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Jüdisch-liberale Zeitung · 1922-12-08 · 49 (8.12.1922) · page 1

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
2 (1922)
Issue
49 (8.12.1922)
Date
1922-12-08
Page
– (sequence 1)
Language
German
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IMchÄemleZkilmg 0rgan der Vereinigung für das liberale Judentum e» V Bezugspreis durch die SkfchafiskieNe '/«jährlich OH*. -:s.~ Sknzelnummer. « 4>ro Allr die Mitglieder der Vereinigung ist der Bezugspreis im MitglledSbeitrage inbegriffen. LUnzeigenPreiS: Die 3V,, cmbreiteMiliimeierzeile Ottl.R— Familienanzeigen Ml. 6.5J. Del Wiederholung SrmStzig. Die „Jüdisch-liberale Zeitung" erscheint jeden Freitag und mit zwei monatlichen Beilagen, der wissenschaftlichen Zeitschrift „Liberales Judentum" und den „Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft jüdisch-liberaler Jugendbererne". Nr. 4g ❖ 8. Dezember 1922 Nedaktlon: Berlin WS. Mauerstr. 22 (Vereinigung für das liberale ÄuSentum e. D.) Fernruf: Amt Zentrum iS» SeschLftSstclle u. Anzeigenannahme: DreSlaus. Neue (Sraupenftr.7. Buihdruckerei TH.Gchatzkg (S.m.b.j>. Fernruf: Amt Ning «1 und 4600. «ilmtliche Zahlungen, Postscheckkonto VrcSlau 27 der Fa. LH. Dchatzfg Vor hundert Jahren ist die jüdische Religion, die in mittelalterlichem Formalismus zu ersticken drohte und von der sich beim Fall der Ghettomauern die Besten abzuwenden im Begriff standen, durch den Liberalismus gerettet worden. In hundert Jahren schilf der Liberalismus: Die Mädcheneinsegnung. ❖ Die Wissenschaft vom Judentum. Die deutsche Predigt, die heut; auch bei den Orthodoxen der Mittelpunkt der religiösen Erbauung geworden ist. Einen Gottesdienst, der dem modernen Empfinden entspricht. Den geordneten Religionsunterricht unter Aufsicht der Gemeinden, auch für Mädchen. Die große Abwehrorganisation gegen den Antisemitismus, den „Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens". Gewaltige Wohlfahrtsorganisationen und -Institutionen, Logen, Waisenhäuser, Krankenanstalten und Säuglingsheime. Alle diese Ernmgenfchaften find in Gefahr! Heilige Pflicht jedes liberalen Juden ist es daher, das Erbe der Väter zu erhalten und für den Ausbau des Errungenen zu sorgen. Wollt Ihr Daß die mühsam erkämpfte deutsch-jüdische Kulturgemeinschaft wieder gelöst wird? Daß die Arbeit der Mendelssohn, Geiger, Zuntz, Steinthal, Rießer und der anderen Vorkämpfer des liberalen Judentums unvollendet bleibt? Daß in die Gemeindestuben abermals der Geist religiöser Unduldsamkeit einzieht? Daß Eure Kinder im Judentum entwurzelt werden? Daß die Mitwelt nur aus zionistisch-orthodoxen Zeitungen etwas vom jüdischen Leben erfährt? Icosinl IHr ralctii wollen! Ehrenpflicht jedes Liberalen ist es daher, nach besten Kräften für die Erhaltung seiner Vereinigung, für die Erhaltung seinerZeitung Opfer zu bringen. Mk Br natü feinet finanziellen Cape, aber jeder gebe elllM! Das miliWe sei öer MW Weier WeWMeli! Wenn sich Niemand dieser Verpflichtung entzieht, wenn die Mitglieder und Freunde der Vereinigung, die Mitglieder der „Jüdisch-liberalen Jugendvereine", wenn alle liberalen Juden diesen Ruf hören, dann ist das Weitererscheinen der Zeitung mit den Beilagen „Liberales Judentum" und „Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft jüdisch-liberale Jugendvereine" gesichert. Nach 8 13 Abs. 1 Rr. 7 des Reichseinkommensteuergesetzes sind größere Beiträge und Spenden vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig! Geldsendungen für die „Vereinigung für das liberale Judentum E. V." erbeten auf Postscheckkonto Berlin Nr. 137 069. Eine Zahlkarte liegt der heutigen Nummer bei. Erfüllet Eure Ehrenpflicht! ♦ Erhaltet das freie deutsche Judentum! Denkt an Euer jüdisches Elternhaus, aber auch an die religiöse Zukunft Eurer Kinder! Vereinigung füc das Hbeeafe Judentum §. V. riiiviiiiimuii iiinvmi iiiimm der Kampf um die religiöse Gewissensfreiheit in Sachsen. Dia Zentrumssraklion des Reichstage-? hat eine Interpellation eingebracht, in der es heißt: Tas sächsische Kultusministerium hat durch Verordnung vom 12. Anmist bestimmt, daß an den staatlich nicht anerkannten Feiertagen Lehrern und Schülern in Ankunft in keinem Falle mehr eine Befreiung vom Unterricht znm Zwecke der Teilnahme an religiösen Feiern und religiösen Feiertags- Handlungen erteilt werden dürfe. Cinc weitere Verordnung verbietet jede Art religiöser Beeinflussung außerhalb des Religionsunterrichts. Tiefe Maßnahmen widersprechen den Artikeln 1"5, 140 und 174 der Reichsoersassnng. Welche Schritte gedenkt die Relebsregiernng zu unternehmen, um die bekenntnistrene Bevölkerung vor Vergewaltigung zu schützen? Auch der Preußische Laudesverband jüdischer Gemeinden hat mit Rücksicht auf die prinzipielle, über Sachsen weit hinaus gehende Bedeutung der Angelegenheit bei dem Reichsministeriunt des Innern iind dem Reichstag gegen die VerordiiUitg Einspruch erhoben und cm den Reichstag die folgende Eingabe gemacht: Unter dem 12 Ananst d. I. bm das Sächsische Ministerium vcs Anltns und ösfcntlichcn Unterrichts cmv ^V rori-niina über den Schulbesuch an staatlich nicht onerkannren »vcicvrapcn cr.apen ^Verordnungsblatt des Miwstcrinms des KuIm-5 und onontlichen Unterrichts'vom 1. September 1922 Nr. 19. «. l-G welche bestimnn. daß an staatlich nicht anerkannten .vnenagcn ^eyr-..n nno Schillern in keinem Falle mehr Unierruhtstostreumg zum Zwecke der Teilnahme an religiösen Fcwriagshandlnngkn erteilt wcwen dag. Diese Bestimmung ist insbesondere aun alv ans u-w Sch'.nbesuch der indischen Kinder an den iüdi'chen erklärt worden. Tatsächlich ist sie am ^alle de,er An bereits m Anwendung gebracht und gegen indisch.' ^dnucr. me an den mc.* jährigen hohen Feiertagen dem Unterricht ferngeblieben sind, mir Karzerstrafen vorgegangen worden. Diese Vorkommnisse geben uns Anlast zu den folgenden Bemcrknngen: Tie Verordnung des Sächsischen Ministeriums stellt nicht nur einen Wohl im gesamten neuzeitlichen ösfentlichm Leben Deutschlands unerhörten Akt der Unduldiamkeit dar, wnderu widerspricht auch dem Art. 135 der Resthsversassnna. ivelcster alten Bewohnern des Reiches volle Glaubens- und Gew issenosc erste st und die ungestörte Rcligionsüüung gewährleistet. (i\- bedarf iemer näheren Darlegung, daß die Verhinderung der Feiertag-Bestimma und der Zwang zur Arbeit an solchen Tagen einen Gewissens eingrifs allerschwerster Art darstellt. Insbesondere gilt das für den relig'ösen Juden, für den die Fstiertaasheil'gung nmue'.ttlich an den höchsten Feiertagen, dem Bcrwhruingstag und Reuiahrsfest. heiligstes religiöses Gebot, jeder Verstoß dagegen Sünde und der Zwang zu einem solchen Gewperwait schlnnmsrer vnt bedeutet. Bis zu welchem Grade dies der Fall ist. geht auch daraus hervor, daß in den vorliegenden Fasten Eltern und Schüler, trotz-- dem sie wußten, daß schwerste Tchnlstrasen die Folge sein würgen, keinen Angenbl'ck Bedenken gctra'en haben, lieber diese Folgen mtf sich zu nehrn-cn, als sich der Verordnung zu fügen. Tementshrechend ist seit langem der Anspruch der indischen Schüler auf Befreiung vom Unterricht an den stoben Feiertagen in den meisten Bundesstaaten ausdrücklich anerkannt, nirgends in der Praxis bestritten worden (val. Freund, Israel tische Religion-rgesellschaft in Stengels Handwörterbuch des Staats- und Verwaltungsrechte-, Band UI, Seite 301), und auch in Saison sind entsprechende Bestimmungen ergangen, deren m der sra llichen Verordnung des Sächsischen Ministeriums ausdrücklich ieurihtinng getan wird (vas. d e Verordnungen vom 7. v.A-m G7", . > 2c 0vember 1881 und 2. April 1013). Wenn sich das Sächsische Ministerium ou 'e neu P^.g Heu daraus beruft, daß nach Art. 130 der Reichsverfassnng du' bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Rclwionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden, so ist dem entgegen zu halten, daß cs sich wohl bei der Schulpslickt im allgemeinen um eine derartige staatsbürgerliche Pflicht handelt, niemals aber bei dem einzelnen Schulbesuch. Tatsächlich fehlen Schüler täglich aus mehr oder minder wichtigen Gründen ni'.d noch nie ist wohl jemand ans den Gedanken gekommen, daß eine derartig entschuldigte Schnlversäiimnis als ein Verstoß gegen die staatsbürgerlichen Pflichten angesehen werden könnte. Daß vollends der aus der verfassungsmäßig gewährleisteten Religioysnnd Gewissensfreiheit hcrgeleitete Anspruch jüdischer Eltern auf Befreiung ihrer Kinder vom Schulbesuch an den hohen jüdischen Fsterstggen nicht im Vidcrsprnch steht mit dein Grundsatz des Art. 130 der Roichsoersasstmg,. ist von der Praxis längst entschieden worden. Wir verwe sen insbesondere ans den Erlaß des Preußiichen Unterrichtsministeriums vom 0. Mai 1859, der durch die Erlasse vom!■ April 1808, 30. Januar 1809. 5. April 1884 und Januar 180! spgl. Freund, Dir Rechtsstellung der Inden im ve.nß scheu Volisichulrecht, Berlin 1900. S. 214 ff.) bestätigt werden ist. In dieiem Erlaß heißt cs: „Tic Annahme, welche das .stöniglicbe Provmzialschulkolleginm . mit Berufung auf 'Art. 12 der Verfassung vertritt, daß es für jüdische Eltern, die ihre Sölnie in christiiche Schulen schicken, zu den bürgerlichen Pflichten gehöre, dieselben auch Sonnabends am Unterricht teilncstmen zu lassen, und daß deshalb eine Dispensation der Juden für diesen Taa nicht zu gestatten sei. kann als zutreffend nicht angesehen werden. £;c Schulverwaltung kann den Ansprüchen solcher Eltern, welche ans religiösen Motiven ihre Söhne ganz oder für sie Stunden des Gottesdienstes vom Schulbesuch entbunden zu sehen wünschen, die gebührende Berücksichtigung nicht versagen." 'Rach alledem kann em Zweifel an der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden, Verordnung nicht bestehen. Ta sie in ihrer Vedcntnna weit über Sachsen hinauseeht und die Anerkennung ihrer Gültigkeit dazu führen würde, daß in jedem andern deutschen vande gleiche, die Gewissensfreiheit aufs schwerste beeinträchtigende Anorvttungeit ergehen könnten, sehen wir uns veranlaßt, gegen die von dem sächsischen Ministerium erlassene Verordnung als mit Art. 135 R.-V. unvereinbar. Einspruch zu erheben und dem llleichstag die B'ttc zu unterbreiten, die Unvereinbarkeit der in Rede sichenden Verordnung des Sächsischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts mit Art. 135 der Reichs- Verfassung seslzuslellen und die Aufhebung der Verordnung zu veranlassen." Jugendverems-Anzeigen letzte Seite.

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