Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 34 (21.8.1935)
- Date
- 1935-08-21
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Goldwosscr, Lotte Lindenbaum,' Ingo Mello sollte es auch gelingen, ihren Farben einen großen Teil der Meisterschaften zu erringen. EÄKDNl ©EG Erfolg jüdischer Sportler bei .den Schwimm-Meisterschaften in Polen In Warschau fanden Wettkämpfe um die Meisterschaft von Polen^etotfc.on denen. 154 .Schwimmer und Schwimmerinnen aus Ganz Polen teilnahmen. Besondere Aufmerksamkeit erregte eine durchweg aus jugendlichen Schwimmerinnen im Alter von-12. bis 16 Jahren bestehende Gruppe' dos jüdischen Sportklubs „Hakonh"r in Bielsko (Bielitz-Pohüsch-SchlesicnV Im 100-m-Schwimmen blieb die, 12jährigo "jadische..Schwimmerin Davidovitsch mit der" Zeit von 1 Minute 21 Sekunden Siegerin.' Im 400-m-Schwimmcn 'für Männer siegte Leon Schreibmann - in 5 Minuten 29 Sekunden. Sahreibmann siegte .auch in der Konkurrenz für klassisches Stilschwimmen. ESGCDMFIf1 : Abwanderung ton den Waren- und Kaufhaufern Die Forschungsstelle für den Handel veröffentlicht bemerkenswerte Zahlen über die Umsatzentwicklung im Einzelhandel, die 1 zeigen, daß eine Abwanderung' von den Waren- und Kaufhäusern zum Einzcfhandelsgeschaft auch in diesem Jahre weiter festgestellt worden muß. In'den Monaten Mai und Juni 1935 waren die Umsätze der Warenhäuser um rund 5 v. H. niedriger als im Vorjahre. Dabei lagen die Lebcnsmittelabteilungcn mit einem Umsatzrückgang von 10o/o besonders ungünstig. Auch in Hausrat und Möbeln war der Rückgang um 8,4»/o recht erheblich. Verhältnismäßig günstig lagen nur Textilien und Bekleidung.- Für das .erste Halbjahr 1935 ergibt sich ein Bückgang der Umsätze der Warenhäuser um insgesamt 3,2 v. H. Verglichen mit 1932 waren dioUmsätzo um 27 v. H. geringer. Die Kaufhäuser haben sich nicht ganz so» ungünstig entwickelt, doch ist auch hier ein Rückgang der Umsätze zu bemerken. Dagegen liegen die Umsätze der EinzelhandolsfachgeschBfte weiterhin, günstig. „Kaufhoj" nicht mehr zuläfßg ,Ubor die Zuläsaigkeit der Bezeichnung „Kaufhof" für ein Geschäft äußert sich die Industrie- und Handelskammer München in folgender Weise: Die Bezeichnungen „Kaufhof" und „Handcls- hof" sind geschichtlich geprägte Begriffe für vornehme und : bedeutende Ein- und Ausfuhrunternchmcn der Vergangenheit. ■ In unserer Zeit sind diese Bezeichnungen nicht mehr üblich. Um »o eher mag der gute Klang, der ihnen innewohnt, da und ■ dort Geschäftsbetriebe, die sich nach der herrschenden Verkehrs- . auffassung ab Waren- oder Kaufhäuser darstellen, verlocken, zu , solchen Bezeichnungen zu greifen, um die wahre Natur des Unternehmens zu verkleiden. Darin ist ein grober Mißbrauch zu erblicken, gegen den nicht scharf genug aufgetreten worden kann. Die Bezeichnung „Kaufhof" für ein Warenhaus ist weder allgemein noch unter bestimmten Einschränkungen für unzulässig zu erachten. Aus neuen Gutachten ' der Berliner Handelskammer Im Handel.mit Damenstoffcn ist es handelsüblich', daß ein Vertreter, der während der Saison ausscheidet, bis zum Schluß der Saison von allen Nachbestellungen seiner Kunden Provision erhält. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Nachbestellung >*on sich aus oder erst nach weiterer Bearbeitung, durch einen .anderen Vertreter macht. Der alte Vertreter ist provisiousbcreclitigt bezüglich der Aufträge, die der neue Vertreter auf die von ihm .vorgelegten neuen Muster erhält, auch wenn erst eine ProbebcBtellung und dann eine Nachbestellung erfolgt. Soweit es sich um sog. Stapelware handelt, erhält.der alte Vertreterprovision nur von den tatsächlich von ihm selbst getätigten Geschäften. ■Einb Bestimmung in einem Ve'rtre tcr-Ver-; trag, nach der eintretende Verluste mit dem vierfachen Betrag zurückgerechnet werden; verstößt gegen die guten Sitten. Im Borline r Konfok tiona w"a renhundc 1 ist es handelsüblich, daß dem Vormittler'auch für dio Nachbestellungen dio vereinbarte Provision gezahlt wird.' Vbervoachungsanordnungen Die Aufgaben der Preisüberwachung sind auf den Reichswirtschaftsniinister übergegangen. ■ Er hat die Preisüberwachungsstellcn erneut auf die Notwendigkeit einer straffen Handhabung dor Preisüberwachung hingewiesen. Insbesondere hat er sie angewiesen, die Entwicklung der Preise sorgfältigst zu beobachten, die genaue Einhaltung der bisher erlassenen allgemeinen Preis- Vorschriften, die unverändert in Kraft bleiben, zu überwachen und . Verstöße gegen die Preisvorschriften sowie jede ungerechtfertigte Preissteigerung unnachsichtlich zu verhindern. Durch eine im „Reichsnnzciger" veröffentlichte Anordnung ist der Einkauf und die Übernahme von Garnen unter Überwachung gestellt worden. Leinengarno, Hanfwebegarne sowie Ramieweb- und Zwirngame dürfen nur mit Genehmigung der Uberwachungsstelle eingekauft, getauscht oder au» einer Spinnerei oder einem Veredelungsbetrieb übernommen werden. Tausch von gleichartigen Garnen im . Inland ist gestattet. - Keiner. Genehmigung bedarf es für Mengen unter 300 kg im Monat. Ähnliche Anordnungen sind für; Flachs- und Hanf fasern erlassen worden. Eine ■■Anordnung der Uborwachungsstella für Wolle hat die Förderung " der Ausfuhr von Geweben und konfektionierten Waren durch Staffelung der Mengeprämie zum Inhalt. Die Wahrung des Gefchäftsgeheimniffes -< Ein Angestellter einer Firma .hatte sich selbständig gemdeht und trat mit Angeboten an die Ahnelinier seiner früheren Firma heran. Die Firma beantragte den" Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die dem früheren Angestellten verboten werden sollte, denjenigen Firmen, die ihm aus der Kundenliste seiner früheren Firma bekannt geworden seien, Offerten zuzusenden und sie zu beliefern. Das OL'G-Harnburg gab der, Firma recht Die KundenUsta gehöre dann zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, wenn sie auf Grund der im Laufe von Jahren gemachten Erfahrungen über Bedarf, Zahlungsfähigkeit usw. aufgestellt worden ist. Macht sich ein Angestellter seihständig, bq darf er zwar dio Kenntnisse' verwerten, die er sich während seiner Tätigkeit erlaubterweise angeeignet hat Er darf sich auch an Kunden wenden, an die er Bich ohne besondere Hilfsmittel erinnert. Unzulässig ist, die Kundcrillsto sich abzuschreiben und auf diese Weise der früheren Firma .Konkurrenz .zumachen... t........,• Die Haftung des Maklers Inwieweit der Makler für Fehler eines von ihm vermittelten Grundstücks einstehen muß, darüber liegt. eine wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vor. Ein Makler hatte ein „solides Zinshaus" angeboten und erklärt, daß dessen baulicher' Zustand nur ScMpheitsreparaturen erforderlich mache. Nachdem der Kauf zum Abschluß gekommen war,] stellte es sich heraus, daß das Haus Wunürraß hatte; Der Käufer nahm deshalb den Makler wegen Verletzung der Treupflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Das Gericht wies aber dio Klage mit der Begründung ab, der Makler sei zwar als Sachverständiger in ' Grundstücksangelegenheiten anzusehen,' soweit deren wirtschaftliche Seite in Betracht, kommt. Für die bauliche Beschaffenheit des Hauses aber sei er nur zur Offenbarung aller ihm bekannten Mängel verpflichtet, weil der Makler in dieser Hinsicht nicht sachverständig ist. Die Bezeichnung „solides Zinshaus" bezieht sich nur auf die wirtschaftliche Seite des Grundstücks. '.'.-■ Reine ertlichen Rabattverbote In einem Erlaß-des Reichswlrtschaftsmhiisters wird mitgeteilt, daß verschiedentlich versucht worden sei, auf Firmen dahin einzuwirken, daß sie - dio Rabattgowährung einstellen. Der RcichBwirtBchaftaniiüstor Weist darauf hin,- daß die Gewährung von Preisnachlässen an den Verbraucher durch das Rabattgesetz schon einheitlich geregelt worden ist. Die ReichBrogicrung habe nach eingehender Prüfung ein allgemeines Verbot des Barzahlungsnachlasses und auch die Ermächtigung cinzolnor Stellen, für gewisse Bezirke ein völliges Rabattverbot einzuführen, ausdrücklich abgelehnt. Eine unterschiedliche Behandlung des Rabatte innerhalb des Reichsgebietes würde den Forderungen nach einheitlichen. Wirrschaftsgesetzen widersprechen. Es müsse dem einzelnen Gewerbetreibenden überlassen bleiben, ob er. von der gesetzlichen Möglichkeit und dem Recht, Nachlässe zu gewähren, Gebrauch machen will oder nicht Wichtig für Reifen in die Schtceiz , Die Devisen für deutsche Ferienreisonde in die Schweiz werden bekanntlich aus den Kohlenbezügen der Schweiz aus Deutschland zur Verfügung gestellt Diese reichen ober in diesem Jahre bei weitem, nicht aus, um die Ansprüche der deutschen Fericnrelseiiden zu decken. Um nun in jeder Weise Mißbräuche zu verhüten, haben die zuständigen Schweizer Stellen die Vorschriften.neuerdings verschärft. Auf die Kreditbriefe wird den deutschen Reisenden bei der EinreiBe nicht mehr eine erste Rate von 200 Fr. sofort ausbezahlt, Bondern nur. 50 Fr. Innerhalb der ersten sieben Tage können dann weitere 150 Fr. bezogen werden. Für diese und alle . weiteren Inanspruchnahmen ist durch Bescheinigung eines der Einlösestelle bekannten Hoteliers nachzuweisen, daß der Betrag zur Deckung der. Reisekosten in der Schweiz "benötigt wird undder frühere Betrag aufgebraucht worden ist ^OTMm» Wer iß Devifeninländer? Für zahlreiche Tatbestände im Devisenrecht ist es von ausschlaggebender Bedeutung, ob jemand als In- oder Ausländer im Sinne der Devisengesetzgebung zu gelten hat. Das Devisengesetz vom 8. Februar. 1935 bestimmt zunächst ganz allgemein, daß Ausländer Personen sind, die im Ausland, und Inländer, die im Inland ihren Wohnsitz. oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es ist aber der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung und den Devisenstellen die Befugnis zuerkannt worden, - mit bindender Wirkung selbst den ordentlichen Gerichten gegenüber festzustellen, ob eine Person ' devisenrechtlich Inländer oder Ausländer ist Dadurch sollte das Tätigkeitsfeld von Personen mit absichtlich1 zweifelhaft gewähltem Wohnsitz praktisch eingeengt werden. Zum ersten Male kam jetzt ein solcher Fall vor das Reichsgericht Hier handelte es aich um eine Persönlichkeit, die ein Anwesen an der holländischen Grenze besitzt, das mit . dem Wohngebäude in Holland und mit den WirtBchaftsräumcn in Deutschland liegt. Grundsätzlich bemerkt das Reichsgericht dazu Folgendes: Dio Devisenstellen sind durch die gesetzliche Regelung, zu der auch. die ordentlichen Gerichte bindenden Feststellung ermächtigt, ob jemand als In- oder Ausländer auf dem Gebiet der Dovisehgesetzgebung anzusehen ist. Obwohl die zuständige ■ Devisenstelle im Verlauf des Falles feststellte, daß der Holländer mit dem zweifelhafte Wohnsitz auf reicHsdoutschem' Gebiet devisenrechtlich als Ausländer anzusehen ist, hat ihn dos ordentliche Gericht doch als Inländer, behandelt Dieses Verfahren ist rechtsirrig. Die Feststellung dor Devisenstelle über dio Dovisenausländereigenschaft war für das Gericht bindend. (5 D 165/35.) Öffentliche Strafverfolgung bei unlauterem Wettbewerb Auf Grund einer allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers sind neue Richtlinien für das Strafverfahren in Kraft gesetzt worden. Unter anderen Bestimmungen cnthnlten die neuen Grundsätze auch Richtlinien für das Vorhegen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Wettbewerbssachen. Bei strafbaren Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll dor Staatsanwalt eine -Verfolgung von Amts wegen nur dann ablehnen, wenn die Ausschreitung leichtester Art ist und zugleich nur die Interessenten eines eng-begrenzten .Personenkreises berührt. Handelt es sich aber um Auswüchse des Ausverkaufswesens oder um sonstige geschäftliche Mißbräuche, an deren Unterbindung ganze Gewerbezweige ein begründetes Interesse haben, so sollen Vergehen des unlauteren Wettbewerbs regelmäßig im öffentlichen Interesse verfolgt werden, selbst wenn die Schädigung im Einzelfalle geringfügig ist. Die Richtlinien enthalten ferner auch Hinweise für das Zugabe- und Rabattwesen. . Alle Strafsachen sind in Zusammenarbeit mit den Borufsvertretungen zu bearbeiten. \ •. ■ ' Aus neuen Entfcheidungen oberfter Gerichte Legen die H.auptpartei Und der Nebenintervenient die Bemfung zugleich ein/so ist der Nebenintervenient an die Anträge der Hauptpartei gebunden. Verfolgt aber die Hauptpartei aus irgendwelchen Gründen ihr Rechtsmittel nicht weiter, so kann der Nebenintervenient die Berufung beschränken. Seine Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er die Prozeßgebühr" nur für einen - beschränkten Streitwert zahlt. '(RG III B 3/35.)- . " Freiheitsberaubung" kann in der Unterlassung des Widerrufs einer falschen Anschuldigung bei der Polizei auch dann liegen, wenn der Widerrufende sich damit der falschen Anschuldigung bekennen muß. (RG I D 811/34.) Ein Kraftwagen, der einem anderen folgt, muß soviel Abstand halten, daß er bei unerwartetem Anhalten des vorderen nicht auf diesen auffährt. (RG VI 335/34.)' _. Nack der Geschäftsanweiaungfür die Gerichtsvollzieher in Preußen gehört es zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers, den Schuldner von der bevorstehenden Zwangsvollstreckung, auf Räumung eines Grundstückes zu benachrichtigen. (RG III 247/34.) Das einmalige Vorkommnis, daß der Vertreter einer Firma sich ouf telefonischen Anruf des Betriehsführers verleugnen läßt, bildet nicht/unter allen Umständen einen Grund ztv? der überaus einschneidenden Maßregel einer fristlosen Kündigung des Angestolltenverhältnisses. Eine Verletzung dienstvertragheher Pflichten bedeutet ein Bolches Verhalten allerdings. Ein Angestellter kann aber auch einmal von seinem Standpunkt aus einen verständlichen Grund hoben, im Augenblick eine persönliche Aussprache mit dem Betriebaführer nicht zu wünschen. In solchen Fällen muß geprüft werden, ob' dem .Betriebsführer nicht dio Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigung zuzumuten ist (RAG 36/35.) Reform des Aktienrechts bevorßehend - Nach Ausführungen des Staatssekretärs Dr. Schlegelbcrgcr ist die Reform des Aktienrechts soweit gediehen, daß bereits das Grundsätzliche feststeht. Wichtig ist vor allem, daß der Mindestnennbetrag einer Aktie 1000,— RM sein wird. Ferner soll das Führerprinzip auch in das Aktienrecht eingeführt werden. Führer der Aktiengesellschaft wird der Vorstand, die Hauptversammlung soll künftig nur noch bei der Entlastung sowie bei der Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrates und bei Satzungsänderungen beschließen, aber nicht mehr über Abschluß und Gewinnverteilung entscheiden. Ferner wird; die Möglichkeit geschaffen werden, eine Aktiengesellschaft durch'einen staatlichen Akt aufzulösen, wenn sie das Gemeinwohl vorletzt. Ausfichtslofe Klagen ' Nach dem geltenden Recht ist es grundsätzlich möglich, auch eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache durch erneute Klageerhebung nochmals vor Gericht zu bringen. Im ordentlichen Verfahren kann vom Gegner der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werden, auch läßt sich durch Ablehnung der Armenrechtsbewilligung wegen Aussichtslosigkeit oder durch Ablehnung des Antrages auf Güteverhandlungdie Erhebimg aussichtsloser Klagen vermeidend Im Arbeitsgerichtsvcrfahrcri sind aber solche Möglichkeiten nicht vorhanden. Dos. Gericht ist also genötigt, sich stets von neuem in die Verhandlung einzulassen.- Das Arbeitsgericht in Nürnberg .hat zur Vermeidunk solcher Mißstände einen neuen Weg beschritten, der auch vom Landesarbeitsgericht als zulässig anerkannt worden ist, und demnach' sich-in der Rechtsprechung dor Arbeitsgerichte durchsetzen ~wird. Das Gericht hatte in einem Falle, in dem viermal hintereinander eine aussichtslose Lohnklage erhoben worden war, einen' weiteren' Antrag auf Eröffnung des StroitverfuhrcnB abgelehnt, nachdem die vorher stattgefunden Güteverhandlung erfolglos verlaufen: war. In der Begründung heißt es, das Vorhalten des Klägers könne nur als Schikane des Gerichts angesehen werden; es bestehe keine Veranlassung, immer wieder einen Termin zur streitigen . Verhandlynp in einer Sache anzusetzen, die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, so daß die Klage von vornhorein als aussichtslos angesehen werden muß. Es gehe ferner-nicht an, durch ein solches Verhalten dem Gericht und der Gegenpartei immer von neuem überflüssige Kosten zu machen. Bemühungen um Erhaltung der Grabdenkmäler auf dem alten Wilnaer Judenfriedhof Wilna. Der bekannte Forscher auf dem ..Gebiet, jüdischer Volkskunst und Denkmalskunde, der ehemalige Abgeordnete im rumänischen Parlament, Dr. Max Diamant aus Czemowitz, nimmt oii der Weltkonferenz des Jiddischen . Wissenschaftlichtsn Instituts hi Wilna teil. Von dem Vorstand der Wilnaer jüdischen Gemeinde wurde. Dr.. Diamant als Experte zu einer Beratung über die Möglichkeit dor Erhaltung der historischen Grabmäler auf dem alten Wilnaer Judenfriedhof eingeladen.'. Nach eingehender Untersuchung hat Dr. Diamant dem Gemeindevoratond ein Gutachten erstattet, in dem er eine Reihe Von Konaervierungsmethoden vorschlägt ."und gleichzeitig darauf hinweist, daß die Mausoleen desWiJnaer Ooona lind anderer berülirnter Rabbiner durch fortschreitende Zerstörung arg gefährdet sind. Ein neues jüdisches Kinderbuch ist soeben im Verlag Erwin Löwe, Berlin, herausgekommen. Es enthält kleine Erzählungen; Gedichte und Spräche jüdischer Dichter. Dazu hat die junge Malerin Ruth Veit' Simon 16 Bilder aus der biblischen Geschichte beigesteuert, die zum Ausmalen für die Kinder bestimmt sind. Das Buch heißt „Die bunte Schüssel". HaupUchfUtlelter:. Dr. Eugen Tannenbaum, BetHa -Wilmersdorf; Leiter der Anzeigen-Abteilung und verantwortlich lür den Iubalt der Anzeigen: Hllue-RoBenthal, Berlin — DA 11 SB00. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. 2 gültig. VerlagsVerUgsgenossenschaft In Deutschland ansässiger Juden zu Berlin eOrabH., Berlln-Chirlottenburg 2, Blelbtreuatraße ,J. Druck: Sonnendhickerel OmbH. (Felix Wotl), Berlln-Charlottenburg.4.