Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 5 (1925)
- Issue
- 40 (2.10.1925)
- Date
- 1925-10-02
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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IWchKberaleZMmg Organ der Vereinigung für das liberale Judentum e. V. Bezugspreis durch die Geschäftsstelle x/< jährlich M. 2«50 Einzelnummer 0,20. Bei freier Zusendung i. Inland 0,25 Für die Mitglieder der Vereinigung ist der Bezugspreis :: :: im Mitgltedsbeitrage enthalte«, r, x v. Lhefr edakteur: Dlpl-Zng. Drnno Doyda. vls „Jiivlfch-Nderals Zeitung" srsÄ)vin1 Zeven §reitag. Nedaktion u. SefühSttsslells: verlin S>V. Wilfyetmftr« 147. Sarnrutr Amt LUtzoue Nr. 9160-61 poftfcDMhtionto: Berlin nW7 Nr.isros» (Vereinigung für da» liberal» Judentum Nachdruck lümtllch« Original-Beitrag» nur mit vorheriger Genehmigung der Redaktion gestattet. Anzeigenpreise: Die 12gespaltene NonpareillezeUe 0,48 Goldmark, die Relrlamezeile 3,00 Goldmark, bei ::;; :: Wiederholungen Rabatt. nun Anzeigenannahme: „Jüdisch-liberale Zeitung" Änseratenabteilung: Berlin SW 48, Witzelmstrahe 147 lLützow: 9180-61). sowie sämtl. AnnoneenExpeditionen. Nr. 40 Berlin. 2. Gkiober 1925 5. Jahrgang Soziales Judentum. Soziale Gesetzgebung im alle« Judentum und im modernen Staat. Bon Dr. ErwinSeligrnanri, Frankfurt a. M. Um die Bedeutung und Eigenart der sozialen Gesetzgebung im alten Judentum, wie sie auf den Vorschriften der fünf Bücher Moses beruht und im altisraelitischen Staate mehr oder weniger in die Praxis nmgesetzt wurde, richtig würdigen zu können, müssen vorweg die zwei grundlegenden Besonderheiten, die sie von allem modernen Sozialgesetz ganz scharf unterscheiden, klargestellt werden: Soziale Gesetze sind heute autoritative Rechtss a tz n u g e n des Staates als des Ausgleichso r g a ii der widerstreitenden Interessen verschiedener G e s e l l s ch a f t s - u n d Bevöller u n g s k l a s s e n und -Schichten,- soziale Gesetze im alten Judentum waren religiös fundierte Vorschriften Gottes oder des G o t t c s sta a t e s ld e r Theokratie) zum Zwecke der Einführung und Au fre ch t e rh a l t un g einer dem Ideal möglich st angenä Herten Gerechtigkeit im gesellschaftlichen Leben. In dieser Gegenüberstellung treten die beiden Verschiedenheiten, die unter sich in einem natürlichen, untrennbaren Znsam menh-ang stehen, deutlich hervor. Hier klares, kaltes, lebensfremdes Recht, welches das Individuum in der Ausbreitung seiner Machtsphäre nur da eiuschränkt, wo der Interessenausgleich zum Schutz der Ruhe. Sicherheit und -Ordnung es unbedingt erfordert,- dort der seelenpackende und wirklichkeitsnahe religiöse Befehl, der durch die Einbeziehung von Sitte und Recht das alltägliche Dasein bis in seine scinsten Verästelungen zu regeln und damit zu heiligen unternimmt. Nicht Gutsein und Gerechthandeln wird abstrakt befohlen, sondern um der Verwirklichung der Güte und Gerechtigkeit willen klargelegt, wie in allen denkbaren, konkreten und praktischen Lebenslagen Gott zu handeln vorschrcibt. Und nur auS diesem Grunde, nicht um der Logik, nicht nm der Anfrechterhaltung irgendwelcher gesellschaftlichen Rechte und Vorrechte willen, wie im heutigen Recht, wird das mosaische Gesetz gegeben. Diese Begründung und dieser Zweck des sozialen Gesetzes ist die eine und wesentliche Besonderheit, aus ihr aber folgt die z w e i t e und klarer erkennbare, der U m f a n g des Gesetzes. Der moderne Staat schafft sein Sozialrecht zum Schutze der wirtschaftlich Schwachen, zur Verhütung der völligen Unterdrückung und Ausbeutung der Machtlosen und Besitzlosen durch die Besitzenden und Mächtigen,- sei es nun, daß er den Geselkschaftsfrieden so wahren und blutige Erschütterungen verhindern will, sei es, daß er den weisen Grundsatz im Interesse der ihn beherrschenden Machthaber befolgt, daß die nährende Kuh gut gefüttert und bisweilen geschont werden muß, wenn sie den Höchstertrag an Milch liefern soll, sei es endlich, daß er sich müht, unter Schonung der bestehenden Zustände, das erreichbare Höchstmaß an sozialer Gerechtigkeit in langsamem Fortschritt herbeizuf ähren. So haben wir in Deutschland das kaiserliche Sozia lgesetz, auf das die Vorkriegszeit so stolz pochte, und das auch wirklich unendlich viel Elend gelindert hat, die Kranken-, Alters- und Invalidenversicherung. So enthalten das bürgerliche Gesetzbuch, die Gewerbeordnung und die vielen neuen arbcitsrechtlichen Gesetze eine Reihe von Schutzvorschriften zugunsten der wirtschaftlich Abhängigen, der Dienstboten, Arbeiter, Angestellten, wie Arbeitszeitregelung, Sonntagsruhe, Nacht-, Frauen-, Kinderarbeitsbeschränkungcn und -Verbote. So enthält unsere Zivilprozeßordnung Gesetze zum Schutze der Schuldner gegen Pfändungen eines Lohnminimums und der lebensnotwendigen Haushaltsgeräte. So ist endlich ein umfangreiches Gesetzgebnngswerk zur Regelung der Armcmmterstühung, der Arbeitslosenhilfe, der Jugend-Pflege und -'Sicherung entstanden. Aber all dies — die flüchtige Uebersicht läßt es klar erkennen — sind nur Teillösungen, unverrückbar bleibt heute die Grundlage der Au fr e ch t e r ha l tun g des unbeschränkten und unbeschränkbaren Privateigentums, der bestehenden Gesellschaftsordnung. Stabilisierung des Besitzes unter Beseitigung der Auswüchse ist die Devise des modernen prak - t i s ch e n S o z i a l r e ch t e s. Daß diese Praxis eine mangelhafte ist, daß sie der Handlungsweise eines Arztes gleicht, der bei einer schweren organischen Erkrankung des Körpers nur tie äußerlichen Symptome wie etwa den Ausschlag oder das Fieber bekämpft, aber den Krankheitsherd unbeachtet läßt, liegt auf der Hand. So laben die sozialen Denker aller Zeiten, die Theoretiker des Sozialismus und Kommunismus, die großen N t o v l st c n von Thomas Morus bis Hertzka und Bellamy sich n iemals mit dem Vorschlag von Mitteln zur Syrnpwmbekampfung begnügt, sondern ideale Gesellschaftssysteme erdacht und dargestellt. Sie haben aber meistens ein Wesentliches vergessen, entweder die praktischen Möglichkeiten zur Herbeiführung der von ihnen geträumten Jdealstaaten oder die Gefahren, die sich für den einmal geschaffenen Jdealznstand aus der Ungleichheit der Menschen ergeben, und haben keine Sicherungen vorgesehen, um das einmal errichtete künstliche Gebäude im dauernden Gleichgewicht zu erhalten. Der russische Bolschewismus stellt in neuerer Zeit den einzigen, praktischen Versuch dar, um gerechte soziale Zustände herbeizuführen und aufrecht zu erhalten. Er hat es erkannt, daß sozialer Schutz der Wirtschastsabhängigcn keine grundlegende Besserung schaffen kann, und ist überzeugt, daß es eine friedliche Ueberleitung der bestehenden Gesellschaftsverfassnng in eine gerechte und soziale nicht gibt. Darum hat er mit den Mitteln der Ungerechtigkeit, durch Ausrottung mit Feuer und Schwert, gleichsam durch eine künstliche Sintflut, freies Neuland schaffen wollen, auf dem ein sozialer Neubau unbehindert von den Bindungen öer Gegenwart sich vollziehen sollte. Er hat auch, allerdings auf eine ebenso ungerechte und grausame Weise, eine Schutzvorrichtung zur Anfrechterhaltung des gesellschaftlichen Gleichgewichts getroffen, indem er diejenigen, welche durch prunkvolles Auftreten oder größere Ausgaben auffielen, gefangen nahm, ihres Vermögens beraubte und außer Landes verwies, wenn sie den gesetzmäßigen Erwerb der von ihnen verbrauchten Mittel nicht Nachweisen konnten. Mir will es scheinen, als ob dieser grandiose aber gottlose Versuch daran scheitern müsse, daß er Gerechtigkeit auf Ungerechtigkeit, Gewaltlosigkeit auf Gewalt aufzubauen unternimmt, da nimmer der Zweck ein solches Mittel heiligt. Es ist hier aber nicht der Platz, des weiteren ans die Znkunftsaussichten des bolschewistischen Staates einzugehen, nur als des einzig modernen Versuches zur Begründung eines neuen Sozialstaates mußte seiner gedacht werden. Um so leuchtender, um so einzigartiger hebt sich das soziale Gemeinwesen der mosaischen Gesetzgebung ab. Wie weit es verwirklicht worden ist, ob dies« Gesetze aus mosaischer, aus der Königs-, der babylonischen oder nachexilischen Zeit stammen, ob sie ganz oder teilweise für längere oder kürzere Zeit in Kraft waren, braucht uns hier nicht zu kümmern, erwähnt mag nur werden, daß aus zahlreichen, ganz verschiedenen Bibclstcllcn, ich erinnere nur an das Buch Ruth, an Nehemia, ihre praktische Bedeutung klar erkennbar ist. Was hier zur Behandlung steht, ist das geschlossene soziale System des Fünfbnches. welches die drei Funktionen: der gleichmäßigen G ü t e r v e r t e i l u n g, des st ä n d i g wirksamen Besitzschutzes und der fürsorglichen Stützung wirtschaftlich S ch w a ch e r in gleicher Weise berücksichtigte. Seine Grundlage ist Gerechtigkeit, nicht Hilfeleistung, und so heißt auch die soziale Fürsorge, der Schutz der wirtschaftlich Schwachen — heute das einzige Gebiet des Sozialrcchics — Zedokoh, Gerechtigkeit, nicht Almosen. Das mosaische Gesetz war bestimmt für das neu zu erobernde, von Gott zugeschworene, den Stammvätern verheißene Land, in dem die Möglichkeit der neuen Güterverteilung, der restlosen Verwirklichung durchaus gegeben war, so daß es sich über den Rahmen einer theoretisch erklügelten Utopie weit erhebt. In kurzen Zügen sei versucht, das S y st e m des alten jüdischen S o z i a l r >e ch t e s in dev erwähn ten drei Funktionen darzustellen: A) Verteilung des Eigentums: t. Grundbesitz: Alle tiefer denkenden modernen Nationalökonomen von den Bodenreformcrn bis Franz Oppenheimer sehen im Monopol des Grundeigentums die Quelle der sozialen Ungleichheit. Grund und Boden ist in unserem Recht eine Sache, die dem jeweiligen Eigentümer zur freien Verfügung, zur unbeschränkten Herrschaft und Ausnutzung überlassen ist. Das mosaische Recht kennt kein Grundeigentitpt, kennt nur das Recht auf den Ertrag des Erdbodens. „Ihr sollt das Land nicht aus immerdar verkaufen, denn das Land ist mein, Ihr seih nur Fremdlinge und Beisassen bei mir" s3. Mos. 25, 23). Gott ist der Herr des Landes, der einzelne besitzt es nur zu Lehen und kann nicht frei darüber verfügen, er darf den Boden nur bearbeiten und die Früchte seiner Arbeit als Gottesgeschenk einhcimsen. Genau ist die Verteilung des Landes vorgeschrieben: „Ihr sollt das Land durch Lose unter Euch verteilen, Stamm für Stamm: der viele Köpfe zählt, soll einen ausgedehnten Erbbesitz erhalten, der wenig zählt, einen kleinen. Worauf immer das Los für ihn fällt, das soll ihm zuteil werden" (4. Mos. 33, 54). Dadurch ist von vornherein die Grundlage der sozialen Gleichheit geschaffen, denn Israel war ein Agrarvolk und lebte, bis znm Beginn unserer Zeitrechnung znm mindesten, fast ausschließlich vom Ackerbau. Die Könige Saul, David, Usia waren Ackerbauer und stiegen vom Pflug zu ihrer Würbe empor. Noch im ersten und zweiten Jahrhundert sprechen unsere Weifen Sätze wie: „Wer ohne Grundbesitz lebt, ist kein Mensch." „Wer nur nach Geld jagt und keinen Landbau treibt, welche Freude genießt er?" 2. Bewegliche Sachen: An. Mobilien, wozu auch Häuser in befestigten Städten gehören, Tieren, Geld ist wie heute Privateigentum des einzelnen anerkannt, aber mit starken sozialen Einschränkungen, die im folgenden dargestellt werden. 3. Eigentum an Mensche«: Der im Altertum unbekannte und in den zivilisierten modernen Staaten erst im letzten Jahrhundert unter blutigen Kämpfen zur Herrschaft gelangte Gedanke, daß kein Mensch Eigentum eines andern, eine Sache, über die frei nach Belieben verfügt werden dürfe, sei, beherrschte mit gcwisien Einschränkungen die Dienst- Gesetzgebung des alten Judentums. Für die Römer war der Sklave „res sonans", sprechende Sache, für Platv und Aristoteles ist ein Staat ohne Sklaverei undenkbar. Der Jude kannte keinen prinzipiellen Unterschied zwischen Freiem und Sklaven. Für alle Dienenden hat er nur das eine Wort „Ebed", Arbeitender oder Knecht. Für Herrn und Diener galt gleiches Besitz-, gleiches Strafrecht. Ein rechtloses Menschenwesen, eine Menschensache war dem Juden unvorstellbar, denn alle Menschen sind im Ebenbilde GvtteS geschaffen. Wohl gab es verschiedene Kategorien der Abhängigkeit mit verschiedenen Befreinngsmöglichkeiten: Schuldner, die beim Gläubiger für bestimmte Zeit dienen müssen, hebräische gekaufte Knechte und Mägde, die nach 7 Jahren frei wurden, heidnische Knechte und Mägde, gekauft oder im Krieg erbeutet, oder im Hause geboren, die nur durch Naturalisation oder Ehe (wenn sie weiblichen Geschlechts waren) die Freiheit erlangten und gemietete Tagelöhner. Sie alle sind durch die sozialen Schutzgesetze dem Freien gleichgestellt, ja, wie unten darznlegen sein wird, in vielem privilegiert. (Bon der Stellung der Familienangehörigen kann in diesem Aufsatz nicht die Rede sein.) B) Verhinderung der Massenproletarisierung. Die gleiche Berteilung des Grund und Bodens, die Besitzeinschränkung daran, die Zulassung des Privateigentums an vorhandenen und zu erwerbenden Mobilien, die Beschränkung der Menschenverknechtung würde vielleicht schon die hinreichende Grundlage eines wahrhaft sozialen Staatswescns geschaffen haben, aber nur vorübergehend und auf kurze Zeit. Der mosaische Gesetzgeber kannte die Unzulänglichkeit der Menschenkraft und die Ungleichheit menschlicher Fähigkeiten. Darum legte er Schntzwälle um sein Eigentumssystem, schuf gleichsam automatische Sicherungen, welche die einmal geschaffene soziale Gleichheit für alle Zukunft aufrecht erhalten sollten. „Es wird keine Armen unter Euch gebe«, denn Gott wird dich reichlich segnen in dem Lande, das Gott der Herr Dir zum Erbbesitz geben wird, daß Du es cimrehmeft, wenn Du nur der Stimme Gottes, Deines Herrn, gehorchst, indem Tu alle Gebote, die ich Dir heute gebe, beachtest" (5. Mos. 13, 4, 3). Diese Verheißung ist von einer solchen Realität, daß es schier unbegreiflich erscheint, warum die Menschheit bis heute nicht den Versuch der Verwirklichung dieser Gesetze gemacht hat. Eine solche Weite der Voraussicht, eine solche Tiefe der Menschenkenntnis, ein solch klarer Ueberblick über alle sozialen Beziehungen, Verwicklungen und Schwierigkeiten kommt in diesen Gebeten ziim Ausdruck, als sei die ganze spätere Geschichte der sozialen Schuldnerkämpfe in Athen und Sparta, der Sklavenausstände Roms und Amerikas, der Bauernkriege Deutschlands, der Revolutionen Frankreichs und Rußlands, der Befreiungskämpfe des heutigen Indien und der anderen farbigen Menschenrassen vorausgeahnt, und gegen alles, aber auch alles die beste Schutzmaßrcgel getroffen. 1. Schutz des Grundbesitzes. Der Gedanke des göttlichen oder Staatseigentums an Grund und Boden findet feine Verwirklichung in der Einrichtung des Jubeljahres. In jedem 30. Jahre, am Versöhmrngstage, „sollt Ihr überall in Eurem Lande die Posaune erschallen lasten . . . und iw Lande Freiheit ansrufen für alle seine Bewohner . . da sollt Ihr, ein jeder, wieder zu seinem Besitz und zu seinem Geschlecht« kommen." (3. Mos. 26, 9 ff.) Verkauft kann nach diesem Gesetz nur eine Anzahl Ernten, also nur -er Bodenertrag, nicht dieser selbst, werden. Der Kaufpreis richtet sich nach der Anzahl der Ernten bis zum nächsten Jobeljahr. Eine Entschädigung für die Rückgabe des Grundstücks gibt es nicht. Mit dieser Regelung ist zugleich der etwaigen Notwendigkeit zur Verwertung und Veräußerung des Grundbesitzes Rechnung getragen und doch die Unabänderlichkeit einer endgültigen Eigentnmsiibertraguug ausgeschlossen. Me Latifundien bildurig, die Bereinigung großer Grmvöbefitzfliiche» in einer Hand und so das wirtschaftliche Uebergewicht weniger Mächtiger, ist wirksam verhindert.