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Jüdisch-liberale Zeitung · 1933-10-14 · 14 (14.10.1933) · page 5

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
13 (1933)
Issue
14 (14.10.1933)
Date
1933-10-14
Page
– (sequence 5)
Language
German
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13. Jahrgang Nummer 14 3Mlf(Ö - llbctalc 3ßifung Beilage 6. Oktober 1933 Hütten oder Häuser? Von Dr. E. N i s c h. Ganz anders als in früheren, gesicherten Zeiten sprechen in diesem Jahre die jüdischen Festtage zu uns. Wenn liier von gesicherten Zeiten die Rede ist, so wird keinen Augenblick verkannt, daß bereits während der. letzten Jahre Vielen die Existenz untergraben war, und, gewiß, die jüdischen Feiertage waren auch damals Tröster in der Not. Aber dennoch: Wirtschaftskrise und Arbeitslosigkeit waren Allgemeinerscheinungen; heute sind wir als Juden und heute ist unsere jüdische Gemeinschaft als solche gefährdet; die allgemein menschliche Predigt der jüdischen Religion spricht in diesem Jahr, wieder als besondere jüdische Predigt. Spricht zu Trägern des jüdischen Schicksals über das jüdische Schicksal. Auch an diesem Laubhüttenfest, dem jüdischen Erntedankfest und Freudenfest. Geheimnisvoll, aber unentrinnbar zwingt uns dieser Kontrast: das Freuden-'und Erntefest findet viele von uns in Trauer über den Verlust aller Ernte, und unsere jüdische Gemeinschaft in. Deutschland mußte den gesamten Ertrag mehr als hundertjähriger Emanzipationsarbeit dahingeben. Das Festtagsgebot lautet: „Du sollst dich freuen,, du, dein Weib, dein Kind, dein Knecht und der Fremde in deinen Toren“, wir aber sind nun selbst zu Fremden gemacht worden, die nicht teilhaben sollen an den Freuden der Umwelt. Was mag uns in solchej- Stimmung der Festtag lehren? Daß nichts auf Erden feststeht, daß wir unsere festen Häuser mit der ungeschützten Hütte vertauschen müssen, — das kündete sonst.die religiöse Symbolik des Lauhhiittenfcstes. Heute bedarf es zu solcher Verkündigung nicht erst der Symbolik, und nicht Einzelne mehr, wie in den vorangegangenen Jahren der Krise, kämpfen lim ihre Existenz, sondern unserer ganzen Gemeinschaft ist der Grund unter den Füßen weggezogen, wir alle'sind wie in der Wüste. Gerade deshalb aber erwecken die Festtagsbräuche heute in uns ganz neue Gedanken. Hieß es früher: Denke daran, dail auch das sicherste Haus in Wahrheit eine schwankende Hütte ist, sei jederzeit gefaßt darauf, wenn das Schicksal es" dfr bestimmt, in die Wüste zu gehen, — so heißt es heute umgekehrt: Laß dir von niemandem einreden, Wüstenwanderung sei, Selbstzweck, in unsicherer Hütte zu wohnen sei Ideal. Nein, die Wüstenwauderung hatte ein klares Ziel, auch in die Hütte noch wurde Ernte eingebracht.. In der Unsicherheit des Lebens können wir. uns von Gott in Hut nehmen lassen —: das ist kein weltfremdes Predigerwort, sondern es bedeutet, daß wir ziun Ziel gelangen, wenn wir uns von der Idee leiten lassen. Welche Idee das ist, das kündeten bereits die Hohen Festtage, das Neujahrs- und .Versöhnungsfest. Alle anderen Feste knüpfen an geschichtliche Ereignisse, an die Vergangenheit, an; Neujahrs- und. Versöhnungsfest aber weisen in die Zukunft, künden das niessianische Ideal. Und sagen: Freiheit, Gerechtigkeit und Friede müssen für Alle kommen, nur dann auch kommen sie für uns.. Unser jüdisches "Schicksal aber ist es, für dieses Ziel zu leiden; und wer hierauf antwortet: Wir wollen nicht leiden, wollen nicht Opfer der göttlichen Vorsehung sein, denn auch wir sind Menschen mit dem Recht auf Leben — wer solches antwortet, der erfährt, wenn er nur sein’Judentum recht zu deuten versteht, volle Zustimmung: die Leidensgeschichte Israels steht nicht im Widerspruch zu unserm Lebensrecht; nur darf niemand vergessen, daß er selbst für sein Lehensrecht kämpfen muß, daß sein Lebensglück eingeschlossen liegt in dem allgemeinen Lebensglück. Der Messias kommt nicht für die Juden, er kommt für,Alle, und damit dann freilich auch für die Juden. Darum war es niemals so nötig, für die Allgemeinheit zu arbeiten wie heute. Unsere ewigen Lehren wollen und sollen in die Welt, und wer sie verstellt, der weiß, sie dienen nicht vorübergehender „Erbauung“ des Gemütes, sondern dauernder Aufcrbammg der Wirklichkeit. Prophetenwort und Religion, aus Jahrtausenden zu uns herüberragend, aus der Ewigkeit uns geoffenbart. wollen die Welt gestalten, wollen zum bleibenden Ziele leiten; wollen die Menschheit — und in ihr auch uns — aus schwankem Wüstenzelte in die festen Wohnungen eines, gelobten Landes bringen, in dem jedermann seiner Ernte sicher ist und des Ertrages seiner Arbeit sich freuen darf. Unsere Väter in der Wüste wanderien, um zu bleiben. Und auch wir wollen arbeiten, daß unsere Hütten wieder zu Häusern werden. Jüdische Wirtschaftsfragen. Wir eröffnen heute die angekündigte Reihe; von Aufsätzen über jüdische Wirtschaftsfragen. Ein Haupterfordernis besteht für alle jüdischen Arbeitnehmer darin, zu wissen, wo sie arbeiten dürfen und wo nicht. An einer zusammenfassenden liebersicht hierüber hat es — so eigenartig dies bei der überragenden Wichtigkeit der Frage klingen mag — bisher gefehlt. Die nachfolgende Arbeit unseres Gesinnungsfreundes Dr. Orzegow füllt daher eine seit längerer Zeit allgemein empfundene Lücke aus und wird das Interesse aller unserer Leser wachrufen. Die Darlegungen selbst, so trocken sie anmuten. So bewusst sie sich auf die Darstellung der aus den Gesetzen folgenden Tatbestände beschränken und auf jeden Kommentar verzichten, betreffen Wohl und Wehe vieler Tausender unserer Glaubensgenossen, aus jeder Zeile dieser juristischen Abhandlung sprechen Menschcnsclücksale, um die wir alle wissen müssen, weil wir selbst, unsere Angehörigen und Freunde es sind, ton denen hier gesprochen wird. Die Entlassung jüdischer Angestell» ter und Arbeiter aus staatlichen und halbstaatlichen Betrieben. Obersicht der einschlägigen Bestimmungen. v Von Rechtsanwalt Dr. O r z c g o w , - Düsseldorf. /. Die in Betracht kommenden Personen. Nach £ 1 der 2. Vdg. /ur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Bcrufsbeamtentunis vom 4. 5. IMJ3 (R.G.BL S. 233): ' ~ alle vom Reich, von den Ländern, Gemeinden und Ge« inenideverhänden, von Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unteruehimm- ‘gen (3. Vdg. des Reiehspräs. z. Sich, von Wirtseh. und Finanz, vom (>. lt). 1031, R.G.BL I, S. 537, 3. Teil, Kap. V, Abschn. I £ 15 Ahs. 1) durcii privatrechtlichen Dienstvertrag oder. Ge-- schäftsbesorgungsvertrag verpflichteten Personen. Demnach I) die Dienstverpflichteten (Angestellte und Arbeiter) staatlicher oder kommunaler Betriebe, also der Verwaltungshetriebe. Schulen (auch Berufs- und Eaehsehulen), Theater iisw., 2) die 'Dienstverpflichteten, halbstaatlicher Betriebe, nämlich solcher, an denen Staat oder öffentliche" Körperschaften mit mehr als dev Hälfte des Kapitals beteiligt sind, z. B zahlreiche (irollbanken, Handels- und Verkehrsuntcruehtuen, 3) die durch (ieschäftsbesorgiiiigsvertrag für die voriuigegebcnen Betriebe Verpflichteten, /. B. Agenten. N i c h t dazu gehören u. a. Lehrer an, jüdiselieit Schulen,* Privatlehrer. . //. Die vorbezcichneten Personen unterliegen A. falls sie Juden (Nichtarier) sind, der besonderen Kündigung nach 5? 3 der 2. D.V., B. ferner den auch gegenüber Ariern geltenden anderweitige» Kündigungsbefugiiissen der 2. D.V., C. . sch lieblich den allgemeinen, auch ohne die 2. D.V. vorhandenen Kündiguugsmöglichkeiten. im Folgenden werden die Bestimmungen zu A eingehend behandelt, dagegen bei den Vorschriften zu B und C nur die für Juden besonders in Betracht kommenden (iesichtspuuktc erörtert. - - A. Kündigung auf Grimd der Arierbestimmung (§ 3 D.V.). 1) Sie m u IS (niclil nur: kann) von den Dienstberechtigter» ausgesprochen werden, und zwar bis 30. 0. 1033. Ausnahmen bestehen jedoch .gegenüber. a) Frontkämpfern, b) Vätern oder Söhnen Gefallener, c) schön seit 1. S. 101-1 Dienstverpflichteten, d) Kriegerwitwen. Ferner können wirtschaftliche Unternehmungen von Kündigung abschcu, wenn zwingende Gründe vorliegen (z. B. Unentbehrlichkeit des Dienstverpflichteten). 2) W i r k u n g der Kündigung. Sie erfolgt mit 1-Monatsfrist zum MonatsschluiL Der Dienstverpflichtete erhalt: a) die vollen bisherigen Bezüge für den Kündigungsmonat, bei Kündigung nach dem 1. eines Monats auch für den folgenden Monat, b) die vollen bisherigen Bezüge für 3 weitere Monate, c) für die Folgezeit 3/4 der klagbaren Bezüge, jedoclr ohne -Aufwandsentschädigung, , d) ferner kann ihm bei Bedürftigkeit eine Unterstützung bis 2u 3 4 der Bezüge widerruflich gewährt werden, die ihm bei Berufsunfähigkeit zustehen würden. (Letzteres gemalt Vdg. vom 7. 7. 33.) Die voistehendeu Grundsätze erfahren jedoch wichtige Einschränkungen: a) Bezüglich det Dauer der Bezüge. Die vollen Bezüge werden nur bis zu dem Zeitpunkte gewährt, in dem das Vertragsverhältnis auch ohne die D.V. geendet hätte, sei es von selbst durch Vertragsablauf, sei es auf Grund einer nach Vertrag oder Gesetz zulässigen Kündigung. Bei letzterer finden die Kündigungsschutzhestiiiummgeij gegenüber langjährig Beschäftigten, Mitgliedern von Betriebsvertretuugen und Schwerbescitädigteii keine Anwendung (3 5 Abs. 6). Mit demselben Zeitpunkte enden auch'die 3 4-Bezüge. Nur soweit dein Gekündigten für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses kraft Vertrages oder Gesetzes noch klagbare Ansprüchezustchcu (etwa Ruhegehalt), erhält er 3 4 dieser ■Bezüge. Wegen l'bergaugsgcldcr und Abfindungen wird;uif 3 3 Abs. 1 Satz 5und 3 5 Ahs. 3 D.V. verwiesen, b) Streitig ist, ob die Bezüge allen Gekündigten zustehen oder nur solchen, die 'mindestens eine 10jährige Dienstzeit vollendet haben (3. S D.V. in Verbindung mit 3 S des Berufsbeamteuges.). Nach 'diesseitiger Ansicht erhält, (in sinn-, gemalter I :hcrtragui>g der Vorschriften über Beamte auf die Angestellten und.. Arbeiter) der noch nicht III Jahre Beschäftigte die vollen Bezüge der Kmidigmigszeit und der .weiteren 3 Monate (3 3 Ahs. I Salz I u. 2), dagegen nicht die 3 I Bezüge für die folgende Zeit (3 3 Ahs. I -Satz, 3). ‘ e) Anderweitiges Arbeitseinkommen ile.s (iekiimligten ist auf die Bezüge aiiziirechueii, allerdings nicht auf die Bezüge der Kiimligmigszeit und der weiteren 3 Monate. Der Gekündigte muH derartiges Einkommen angelieu - (3 3 Ahs. I Salz, b u. 7). 3) Streitigkeiten nicht nur über die' Zulässigkeit der Kündigung, sondern auch über die* zu gewährenden Bezüge werden durch die obersten Reichs- oder 1 nndcshchorden, he/w. die von diesen bestimmten Stellen entschieden; der Rechtsweg ist ausgeschlossen (3 5 Ahs. 5 D.V.). In manchci|_Lüiideiii sind Beschwerde! risten vorgesehen, die zu beachten sniil. 4) Versicliermigsreclitliches: a) Versiclieriingsverlräge zugunsten der. I »ienstvei pflichteten können vondem Dieusthcrcchligtcii in. prämienfreie um gewandelt werden (3 5 Ahs. I D.V.), b) nach den sozialen Versichcrungsgcsct/en hartem Dienstverpflichtete, die ohne* Rücksicht auf die flöhe ihres |;i»*- ktfitiitieiis' von der Sozialversicherung befreit waren mul -nach dei D.V. die Vcrsorgungsaiispriiche. gegen ihren Diciislhcrrn vertieren, noch, vcrsichcriiugsrcchtlichc - An* . Sprüche (Nachversicherung durch den Dienstherr» und Erhaltung der. dadurch begründeten Anwartschaft auf soziale Leistungen durch eigene Weitcrejitrichtung von Beiträgen). B. Kündigung auf (irund anderweitiger Bestimmungen der 2. DA'. 1) Gründe.' a) Mangel der vnrgeschrieheueii oder üblichen Vorbildung oder sonstigen Eignung hei Anstellung nach dem 8. 11. 1018 (3 2 D.V.), " — h) der Dienstverpflichtete bietet nach seiner hislierigzu poli-- - tischen Betätigung nicht die 'Gewähr dafür, dall er jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eiutritt (3 4 IhVO, c) zur Vereinfachung der Verwaltung .oder BetricbsführTiuK -. .votier auch .allgemein .iw „Interesse Kündigung vertragsmäßig dauernd oder für mehr als ein Jahr ausgeschlossen oder an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war (§ 0 -D.V. in Verbindung mit Vdg. vom 7. 7. 33). '; 1 2) Wirkung der Kündigung: Die Lage des Gekündigten ist in den Fällen a) und h) ungünstiger, im Falle c) 'günstiger als nach der Arierliestimmung. wegen Einzelheiten wird auf die tnraugegehcneii 88* verwiesen. 3) Vom jüdischen Gesichtspunkte aus zu beachten: Die „nationale Unzuverlässigkeit“ muH durch Tatsachen belegt sein. — Der Umstand allein, dal) der -Dienst-' verpflichtete Jude ist, wird seine uätion^h^Uii/uverlässigkeit weder allgemein noch für besondere Gebiete seiner Tätigkeit (etwa Kunst. Oder-Unterricht) begründen. C. Kündigung ohne Anwendung, der 2. D.V. , 1) Sie richtet sich in erster Reihe nach dem Vertrage (Einzelvertrag oder Tarifvertrag). Ferner nach den für clie Seit 50 Jahren! Das Kaufhaus; für ihren gesamten Bedarf! MAX GIESEN Moabit, Turmstr.42 Ecke Oldenburger Str. Bei- Ern st W IR. MHtiPbri.lr. 2Ä. TWrf. .1 I IH ronrrli IS1U. kaufen Sir ll»r Geflügel täglich frisch und preiswert Neu eröffnet! H|iflx!ulK<'»cl'nU für MmfrS Tufrl- 11. MnalcrfinK*'! WI'il. 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