Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 18 (2.5.1935)
- Date
- 1935-05-02
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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EÄKfiF UM MEÜMb Das Rückbehaltungsrecht des Anwalts Nach cinor neuen RcichagerichtsentscKciclung kann ein Rechtsanwalt, wenn er Werte dc8 Mandanten erhalt, ein Rückbehaltungsrecht nn diesen wegen seiner Honorarforderungen geltend machen, jedoch grundsätzlich nur für den Rechtsstreit, in dem er diesen wort erhalten hat. iBt dor Rechtsanwalt ganz allgemein Vertreter .der Partei, so hat er im Vcrhultnis zu dieser eine Stellung, die der dca Syndikus ähnlich ist. Daraus wird von den Gerichten gefolgert, daß die Partei einem solchen Anwalt ganz allgemein ein Rückbehaltungsrecht an zufallenden Werten zugestehen muß. Sollte sich diese Auffassung in der Praxis der Gerichte weiter durchsetzen, so würde auch anderen Stünden ein solches Rückbehaltungsrecht zugesprochen werden müssen, was bisher nicht der Fall war. Insbesondere versagte die Rechtsprechung dem Handwerker, der einen ständigen Kundenkreis hatte und bei sputeren Auftrügen ein Uhtcrnchmerpfandfecht geltend machen wollte, ein solches Recht. Düften Ruhegelder gekürzt werden? Die Frage, ob die Entwicklung dor wirtschaftlichen Verhältnisse eines privaten Betriebes diesem das Recht gibt, Ruhegelder zu kürzen, hat jetzt das Rcichsarbcitsgcricht beschäftigt, Da» Rcichsarboitsgcricht sieht cino solche Kürzung unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig an. In der sehr wichtigen Entscheidung heißt es, daß dfas von einem Unternehmen einem) früheren Angestellten gewährte Ruhegeld rechtlich eine nachträgliche Vergütung für früher geleistete Dienste darstellt. Der Betriebsführer bemißt das Ruhegeld nach dem Nutzen, den der Betrieb von den Leistungen des pensionierten Gcfolgschaftsmitglicdes gehabt hat. Außerdem hegt der Pensionsgewährung aber auch der Gedanke zugrunde, daß auch das künftige Gedeihen des Betriebes auf diese früheren Dienste zurückzuführen ist. Daher ist es zwar billig, dem früheren Gcfolgscliaftsmitglicd auch einen. Teil von jden weiteren- Erträgnissen des Betriebes zukommen zu lassen, andererseits liegt damit dem Pcnsionsvcrspjechcn auch die Erwartung zugrunde, daß der Betrieb wie bisher mit Erfolg arbeiten werde. Gerade dann, wenn ein Ruhegcldvcrsprechcn ohne Vorbehalt erteilt, und kein Ponsionsfonds vorhunden ist, geht der Betriebsführer mit vollster Sicherheit davon aus, daß sich in der Entwicklung seines Betriebes nichts Wesentliches zu seinen Ungunsten ändert. Treten trotzdem wider Erwarten unverschuldete schwere Verluste auf, die den Fortbcstand des Unternehmens gefährden, so kann sich aus der für das pensionierte Gcfolgschafts- ^mitglied noch fortdauernden ideellen und wirtschaftlichen Verbundenheit mit dem Betriebe ergeben, daß sich der frühere Angestellte nach Treu und Glauben eine Minderung des Ruhegeldes gefallen lassen muß. (RAG 84/34.) Die Kündigungsfrist für Untermieter Uber die .Kündigungsfristen, die für Untermieter Anwendung finden, Bind in dor letzten Zeit mehrere Gcrichtscntschcidungcai organgen. Danach ist bei einem nach Monaten bemessenen Mietszins, also bei vereinbarter Monatsmiete, wie das in der Mehrzahl der Fälle geschieht, die Kündigung nur für den Schluß des Kniendermonats zulässig. Sie muß spätestens am 15. des Monats erfolgen. Nicht zulässig ist dio Kündigung, wie vielfach angenommen wird, .zum 15. eines Monats. Eine bestimmte Tageszeit ist. für die Kündigung nicht vorgeschrieben. Es genügt, wenn sie im Laufe des Tages erfolgt; sie ist auch abends noch zulässig. Sie kann mündlich und schriftlich erfolgen. Ist der Mietszins nach Wochen bemessen, dann ist die Kündigung am ersten Werktag der Woche, also am Montag, zum Schluß der Woche, also zum Sonnabend zulässig. Eine Kündigung mitten in der Woche wird als wirkungslos angesehen. Verficherungsvertrag beim Hausverkauf In einer neuen Reichsgcrichtsentschcidung wird die Frage der Versicherungsverträge bei Grundstücksverkäufen behandelt. Darin heißt es, daß, wenn das versicherte Hausgrundstück verkauft wird, an Stelle des Veräußerers der Erwerber in den Versicherungsvertrag eintritt. Sowohl der ursprüngliche Versicherer wie auch der Erwerber des Hauses sind jedoch berechtigt, das Versichcrun^sverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Bedingungen des Versicherungsvertrages, die. dieses Recht der Kündigung ausschließen, werden in der Regel ab unwirksam angesehen werden müssen, so daß sich die Versicherungsgesellschaft nicht auf sie berufen kann. Davon besteht aber eine wichtige Ausnahme: Wenn es Bich um eine öffentliche Versicherungsanstalt handelt, sosind Bedingungen, die das erwähnte Kündigungsrecht ausschließen, wirksam. Diese öffentlichen Anstalten sollen in ihrer Vertragsfreiheit nicht beschränkt werden. Enthalten somit die Versicherungsbedingungen einer solchen öffentlichen Anstalt eine Bestimmung, daß bei einer Veräußerung der versicherten Sache das Kündigungsrecht des Erwerbers wegfällt, so ist diese Bestimmung unwirksam. Bei allen anderen Vcr- - sicherungBanstnltcn ist jedoch ein Kündigungsrecht des Erwerbers gegeben. (RG VII 83/34.). Keine jüdischen Prozeßagenten mehr Im „Reichsanzeiger" ist eine Verordnung des RcichsjustizminiBters erschienen, die die Zulassung von Prozeßagenten vor den Gerichten grundsätzlich regelt. Nach diesen Bestimmungen wird es in Zukunft keine neuen jüdischen Prozeßagenten mehr geben. Nach dem § 6 der Verordnung ist Voraussetzung zur Zulassung der Nachweis der arischen Abstammung. Vorübergehender Auslandsaufenthalt Bei der ReichsfluchtSteuer spielt bekanntlich die Frage der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes eine besondere Rolle. Aus der Reihe der vom Reichsfinanzhof in dieser Frage ergangenen Entscheidungen sei ein Urteil erwähnt, das sich mit einem Kuraufenthalt $m Ausland beschäftigt. Es heißt in dieser Entscheidimg: „Mit dor endgültigen Aufgabe dor Wohnung hört der Wohnsitz zu bestehen auf. Dann reicht dio bloße Absicht, später einmal cino neue Wohnung im Inlande zu nehmen, nicht aus, um den Wohnsitz aufrechtzuerhalten. Eine vorübergehende Unterbrechung braucht den Wohnsitz nichtzu beenden, falls Umstünde vorliegen, die auf die Absicht der Beibehaltung schlicßon lassen. Solche Umstünde können darin erblickt werden, daß ein Rechtsanwalt und seine Frau Bich nur zur Kur im Auslando aufhalten und ihre Möbel in einem Speditionsgeschäft eingestellt haben, auch schon vor oder unmittelbar nach Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung Schritte zur Mictung einer neuen unternommen haben. Daß der gewöhnliche Aufenthalt aufrechterhalten worden ist, ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Eine vorübergehende Abwesenheit würde allerdings auch diesen nicht beenden." (RFH III A 283/34.) Veräußerung von Mietzinsforderungen als Einkünfte Zu den cinkommcnslcucrpflichtigen Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung rechnen unter anderem auch Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- oder Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer des Grundstücks noch Besitzer war. In einer im „Rcichsstcucrblatt" veröffentlichten Entscheidung hat sich der Reichsfinanzhof mit dem Fall bei der Veräußerung des Grundstücks beschäftigt Hier erfolgte die Besitzübortragung | am 1. August, die Mictszinscn jedoch, dio dabei in Frage standen, waren vierteljährlich nachträglich zu zahlen. Dor: Reichsfinanzhof läßt die Frage offen, ob sich die Vorschrift über dio Versteuerung von Miet--oder Pachtzinsen nur auf" etwa rückständige Miet-.oder Pachtzinsen bezieht, und kommt zu dem Ergebnis, daß der Veräußerer des Grundstücks ein Drittel der nach seiner Besitzzeit fälligen Mieten für das A'icrteljnhr Juli—September zu versteuern hat. Diese Entscheidung ist bei jedem Grundstücksverkauf zu beachten. Berufsjubiläum Am heutigen 2. Mai begeht Rechtsanwalt Dr. Jacques Abraham-Berlin den Tag, an dem er vor 25 Jahren seine juristische Tätigkeit begonnen hat. Er ist auch als namhafter Schriftsteller auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, so u.' a. als Kommentator des Rcichaministergesetzes und der Dicnatstrafördnungcn hervorgetreten. Besonders bekannt geworden ist er als Begründer und Herausgeber der Zeitschrift für Bcamtenrecht. Er hat viele Jahre den bedeutendsten deutschen Bcamtenverbänden als Rcchtsbeistand nahegestanden und auch den großen Beamtcnbaugcnosscnschnftcn seinen Rat geliehen. In zahlreichen bokannten Strafprozessen" hat er als Verteidiger gewirkt, so u. a. in dem ersten großen Rundfunkprozeß. Daß Dr. Abraham seine jüdische. Gesinnung stets in den Dienst unserer Gemeinschaft gestellt hat, bewies er in unseren angesehensten Gremien: als Kurator der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums, als Vorstandsmitglied der altchrwttrdigcn Gesellschaft Maginc Reim sowie im Brüdcrvercin. EDS ®Eß WEKggCBMFTr Der Welthandel auf dem tiefften Punkt Nach der soeben .vom Sekretariat des Völkerbundes in Genf herausgegebenen Statistik über den Welthandel erreichte der Geldwert des Welthandels im Februar 1935 mit 31,4 v. H. des Durchschnitts von 1929 den bisher tiefsten Punkt. Selbst im Vergleich zu 1934 betrug die Schrumpfung des Welthandels noch 1,4 v. H. Im Gegensatz dazu hat sich jedoch die industrielle Aktivität in einigen Ländern gegenüber 1933 und 1934 gesteigert. Zu diesen Ländern gehören nach Feststellungen des Völkerbundssckrctnriuts Deutschland, Kanada, Chile, Dänemark, Italien und Norwegen. Bei anderen Ländern, vor allem bei Frankreich, zeigt sich eine anhaltende Stagnation der industriellen Entwicklung. Der Neubau des Einzelhandels Wie von Seiten der Wirtschnftsgruppe Einzelhandel mitgeteilt wird, haben sich auf Grund des auch an dieser Stelle besprochenen Anmcldcverfalirens für die fachliche und bezirklichc Gliederung des Einzelhandels rund 400 000 Einzelhändler im ganzen Reiche angemeldet. Hiervon entfallen auf die Fachgruppe des Nahrungs- und Gcnußmittclhandcls 160 000 Einzclhandclsbetriebe. Auf die Fachgruppe Textilien kommen 42 618 Einzelhändler, 35 302 auf die Fachgruppe Kohle und 29 327 auf die Fachgruppe Tabakwaren. Der Anteil der jüdischen Einzelhändler ist in der Fachgruppe Textilien am größten. Unter den einzelnen Wirtschaftsbozirken Bteht Brandenburg mit 34 366 Meldungen an der Spitze. Es folgen Westfalen mit 24 255 Anmeldungen und Sachsen mit 23 755 Meldungen. Im Zuge des Neuaufbaues im Einzelhandel werden Zweckverbände gebildet für Warenhäuser und Einheitspreisgeschäfte, Versandgeschäfte und Filialbetriebc. Nachdem diese vorbereitenden Arbeiten soweit gediehen sind, werden die bisherigen Zusammenschlüsse, die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels e. V. und der Gesamtverband des deutschen Einzelhandels e. V. ihre Tätigkeit einstellen. Ihre Uberführung in die Wirtschnftsgruppe Einzelhandel wird in der nächsten Zeit erfolgen. Ebenfalls in die Wirtschaftsgruppe eingebaut wird der Reichsvcrband der Mittel- und Großbetriebe. Bereits in den nächsten Wochen wird dio Tätigkeit der einzelnen Verbände von der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel übernommen werden. Darlehen für ältere Angeftelite Wie von amtlicher Seite bekanntgegeben worden ist, sollen in Zukunft noch mehr als bisher Darlehen für erwerbslose ältere Angestellte aus Reichsmitteln zur Verfügung gestellt werden. Bisner gingen die Anträge für solche Darlehen an die Wohlfahrtsämter. Jetzt Bind Anträge an die zuständigen Arbeitsämter ge- "* richtet worden, die die Prüfung der Fälle im Einvernehmen mit der FürBorgebehörde vornehmen und auch die Antragsvordrucke ausgeben. Die Darlehen werden wie bisher an erwerbslose Angestellte gegeben,, die wegen ihres Alters nur geringe AuBBicht ■haben, wieder im Angestelltcnberuf unterzukommen und sich deshalb eine selbständige Existenz schaffen müssen. Das Wort „nur" bei der Preisankündigung Ein bemerkenswertes Gutachten ist dieser Tage von der Industrie- und Handelskammer München erstattet worden. In diesem Gutachten heißt es, daß die Verwendung des Wortes „nur" in Verbindung mit Preisen, die nicht erheblich unter den allgemein üblichen Preisen liegen, in der Regel unzulässig ist. Zur Begründung dieser Ansicht wird ausgeführt, daß der überwiegende Teil dor Verbraucher einen Hinweis auf dio relative Höhe einer Frcisstcllung als einen Vergleich mit den Preisen des Wettbewerbers empfinde. Der Zusatz des Wortes „nur" zu einer Preisangabe werde deshalb in der Regel als ein gegenüber den Wettbewerbern besonders vorteilhaftes Angebot gedeutet. Liegen also diese mit dem Wort „nur" bezeichneten Preise nicht erheblich unter den allgemein üblichen, so liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Klarheit und Wahrheit in der Werbung vor. Andererseits, so heißt es in dem Gutachten Wolter, hat der Kaufmann das Recht, gegebenenfalls auf die Tatsache einer allgemeinen Preissenkung pder auf dio geringe Höhe der. allgemein üblichen Marktpreise hinzuweisen. Dabei ist die Verwendung des Wortes „nur" nicht ausgeschlossen, sofern die Ankündigung zweifelsfrei als ein Hinweis auf die niedrific Preisstcllung dcr Gesamtheit der Wettbewerber aufzufassen ist. " ' ' '" ' * Die Befugniffe des Treuhänders der Arbeit Uber die Befugnisse des Treuhänders der Arbeit bestehen vielfach Unklarheiten. In einem Falle, der in der „Deutschen Justiz" mitgeteilt worden ist, hatte ein Sonderbeauftragter des Treuhänders der Arbeit ein Zahlungsmoratorium für eine Firma bis zur Klärung dor finanziellen Verhältnisse erklärt. Ein Gläubiger der Firma machte trotzdem seine Forderung gegen dio Firma gerichtlich geltend, und drang mit der Klage durch. In der Begründung, die das Berliner Landgericht in diesem grundsätzlich wichtigen Falle gegeben hat, heißt es, daß nach dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit die Treuhänder für die Erhaltung des Arbcitsfrie,dcns zu sorgen haben. Ihre Befugnisse sind in den acht Ziffern des § 19 des genannten Gesetzes fest umrissen. Sic haben einen sozialpolitischen Wirkungskreis. Eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkcit auf die rein wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes steht don Treuhändern der Arbeit nicht zu. So konnte auch im vorliegenden Folio der Treuhänder kein Zahlungsmoratorium mit Wirksamkeit gegenüber den Gläubigern der Firma erklären. Ebenso konnte er einem Sonderbeauftragten nur acino eigenen Befugnisse übertragen. Hiernach hatte die Erklärung des Zahlungsmoratoriums durch diesen auf das zwischen dem Gläubiger und der Firma bestehende Schuldverhältnis keine rechtliche Wirkung. Preisunterbietung Das Obcrlandesgcricht Köln nimmt in einer soeben ergangenen, für dio Wirtschaft Bchr wichtigen Entscheidung zu der Frage Stellung, wie weit die Unterbietung der Preise durch konkurrierende Firmen nach heutiger Anschauung einen Verstoß gegen die guten Sitten bedeutet. Es seien aus diesem Urteil einige Stellen wiedergegeben, die von allgemeinem Interesse sind. „Es ist gerade das Wesen eines freien und gesunden Wettbewerbs, daß jeder Bewerber sich bestrebt, durch Ausnutzung der günstigsten Einkaufsmöglichkeit und Senkung der Betriebsunkosten seine Preise möglichst niedrig zu halten, um einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu erhalten. Ein solcher freier und gesunder Wettbewerb entspricht auch den Grundsätzen der nationalsozialistischen Wirtschaftsführung. Wenn ein Unternehmen auf einer gesunden KalkulationBbasis, die auch angemessene Löhne für die Gefolgschaft cinbegreifen muß, zu einem niedrigeren Preis als andere Wettbewerber kommt, so ist der Verkauf zu diesem) niedrigeren Preise nicht zu beanstanden. Die Grenzen des erlaubton Wettbewerbs liegen dort, wo er durch Hinzutreten besonderer Umstände sittenwidrig wird. Eine solcho Sittenwidrigkeit ist dann gegeben, wenn die Preise nur dadurch so niedrig genalten werden können, daß der Wettbewerber seinen Verpflichtungen gegen seine Gläubiger und die Allgemeinheit nicht nachkommt oder entgegen den Gepflogenheiten des anständigen Geschäftsverkehrs ständig die Regeln einer ordnungsmäßigen Preiskalkulation durchbricht und zu Vcrlustprcisen oder mit einer ungenügenden Gewinnspanne verkauft." Bonn. Der „Generalanzeiger für Bonn und Umgegend" meldet aus Euskirchen, daß in der letzten Sitzung der Ratshorrcn der Beschluß gefaßt wurde, in Zukunft Juden oder jüdisch Versippten den Zuzug nach Euskirchen nicht mehr zu erlauben. Dieser Beschluß wurde damit begründet, daß im Kampfe , gegen das Judentum mit einer baldigen oder späteren Erwerbslosigkeit der Juden zu rechnen sei. Durch die neue Verordnung würde vermieden, daß die neu hinzugezogenen Juden der Wohlfahrt zur Last fielen. Hauptsohriftlciter: Dr. Eugen Tannenbaum, Berlin-Wilmersdorf. Loito;' der Anzeigen-Abteilung und verantwortlich für den - Inhalt der Anzoigqu: Hans Ehrlich, Boriih \V IC. — Auflage dioaor Nr. 2000. Zur Zeit ist Preisliste Nr. 2 gültig. Verlag: VorJagBgcnoaaon.aGb.aft in Deutschland ansässiger Juden zu ' Borlin - eQmbU., Berlin W 15, Uhlondstraße 168. Druok: Sonnondruokerol GmbH. (Felix Wolf), Berlin-Oharlbg. Tanz-Kaffee T r i a n o n VI 30. Bayeriitber Platz 1 # Inhaber S. Hornstein Mitglied der indischen Oemetnde ' Täglich nachmittags und abends Tanz. Für Vereine, Hochzelten, Oeburtstage, Konfirmationen usw. stehen separate Räume zur Ver- . fugung fr Erstklassige Oesterreichische- Ungarische Küche zu ganz billigen Preisen ■■■■ TANZKAPELLE HANS QEERT ■■■■ Untcnic&i arundschlllerl VollsUnd. Unterricht In kl. Gruppen, einschl. Oymnastlk. Ostern Neuanfänger. Auch Nachhilfe und Schularbelten. Chart. Kellermann, Lletzenburger Str. 30 Sprechz. 1-3 Tel. 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