Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 22 (29.5.1935)
- Date
- 1935-05-29
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/4109741-2613367-2613388--337-2615167- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
BERLIN PREIS «5 PF. Nr. as / *S. Jahrgang JUDISCHE AU.GEMHNE Sohrifllcilong und Geschäftsstelle: Borlln-Oharlottonburg 2, Bloibtrei Fernruf: C1 Stelnpl. 3703. Bankkonto: Krcdltvereln f. Handel u. Qewcib» - Berlin N 24. — Bezugspreis: KM. 1,— mqnatlloh (zmügl. 1 Zeltungasebuhr und Bestellgeld), — ■- - - - - - Verlag: Verlagsgcnogsensohaft In Deutschland tuuoislcK Juden tu Berlin eGmbH., Bln-Charlottonliurg 2, BloibtrouBtr. 2. Anzeigonpr.: Die 12gcsp. mm-Zeilo EM. 0*16, f. Famülennnzeigen BM. 0,10, f. Stollongosuoho BM. 0|08. Bei uavorschujdoter Nlobtbelieforung besteht kein Anspruch auf Vergütung. NEUE FOLGE DER JUDISCH-LIBERALEN ZEITUNG Stimmen Wehrgefetz Als Friedrich Wilhelm IV. die Absicht ankündigen ließ, durch Bildung streng abgeschlossener Korporationen und Befreiung von der Militärpflicht die „ehrwürdigen nationalen Eigentümlichkeiten" der Juden zu erhalten, war es ein Ausdruck ihres vaterländischen Pflichtbewußtseins, als sie verlangten, die Lasten des Staates mittragen zu dürfen. Ludwig Philippson, Rabbiner, Kanzelredner und Begründer der „Allgemeinen Zeitung des Judentums", legte dem König eine Bittvorscnrift vor, in der 84 jüdische Gemeinden in eindringlicher Form ihrem Schmerz darüber Ausdruck gaben, daß der Staat sie vom Heeresdienst ausschließen wolle, und in der sie sich selbst unter Verzicht auf Beförderung zur Ableistung der Dienstpflicht bereit erklärten. Der Plan wurde fallen gelassen. Das von der Reichsregierung beschlossene Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, das in Ausführung des grundlegenden Gesetzes vom 16. Mai die allgemeine Wehrpflicht verkündet, bestimmt, daß außer den Untauglichen und den Unwürdigen, wie der § 15 des Gesetzes besagt, reinrassige Juden zum aktiven Wehrdienst nicht herangezogen werden. Während die Ausschheßungsgründe in bezug auf Gesundheit und Ehre abschließend geregelt sind, ist für die ausnahmsweise Zulassung von Nichtariern der Erlaß allgemeiner Richtlinien noch vorgesehen. Als gründlegende Bestimmung ist jedoch der § 15 des Wehrgesetzes anzusehen, der reinrassige Juden von der aktiven Wehrpflicht ausschließt. Damit ist ein Schlußpunkt unter eine hundertjährige Entwicklung gesetzt, der sich im Schicksal unserer jüdischen Gemeinschaft um so tiefer füh|bar macht, als sich in dem Wehrgesetz als einem Teil der kommenden Verfassung bereitB in Umrissen unsere Stellung innerhalb des neuen Staates zu zeigen scheint. Es wäre vergebens und ist überflüssig, heute auf die militärischen Leistungen und Opfer der Juden Deutschlands in sechs Kriegen hinzuweisen, von den Befreiungskriegen, an denen von 800 Juden 561 freiwillig teilgenommen haben, bis zum Weltkrieg, in dem 12000 deutsche Juden ihr Leben für ihr Vaterland hingaben. Es bleibt uns angesichts der Tatsache unserer gesetzlich bestimmten Sonderstellung nichts anderes übrig, als diese Bestimmungen zur Kenntnis zu nehmen und unsere schmerzlichen Gefühle zu registrieren. ' Im Spiegel der jüdifchen Prelle Zum Erlaß des deutschen Wchrgesetzes mit seinem für uns Juden entscheidenden § IS schreibt die „C. V. - Zei tun g": „Der 21. Mai 1935, dor Tag, an dem das Gesetz in Kraft tritt, ist für die doütachen Juden der historische Gegenpol eines anderen Datums, dea 4. September 1814. In tiefer Bewegung gedenken wir heute jenes Tages, an dem für die preußischen Juden unter ausdrücklicher Aufhebung der „bisher über die Ergänzung der Armee bestandenen filteren Gesetze" bestimmt, wurde, daß „jeder Eingeborene, sobald er das 20. Jahr vollendet hat, zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet ist," „Der Schild", dos Organ des Reichsbundes jüdischer Frontsoldaten, . nimmt zu dem Wehrgesetz folgendermaßen Stellung: „Da es1 sich bei dem völkischen Prinzip nicht um die Frage dor jüdischen Bereitschaft unu} Eignung für den Wehrdienst, sondern um die naturgegebene Voraussetzung der Abstammung handelt, vermögen jene Bestimmungen, gleichviel :wie wir .ihnen gegenüber empfinden, unsere Selbstachtung und unsor soldatisches Ehrbewußtsein nicht zu berühren^ Denn solango es überhaupt in Preußen bzw. in Deutschland ein Volkshecr — und somit eine allgemeine Wehrpflicht — gegeben hat . . ., haben wir deutschen Juden die .Möglichkeit, im Ehrendienst am deutschen Volke hinter der übrigen Bevölkerung an soldatischer Bewahrung nicht nachzustehen, besessen. Und crhilrtete Tatsachen haben ein für; olle Mal erwiesen, daß im Frieden wie im Kriege der jüdische Soldat — in der Mannschaft, als Vorgesetzter wie als Kamerad — in Ehren bestanden hat.. Der Rcichsbund jüdischer Frontsoldaten hat, als lebendiges Wahrzeichen jüdischen Einsotzes, jüdischer Bcwilhrung, jüdischen Opfers an den Fronten des Weltkrieges, für Ccgenwart und Zukunft, an Bedeutung für das deutsche Judentum eher nocl> gewonnen ,nachdcm im neuen Wehrgesetz die Möglichkeit zu soldatischer Bewahrung an die Voraussetzung des Russeprinzips gebunden ist. Man wird, auch in ferneren Jahren, nicht behaupten können, daß der deutsche Jude, der nun vom Heeresdienst ausgeschaltet wurde, „kein Soldat" und für den Ehrendienst am deutschen Volke an sich ungeeignet sei. Die gefallenen und die lebenden jüdischen Kameraden des großen Krieges verbürgen geschichtliche Fakten. Auf diese Fakten hinzuweisen hatte der Reichsbund jüdischer Frontsoldaten für seine Verpflichtung angesehen, nachdem am 16. Marz 1935 die Verkündung der Allgemeinen Wehrpflicht erfolgt war. Die Wehrdienst-Entscheidung ist nunmehr im Sinne des RassengrundBatzes gefallen." Der RjF., so heißt es weiter, könne sich heute sagen, daß er seinem geschichtlichen Auftrag, im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten, auch in diesem Falle gerecht geworden sei. In ihrem Leitartikel über den Ariorporagraphcn im Wehrgesetz schreibt die „Jüdische Rundschau", zum Schluß: „Es wlre für uns Juden unrichtig, uns zu verhehlen, daß durch dieses Gesetz, über den Wehrdienst ein tiefer Einschnitt in die Entwicklung unserer Rechtsstellung in Deutschland erfolgt ist. Die symptomatische Bedeutung der Wehrfrage ist heute noch viel größer als etwa in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Denn erstens waren damals die Vorstellungen' über Wehrpflicht andere als heute, wo sich das Wchrrccht als besonderes Ehrenrecht herausgebildet hat, ferner hat sich damals die Frage der Teilnahme am Militärdienst vor allem auch auf den Kriegsfall bezogen; jetzt ist das anders; denn im Zeitalter der totalen Mobilisation ist für den Kriegsfall eine Gcneralklausel schon im § 1 ausgesprochen und im § 15 ist in bezug auf die Nichtarier eine vom Fricdensstatus abweichende Regelung vorgesehen. Demnach gilt dio jetzt im Gesetz erfolgte Regelung des Militärdienstes vor allem für die Friedenszeit; das erhöht noch die Bedeutung des staatsrechtlichen Gesichtspunkts. In dieser Hinsicht ist die Bestimmung, wonach Nichtarier für jede Vorgesctztenatcllc disqualifiziert werden, sicherlich besonders schwerwiegend. Das Wehrgesetz charakterisiert unsere Stellung innerhalb des neuen Staates. Nicht weil wir sachlich oder menschlich zum Militärdienst ungeeignet w&ren — die Beispiele militärischer Leistungen von Juden sind' zahlreich genug —, sondern weil der neue Staat auf dem Rassenprinzip aufgebaut ist und demgemäß so wie auf allen anderen Gebieten auch au! diesem Gebiet eine Teilnahme von Reichsangchörigcn anderer rassischer Herkunft ablehnt, sind wir vom Wehrdienst ausgeschlossen." Der § 15 Das von der Reichsregierung erlassene Wehrgesetz sieht als eine der Voraussetzungen zum aktiven Wehrdienst arische Abstammung vor. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im § 15 des Gesetzes zusammengefaßt und haben folgenden Wortlaut: Arische Abstammung ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst, Ob und in welchem Umfange Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die der Reiclisminister des Innern im Einvernehmen mit dem ReicliskriegsmiiUBter aufstellt. Nur Personen arischer Abstammung können Vorgesetzte in der Wehrmacht werden. Den Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Bcvirlaublcnstandco ist daB Eingehen der Ehe mit Personen nichtarischor' Abstammung verboten. Zuwiderhandlungen haben den Verlust des gehobenen militärischen Dienstgrades zur Folge. Die Dienstleistung der Nichtarier im Kriege bleibt besonderer Regelung vorbehalten. Der Leiter des Wehrmachtsamtes im Rcichskriegsm General v. Bei eben au, machte vor Vertretern der deutschen Presse nähere grundlegende Ausführungen über den Inhalt des neuen Wehrgesetzes und führte über die Arierbestimmungen unter anderem folgendes aus: Die in § 15 enthaltenen Vorschriften über dio Stellung der Nichtarier sind nach Grundsätzen entstanden, die der Führer und Fortsetzung auf der 2.' Seite. Fleifdihauer fpricht Ober die Ergebnisse des Berner Prozesses Freihurg. Unter der Oberschrift „Der Antisemitismus marschiert" berichtet „Der Alemanne" in Freiburg i. B; von einer Kundgebung, auf der Oberstleutnant a. D. Fleischhauer, der Sachverstandige im Börner Prozeß, und Rechtsanwalt Ursprung sprachen. Danach brachte Oberstleutnant a. D. Fleischhauer in seiner Ansprache zum Ausdruck, daß et in seiner Rede nichts zur Sprache bringen werde, was 'irgendwie als Beeinflussung der Berufungsinstanz in dem Prozesse um die „Protokolle der Weisen von Zion" ausgelegt werden könnte. Es solle aber dem Judentum nicht die Gelegenheit geboten werden, das Urteil der orsten Instanz als Sieg hinzustellen und sein Stillschweigen etwa als Schwache auszulegen. Nach dem Bericht des Blattes kam dann Oberstleutnant Fleischhauer auf den Verlauf des Prozesses zu sprechen. „Aus seinen Darlegungen" — so schreibt der „Alemanno" — „war ohne weiteres zu ersehen, daß das internationale Judentum eich den Verlauf wohl etwas anders gedacht hat. Es trachtete doch danach, junge Schweizer unter Zuhilfenahme aller zur Verfügung sichenden Mittel einor empfindlichen Strafe zuzuführen, um dadurch der antisemitischen Sache einen schweren Schaden zuzufügen. Durch das Dazwischentreten mutiger Antisemiten, tüo dem Judentum entgegentraten und seinem verderblichen Treiben lüer Einhalt geboten, wurde aber erreicht, daß die Welt wochenlang sich mit der Judenfrage beschäftigte und daß dadurch auf Kosten der Juden wertvolle Propaganda für den Antisemitismus getrieben werden konnte. Der Judenschaft war das, was Oberstleutnant Fleischhauer als Experte im Vorlauf des Prozesses als unwiderlegbare Tatsachen darbrachte, sehr unangenehm. Deshalb war sie auch bedacht, ihn unter allen Umstanden vom Prozeß fernzuhalten, und sie scheute dabei nicht vor den verwerflichsten Mitteln zurück. Namentlich der schon sattsam bekannte Experte C. A. Lo'osli scheute sich nicht, zu den unflatigsten persönlichen Beleidigungen Fleischhauers und schwersten Beschimpfungen Deutschlands zu greifen, um diese dann, in dio Enge getrieben, mit typisch frecher jüdischer Art wiederum zurückzunehmen . . ." Zum Schluß erklärte Oberstleutnant a. D. Fleischhauer: „Wir sind zur Weiterführung des Kampfes entschlossen. Wir erkennen nicht an, daß ein Richterspruch übor eine Frage entscheiden kann, die eine rein wissenschaftliche Frage ist. Kein Urteilsspruch irgendeiner Itichtcrinstonz kann über den Verfasser der Evangelien ein Urteil fallen, ebensowenig aber kann über die „Protokolle der Weisen von Zion" entschieden werden. Die Protokolle sind da. Wir wbsen aber, daß der Jude den Prozeß 25 Jahre zu früh angefangen hat, denn noch gibt es Zeugen dafür, daß dio Protokolle da waren und Zeugen, die von einem Rabbiner dio Bestarigiing,, bekommen haben, daß er die Protokolle in der Hand hatte. Wir werden nicht ruhen und rasten, bis unser Wissen in die letzte Hütte des Erdballs getragen wird. Wir wollen nichts wissen von Judas Weltherrschaft, von seinen falschen Wirtschaftsformen, von seinem Gold, vom Klassenkampf und dem Kampf zwischen den Völkern." Ruheftörende Elemente München. Die Münchener Pohzcidirckü'on veröffentlicht mit ,, der Unterschrift des Innenministers Adolf Wagner eine amtliche Bekanntmachung, in der es folgendermaßen heißt: „Unter Führung einer Reihe von verbrecherischen Elementen hatten sich in München Terrorgruppen gebildet, um die antisemitische Bewegung vonvürtszutreibeu. Sie hatten es sogar verstanden, sich aus MOnchener Geschäftskreisen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Gold für ihre Zwecke zu beschaffen. Auf das Konto dieser Elemente sind die Vorkommnisse der lotztcn viorzehn Tage, insbesondere dio Störungen am Sonnabend, 18. Mai, und Sonnabend, 25. Mai, zu . setzen, die vom Besclunieren der Schaufenster jüdischer Geschäfte bis zum gewaltsamen Eindringen in die Gcschaftslokale mit vorzeitiger Schließung der Geschäfte führten. Ferner habon diese Elemente oller Wahrscheinlichkeit nach auch das Abreißen der bei der Caritas-Sammlung vertriebenen Abzeichen und dio Störung . der Ruhe im katholischen Vereinshaus in der Schommcrstraßo zu verantworten. Die Polizei wurde bei dor Ausübung ihrer Pflicht da und dort bescliimpft, in einem Falle sogar tatlich angegriffen. Die Schuldigen sind festgestellt oder vorhaftet. Es wird ihnen wegen Hausfriedensbruch, Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und Beamtenbeleidifjung ohne Rücksicht auf Person und Parteizugehörigkeit der Prozeß gemacht worden." Unsere neue Adresse; Berlin-Charlottenburg 2 Bleibtreustraße 2 C1 Steinplab 3703 JÜDISCHE AUGEMEINE ZEITUNG