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Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-06-12 · 24 (12.6.1935) · page 6

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
24 (12.6.1935)
Date
1935-06-12
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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SPORT Berliner Umfchau Tennismeifierfchaften des RjF : Auf Bcincr AnInge im Grunewald veranstaltete der Tennis- Klub „Grunewald 1933" die diesjährigen T.c n n i s m e i 81 c r - scharten des RjF. Die Veranstaltung nahm einen in gesellschaftlicher und sportlicher Hinsicht ausgezeichneten Verlauf und zeigte erneut die große Spielstarke des JliF-Tennis. Im Herren- Einzel siegte Kurt Wolft (Berlin) nach härtestem 5-Satzkampf gegen Strauß (Barmen), der in der Vorschlußrunde überraschend Dr. Bill Fuchs ausgeschaltet hatte, im Damen-Einzel in ganz überlegenem Extraklassenstil die Titclvcrtcidigerin Toni Richter-Weihermann (Frankfurt, a. M.) über Frl. Guttfcldt (Berlin), im Herren- Doppel nach dramatischem Kampfverlauf, aus schon fast aussichtsloser Position heraus, Dr. Fuchs/Wolff gegen das ausgezeichnete Nachwuchsdoppel Mann/Strauß, im Damen-Doppel endlich gewöhnen Frau Dr. Peyser/Frau Rosenzweig über die Stuttgarterinnen Schmidt-Sußmann. JTSC gewann die Handballmeifierfcliaft Nach schönem wcchsolvollcn Spielverlauf gelang es der Berliner JTSC-Mannschaft, den bisherigen Erfolgen die Krone aufzusetzen und im Endspiel um die Rcichsmcistcrschnft des RjF ihrem Gegner, der Elf des RjF-Wiesbaden, mit 7:2 das Nachsehen zu geben. Die JTSCcr gewannen das Spiel verdient infolge ihrer besseren Leistungen und härteren Nerven, hatten es jedoch trotzdem nicht leicht, den Widerstand dor namentlich in der ersten Hälfte ganz groß spielenden Gegnermannschaft zu brechen. JTSC 05 Fußball — BSG 33 komb. 1:1. Fußballturnier des Bar Kochba-Hakoah Bar Kochba-Hakoah veranstaltete unter Beteiligung von ITUS- Nürnbcrg, ITUS-Würzburg und Blau-Wciß-Hamburg ein Fußballturnicr, das sich über beide Tage erstreckte und schönen Sport brachte. Am besten zu gefallen wußte die Würzburger Mannschaft, die am ersten Tage Blau-Weiß-Hamburg mit 4:1 und am zweiten Tage, die Elf des Veranstalters mit 5:1 besiegte. Einen interessanten Kampf lieferten sich auch Hakoah-Berlin und ITUS- Nürnberg am ersten Turnicrtagc. Trotzdem das Spiel verlängert wurde, blieb es beim Stande von 1:1. Das Los entschied dann für die Gäste. Im restlichen Spiel schlug Nürnberg Blau-Wciß- Hamburg glatt mit 3:1. VorJch.au Internationales Sportfest des Bar-Kochba unter Beteiligung einer Leichtathletik-Mannschaft des Hagibor-Prag. Neben der deutschen Makkabi-Elite sind auch Vertreter des JTSC 05 am Start. Im Mittelpunkt der 5 Boxkämpfe steht die Begegnung zwischen Franke (Maccabi, Berliu) und Langmann (RjF-Fronkfurt a. M.). * - Im Vorschlußrundenspiel um die Rcichsmcisterschaft des RjF im Fußball stehen sich auf dem Nordcn-Nordwcst-Plntz am Balmhof Gesundbrunnen BSG 33 und „Sohild<s-Lcipzig gegenüber. Beginn: IG Uhr. Vorher Handball zwischen BSG 33 und „Schild" -Leipzig. 4 Tennis-Klub „Grunewald 1933" (im RjF) und Tennisclub Bar- Kochba treffen sich am Sonntag in einem Klubkampf auf der . Anlage des Bar-Kochba, Leibnizstrnßc 49/53. Die interessante Begegnung zwischen den besten Klubs der beiden Verbünde beginnt bereits am Vormittag um 9 Uhr. » JTSC 05 trägt gegen eine zweite Mannschaft des TK „Grunewald" auf eigenen Plätzen einen Klubkampf aus. Beginn-: 15.30 Uhr. * Allgemeines jüdisches Tennisturnier des BSG 33 (im RjF) in der Zeit vom 20. bis 23. Juni auf den Plätzen der BSG 33 in der Friedrichsruher Str. 42/48. Offen für alle jüdischen Spieler und Spielerinnen, die nicht der Spitzenklasse angehören. Zur Austragung gelangen Herren-Einzel, .Herren-Doppel, Damen- Einzel, Damen-Doppel und Trostkonkurrenzen. Sport im Reich Jugend- und Junioren-Meisterschaften des Makkabi in Hamburg Bar-Kochba-Hamburp veranstaltete während der beiden Pfingsttage die diesjährigen Jugend- und Junioreu-Mcistorschaftcn des Makkabi. Es gab einige hervorragende Leistungen, so vor allem die 100-m-Zcit Schattmanns von 11 Sek,, die 800-m-Zcit Orglcrs in genau 2 Min., in der Jugendklasse A die 800-m-Zcit von W.-Cohn in 2,07,6 Min., der Weitsprung von Sieratzki mit 5,96 in und die Leistungen in dor Mädchenklasse, in der. Mirjam Lccser über 100 m 13,2 Sek. lief. ISK in Dresden Der ISK weilte beim Bnr-Kochba-Dresden. Während bei den Fußballern die ersten Mannschaften mit 1:3 verloren und die zweiten Mannschaften sich 3:3 unentschieden trennten, spielte die Handballmannschaft gegen die Erste des Bar-Kochba-Lcipzig und mußte sich ebenfalls mit einem 7:7 Unentschieden begnügen. Hagibor in Hannover Hagibor-Berlin besuchte während der beiden Pfiiigstfciertagc den Bar-Kochba-Hannovcr. Die erste Mannschaft konnte nach schönem Spiel einen knappen, verdienten 2:1 Sieg landen, und die zweite Mannschaft gewann gar mit 7:1.- Nur die Schüler zogen mit 1: 2 gegen die Kameraden aus Hannover den kürzeren. BSG-Jugend in Breslau BSG 33 spielte mit ihrer Jugend-B-Mannschaft an beiden Tagen in Breslau gegen den dortigen „Schild". ,Während am ersten tage der gefährliche Gegner mit 1:0 besiegt worden konnte, wurde es am zweiten Tage ebenso knapp, denn auch in diesem Spiel blieben die Berliner nur mit 3:2 siegreich. Der Deutsche Makknhikreis und der Sportbund des RjF haben soeben ■ beschlossen, mit ihren Leichtathletik-Mannschaften einen Verbundskampt auszutragen. Diese Veranstaltung der beiden Verbände dürfte in Berlin wahrscheinlich am 7. Juli Zustandekommen. * In der Liste der „10 Besten", die der am 4. Juni d. J. erschienene „Leichtathlet", das amtliche Organ des Fachamtes für Leichtathletik .veröffentlichte, bringt in einer Aufstellung über die letzten deutschen Bestleistungen in der Rubrik „Hochsprung für Damen" Gretel Bergmann (RjF-Stuttgart) an 1.—3. Stelle mit cindr Leistung von 1,55 m. Die von Erich Schild .(RjF-Dortniund) erzielte Zeit von 10,8 Sek. für 100 m würde diesen an die 4.—7. Stelle dieser Rangliste setzen.' ■ •' '..,'*,' ' LorTe Simon, die.bekannteJiu^Jitsu-;Meiatonn dos. RjF- Borlin, ist vor kurzem im blühenden Alter von 23 Jahren gestorben ^oecaTT m /m$m Paßentziehung Zur Frage der Entziehung des Reisepasses durch die Polizeibehörde und die Anfechtbarkeit einer solchen Verfügung ist kürzlich vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht eine sehr wichtige Entscheidung gefällt worden. Es heißt in dieser Entscheidung: „Wird die Entziehung eines Reisepasses mit der Anfechtungsklage angefochten, so muß sich das Obcrverwaltungsgoricht darauf beschränken, festzustellen, ob die Verwaltungsbehörden das bestehende Recht richtig angewendet haben, und ob die tatsächlichen Feststellungen dieser Behörden richtig sind, soweit sie auf - die rechtliche Beurteilung, von Einfluß sind. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil darzulegen, ist das Obervcrwaltungsgericht nicht in der Lage, da die Vorschriften der Reichspaßbekanntmachung vom 7. Juni 1932, wonach die Gründe der Entziehung des Passes nicht genannt werden, auch dos Obcrvcrwaltungsgericht binden. Wenn die Verwaltungsbehörden den P^ßinhaber zu den für die Paßcntzichung maßgebenden Umständen nicht gehört haben, bo ist das kein Vcrfahrcnsmangcl. Denn halten die Behörden es für geboten, den Paß ohne AngaDc von Gründen zu entziehen, so dürfen sie auch von einem vorherigen Gehör abgehen." (Sächs. OVG. 184 I 34.) Angemeffenes Anwaltshonorar Zu der Frage der Anwnltshonorarc liegt eine neue Rcichsgerichtscntschcidung vor. Nach den geltenden Bestimmungen darf der Anwalt nur in besonderen Fällen an Stelle der gesetzlichen Vergütung ein angemessenes Honorar vereinbaren. Die Nachprüfung der Angemessenheit ist Sache des zuständigen Gerichts. Zu dieser Frage dcj^-Nachprüfung führt das Reichsgericht aus, daß hierbei die Art der Abwicklung des Mandats in Betracht zu" ziehen ist, was bis zum Jahre 1930 uncrlucblich war. Außerdem sei die Leistungsfähigkeit des Mandanten nicht ausschließlich nach der Zeit des Vertragsschlusscs festzustellen, vielmehr müsse auch jede im Verlauf der Tätigkeit eingetretene Verschlechterung seiner ■ wirtschaftlichen Verhältnisse beachtet werden. Als Vcrglciclismaßstab dürfte dabei auch niemals die gesetzliche Gebühr außer acht gelassen werden. (III 203/34.) Steuerfreiheit für Erfatzbefchaffungen der freien Berufe Der Rcichsfinanzminister hat der RcichsrechttfÄnwnltskammcr einen Bescheid erteilt, der sich mit den Ersatzbcscjiaffungcn bei den freien Berufen beschäftigt. Nach dem Bescheid gilt als gewerbliches Anlagekapital im Sinne der einschlägigen Steucrgesetze auch das Anlagekapital der freien Berufe. Jedoch betrifft dies nur solche, die Bücher nach den Vorschriften deB Handcsgesetzbuches - führen. Sämtliche Angehörige der freien Berufe können die Aufwendungen für Wirtschaftsgütcr, die für längere Zeit beschält werden, von denen ober erfahrungsgemäß ein gewisser Teil ergänzt wird, so beispielsweise Schreibmaschinen und Bücher, als laufende Betriebsausgaben absetzen, wenn der Anschaffungspreis des einzelnen Gegenstandes 500 RM. nicht übersteigt. Anftellungsverträge auf Lebenszeit Das Rcichsarbeitsgericht vertritt in einer kürzlich ergangenen Entscheidung den Standpunkt, do.ß Anstollungsverträgc auf Lebenszeit mit der Klausel, daß nur der Angestellte, nicht aber der Arbeitgeber diesen Vertrag mit scchsmonatlichcr Frist kündigen kann, weder sittenwidrig noch nichtig sind. Damit folgt auch das Rcichsarbeitsgericht der bisherigen Auffassung des bürgerlichen Rechts in dieser Frage. In der Begründung des ab grundsätzlich zu bezeichnenden Urteils heißt es: Die dem Angestellten eingeräumte einseitige Kündigungsfrist bei derartigen auf Lebenszeit " abgeschlossenen Dienstverträgen verstößt. nicht gegen die guten Sitten. Durch ein solches einseitiges KündigungBrccht des Angestellten wird der wirtschaftlich mächtigere . Betriebsführer nicht in unerträglicher Weise gebunden, denn er ist ja hei Abschluß des Dienstvertrages vollkommen Herr seines Willens gewesen. Er hat sich möglichst lange die wertvollen Dienste des Angestellten sichern wollen und sich deshalb diesem gegenüber auf Lebenszeit gebunden, wahrend dem Angestellten die Möglichkeit zur Lösung des Vertrages offen golassen wurde. Es besteht bei solchen Verträgen keine Möglichkeit, wegen Sittenwidrigkeit zu einer LöBung des Vertrages zu kommen. Rückzahlung von Wohlfahrtsunterftützungen***- Bckanntlich sind die Empfänger von Wohlfahrtsuntcrstützungen auf Grund der Fürsorgepfhchtvorordnung verpflichtet, die für die in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit aufgewendeten Kosten zu ersetzen, soweit und solange Bic ein hinreichendes Vermögen und Einkommen haben. Diese Bestimmungen über die Rückzahlungspflicht sind in den letzten Jahren streng durchgeführt worden. Da vielfach Klagen über Härten laut geworden sind, ist vom Rciclisnrbeitsminister ein Erlaß erschienen, der die Fürsorgeverbände anweist, bei der Rückforderung die fürsorgerisch gebotene Rücksicht walten zu lassen. Insbesondere soll dies auch bei den Rückfordcrungsansprüchcn gegen den Ehegatten, die Eltern oder Großeltern des Unterstützten der Fall sein. Auf Einzelheiten des Erlasses kann liier nicht eingegangen werden, in Zwcifclsfällen dürfte es Bich empfehlen, sich mit dem zuständigen Fürsorgeverband in Verbindung zu setzen. Es sei hier nur darauf hingewiesen, daß ca in der Begründung heißt, daß Wohlfahrtscrwcrbslosc, wenn sie wieder in Arbeit oder Verdienst gekommen sind, zunächst versuchen müBsen, ihre eingegangenen Verpflichtungen abzutragen und zurückgestellte notwendige Anschaffungen, wie Hausrat und Kleidung, nachzuholen. ^4ns neuen Entfcheidungen oberfier Gerichte. Die Angehörigen des Inhabers einer Wohnung genießen aus dem Mictsvertrag die gleichen vertraglichen Rechtsansprüche wie der den Mietsvertrag abschließende Mieter. Zu diesen Ansprüchen gehört die verkehrssichere Instandhaltung der den Mietern zur Verfügung stehenden Treppen und Räume. Fraglich ist, ob das gleiche in allen Fällen auch den Angestellten des Mieters gegenüber gilt. Solche Haftung auf Grund eigenen vertraglichen Anspruchs ist bisher nur bei Vorliegen besonderer Umstände anerkannt worden. (RG. IV 293/34.) Gesetzliche Wandlungsansprüche können durch Vertrag ausgeschlossen werden. Ist der Ausschluß von der Verpflichtung zur Nachbesserung und Abstellung auftretender Mängel abhängig gemacht, so wird der Ausschluß der Wandelung für den Fall hinfällig, daß die Nachbesserung ohne rechtlichen Grund unterbleibt oder unmöglich ist. Ein rechtlicher Grund zur Verweigerung der Nachbesserung liegt jedoch dann vor, wenn der Käufer sich im Zahlungsverzug befindet und der Verkäufer die Nachbesserung von der Zahlung der fälligen Raten abhängig macht. <(RG. Vn 276/34.) IMLEGGLEGS ©Bö Y^BßSTSGGM^? Das Vertrauen zum Arbeitgeber Inwieweit der Arbeitgeber oder Betriebsführer auf das Vertrauen der Angestellten angewiesen ist, darüber werden vom „Informationsdienst der Deutschen Arbeitsfront" wichtige Erläuterungen gegeben.- Verschiedene Betriebsführer, die der Deutschen Arbeitsfront angehörten, hatten ihren Gefolgschaften die ■ Vertrauensfrage gestellt. Dazu wird von Seiten der Arbeitsfront erklärt,' daß es sich hierbei natürlich nicht um eine Abstimmung dber den Betriebsführer oder seine Wahl im Sinne irgendwelcher Entscheidungen der. Gefolgschaft über die Berechtigung zur Betriebsführung handelt, um eine Bestätigung oder Absetzung. Dio Vertrauensfrage soll vielmehr den GcfolgschaftsmitgUedcrn Gelegenheit geben, ihren Bctricbsfülircrn eine moralische Zustimmung und Anerkennung oder Mißbilligung zum Ausdruck bringen. Aus der Tatsache, daß aus diesen VcrtraucnBakten weder rechtliche noch wirtschaftliche Folgerungen zu ziehen seien, ergebe sich aber keineswegs, daß diese Abstimmungen ohne Folgen sind. Sie dienen der Uberprüfung des Vertrauensverhältnisses und setzen die innere Bereitschaft des Arbeitgebers voraus, aus der Abstimmung die richtigen Folgen zu ziehen- Die Folge der Mißbilligung braucht jedoch nicht zu sein, daß der Betriebsführer sein Führertum aufgibt. Dort wo die Gefolgschaft mangelndes Vertrauen bezeigt, werde der Betriebsführer versuchen müssen, ein bosseres Vertrauensverhältnis dadurch zu schaffen, daß er sein eigenes unzulängliches Verhalten revidiert oder sich um ein größeres soziales Verständnis der Gefolgschaft für sein wirtschaftlich notwendiges Verhalten bemüht. Die Umfätze im Einzelhandel Vom ReicliBkuratorium für Wirtachafthchkcit werden Dber- ■ sichten über die Entwicklung der Umsätze im Einzelhandel sowie bei den Waren- und Kaufhäusern veröffentlicht. Insgesamt konnten im Einzelhandel in den ersten vier Monaten dieses Jahres 4 v. H. mehr umgesetzt werden ab im Vorjahre. Lediglich bei den Schuhgeschäften ist ein Rückgang von 1,1 tyo festzustellen. Wesentlich ungünstiger war die Entwicklung bei den Waren- und Kaufhäusern. Hier beträgt der Rückgang gegenüber 1934 bei den Warenhäusern 2,2 o/o und bei den Kaufhäusern 2,1 o'o. Bemerkenswert ist, daß die Entwicklung ganz uneinheitlich war. Der März brachte einen sehr starken Rückgang des Umsatzes, der April hingegen einen sehr lebhaften Geschäftsgang. In maßgebenden Kreisen wird das Ergebnis ab stetige Entwicklung der Einzelhandelsumsätze gewertet. s ' Nochmals Hauszinsfteuerfenkung Zu den von uns an dieser Stelle berichteten Maßnahmen auf dem Gebiete der Hauszinssteuerscnkung ist noch eine Ergänzungsmaßnahmo zu erwähnen, die dem Kleinhausbesitz zugute kommt. Danach sind Grundstücke, deren Hauszinssteuer jährlich weniger ab 200 RM. beträgt, an leihe f rei, d. h. sie brauchen sich an der Hauszinssteueranleihe nicht beteiligen. Bei diesen Grundstücken ermäßigt sich dio Hauszinssteuer seit dem 1. April 1935 um 25 o/o, ohne daß der Senkungsbetrag für Anlcihezwecke zur Verfügung gestellt zu werden braucht. Für die Höhe der Hauszinssteuer; ist das „Hauszinssteuersoll", d. h. die Hauszihsstcuer ohne. Berücksichtigung gewilhrtcr Stundungen oder Senkungen maßgebend. Auch wenn also' ein Steuerpflichtiger z. B. nur "10 RM. Hauszinssteuer monatlich entrichtet, kann Anleihe- Verpflichtung bestehen, wenn mindestens 6,67 RM. an Hauszinssteuer gestundet oder niedergeschlagen sind. Kinder im Gefchäß der Eltern Zu der seit langem umstrittenen Frage der wirtschaftlichen Stellung von Kindern im väterlichen Betrieb liegen nunmehr neue, im „Reichsstcucrblatt' veröffentlichte Grundsätze des Reichsfinanzhofes vor'. Danach wird bei größeren gewerblichen und kaufmännischen Betrieben ohne weiteres davon ausgegangen, daß mittätige erwachsene und entsprechend ausgebildete Söhne nur gegen angemessono Vergütung tntig sind. Dagegen wird die Abzugs Fähigkeit einer Vergütung bei nicht kaufmännisch geführten und Tdcinoren gewerblichen Betrieben grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn nicht nur eine feste Vergütung regelmäßig gezahlt wird, sondern dio Arbeitskraft des Kindes tatsächlich benötigt wird, so daß andcrenfalb fremde Arbeitskräfte unter gleichen Bedingungen einzustellen wären. Im übrigen müssen die Folgerungen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gezogen werden, indem das Kind eine Stcuerkarto besitzen muß, und die Beiträge zu den Sozialversicherungen entrichtet werden. Bei der Angestellten-Vorsichprung ist zu beachten, daß auch bei einem Arbeitsverhältnb des Kindes Beiträge nicht zu entrichten sind, wenn das Kind später den Betrieb übernehmen soll. Bei der Krankcnkasscnpflicht ist zu beachten, daß die Vcrsichcrungspflicht fortfällt, sofern sich die dem Kinde gewährte Vergütung nur als Unterhaltsbeitrag darstellt. Für dio Anstellung minderjähriger Kinder ist beachtlich, daß dio im elterlichen Betriob gewährten Vergütungen dem Einkommen der Eltern nach dem neuen Einkommensteuergesetz hinzugerechnet worden. Andererseits erhalten die Eltern dio Kinderermäßigung für minderjährige Kinder auch dann zugeteilt, wenn diese Arbeitslohn aus einem fremden Betrieb beziehen, der für Bich der Lohnsteuer unterliegt und dem Einkommen der Eltern nicht hinzugerechnet wird. Für die Angemessenheit der Kindern im väterlichen Betrieb gezahlten Vergütungen ist ein objektiver Maßstab anzuwenden. Er wird darauf abgestellt, was bei ortsüblicher Betrachtung angemessen ist Meldepfliclit für Werber Die Fachgruppe „Außenwerbung" veröffentlicht eine Bekanntmachung, die sich an alle Unternehmer und Unternehmungen richtet, die sich gewerbsmäßig mit der Durchführung von Außenwerbung ab Werber im Sinne der 9. Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft befassen. Danach haben sich alle in Betracht kommenden Werber in , der Zeit zwischen dem ,1. und 3 0. Juni bei der Fachgruppe Außenwerbung, Berlin SW11, Saarlandstraßc 90-102, zu melden. Bei der Anmeldung ist anzugeben, welche Art der Werbung betrieben wird. Es empfiehlt sich für alle im Werbewesen Tütigen, dio Außenwerbung betreiben, die Anmeldung vorzunehmen, da sonst berufliche" Nachteile entstehen. - ■■■■BMHH^HIMHMH^HHH^BH^^HnMmimiHHHMH' HauptschrlRIetter: Dt. Eugen Tannenbaum, Berlin - Wilmersdorf. Leiter der Anzeigen-Abteilung und verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Hans Ehrlich, Berlin W 15. — DA 1 4215. Zur Zelt Ist Preisliste Nr. 2 gültig. Verlag: Verlagsgenossenschait In Deutschland ansässiger Juden zu Berlin . eOmbH., Be/Ilri-Charlottenburg 2, Bleibtreustraße 2. Druck: Sonqendruckerel OrabH. (Felix Wo»), Berlln-CliarloUenburg 4.

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