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Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-05-22 · 21 (22.5.1935) · page 6

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
21 (22.5.1935)
Date
1935-05-22
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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=h &G€I Mtm© Rechtsanwälte vor dem Treuhänder über die Frage, oh und mit welchen Befugnissen Rechtsanwälte vor den Treuhändern der Arbeit auftreten und die Interessen von Betriebsinhabern oder Itetricbsangchörigcn wahrnehmen bSnncn, herrscht vielfach Unklarheit. Es ist deshalb von Interesse, daß zwischen der Hanseatischen Anwaltskamnler und dem zuständigen Treuhänder Verhandlungen über diese Frage stattgefunden hoben, als deren Ergebnis Richtlinien veröffentlicht worden sind. Darin heißt es, daß es dem Treuhander der Arbeit grundsatzlich .fiberlassen bleiben muß, einen Anwalt zurückzuweisen, wenn dies noch dem Ermessen des Treuhanders im Interesse der Sache notwendig erscheint. Lediglich, wo das Gesetz ausdrücklich die Zulassung eines Anwalts für zulassig erklärt hat, wie z. B. im Ehrengcnchtsvcrfahren, kann ein Anwalt. nicht zurückgewiesen werden. An Sitzungen und Verhandlungen des .Vertrauensrates darf kein Anwalt teilnehmen. Bei Verhandlungen schriftlicher Art mit dem Treuhander der Arbeit und bei entsprechenden Vorverhandlungen mit BctriebsfUhrern oder Betriebsangehörigen steht einer Mitwirkung von Anwälten nichts im Wege. Diese Tätigkeit darf aber, nur beratender Natur sein, dor Anwalt darf dorn Führer des Betriebes nicht die Entscheidung' abnehmen. Ferner besaßen die Richtlinien,, daß bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb eines Betriebes, mit denen der Treuhander noch nicht befaßt worden ist, ein Anwalt als Berater hinzugezogen werden darf. Seine Aufgabe aber muß es dabei sein, nach Möglichkeit zum reibungslosen Ausgleich der Streitigkeiten beizutragen. Ein ungültiger Wechfel Auf dem Gebiete des Wechselrechts ist kürzlich vom Reichsgericht eine wichtige Entscheidung gefallt worden. Ein Vertreter hatte seiner Firma einen Sichtwechsel über 20000 RM gegeben; die Abdeckung dieses Wechsels sollte in der Weise erfolgen, daß von seinen Provisionen jedesmal ein Betrag von 500 RM von der Wechselschuld in Abzug gebracht werden sollte. Nun geriet die Firma in Konkurs. Der Wechsel befand sich in der Konkursmasse. Sowohl das Kammergericht als auch endgültig das Reichsgericht erklärten diesen Wechsel für ungültig. Aus den Gründen sei hervorgehoben, daß die Rechtssprechung auf dem Standpunkt steht, daß ein Wechsel keine. Nebenabreden und Bedingungen verträgt. Er Boll klar und bündig sogen, wer zu zahlen hat und wann zu zahlen ist. Einschränkende Bedingungen jeder Art sind unzulässig und machen den Wechsel ungültig. Es sei davon auszugehen, daß der Wechsel als Umlaufpapier die Voraussetzungen der Zahlungs- 5flicht, erschöpfend enthalten muß. Das Recht aus dem Wechsel arf nicht von' Umständen und Vorgängen abhängig gemocht werden, die außerhalb des Wechsels liegen und aus ihm nicht erkennbar sind. Zusätze wie im vorliegenden Falle widersprechen der abstrakten Natur des Wechsels und verbieten sich vor allem mit Rücksicht auf die Umlauffähigkeit des Papiers, Mit dieser Entscheidung folgt dos Reichsgericht der bisherigen Rechtsprechung — schon das Rcichsoberlandcsgericht, der Vorgänger des Reichsgerichts, hatte ähnlich entschieden —, für die Praxis wichtig ist jedoch die deutliche Formulierung, daß jeder Wechsel ungültig ist,- der in seinem Text dio Anweisung enthält, nach Maßgabe eines bestimmten Vertrages zu zahlen. (RGZ II 307/34.) Aus neuen Reichsgerichtsentfcheidungen Wird der zunächst zulässige Rechtsweg für einen Anspruch während des Rechtsstreits durch ein neues Gcsetz^c- 8citigt, so ist die Frage, ob er weiterhin zulässig bleibt, nicht nur nach dem Klagevorbringen, sondern nach dem Sachverhalt zu beurteilen,, .wie er sich auf Grund des bisher zulässigen Verfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt.: (RGZ 151/34.) Für Rückforderunge'n von Steuern ist der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn der Anspruch" zwar auf Amtspflicht- Verletzung gestützt wird, die Verletzung abor nur in der Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung liegen soll. (RGZ 161/34.) Zu den o rs ta 11 u n gs f ähi ge n A usl agen sind grundsätzlich ouch diejenigen Kostcrt zu rechnen, die einem Beschuldigten durch Hinzuziehung eines Verteidigers im Vorverfahren erwachsen. Das muß umsomehr gelten, Wenn es Bich-um rechtlich und tatsächlich nicht einfach liegende Sachverhalte handelt. Nach feststehender Rechtsprechung sind aber als notwendige Auslagen nicht das vereinbarte Vcrteidigerhonoror, sondern nur die gesetzlichen Gebühren einschließlich Porto und Umsatzsteuer zu betrachten. (RGStr. 277/34.) Die Hilfepflicht des Arztes Ein interessanter Fall beschäftigte dieser Tage die Gerichte in Köln. Ein Arzt hatte die Hilfeleistung für einen Menschen abgelehnt, der Selbstmord zu verüben versucht hatte. Der Arzt war von einem Polizeibeamten zu Hilfe' geholt worden. Zur Begründung hatte er angeführt, daß er die Hilfeleistung ablehnen müsse, da es<sich bei dem Selbstmörder um einen bekannten Kommunisten handelte, dem er mit tiefster menschlicher Abneigung gegenüberstände. Es wurde, wie die „Kölnische Zeitung" berichtet, Anklago gegen den Arzt auf Grund des § 360 Z. 10 Str.G.B. (Verweigerung von Hilfeleistung) erhoben, und der Arzt wurde verurteilt. In dem Urteil heißt es, daß über persönlichen Gefühlen für den Arzt die-Erfüllung seiner Hilfeleistungspflicht steht. Gerado das Ethos des Arztberufcs verlange bedingungslose Erfüllung des Berufes. Es kommt in einem solchen Falle nur darauf an, daß sich ein Menschenleben in Gefahr befindet. Es scheidet dabei die Erwägung aus, daß es sich bei dem Betreffenden um einen vaterlandslosen Gesellen und gemeinen Verbrecher handelte. Ausschlaggebend ist vielmehr die Tatsache, daß er in größter Lebensgefahr war. Die menschlich verständliche Abneigung, die der Arzt gegen den Selbstmörder hatte, mußte im Augenblick der höchsten Lebensgefahr des anderen schweigen. Da zudem die-, Aufforderung zur Hilfe vonseiten der Staatsautorität erfolgt war, wurde der Angeklagte ■ verurteilt, wobei besonders mildernd seine vaterländische Gesinnung berücksichtigt wurde, sowie die Tatsache, daß auch trotz ärztlicher Hilfe der Tod des Betreffenden nicht hätte vermieden werden können. mXtSEL EKI ©CG \Ä7EKSTSGßMrTF Löfchung in der Handwerksrolle Durch eine Verordnung des Reichswirtschaftsministers ist bestimmt worden, wie das Einspruchsverfahren bei Eintragung und Löschung von Handwerkern in der Handwerkerrolle gehandhabt werden soll. Danach ist der Einspruch gegon die Löschung in der Handwcrkerliste bei der zuständigen Handwerkskammer einzulegen. Wird der Einspruch von dieser nicht anerkannt, so entscheidet der Oberbürgermeister bzw; der Landrat. Dessen übergeordnete Instanz ist das Bczirksverwaltungsgericht, letzte Instanz mit endgültiger Entscheidung ist je nach Lage der Sache das Reichsvorwaltungsgcricht oder das Reichswirtschaftsgericht. Was find Kurzwaren? . In der letzten Zeit sind verschiedentlich im Reich Kurzwarcngroßhandlungcn in Einzelge9chäfte umgewandelt worden. Die Industrie- und Handelskammern haben sich mit dieser Tatsache befaßt und dazu Stellung genommen. Als Auflage zur Genehmigung solcher Umwandlungen ist gestellt worden, daß der Großhandelsbetrieb völlig eingestellt wird und als Kurzwaren nur die von der Handelskammer ausdrücklich bestimmten Artikel geführt worden dürfen. Nach der von zuständiger Seite gegebenen Definition des umstrittenen Begriffes „Kurzwaren" auiä dies „die- . jenigen kleinen. Bedarfsartikel, die die Hausfrau zur Neuanfertigung und Instandsetzung von Garderobe, Wäsche usw. benötigt". Von den Handelskammern sind genaue Listen von Waren aufgestellt worden, dio als Kurzwaren anzusehen sind, sowie von solchen, dio in genehmigten Kurzwarengeschäften nicht geführt werden dürfen. Zu den letzteren gehören insbesondere Toilcttcnnrtikel, Parfümerien usw. Ein Erlaß über Preisfchleuderei Reichswirtschaftsminister Dr. Schacht hat in einem Erlaß grundsätzlich zur Frage der Zulässigkeit von Preisunterbietungen bzw. zum Begriff der Preisschleuderei Stellung genommen. Darin betont der. Minister, daß nach seiner Auffassung ein Verkauf oder Verkaufsangebot zu einem Preis, der dem Verkäufer einen angemessenen Nutzen beläßt, nicht lediglich deshalb gegen die guten bitten verstößt, ( weil der Preis auf: Grund günstigen Einkaufs niedriger ist als .die Preise der Wettbewerber und daher geeignet ist, diese erheblich zu stören. Vielmehr müßten noch besondere Umstände hinzutreten, um einen Verstoß gegen die guten Sitten feststellen zu können. Z. B. daß eigener oder fremder Vertragsbruch unter Spekulation auf die' Vertragstreue der' Mitbewerber ausgenutzt wird oder , daß das Erwerbsgeschäft gegen die Rechtsordnung verstößt; %.. B. beim Erwerb gestohlener oder geschmuggelter Ware. Eine niedrige Preisstellung kann zwar unter Umständen einen ganzen Gowerbezwoig stören und deshalb volkswirtschaftlich unerwünscht seih. Tn diesen Fällen müßten aber die Interessen der Wettbewerber gegeneinander abgewogen werden. Die hier, zu treffende wirtachafApolitische Entscheidung müßte den Verwaltungsbehörden zustehen und gehöre nicht vor das bürgerliche oder Ehrengericht. Ladenmieter und Konkurrenz im gleichen Haufe Eine neue Berliner Landgerichtsentscheidung beschäftigt sich mit der wichtigen Frage, inwieweit der Vermieter zur Fernhaltung von Konkurrenz gegenüber seinem Ladenmieter verpflichtet ist. Auch wird untersucht, ob man Bich bei Mietung eineB Ladens vor gleichartiger Konkurrenz im gleichen Miebgrundstück schützen kann Dio Rechtssprechung auf diesem Gebiet war bisher vielen Schwankungen unterworfen und eine einheitliche Praxis nicht festzustellen. Deshalb ist die neue Berliner Entscheidung insofern beachtenswert, als sie das ganze; Problem aufrollt und z u g u n -;»tcn<lcs L.ud'e nmic te r's e n t»e heidt t'/wenn dieser sich ,•..!.»!.•,»<• •.„'„; «».»•>, .i'o I» I .i ifr; , il ..««;,'. ir genügend in Beincm Mietavertrage gegen Konkurrenz im gleichen Hause geschützt hat. Insbesondere nimmt das Urteil dagegen Stellung, daß ein Laden sich neue, andere Artikel zulegt, die er bisher nicht führte und dadurch dem anderen Geschäft im gleichen Hause Konkurrenz macht. Wenn es auch nicht notwendig ist, daß bei Verträgen über Läden nun ein Katalog oller W&ron, die in dem Geschäft geführt werden sollen, aufgestellt wird, so empfiehlt es sich bei der Praxis der Gerichte doch, nicht nur die Art des Geschäftes, sondern die hauptsächlichsten Artikel aufzuführen und die Etablicrung eines Konkurrenzgeschäftes in diesen Artikeln vertraglich auszuschließen. Infiandfetzungsarbeiten bis zum 30. Juni! Wie der Rcichsorbeitsminister bekannt gibt, müssen Instandsetzungs- und Umbauorbeiten, für die ein Reichszuschuß in Aussicht gestellt ist, spätestens am 30. Juni beendet sein. Eine Hinausschiebung der Frist wird nicht eintreten. Hypothekengelder Ebenso wie die Sparkassen, die Ende Januar 1935 einen Vertrag über die Übernahme von 500 Mill. Reichsmark Rcichsanleihc abgeschlossen haben, sollen nunmehr, wie von zuständiger Seite mitgeteilt wird, auch die privaten VersicherungsgeseHBclioften "fleichsanleihe zum Zwecke der Arbeitsbeschaffung übernehmen. Im Hinblick darauf hat die überwiegende Mehrzahl der Versicherungs pcscllsehaftcn beschlossen, Anträge auf 'Gewährung von Hypothckcngeldeni nicht mehr entgegenzunehmen. Ausländifche Hypothekengläubiger Der ausländische Gläubiger einer Reichsmark-Hypothek muß, wie vom Reichsgericht in. einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgestellt wird, die Rückzahlung der fälligen Hypothek auf Sperrkonto annehmen, wenn dem Schuldner die Zahlung zur freien Verfügung des Gläubigers nicht genehmigt worden ist. Weigert er »ich, der Zahlung auf Sperrkonto zuzustimmen, so kommt er in Annohmcvcrzug, Der Schuldner braucht dann keine Zinsen mehr zu bezahlen. Die Übernahme von Einzelhandelsgefchäften Von zuständiger Seite wird erneut darauf hingewiesen, daß auch die Übernahme bestehender Verkaufsstellen genehmigungspflichtig ist. Es Boll damit bezweckt werden, daß in Zukunft nur Fachleute selbständig werden, die den Nachweis erbringen können, daß sie eine lückenlose berufliche Vorbildung besitzen, die es möglich macht, ein Einzelhandelsgeschäft in jeder Beziehung einwandfrei zu führen.'-Wehn der Nachweis einer solchen Vorbildung nicht erbracht worden kann, so steht es dem Antragsteller frei, sich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Der Prüfling hat liier naclr zuweisen, daß er kaufmännisch kalkulieren, verwiegen und ver packen kann und die Grundsätze "der kaufmännischen Buchführung sowie die für seinen Geschäftszweig notwendigen Kenntnisse der Waren und des Gewerberechts besitzt, Steuerhaftung bei Gefchäftsübernahme Nach der neuen Fassung, der Reichsabgabenordnung haftet der Erwerber eines im ganzen veräußerten Unternehmen neben dem Veräußerer für die laufenden und für die festgesetzten, aber noch nicht entrichteten Steuern. Nach einer vom Preußischen Oberverwaltungsgoricht organgenen Entscheidung gelten als „laufende Steuern" auch die für den SteiicrabBchnitt, in dem der Geschäftsflbergaiig erfolgt, geschuldeten, aber noch nicht veranlagten Gewerbesteuern. Zu den laufenden Steuern, für die der Erwerber eines Geschäftes neben dem Veräußerer haftet, gehören also auch die UnterscHcdsbeträge zwischen den vorausgezahlten und später festgesetzten •.Gewerbeertragssteuern.,, ' .n.,/1, *>r-i:'nr....i-B; ,"i '..:■■■<.:: i .Uf-,:.r?;,.!!ii- „« .fii>i:,u»; SPORT Berliner Umfchau Der JTSC 05 eröffnete seine diesjährig« LeichtathlctiksaisOn mit einem Sportfest auf dem Grunewald-Sportplatz. Trotzdem die Veranstaltung ßehr luritcr den überaus schlechten Wittcrungs- und BahnvcrhBltnisBcn litt, gab es cinigo guto Ergebnisse. Wicnskowitz lief über 5000 rn die relativ blendende Zeit von 17:19,9 Min. 4 heraus, auf der 1000 m Strecke gab es einen Sieg von Bergmann III in 2:52,5 vor Fröhlich und über 100 m gewann Bergmann II in 11,8. Sek.- Ein glänzender Kugelstoßer scheint der Jugendliche Grünspahn zu werden, der, dos erste Mal. startend, bereits mit einer Leistung von 11,60 m aufwartete. In einem Fußball-Klubkampf standen sich Hokoah und ISK mit vier. Mannschaften gegenüber; Im Spiel der ersten Mannschaften mußten sich dio «rsatzgeschwächteh Hakoohner sehr anstrengen, um nach einer knappen 1:0 Halbzcitführung mit 4:2 die Oberhand zu behalten. ■ Hakooh II — ISK II 4:2, Hokooh III - ISK III 7:1, Hakoah Alte Herren — ISK IV 4:4. In weiteren Spielen gegen Gnuvereine wurden folgende Ergebnisse erzielt: BSG Jugend B — Trumpf Jugend B 0:2, Hakoah Jugend A — AUemania Jugend A 3:2, Hakoah Jugctjd B — Allcmania Jugend B 7:2, Hogibor' Jugend B — Teutonia Nordstern Jugend B 0:1. Vorfchau S o n n t o g, 2 6. 5. 35. G runc wo 1 ds po r t p I a t z : Leichtathletischo Anfänger- Wettkämpfe des Bar Kochbo. Serienkämpfe um die Klubmeisterschaft. Beginn: 15 Uhr. Städtischer Sportplatz Hohenschönhausen, Sommcrstr.: Fußballkampf Hogibor gegen TV Frisch-Voran. Spiel der ersten Mannschaften: 17 Uhr. Tennisplätze Hohenzo1Ierndamm 151/152: Am Sonnabend und Sonntag Internes Eröffnungs-Tennisturnier. Kegelhalle Alexandrinenstr. 107: Gruppenkegcln der Sportkegler-Vereinigung im Sportbund des RjF. Berliner Mannfchaflen auswärts In Hamburg: Die BSG 33 kämpfte in einem Vorrundenspiel um die Reichsmeisterschuft des RjF im Fußball gegen den dortigen „Schild". Das hart durchgeführte Spiel endete mit einem verdionton, 2:1 Siege der Berliner, die sich damit für die Zwischenrunde qualifiziert haben. * Die erste Herren-Hockeymannschaft des JTSC 05 spielte ebenfalls gegen „Schild", war allerdings nicht so glücklich und mußte dem Gegner, dessen Mannschaften allerdings zu den besten Deutschlands zählt, mit 2:1 den knappen, aber verdienten Sieg überlassen. In Stettin | Bar Kochba-Berlin weilte mit 3 Handballmannschaften in Stettin beim dortigen Bruderverein. Die ersten Mannschaften, die noch ein fälliges Verbandsspiel auszutragen hatten, trennten sich nach hartem, gleichwertigem Kampf 4:3 für die Berliner, die jedoch nur eine ersatzgeschwächte Mannschaft zur Stelle hatten. Bar Kochbo n — Stettin II 8:0, Bor Kochha Schüler — Stettin Schüler 1:3. In Leipzig) Bei den am Sonntag im Kristallpalast veranstalteten Boxkämpfen gingen auch die beiden Berliner Makkabiboxer Joel und Kronfeld in den Ring. Während Joel gegen den guten Hochhäuser (Breslau1 ein ehrenvolles Unentschieden herausholen konnte, gelang dem Makkabimeister Kronfeld ein glatter Erfolg gegen Halber (Dresden). Sport im Reich Frankfurt: Beim Eröffnungssportfest des dortigen Bor Kochba wurden einige recht beachtliche Leistungen erzielt. Besonder« erwähnenswert die Siege .der Mokkabiah-Zweiten Lore Meyer, die 100 m in 13,9 lief und im Weitsprung 4,87 m erzielte, über 200 m gewann Strauß in 23 Sek. und auf der 1000 m Strecke blieb Rudawer in 2:45,2 Min. siegreich; München-Gladbach: Um den Dr. Klopfer-Pokal standen sich im Fußbull M.-Gladbach und Düssoldorf gegenüber. Nach hartem Kampfe gelang es den Einheimischen, erst in der Verlängerung mit 2:1 den Sieg davonzutragen. Bonm Im gleichen Wettbewerb spielte der westdeutsche Meister Bonn gegen Neuwied. Bonn war in jeder Beziehung weit überlegen und siegte hoch mit 11:0. Im Handball unterlag Bonn gegen Hakoah-Wuppertal bei den Männern mit 0:11, konnte dagegen das Frauenspiol mit..7:0 gewinnen. Beuthent Einen scharfen, gleichwertigen Fußballkampf lieferten sich der oberschlcsische RjF-Mcistor „Schild"-Beuthen und RjF-Ratibor. Nachdem zur Pause die Bouthener mit 1:0'geführt hatten, mußten sie sich zum Schluß mi$< einem 1:1 Unentschieden zufrieden geben. Köln: In der ausverkauften Rheinlandloge gab cS eine interessante Boxkampfveranstaltung. Der ITV-Köln kämpfte gegen BG Rumelange-Luxemburg, in dessen Reihen mehrere Landesmeister zu finden', sind. Nach selten schönen und .spannenden Kämpfen endete die Begegnung vor einem begeisterten Publikum unentschieden 6:6. . München: Eine nachahmenswerte Veranstaltung führt der JTSV-München am 2. Juni durch. Auf einem Jugendsportfest wird Bich die gesamte jüdische Jugend Münchens, auch die bisher unorganisierte, treffen und sicher manches neue Talent, entdeckt werden. Auf der Anlage des Tennis-Klubs Grunewald 1933 e. V. werden während'der Pfingsttage in der Zeit vom 7. bis 10. Juni 1935 die Tennis-MeiBtcrschufton des Sportbundes R j F. ausgetragen. Zugelassen sind alle jüdischen Spieler und Spielerinnen, dio einem Sportverein angehören, der dem Sportbund.des RjF, angeschlossen ist. Zur Austragung gelangen: at Hcrrcn-Mcistoroohuft; b) Damen-Meisterschaft; c) Herreai- Doppel-Meisterschaft; d) Damen-Doppel-Meisterschaft; e) Trostkonkurrenz für dio Verlierer der ersten beiden Runden in den Einzel-Meisterschaften! Der heutigen. Gesamtauflage liegt ein Prospekt des Herrn Issi Bayer, Lehrer, Bingen n. Rh., Rochusstr. 12 (Selbstverlag), bei, auf den wir unsere Leser besonders hinweisen wollen. Da die Prospekte verspätet bei uns eintrafen, hat sich Herr Bayer bereit erklärt, den Subskriptionstermin für unsere Leser bis zum Ende dieses Monats zu verlängern. ■^■■»■■■■■■■■■^^BiB^^^Ba^BMBaMaMMHMmMMBl^ flauptschriftloitor: Dr. Eugen Tannenbaum, Berlin-Wilmersdorf- Leite.- der Anzeigen-Abteilung und verantwortlich für den" Inhalt d« Anzeigen: Hans Ehrlich, Berlin W.15. — Auflage dieser Nr. 2200 Zur Zeit ist Preisliste Nr. 2 gültig. Verlag: Verlagsgottosseruohaft In Deutschland anajissigor Juden zu Berlin oGmbH., Bln-Ohlbg. 2, Bleibtreu- .?.K?D<V D^kr.l3piu>entooijar3t, CJmpH. (ffel« tyolf), Berllu-IJlwlttf.

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