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Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-06-05 · 23 (5.6.1935) · page 8

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
23 (5.6.1935)
Date
1935-06-05
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
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SPORT Berliner Um/chau Am 30. Mai (HimmclfnhrtBtog) -gab es in Berlin nur wonig Sportcrcignissc von Bedeutung. Die Tcnnisobtcihing des ITSC 05, die das erste Mal vor die Öffentlichkeit trat,' Bpiolto gogen eine zweite Mannschaft der BSG 33 und verlor nach ausgeglichenen Kumpfcn mit 4:5 Matches, 9:12 Sätzen und 91:103 Spielen. Schönen Sport, insbesondere gute Leistungen des Nachwuchses, gab es bei dem Lcistungsschwimmcn, das die Schwimmabteilung dor BSG 33 im Rahmen ihres Trainings veranstaltete. Beachtlich vor allem die großen Fortschritte gegenüber der letzten Prüfung. . Am Sonntag, 2. Juni,' herrschte, dann in allen Sportzweigen größter Betrieb. Besonderes Interesse verdient vor allem das BezirkssportfcBt deB JTSC 05, bei dem einige glänzende Leistungen zustande kamen, Gert ■ Fröhlich gewann sowohl die 400 m (54,2) als auch die 800-m-Strcckc (2:11,2V, über 100 m war auch diesmal Harry Bergmann nicht zu schlagen, der in ■11,4 allerdings nur sehr knapp gegen Solomon und Schaffcr §owonn, und im Spcorwcrfen erreichte Pförtner 43,85 m. Bei cn Frauen kam in Abwesenheit von Hilde Finkenstein der Nachwuchs zu schönen Siegen. Elisabeth Kann gewann den 100-m-Lauf mit 14,8 vor Vogel (14,4) und Goldo (14,6), und die 15jahrige Gisela Schneider siegte ini Weitsprung mit 4,55 m. In den Fußballspielen gab es wiederum nur Niederlagen unserer ersten Mannschaften. Selbst Hakoah, die diesmal keine ihrer besten Leistungen vollbrachte, verlor mit 4:6 gegen Concordia-Wittcnnu. .Das Spiel, das in der ersten Hälfte schon 0:4 stand, wurde erst spflter ausgeglichener, bo daß Hakoah sogar biß auf 4: 4 herankam. Hagibor spielte gegen Teutonia-Nordstern und mußte sich nach ausgeglichenem Spielverlauf mit 3:4 gcschlagon geben. Pcrlcwitz und Schulmann schössen die Hngibortorc. Jlccht achtbar zog sich auch der ISK aus der Affüre, dessen erste Mannschaft gegen eine allerdings crsatzgcschwächte Elf von Hansa durch Jacob zweimal in Führung gehen konnte und zum Schluß nur mit 2:3 unterlag. Beim Frühjahrs - Verbands - Achter des RjF- Wassereportvcrbandos gab es vor zahlreichem Publikum schöne Leistungen der teilnehmenden Vereine. Den Sieg dieser Kon- Jturrcnz ließ sich erwartungsgemäß das Boot von Welle-Poseidon nicht nehmen, das in der guten Zeit von 8:12 Min. die etwa 2000 m lange Strecke zurücklegte und damit weit vor Hclvetia und Obcrsprcc blieb, die jedoch auf der Strecke durch einen Paddler behindert wurden. Das Interne Tennisturnier des ISK wurde am Sonntag beendet. In der Hcrrenklasse I gewann Ricgclhaupt vor Meycrsbcrg, in'der Hcrrenklasse II J. Kahn vor Mcnschau und bei den Damen Frau Dr. Frankcnstcin vor Frl. Weiser.' Bei den Berliner Faustball-Vcrbandsspiclcn gab es am letzten Sonntag platte Siege der JTSC-Mannschaftcn, die gegen Bar Kochba mit hohem Unterschied gewannen. Vorfchau Endspiel um die Rcichsmeistcrschaft des RjF im Handball JTSC 05 und RjF-Wiesbaden bestreiten am Pfingstmontag auf dem Norden-Nordwcst-Platz am Bahnhof Gesundbrunnen das Endspiel um die RjF-Reichsmcisterschaft im Handball. Beide Mannschaften worden in ihren besten Aufstellungen den mit Spannung erwarteten Kampf aufnehmen und sich ein gleichwertiges Spiel liefern. Beginn des Spiels, dem ein Fußbolltrcffcn als Vorspiel vorausgeht, 16.30 Uhr. Tennis-Meisterschaften des RjF im Grunewald Der Tennis-Klub „Grunewald 1933" veranstaltet in der Zeit vom 7. bis 10. Juni auf seiner^ Anlage, im Grunewald, Berkaer Straße 18/20, die diesjährigen Rcichsmcistcrschaften des RjF im Tennis. Das Melde-Ergebnis ist auch in diesem Jahre ganz großartig ausgefallen; neben den Titelverteidigern Dr. Bill Fuchs (Karlsruhe) und Frau Toni Richter-Weihormann (Frankfurt a. M.) sind in den Einzelkonkurrcnzen etwa 80 Meldungen abgegeben, von denen vor allem die Spitzenspieler des veranstaltenden Klubs und die Nachwuchsspieler, die schon bei den vorjährigen Kämpfen so gut zu gefallen wußten, zu beachten sein werden. Fußballturnier des Bar-Kochba — Hakoah Bar Kochba—Hakoah veranstaltet an beiden Tagen auf dem Sportplatz am Bahnhof Grunewald ein großzügiges Fußballturnicr, zu dem als Gegner dca Berliner McistcrB Itus-Nümbcrg, BlauWeiß- ' Hamburg und Bar Kochba-Breslau verpflichtet worden Bind. Von besonderem Interesse dürfte das Erscheinen der in Berlin bishor' unbekannten süddeutschen Mannschaft Bein, der ein glänzender spielerischer Ruf vorausgeht. Beginn der Spiele an beiden Tagen: 15 Uhr. Am Sonntag : BSG 33 gegen Helios Die erste Fußballmannschaft der BSG 33 hat sich zum Pfingstsonntag die spielstarke Elf des SC Helios verpflichtet, die in den Vcrbandsspielen der ersten Gauklassc glänzend abgeschnitten hat. Das Spiel, dos auf dem Norden-Nordwcst-Platz am Bahnhof Gesundbrunnen stattfindet, beginnt um 16 Uhr. Berliner Mannschaften auf Reisen ISK: Der ISK fährt mit zwei Fußball- und einer Handballmannschaft nach Dresden zum dortigen Bar Kochba. Bur Koehba-Hakoali: Der Bar Kochba entsendet zu den an den Pfingsttagen in Hamburg stattfinden Jugendmcistcrschaften des Makkabi eine starke Mannschaft. Die erste Jugend- und erste Schülermannschaft werden mit dem ISK nach Dresden fahren, um dort ebenfalls Gesellschaftsspiele auszutragen. H a g i b o r : Hagibor ist mit den ersten beiden Männer- und der ersten Schulermannschaft Gast des Bar Kochba-Hannover. Sport im Reich Hannover) Die Tennisabteilung.der BSG 33 weilte mit einer Damen- und einer Herren-Mannschaft in Hannover beim dortigen „Schwarz-Weiß" und mußte sich in einem Klubkampf mit 5:15 Spielen geschlagen geben. Die hohe Niederlage geht auf Konto der' Damen, die sämtliche Spiele verloren. Münster: Bei einem Bezirkssportfest des RjF-Westfalen gab es einige hervorragende Ergebnisse. Schild (Dortmund) lief über 100 in in 10,8 Sek. die diesjährige, jüdische Bestzeit und einen neuen Sportbundrekord. Eine weitoro gute Leistung gab es im Diskuswerfen, das Rosonbaum (Münster) mit knapp 35 m gewann. Frankfurt a. M.i Bei einem internen Sportfest des „Schild" lief die 4 mal 1500-m-Stnffol des veranstaltenden Vereins dio glänzende Zeit von 20:0,4 Min. — In einem Fußballspiel gegen Hakoan (Mainz) mußten sich dio Frankfurter Bar Kocnbuncr sehr anstrengen, um einen knappen 3:1-Sieg landen zu können. . . Köln: Das BezlrkssnortfoBt des Makkabi, das in Köln alle westdeutschen Maltkabi-Voreino am Start sali, .brachte einige: gute, erwartete Leistungen. Im. 100-m-Lauf siegte Sccligmanp. (Düsseldorf). Inj 800-nirLau£, konnte .Qrglcr (Wuppertal bis zu 100-m-Vorgaben aufholen und einen .glatten Sieg landen.' Im 3000-m-Lauf Biegte einmal mehr der Düsseldorfer Locb. — Walter Burg (Duisburg) verbessert« bei einem bezirksoffenen BjF-Snortsfest am 30. Mai in Köln den bisherigen Diskusrekord auf 35,75 m. Derselbe Athlet siegte im Kugelstoßen mit der guten Leistung von 11,60 m. Mainz: , Bei einem Bczirkssportfcst des RjF zeigten sich dio südwcstdcutBchcn Sprinter bereits in guter Form. Rudi Blum (Moinz) siegte in der für dio schwere Bonn ausgezeichneten Zeit von 11,2 Sek. vor Oppenheimer (11,4 Sek.) und Simon (11,5 Sck.V Uber 800 m siegte Ackermann (Offcnbach) vor Haas Die Pfändungsgrenze bei Angeflellten Nach der Zivilprozeßordnung in der jetzt geltenden Fassung ist bestimmt, daß Arbeits- Und Diene tlohn vc r gü - tun gen sowie andere Vergütungen über geleistete Arbeiten im Betrage von monatlich 150 RM., wöchentlich entsprechend, unpfändbar sind. Soweit diese Beträge durch die Vergütung überschritten werden, bleiben ein Drittel des Mchrbctagcs und bei Beamten zwei Drittel von der Pfändung frei. Falls der Verdienst 500 RM. monatlich nicht übersteigt, 'äthöht sich 'die freibleibende Summe hoch um1 ein Sechstel, wenn dem Ehegatten oder sonst Verwandten Unterhalt zu gewähren ist. In einer Entscheidung, die der Klärung über die Pfändbarkeit von rechtskräftigen Ansprüchen gegen Angestellte dienen soll, hat sich das Reichsgericht dahin ausgesprochen, daß Pfändungen nur in der erwähnten Höhe zulässig sind. Damit findet der sogen. 1500-RM.- Vcrtrog ,dcr eine Zcitiung eine große Rolle in Pfändungsprozessen gespielt hat, sein Ende. Durch diese 1500-RM.-Vcrträgc war bezweckt worden, die Pfändung auch der die Freigrenze übersteigenden Gchallstcilc illusorisch zu machen. Es geschah dies in der Regel so, daß etwa die Ehefrau des Angestellten einen besonderen Vertrag mit dem Dienstherrn schloß, wonach ihr der übersteigende Teil übertragen wurde. Einen solchen Vertrag erklärt das Reichsgericht grundsätzlich für unzulässig, insbesondere dann, wenn der Angestellte seinem Dienstherren lediglich die Mitteilung macht, doß er den übersteigenden Betrag an seine Frau abgetreten habe. Eine solche Mitteilung berechtigt den Dienstherrn nicht, sich der Pfändung des Gehalts seines Angestellten zu widersetzen. Zahlte er trotzdem an dio Ehefrau, so erwirbt diese kein Recht an der Zahlung, vielmehr können beide Eheleute in Anspruch genommen werden, da eine derartige Abtretung unter dem Gesichtspunkt der Gläubigcrbcnachtciligung anfechtbar ist. Die Rechtslage ist jetzt eindeutig so, daß der Angestellte sein Diensteinkommen der Familie nur insoweit erhalten kann, als es in den Grenzen der angegebenen Summen bleibt. (RG. VII 239/34.) Aufj'chub der Reichsfluchtfieuer Befreiung von der Rcichsfluchtetcucr kann, wie bekannt, gewährt werden, wenn ein volkswirtschaftliches oder deutsches Interesse an der Auswanderung des Steuerpflichtigen besteht. Wann ein Bolchcs Interesse besteht, darüber wird grundsätzlich ein Gutachten bei der Handelskammer eingeholt. \VJio in der „Deutschen Bergwerks-Zeitung" vom 26. Mai berichtet wird, hat die Berliner Handelskammer in allen Füllen, in denen Zweifel in der Frage des deutschen Interesses bestehen, eine Sichcrstellung der Steuer empfohlen, d. h. es Boll ein bedingter Stcucraufschub gewährt werden. Die Steuer füllt dann endgültig weg, wenn die geplante Tätigkeit im Ausland später tatsächlich zur Förderung deutscher wirtschaftlicher Interessen führt. Durch ein Ergünzungsgesetz BILEffi E Zulaffungen find nicht anfechtbar Bekanntlich besteht ein Verbot der Neueröffnung von E i n - zclhandclsgcschäfton, es können jedoch von diesem Verbot, worauf an dieser Stelle im einzelnen hingewiesen worden war, Ausnahmen zugelassen werden. Nun ist es häufig vorgekommen, 'daß interessierte Stellen oder Personen Beschwerde egen die Neuzulassung von Geschäften erhoben haben. Es ist eshalb von allgemeinem Interesse, daß das Bayerische Wirtsduxftsniiniaterium sich in einer Entschließung gegen solche Beschwerden wendet und sie für unzulässig erklärt. Es stellt fest, daß es gegen Bescheide, die eine Ausnahme von dem Verbot der Neuerrichtung oder Ubcrnalune von Verkaufsstellen zulassen, ein Beschwerderecht nicht gibt. Nach dem Willen dca Gesetzes soll nur gegen einen ablehnenden Bescheid Beschwerde zulässig sein. In der Begründung der Entschließung heißt es, wie wir der „Tcxtil-Zcitung" entnehmen, daß gerade beim Vollzug eines Gesetzes, das so weitgehend in die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit dcB einzelnen eingreift, jede Rechtsunsicherheit vermieden werden muß. Der einzelne, dem eine Ausnolimc vom Verbot des Gesetzes bewilligt lmrdc, darf nicht Wochen oder Monate im Ungewissen bleiben, ob nicht doch noch auf Vorstellung eines Dritten hin die Ausnahmcbcwilligung zurückgezogen wird. Wann werden Steuerverfügungen wirkfam? Ein Finanzamt hatte die Freistellung eines Kaufmannes von der Umsatzsteuer verfügt. Es hatte darüber aber nur eine Aktennotiz gemacht, ohne deren Inhalt dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Dor Steuerpflichtige hatte ouch.ohne Bekanntgabe davon Kenntnis erhalten, und nun Keine Umsatzsteuer gezahlt. Dazu war er, wie der Rcichsfinnnzhof feststellt, nicht berechtigt. Eine Vorfügung, die sich nur in den Akten des Finanzamtes befindet, so heißt es in der grundsätzlich wichtigen Entscheidung, kann jederzeit zurückgenommen, geändert oder durch eine andere Verfügung ersetzt werden, es sei denn, daß Bio dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist. Damit werde sie erst wirksam. Solange das rächt geschehen ist, muß der Steuerpflichtige so behandelt werden, ab ob ihm die Entscheidung des Finanzamtes noch nicht bekannt war. Devifen für Auslandsstudium Ein neuer Runderlaß der Devisenstelle regelt die Frage der Überweisung von Studien- und Schulgeldern nach Italien. Danach kann die Uberweisung von solchen1 Studiengeldern nach Italien in Zukunft nur noch in der Weise erfolgen, daß die inländischen Unterhaltsverpflichteten monatlich im Gegenwert bis zum Höchstbetrage von 2Q0 Reichsmark Lire zu Lasten des Rciscverkehrskontos der Deutschen Verrechnuugskosso beim. Institute Nazionale per» i Combi con l'Estero erwerben dürfen. Wandergetverbefchein und Legitimationskarte Von der Berliner Handelskammer ist eine Zusammenstellung der jetzt für'das ambulante Gewerbo geltenden Vorschriften zusammengestellt worden. Wichtig ist daraus insbesondere die Unter, Scheidung zwischen Wandergewcrbeackcin und. Logitimationskartc, Ein Wandergc w erbose hoi« ist erforderlich, wenn ' das Gewerbo'.ohne Begründung einer festen Niederlassung. außerhalb (Wiesbaden) und Levin (Mainz). Ein abschließendes Fußballspiel zwischen RjF-Mainz und ISV-Offenbach endete 3:3 unentschieden. TcnnrB-Klub „Grunewald 1933" auf Reisen Der Tennis-Klub „Grunewald 1933" spielte am Donnerstag gegen Rot-Weiß-Leipzig und gewann den Klubkampf glntt mit 20:4 Matches, 41:14 Sätzen und; 319:216 Spielen.. Am Sonntag darauf war dann der RjF-Vcrein „Club zur Führe" der Gegner. Auch hier siegte Grunewald mit 13:4 leicht, überraschend kommt nur die 1:6, 4:6 Niederlage des „Grunewald 1933" Ersten gegen den jungen Hamburger Spitzenspieler Katzenstein. ist den Finanzämtern kürzlich auch die formalrechtlichc Handhabe für ein solches Vorgehen gegeben worden. Es werden im einzelnen von den Kammern Maßstäbe für die Überprüfung der Anträge auf Freistellung von der Rcichsfluchtsteucr den Finanzämtern gegeben. Aus diesen Richtlinien sei hervorgehoben, dnlJ regelmäßig nachgeprüft werden »oll, ob nicht die geltend gemachten Absichten die wahren Gründe der Auswanderung verschleiern Bollen. Auch soll die Frage goprüft werden, ob der Steuerpflichtige auch im Falle nicht geänderter politischer Verhältnisse bzw. in wirtschaftlich rulligen Zeiten aus Deutschland abgewandert wäre. Aus Entfcheidungen oberfier Gerichte Wirtschaftliche Abnutzung liegt'vor, wenn Gebäude abgerissen werden, weil der gemeine Wert des Grund und Bodens als Baugrundstück den wirtschaftlichen Ertragswert des Grundstückes mit den Gebäuden übersteigt. Absetzungen wegen Abnutzung können aber nicht vorgenommen werden, wenn am 1. Januar 1925 der reine Bauplatzwcrt des Grundstücks mindeste™ ebenso hoch war, wie der gemeine Wert des Grundstücks mit den darauf stehenden Gebäuden. (RFH. VI A 676/33.) Wird ein mehrjähriger ordnungsgemäß schriftlich errichteter Mictsvertrag gekündigt, die Kündigung aber mit Zustimmung des anderen Vertragstcils formlos, z. B. mündlich, zurückgenommen, so bedarf es keiner neuen Urkunde hierüber. Ein Schriftformzwang ist also bei Kündigungsrücknahme nicht gegeben. (RG. JW. 1934, S. 1369.) Zinsen und Vergütungen sind dann zugeflossen, wenn die Zahlung in bar erfolgt. Zufluß liegt auch dann vor, wenn die Zinsen auf ein Bank- oder sonstiges Konto eingezahlt werden, falls der Berechtigte in der Lage ist, jederzeit darüber verfügen zu können. Schließlich kommt ein Zufließen auch dann in Frage, wcnn'dic Zinsen dem Kapital zugeschlagen werden. Voraussetzung ist allerdings dabei, daß der Schuldner in der Lage gewesen wäre, die Zinsen bei Verfall zu zahlen. Zinsen und Vergütungen unterliegen der Einkommensteuer, sobald sie dem Berechtigten zugeflossen sind: (RFH. VI A 40/33.) Zur Frage der Schönheitsrcparaluren liegen zwei neue Urteile des Landgerichts in Berlin vor. Sehr oft kommt es nämlich vor, daß Mieter nach Ablauf ihres Mietsvertrages die Wohnung verlassen, ohne der von ihnen übernommenen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, dio Schönhcitsrcpnraturcn ausführen zu lassen. Der Hauswirt kann in solchen Fällen einen Schadensersatz beanspruchen. Dieser Schadcnscrsatzanspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn der HauBwirt auch tatsächlich durch Aufwendungen für Instandsetzungen oder durch Mictsvcrlustc einen Schaden erlitten hat. Nicht aber dann, wenn die Räume umgebaut werden sollen und sich dadurch Schönheitsreparaturen des ausgezogenen Mieters erübrigen würden. des Gemeindebezirks des Wohnorts ausgeübt werden soll. In Frage kommen dabei folgende Arten der Betätigung: 1. Waren feilbieten; 2. Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen ab bei Kaufleuten zum Wiederverkauf, ankaufen; 3. gowerbliche Leistungen anbieten. Voraussetzung' für die Notwendigkeit des WandergcwcrbeschcinB ist, da die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit ohne vorherige Bestellung erfolgt. Er ist immer erforderlich, wenn zur Erlangung von Warenbestellungen Privatpersonen auf gesucht werden. Dagegen genügt eine Legitimation skarte, wenn jemand ein stehendes Gewerbe botreibt, von den Waren nur Proben und Muster mitführt, und das Aufsuchen der Warenbestellungen nur bei Kaufleuten erfolgt. Während zur Erlangung der Legitimationskarte die bisherigen Bestimmungen gelten, sind für den Wandergewerbeschein strengere Maßstäbe angelegt worden. Er ist u, a. zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die .Annahme rechtfertigen, daß der Nachsuchende sein Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken mißbrauchen wird. Der Verkauf bestimmter Waren ist laut Anordnung" der Handelskammer überhaupt vom Wandergewerbe ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere gebrauchte Kleider- und Wäschestücke, Gold- und Silberwaren, Sclimucksachen und Heilmittel. Für Druckschriften bestehen ebenfalls neue Vorschriften. Ubor die Einzelheiten muß empfohlen werden, bei der zuständigen Handelskammer anzufragen. Grundfiücksverkäufe durch Makler Die Stellung des Maklers ist seit langem eines der umstrittensten Rcchtsgcbictc. Insbesondere dos Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Makler und dio Frage, wann dem Makler Provisionen -zu zahlen sind, beschäftigt die' Öffentlichkeit in der letzten Zeit besonders. Auf Grund der jetzt geltenden Meinung schafft die Erteilung eines Auftrages an «inen Makler überhaupt noch keine Bindung für den Eigentümer. Die Vereinbarung, daß das Grundstück „fest an Hund" gegeben werde, legte die frühere Rechtsprechung so aus, daß der Auftraggeber während 4er bestimmten Zeit das Geschäft weder selbst noch durch einen anderen Makler tätigen dürfe, anderenfalls er zur Zahlung der Provision verpflichtet war, ohne Rücksicht darauf, ob der Makler überhaupt einen Erfolg herbeigeführt hatte. Gerade ,in diesem letzten Punkt ist eine deutliche Wandlung festzustellen. Wie die „Deutsche Immobilien-Zeitung" mitteilt, ist die Lage jetzt so, daß dio Anliondgabe eines Grundstücks nur das Recht des Auftraggebers, Beinen Auftrag zu widerrufen, ausschließt. Keineswegs ist aber hierdurch der Auftraggeber verhindert, das Geschäft noch selbst oder durch einen u^ideren\ Makler zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber aus dor weiteren Tätigkeit des Maklers keinen Erfolg mehr zu erwarten glaubt und sich deshalb zu einem selbständigen Vorgehen entschließt. Auch sonst läßt der: Bruch der Vereinbarung mit dem Maitier für diesen höchstens Schadcnfiersatzansprüche entstehen, die er im einzelnen heweiscri müßte. Hauptschriftloiter: Dr. Eugen Tannenbaum, Berlin-Wilmersdorf. Loito.- der Anzeigen-Abteilung und verantwortlich Cur den Iahalt der Anzeigen: Hans Ehrlioh, Berlin W 15. — DA I 421S Zur Zeit ist Preisliste Nr.' 2 gültig. .Verlag:. Vorlagageoosseusohait In Deutschland aaaüesiger Juden tu -BornaeQmbH;, Bln -Obibg. 2, Bloibtr«ustraUe 2. Druck: .Sonuendru^korei'GmbH.' (Felix' Wolf),. Barlia-Oharlbg. m^m em MMm ®E0 ^E^SGKWif

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