostpreußens. Konstanz. Krefeld. Leipzig. Magdeburg. Mainz. Mannheim. Meiningen. LMnbach. Pforzheim. Rudolstadt, Gonneverg. Stettin. Ätyttzsart, Nlm. Weimar. Wiesbaden. Zittau. KramatorLen. in welche« dis iüdifche Geistlichkeit ihre Mit? »irkuna arnndiätzlich persagt. Bremen. Fxeibuxg i. Breisgau. Hannover. Heilbronn, Lübeck. Plane«. Reutlingen, Tilsit, Zwickau. Krematorien, in welchen noch keine jüdischen Leichen eingeäschert rvuroen. Apolda. Arnstadt, Gernburg. Friedberg. Guben, Ilmenau, Kiel. Pützneck, Selb. Suhl. Besonderer Erklärung bedürfen die Verhältnisse in M ü n ch e n und N ü r n b e r g. In München amtiert Herr Rabbiner Dr. Bärwald vor der Einäscherung in der jüdischen Leichenhalle, da ihm im Krematorium selbst die Ausübung unserer religiösen Zeremonien deshalb njcht möglich ist, weil dasselbe mit chrlstlichen Emblemen ausgeschmückt und daher zur Abhaltung jüdischer Trancrfeiern ungeeignet ist. Ganz verwickelt liegen die Verhältnisse in Nürnberg. Als das dortige Krematorium im Dezember 1912 eröffnet wurde, amtierte Herr Rabbiner Dr Frendenthal 4’A Jahre lang bei Einäscherungen seiner jüdischen Gememdemitglieder. Seit dem Fahre 1017 verweigerte er ans inneren Gründen die Abhaltung der religiösen Trauerfeier im Krematorium und verlegte sie in die jüdische FriedhofshaUe. Ans dringende Vorstellung der Nürnberger jüdisch-liberalen Vereinigung änderte er dann seinen Entschluß dahin ab. -atz er die Trauerrede zwar noch in der jüdischen Leichenhalle hält, das Kaddisch aber beim Versenken des Sarges im Krematorium selbst spricht. Es hat sich also in Nürnberg das Verfahren ausgebildet, datz nach der eigentlichen Tranerfeicr im jüdischen Friedhof die Leiche wieder auf den Wagen gehoben und, mit der Tranergemeinde als Gefolgschaft, einen längeren Weg über die öffentliche Staatsstraße ins Krematorium znrücklegen mutz, woselbst dann das Kaddisch gesprochen wird — ein Brauch, der durch seine Umständlichkeit und seine wellig würde- und weihevolle Art Gegenstand scharfer Kritik geworden ist. Nach dieser kurzen Abschweifung zurück zum Resultat unserer Umfrage. Datz die Rabbiner streng orthodoxer Richnna nm' tu Vre men. Freibnr» v'eiff> v<". nnv. nicht im Krematorium amtieren, war selbstverständlich zu erwarten: ihre kleine Anzahl verschwindet aber, wenn man sie mit der großen Zahl liberaler Geistlicher vergleicht, die auch dem toten Glaubensgenossen, der seinen Leib durch die reine Flamme verzehrt haben will, den religiösen Beistand rächt verweigern, ans den eilt jeder, der im Leben zu uns gehörte, auch im Tode Anspruch hat'. Es deckt sich d""> Anttaninia mit den, Beschluß der großen liberalen Rabbinerveceinignug. bei Kremationen in der gleichen Weise wie bei Beerdigungen zu aurtiere». Bnsammensassend sei also wiederholt: Feder Jude, welcher Richtung er auch angchörcn mag. kann sich eiuäsristrn lassen, ohne damit gegen den Geist und d i e L e h r e u u n s e rer h c i l i g e u hl e l i g i o n z n v e r st o tz e n. Jrn Anschluß an diese Anssührnnaen seien die Urteile hervorragender jüdischer Persönlichkeiten zur Frage der Fenerbestattnng wiedergegeben. Der berühmte Professor Lazarus schreibt in seinem Buch: „Tic Erneuerung des Judentums": „Möchte einer doch alle Gründe der Vernunft und Sittlichkeit gegen die Feuerbestattung Vorbringen, nm die Menschen von derselben abznhalten: mochte er auch politisch agitieren, nur sie durch den Staat verbieten zu lassen: fein Wort wollte, ich dagegen jagen. Es ist nur ganz und gar nicht nrn die Feuerbcstatiung.' Aber ein Religionsgesetz als solches, das nicht existiert, heute künstlich zu schaffen: aus irgendeinem Bibel- oder Talnmdspruch nach jener aus Scharfsinn znsammengescbweitztcn Methode ein neues Gesetz herauszngreifen, das gebietet die Religion nicht und die Vernunft verbietet es. Am wenigsten a''-r ist es cvlanbt. sich auf das bloste Bestehen des bisherigen Brauchs z-uberufen und ihn, auch wenn sein Ursprung aus einem Gesetz nicht nachweisbar ist, dennoch als ein Gesetz zu betrachten. Denn der Brauch ist doch einmal entstanden: er ist doch nicht von Ewigkeit her: er l at aNo einmal einen anderen Brauch, der vor ihm bestand ^hgelsst. »V» <*v nicht n anstnst-mr. wie er entstanden ist? Warum soll er nicht von einem Brauch abgelöst werden? Er ist damals natürlich aus irgendeinem Grunde geschaffen morden! Nun. diejenigen, welche ihn heute verwerfen und einen neuen eiuführen wollen, haben doch auch für beides ihre Gründe!" In streng wissenschaftlicher Weise setzte bereits im Jahre 1911 Prof. Manbaum im „Liberalen Judentum" auseinander, datz das Judentum kein Verbot der Feuerbestattung und lein Gebot der Erdbestattnng kennt. Seine Ausführungen 'khlietzen mit den Worten: „Hieraus ergibt sich nun für denjenigen, der sich, sei es ans lmaienischeu. ästhetischen oder sonstigen Gründen tut Tode lieber verbrennen lasten möchte, daß er damit nicht gegen ein ausgesprochenes Religionsgesetz verstößt und dgtz sich im Gegenteil fiit seinen Wunsch h, auch es Analogon im biblischen Altertum vorftndet. das die Feuerbestattung als eine edlere Art der Bestattung ansieht." llnh weiterhin spricht er den Satz aus: „Die Glaubensgemeinde ist zur Beisetzung der Asche uack unserem Religionsgesetz unter allen Umständen verpflichtet." Zur ^rage -er Feuerbestattung Bon Gemeittderabviuer Dr. Bo g r l st e i n - Breslau. Tie Frage der Feuerbestattung wirb neuer-ipgs in jüdischen Kreisen anscheinend lebhaft erörtert, Die äußere Beranlassuna ist vermutlich die Eröffnung «euer Krematorien in Städten, in denen bisher ein solches nickt bestanden hat. Bon konservativer Seite ist kürzlich geäußert worden, die Gemeinde könne mrd dürfe von einer Einäscherung keine Notiz nehmen: denn religionsgesetzlich sei die Feuerbestattung verboten. Wenn Rabbiner bei einer Feuer-- bestgttuna fungieren, so könne dies nur geschehen, weil sie dem Toten nicht die Ehre verweigern wollten, die Gemeinde aber könne und dürfe diese Form nicht als zulässig anerkennen. Nian findet innerhalb unserer jüdischen Gemeifrden diesen Standpunkt mehrfach vertreten, ja eL gibr Gemeindemitglieder, die ans der Synagogengemein-e oder ans dem Judentum anstreten, weil sie glauben, daß die Feuerbestattung, die sie nun einmal für sich ungeordnet haben, mit dem Judentum nicht vereinbar sei. Diese Anschauung ist natürlich grundfalsch. Es ist die Anschauung, daß -ex Liberalismus mancherlei tut oder -uldet. was mit dem „richtigen" Judentum unvereinbar, baß also liberales Judentum „Snbtraklion von der Orthodoxie" sei oder. wie. mir einmal jemand sagte, daß der liberale Rabbiner ebenso wie der konservative sich mt -as Religionsgesetz halte, nur nicht so streng. Diese Auschanuna muß dazu führen, den Liberalismus als minderwertig im jüdischen Sinne und demzufolge nicht als gleichberechtigt hinznstellen. wie es nenexdingö mit beneidenswerter naiver Offenheit und llnverfrorenheit daö offizielle Löerbeschriftchen der Achdnth anSsprlcßt. Tort wird die Behauptung, daß -ie Uch-uth die Gleichberechtigung der Richtungen im Judentum anerkenne, als „tendenziöse Unwahrheit" bezeichnet. Man sehe vielmehr die Liberalen nicht als Abtrünnige an, die man schroff znrüctstoßen müsse, sondern als „irrende Brüder", -ie „durch Milde und Versöhnlichkeit, durch Belehrung und Ueberzengung" wieder auf den rechten Weg znrückgeführt werden sollen. Man billigt uns also mildernde Umstände zu. aber Sünder sind wir doch. Und mit dieser Zubilligung mildernder.Umstände hat es wiederum eine eigene Bewandtnis. Sic ist gänzlich unberechtigt: denn «atz wir tun, tun wir nach reiflicher Ueberlegung in der vollen Nobexzeugitng. daß unsere Handlungsweise religiös zulässig und berechtigt in. Wir lehnen es darum mit aller Entschiedenheit ab, uns als Juden zweiter Güte ansehen zu lassen. Unser gesamtes Friedhofs- und Beerdigungswesen weist „religionsgesetzlich" nur wenige Bestimmungen ans. Andererseits ist es ganz verständlich, daß gerade in Bezug aus die Bestattung der Tote« alte Bräuche pietätvoll sestgehalteu werden. Wer die moderne Entwicklung des Jrrdentnms kennt, der iveiß. welche Kämpfe seit dem letzten Viertel des 18. Jahrhunderts Jahrzehnte hindurch in den indischen Gemeinden getobt haben, als es sich nm die Bestrebungen handelte, die frühe Beerdigung zu beseitigen. Tenn in alter Zeit wurden die Leichen wenige Stunden nach dem Eintritt des Todes beerdigt. Damals hat man die Verzögerung der Beerdigung, für die bekanntlich sehr triftige Gründe beigebracht wurden, als nnjüdisch und als LUcrlctznng der religiösen Vorschriften lnugestellt. Von diesem Streit ist es still geworden, auch die heutige Orthodoxie würde den früheren Zustand nicht wieder hergestellt sehen wollen. Tie talmndischcn und rabbinischen Schriften sprechen nicht von der Feuerbestattung. Es ist alter Brauch im Judentum, die Leichen zu beerdigen. Da die Feuerbestattung in den religionögesetzlichen Schriften nirgends verboten ist, so kann man zunächst den Schluß ziehen, daß sic als erlaubt zu gelten hat. Dieser Schluß würde dann allerdings unberechtigt sein, wenn die Feuerbestattung nur deshalb nickst verboten wäre, weil man sie damals überhaupt nicht gekannt hat. In einem solchen Falle würde man mit Recht sagen können, daß auf eine solche neue, damals unbekannte Einrichlnna. die für ähnliche Falb' geltenden religionsaeü'tzlich.'n Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden haben. Tie Feuerbestattung ist aber lm Altertum durchaus bekannt gewesen, sie war bei den Römern allgemein üblich. Es wäre durchaus nicht auffallend, wenn sie in zustimmendem oder ablehnendem Sinne erwähnt worden wäre. Daß dies nicht der Fall ist. reicht an sich schon aus, um sic nicht für unzulässig zu erklären. Tenn wir werden unä ganz allgemein auf den Standpunkt zu stellen haben, datz der Sinn deS religiösen Lebens nicht in einer unnötigen Häufung einschränkender Bestimmungen bestehen kann, daß vielmehr Erschwerungen und Verbote wirklich religiös begründet sein müssen, d. h. datz sie pur dann zulässig sind, wenn die religiöse Idee sie für das Leben unbedingt fordert. Wir werden die Fenerbestattuns nicht desbalh ablehnen wollen, weil dann bei der einstigen leibliche« Auferstehung der Körper nicht mehr vorhanden ist. Wir satten d?« Begriff der Unsterblichkeit nickst tm 'Sinne der leiblichen Auferstehung auk. ganz abgesehen Savy«. daß wir wissen, baß auch HZ der Erdbestattuna der Körper sich auflöst. Do diese Auflölung in wenigen Stnn- > 8093