Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 38 (18.9.1935)
- Date
- 1935-09-18
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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BERLIN 10. September 1935 Etätk^ PREIS 25 PF. Nr. 38 /IS. Jahrgan« JÜDISCHE AUGEMEINE Scnrlftleltung und:Qeschjftastelle: Berlin - Charlottehburg 2, Blelbtreustrafle 2. C 1 Stelnpl. 3703. Bafckk.: Kreditverein t. Handel u. Gewerbe eOmbH, Berlin N 24. Postscheck-K.: Berlin 25720 — Bezugspreis: RM. 1,— monatlich (zuiügl. RM. 0,10 ZeltüngBgobttbx and Bestellgeld), bei Strelfbandteriana «n»figl. RM. 0,80. Vorlog: Vorlagegonoeaensohaft In Deutschland ons&nlgor Juden in Bflrltn oQmbH., Dln.-Churlottonburg 2, Bleibtreuatr. 2. Anioigonpr.: Die lZfftop. mm - Zelle Rpt. 8, für Famlllenanzclgcn Rpt, 6, für Stellengesuche Rpt. 6 Bei onTCrachuldotor Nlohtbfllloforung besteht kein Anapruoh auf Vergütung. NEUE FOLGE R JÜDISCH-LIBERALEN ZEITUNG Gefetzliche Regelung der Jndenfrage Von den Gesetzen, die in der Sitzung des nach Nürnberg einberufenen Reichstags beschlossen wurden, haben zwei unmittelbare Beziehung zu uns Juden: das die Juden ausschließende Reichsbürgergesetz und das Gesetz, das insbesondere die Mischehe und den außerehelichen Verkehr zwischen Juden und Staatsangehögen deutschen und artverwandten Blutes unter schwere Strafen stellt. Diese beiden Gesetze, deren Wortlaut wir nachstehend veröffentlichen, ziehen gesetzgeberisch die Folgerungen aus dem nationalsozialistischen Begriff von Nation, Volk und Rasse. Sie beziehen sich nur. auf Volljuden, wie denn auch, im Gegensatz zu bisherigen Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, nicht von Nichtariern, sondern von Juden gesprochen wird. Wie das „12 Uhr-Blatt" berichtet, sprach der Führer und Reichskanzler nach der Reichstagssitzung vor einer Reihe leitender Persönlichkeiten der Partei, ■wobei er die Bedeutung der neu erlassenen Gesetze unterstrich und darauf hinwies, daß „diese nationalsozialistische Gesetzgebung die einzige Möglichkeit eröffne ,mit den in Deutschland lebenden Juden in ein erträgliches Verhältnis zu kommen. Der Führer betonte insbesondere, daß den Juden in Deutschland nach diesen Gesetzen Möglichkeiten ihres völkischen Eigenlebensauf allen Gebieten eröffnet, .-würden,--wie sie bisher in keinem anderen Lande zu verzeichnen Im Hinblick darauf erneuerte der Führer den ■waren. Befehl für die Partei, jede Einzelaktion gegen Juden wie bisher zu unterlassen." Im „Deutschen Dienst" schreibt der Hauptschriftleiter des Deutschen Nachrichtenbüros, Alfred-Ingemar Berndt, zu den neuen Reichstagsgesetzen u. a. noch: „Die vom Reichstag auf dem Parteitag der Freiheit verabschiedeten neuen Gesetze, und zwar sowohl das Reichsbürgergesetz als auch das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, schaffen nach Jahren des Kampfes zwischen Deutschtum und Judentum ganz klare Verhältnisse. Es ist dadurch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß das deutsche Volk gegen den Juden, solange er ein Angehöriger des jüdischen Volkes sein will und danach handelt, nichts einzuwenden hat, daß es es aber andererseits ablehnt, den Juden als deutschen Volksgenossen anzusehen und ihm die gleichen Rechte und Pflichten wie den Deutschen zuzuerkennen. Soeben tagte in der Schweiz der Internationale Zkmistenkongreß, ein Kongreß, auf dem ebenfalls in aller Deutlichkeit mit dem Gerede ein Ende gemacht wurde, als handele es sich beim Judentum nur um eine Religion. Die Redner auf dem Zionistenkongreß -haben festgestellt, <laß - die - Juden ein eigenes -Volk sind und die völkischen Ansprüche des Judentums erneut angemeldet. Deutschland hat nur die praktischen Folgerungen daraus gezogen und kommt den Forderungen 'des Internationalen Zionistenkongresses entgegen, wenn es heute die in Deutschland lebenden Juden zur nationalen Minderheit macht. Dadurch, daß das Judentum zu einer nationalen Minderheit gestempelt wird, ist es überhaupt wieder möglich, normale Beziehungen zwischen Deutschtum und Judentum herzustellen. > Die jüdische Minderheit in Deutschland erhält durch die neuen Gesetze ihr eigenes Kulturleben, ein eigenes völkisches Leben. Sie kann sich eigene Schulen, eigene Theater, eigene Sportverbände schaffen, kurzum, auf allen Gebieten des völkischen Lebens sich ihre Zukunft selbst gestalten. Zum andern aber ist es selbstverständlich, daß jede Einmischung in Regierungsfragen des deutschen Volkes, jede Einmischung in aie völkischen Belange der deutschen Nation von nun an für alle Zukunft unterbleiben muß. Das deutsche Volk ist überzeugt davon, daß es mit diesen Gesetzen eine auch für das Judentum in Deutschland selbst heilsame und nützliche Tat vollbracht hat .Indem Deutschland der jüdischen Minderheit Gelegenheit gibt, sich selbst zu leben und diesem Eigenleben der jüdischen Minderheit den staatlichen Schutz gewährt, fördert es die Volkwerdung des Judentums und trägt dazu bei, das Verhältnis zwischen den beiden Nationen wieder erträglicher zu gestalten." Der Wortlaut der Gefetze Das Reichsbürgergefetz Der Reichstag hat einstimmig da9 folgende Gesetz beschlossen, daa hiermit verkündet wird: § 1. (1> Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür 'besonders verpflichtet ist. (2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und StaatsangehSrigkeitsgesetzes erworben. § 2- . (Vi ReithsbOrger ist nur der Staatsangehörige deutsehen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutsehen Volke und Reich zu dienen. (2\ Das ReichsbOrgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbrief ea erworben. (3V Der Reichsbürger ist der alleinige Trflger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze. § 3- Der Rcichsminister des Innern erlfißt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung de9 Gesetzes erforderlichen Rechts- und Vcrwaltungsvorschriften. Nürnberg, 15. September 1935. Der Führer und Reichskanzler Der Reichsminister dea Innern Gefetz zum Schutz des deutfehen Blutes und der deutschen Ehre Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit dea deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand , des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsehe Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: (1\ Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Eben sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslände geschlossen sind. (2^ Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben. § 2. Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten. § 3. Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter. 45 Jahren nicht in ihrem Haushalt beschäftigen. § *• (1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge /Und das Zeigen der Reichsfarben verboten. (2^ Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. § 5. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz. (1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft. (21 Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, (wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft. (3V Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe öder mit einer dieser Strafen bedroht. , § 6. Der Rcichsminister de*. Innern erlüßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderliehen Rechts- und Verwaltungsvorschr Das Gesetz tritt am Tage erst am 1. Januar 1936 in ften. 7. ich der Verkündung, § 3 jedoch raft Nürnberg, 15. September 1935. Der Führer und Reichskanzler Der Reichsminister des Innern Der Reichsministcr der Justiz Der Stellvertreter dcB Führers. Amtseinführung in Koblenz Der neue Bezirksrabbiner Dr. Max Vogelstein Koblenz. Hier fand dio Amtsemführung des neuen Bezirksrabbiners Dr. Max Vögelstein statt. Ih der festlich geschmückten Synagoge hatten .sich die Vertreter der Gemelndekörperschaften und zahlreiche Mitglieder der Bynagogengemeinde Koblenz und der zum Bezirk des neuen Rabbinats gehörenden Gemeinden versammelt. Als Vertreter des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden, mit dessen Hilfe das neue Rabbinat geschaffen worden Ist, war der Dezernent des Landesverbandes, Rabbiner Dr. Julius Gallincr-Bcrliu, erschieneil. Ferner waren Rabbiher Dr. Galliner-Gelsenkirchen, Dr. Laupheimer- Bad Ems, Dr. ■ Seligsohh-Bonn ,und der Vater des neuen Bozirksribbiners, Gemeinderabbiner Dr. Vogelateiii-Brealau, anwesend. Der Vorsitzende der Synagogengemeinde Koblenz, Herr Moser, wies in seiner Begrüßungsansprache darauf hin, (laß die Gemeinde Koblenz ihr starkes reßgiöses Interesse dadurch bewiesen habe, (laß sie nach 35jährlger Pause das Rabbinat iwieder erneuert habe. Namens des Preußischen Lahdesverbandes führte Rabbiner Dr.* Galliner-Berlih.: den Bezirksrabbiner In seih'tieües Amt ein und legte dem ' jungen Kollegen besonders die seeläorgerlsche Betreuung der ihm anvertrauten jüdischen Menschen nahe, damit de nicht nur in ihrer materiellen, sondern auch in ihrer seelischen Not Beistand und Trost finden. Daraufhin hielt Bezirksrabbiner Dr. Max Vogelstcin eine Ansprache, in der 'er das Versprechen abgab, seine Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde Koblenz, dem Landesverband und seinen Kollegen mit aller Kraft und Hingabe zu erfüllen. In tiefer Ergriffenheit nahm dann der Vater des neuen Bezirksrahbiners, Rabbiner Dr. Vogelstein-Breslau, das Wort. Er wies auf die 70jährige rabbinische Tradition seiner Familie hin und darauf, daß er selbst vor 40 Jahren das Amt des Rabbiners angetreten habe. Mit den Segensworten, die er an seinen Sohn richtete, schloß die Feier, die von . Gesängen des Koblenzer Synagogenchors umrahmt war. Die Mitwirkung des Rabbiners bei der Scuulirafflcht Das Bayerische Stantsnilnistorium für Unterricht und Kultus hat durch «ine Bekanntmachung dio Beatimmungeh über dio Mitwirkung des Rabbiners oder eines Hilfsrabbiriers bei der Schulaufaicht abgeändert. Das Gesetz .über Schulpflege, Schulleitung ürtd Schulaufsicht an den Volksschulen hat jetzt in den in Betracht kommenden Punkten folgende Fassung erhalten. Iii Ziffer Ii Absitz II ist folgender Satz eingeschoben worden: „Der Rabbiner kann nur insoweit Anträgt) iil Angelegenheiten der Schulpflege steilen, als a u s s o h Ii e ß 11 o Ja israelitische Schüler betroffen werden." - Der Ziffer 30 sind folgende Sätze angefügt worden: „Die Mitwirkung« des Rabbiners oder Hilfsrabbiners kann sich nur auf solche An-* gelegenheiten der Schulpflege beziehen, die ausschließlich israelitische Schüler betreffen. Bei der Ladung zur Sitzung ist darauf aufmerksam zu machen." Jüdifche Theologie Eine neue Rubrik der „Jüdischen Allgemeinen" Seit langem besteht nicht nur bei den liberalen T h e o 1 ögen, sondern bei allen Interessierten ein Bedürfnis nach Erörterung theologischer Fragen. Theologie ist nicht nur eine; Fach» Wissenschaft, sie ist Schlüssel für alle Wertungen, von ihr aus vollzieht sieh jede kulturelle Grundlegung. Um diesem Bedürfnis zu entsprechen, soll von heute allmonatlich einmal eine Rubrik unter dem Titel „Jüdische Theologie« erscheinen. Die Redaktion wird bei Gestaltung dieser Beilage von unserem geschätzten Mit» arbeiter Rabbiner Vn Diene mann in Offenbach' beraten. Die Rubrik, die sich in der Beilage befindet, soll allen offenstehen, die hierzu ein Wort zu sprechen «ich berufen fühlen.