Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 1 (1920-1921)
- Issue
- 42 (23.9.1921)
- Date
- 1921-09-23
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Die Feiertage nahen. Hunderte strömen wieder in -re Tempel und verharren diele Stunden im Gebet. Zu welchem Zweck? Wir stellen diese Frage natürlich nicht für den, der in den alten Religionsanschauungen befangen ist und ihnen treu bleiben will. Wir wissen, was Beten für ihn 'bedeutet und ehren diese Anschauung selbstverständlich: Erfüllung einer Vorschrift, Bitte um Erhörung, um Beistand, um Schutz, Zuruf an jenen Gott in der Höhe — ein Zuruf aus Sehnsucht, aus Dank und aus Treue. Aber für wen Religion Herzensmacht ist und das ,-höhere Wesen" nur im Innern thront — was ist Beten für ihn? Was kann es ihm sein? Ein altes jüdisches Wort drückt es aus: „Gebet ist Gottesdienst des Herzens." Natürlich meinte das Wort etwas anderes, meinte, daß man Gott in der Höhe das Herz weihen müsse und daß diese Weihe im Gebet erfolgt. Wir aber geben dem Worte den Sinn: Gebet ist der Ausdruck all der Gefühle, die unser Herz unserm Seelengott weiht. Gebet ist der Dienst an diesem Gott. Nicht in die Höhe wirkt dieses Gebet, nein, in die Tiefe wirkt es zurück, in dieselbe Tiefe, der es entstammt. Und höchstens insofern wirkt es nach oben, als es uns selber nach oben reißt. Denn nicht auf Erhörung kommt es uns an, solidem allein nur auf die Erhebung. Trost soll es uns sein für unseren Kummer; Freude und Jubel in unserem Glück; AuÄruck der Sehnsucht und des Antisemitismus und Justiz. Von Rechtsanwalt Foerder, Breslau. Die Schüsse, die Erzberger trafen, mußten bei uns Juden einen besonderen Widerhall wecken. Nicht als ob wir als Gesamtheit uns mit der politischen Persönlichkeit des Gemordeten verbunden gefühlt hätten. Was uns beim Hören der grausigen Tat nachdenklich stimmte, waren vielmchr ihre politischen Motive. Zwei junge, sanatifierte Menschen waren die Mörder, offenbar den Kreisen entstammend, in denen die blindwütige, rohe Gewalt verherrlicht wird, die, unbekümmert um die Folgen, sich auf ihr Opfer stürzt und ein Menschenleben auslöscht wie ein schwelendes Licht. Bei solchen Menschen richtet das Gesetz keine Schranke auf, hier findet der Gedanke des Rechts keine Stätte. So erhob sich überall, wo die Kunde von der Bluttat hindrang, alsbald die Frage: Haben die Behörden, denen die Wahrung von Gesetz und Recht anvertraut ist, das ihrige getan, um solcher Tat vorzubeugen? Können sie ihre Hände in Unschuld waschen? Und von den Lippen aller derer, in deren Herzen 4y2 Jahre des Movdens und der Gewalttat den Rechtsgedanken nicht ersttckt hatten, ertönte auf diese Frage ein lautes Nein! Die Justiz, so heißt es, habe das ihr anvertraute hohe Amt nicht so ausgeübt, daß sie ihrer Aufgabe, die Uebeltäter von ihrem verbrecherischen Tun abzuschrecken, gerecht geworden wäre. Ja. man scheut sich nicht, den schwersten Vorwurf zu erheben, den es für einen Wahrer des Rechts gibt, den der Parteilichkeit, der Klassenjustiz. Auch gegen uns Juden tobt der Haß der Fanatiker, auch uns hat eine politische Partei in chvem Programm den offenen Kampf angesagt, auch gegen uns hetzt ein Flügel dieser Partei, von den übrigen gern geduldet, mit niedrigen Verleumdungen, Drohungen und Gewalttaten. Mt vollem Recht können wir uns als Schicksalsgenossen Erzbergers bezeichnen, gegen den man die Wut bekanntlich dadurch besonders anzufachen suchte, daß man ihn jüdischer Abstammung verdächtigte. Drängt sich da nicht förmlich der Gedanke auf, daß auch wir bei der Götttn Justitia nicht Vertrauens; Stärkung des Mutes und Antrieb zur Tat; > Schutz stnden, den wir notgedrungen bei ihr so häufig Ausdruck des Ringens um unseren Frieden, um unseren suchen müssen, daß auch wir Stiefkinder der Gerechttgkeit Ausgleich mit dieser Welt; Vorbereittmg für alle die Lagen, in denen uns äußeres Unglück trifft — Vorbereitung, nicht Abwendung etwa, denn das vermag unser Beten ja nicht. So sehen wir unsere Gebete an, so sprechen wir sie, so fühlen wir sie; sprechen sie zwar mit den alten Worten, aber fühlen sie neu und in unserer Weise. Und doch — auch ein solches Beten bringt Segen, tiefste Befriedigung und tiefstes Glück. Wir fühlen uns frei und wahrhaft erhoben — frei vom Tage und frei vom Leid; wir fühlen uns glücklicher noch als wir waren, weil wir dem Glücke Worte verliehen. Wir fühlen uns mächtig zu Taten gedrängt, Taten, die unserer Sehnsucht entsprechen. Und Andacht — sie umfängt uns nicht weniger innig, als jeden, der anders betet als wir. Ob wir auch nicht alle Gebete gesprochen, ob wir auf vieles auch nur gelauscht, ob wir ergriffen und ob wir begeistert eingestimmt in den Gesang der Gemeinde, oder aber ob bei den gleichen Gefühlen dieser Gesang uns nur umtönt und umbraust; ob wir allen Stücken oder nur den schönsten unsere 'Seele erschlossen und ausgetan: wenn wir den Tempel schließlich verlassen, dann fühlen wir uns geschützt und geborgen — vor Lebensverzweiflung, vor unedlem Sinn. Dann fühlen wir uns ideal, d. h. fromm gesümmt. Dann haben sich die Worte an uns bewährt: „Gebet ist Gottesdienst des Herzens." Aber wir fühlen dann auch den gewaltigen Ernst, der in dem Worte Stointhals liegt: „Nicht das Gebet ist Gottesdienst; andächtiges Leben ist Gottesdienst und das Gebet Vorbereitung." Dieses Wort hebt alles andere nicht etwa auf, im Gegenteil, es vertieft es sogar. Gerade weil uns die Tat über alles geht, gerade weil wir ein solches Leben erstreben, das Verwirklichung unser inneren Gottesschau ist, so muß auch die Vorbereitung darauf einem derartigen Ideale angepaßt werden. Schon die Bor bereitung muß Gottesdienst sein, schon sie muß eine solche Weihe erfüllen, daß wir in allen unseren Gebeten, daß wir in allen unseren Gesängen die Herztöne unseres Gottes laut schlagen hören. Ideales kann nur aus Idealem ent stehen und Weihe wird nur in der Weihe geboren. Die Feiertage nahen. So laßt uns beten — zu un serem Gott aber wollen wir beten. Dann klingt in uns auf, was Halevi gesungen: „Was such ich ihn in weiter Fern — In meinem.Innern weilt er gern. Im Heqdn Hub' ich ihn geschaut, Da hat den Thron er sich echaut." geworden sind? Prüfen wir ohne jede Voreingenommenheit, ob wir Grund haben, solche Klage cmzustimmen, so werden wir zunächst dem Vorwurf der „Klassenjustiz" im allgemeinen seine richtige Begrenzung zuteil werden lassen müssen. So oft dieser Vorwurf in den letzten Jahrzehnten in Deutschland vernommen wurde, richtete er sich ausschließlich gegen einen kleinen Teil der Richter und Justizverwaltüngsbeamten, nämlich nur gegen die, denen die Ausübung der Strafjustiz anvertraut ist. Es ist im Volke nicht hinreichend bekannt, «daß sich der größere Teil des Richterpersonals mit ganz anderen Dingen 'befaßt. Ein Grund 'buch-, ein Vormundschasts-, ein Register-Richter hat keine Gelegenheit, „Klassenjustiz" zu üben. Auch der Zivilrichter, der bürgerliche Rechtsstreitigkeiten entscheidet, ist dieser Ge fahr nicht sonderlich ausgesetzt. In der Großstadt bekomm' er die Parteien selbst wenig oder garnicht zu Gesicht. Es heißt daher gegen Windmühlen kämpfen, wenn im Parlament beim Vorwurf richterlicher Parteinahme auf der einen Seite gegen.Sen gesamten Richterstand losgezogen wird, auf der anderen Seite sich wie ans Kommando Vertreter der Regierung und der Parteien erheben, um die Versicherung abzugeben, der deutsche Richterstand sei — häufig wird hinzugesetzt „als einziger Stand im Kriege" — unantastbar geblieben, denn mindestens vier Fünftel aller seiner An gehörigen scheiden für diese Vorwürfe von vornherein aus So ungeschickt in dieser Verallgemeinerung der Angriff, so abwegig die Verteidigung. Dies insbesondere deshalb, als li-iMtt WMmill ru smtaiL Montag» den 26. September 1621, abends 8 Uhr: gm Saale der Gesellschaft „Eintracht, Tauentztenstr.ir (Eingang nur Anger) Eröffnungs - Versammlung. 1. Tätigkeitsbericht: Herr Lurt Brienitzer. 2. Vertrag des Herrn Gemeinderabbiners Dr. Vogelftetn: Abraham Geiger. Die theologische Begründung deS religiösen Liberalismus. Freund« und Anhänger unserer Bewegung als Gäste willkommen. )ie Verteidigung den Richter gleichsam wie ein höheres Wesen hinstellt, das turnchoch über die andere Menschenwelt hinausragt. Der Richterstand scheint allmählich demelben Schicksal zu verfallen, wie eS ftmher dem OffizierStand befchreden war. Wer die Offtziersuniform trug, war 'in Halbgott, dem jeder sich beugte, ein Mensch mit einer iesonderen Art von Ehre, die viel leichter verletzt werden 'onnte, als die jedes anderen geistig und sozial noch so hochtehenden Menschen, die auch einer besonderen Art der Verteidigung bedurfte, für die, wurde sie als befleckt angesehen, es nur ein einziges Reinigungsmittel gab: das Blut des Gegners. Heute weiß man — eine der wenigen segensreichen Folgen des Krieges —, daß auch ein Offizier nur ein Mensch ist, klein und schwach wie andere Menschen auch, daß er fähig, menschlichen Anwandlungen und Schwächen zu erliegen. Nicht anders verhält eS sich mit dem Richter. Auch er besteht nur aus Fleisch und Blut. Auch er ist daS Produkt des Milieus, in dem er aufgewachsen ist, auch für ihn sind die Eindrücke der Jugend die stärksten, auch er ist, je nach Temperament, Lewenschasten unterworfen. Daß die Erziehung unserer angehenden Richter darauf abgestellt ist, solche Hemmungen nach Möglichkeit auszufchalten, wird niemand behaupten können, der chr selbst unterworfen war. Wo findet sich der Richter, der den chm zur Ausbildung anvertrauten Jünger des Rechts auf die Bedeutung des Richtevamtes, die ungeheure Verantwortung, die Schwierigkeit, im Kampfe der politischen Meinungen Rühe und Leidenschaftslosigkeit zu bewahren, hingewiesen hätte? Vielleicht wird das alles für zu selbstverständlich gehalten, als daß man hierüber sprechen sollte. Wie unrecht diese Meinung »hat, zeigt unsere Gegenwart. Sie lehrt uns mit erschreckender Deutlichkeit, daß es Strafrichter und Staatsanwälte gibt, die nicht bloß Unschuldige und Verbrecher kennen, sondern auch andere Umstände Einfluß auf sich gewinnen lassen, die mit der Frage nach Schuld und Unschuld nichts zu tiut haben sollten, ©in solcher Umstand ist die Eigenschaft des Juden, wenn er als solcher gekränkt, verleunDet, gemißhandelt wird. Bon vornherein muß gesagt werden, daß es nur 'wenige Richter geben dürfte, die sich ihrer Befangenheit bewußt sind. Der Richter, der es fertig brachte, mit dem Hakenkreuz in der Sitzung zu erscheinen, wird zu diesen wenigen zu zählen sein, desgleichen der Landgerichtsdirektor, der seiner Toibter verbot, einer jüdischen Mitschülerin die Hand zu reichen. Die meisten dieser bewußten Judengegner freilich weÄen klug (oder feig) genug fein, ihre Gesinnung nicht mit gleicher Deutlichkeit zur Schau zu tragen. Aber alle diese verschwinden gegenüber der großen Mehrzahl derer, die, den obenerwähnten Einflüssen ihres Milieus erliegend, unbewußt Recht in Unrecht wandeln. Sie vermögen den jüdischen Privatkläger nur durch die Brille einer traditionellen Abneigung zu sehen und gewinnen es nicht über sich, den Redakteur ihres alldeutsch-antisemitischen Leibblattes wegen Beleidigunug zu verurteilen oder die volle Strenge des Gesetzes fühlen zu lassen. Sie können als Staatsanwälte und Untersuchungsrichter, zugleich aber als Reserveoffiziere, das Gefühl der Kameradschaftlichkeit nicht soweit ersticken, um die Ausschreitungen, die ihre Gesmnungs- und Standesgenossen als Kappisten gegen jüdische Mitbürger begangen haben, rücksichtslos zu verfolgen. Dies alles erscheint dem Seelenkenner, so betrübend es ist, nicht verwunderlich, soll aber durch Beispiele belegt werden, die zumeist der Praxis Breslauer Gerichte aus letzter Zeit entnommen find. Auf eine Strafanzeige gegen eine Anzahl Soldaten und Offiziere, die während der Kappunruhen jüdische Mitbürger in roher Weise beleidigt und mißhandelt hatten, stellte die Oberstaatsanwaltschaft das kaum eröffnete Verfahren ein, „weil die angestellten Ermittelungen keinen Anhalt für die Feststellung der Täter ergeben haben"! Auf Beschwerde und das Verlangen der Gegenüberstellung der Gemißhandelten mit den Tätern — es kam nur eine beschränkte Anzahl von Personen in Frage — antwortet der Generalstaatsanwalt, daß „die Gestellung von Militärpersonen trotz Vorliegend von Haftbefehlen kaum ausfühtbar, aber auch mit -Rücksicht auf die Länge der inzwischen verflossenen Zeit (3y2 Monate) und die begreifliche Erregung der Gemißhandelten nicht zu erwarten sei, daß sie die Täter mit der nötigen Sicherheit wiedererkennen". Auf weitere Beschwerde ans Justtzministerinm erwidert in seinem Austrage wiederum der Genevalstaatsanwalt, daß nunmehr die inzwischen erlassene Amnestie Anwendung finde, dazummindestendieMöglichk e i t b e st e h e, daß die Täter nicht lediglich aus Roheit, sondern auch aus politischen Motiven gehandelt hätten. Bei diesem Bescheid ist beachtenswert, daß die Staatsanwaltschaft schon die bloße M ö g l i ch k e i t des Vorhandenseins eines zu Gunsten der Beschuldigten sprechen- 1 f