Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 10 (6.3.1935)
- Date
- 1935-03-06
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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PJXgR CK) E>Eß \J^limr8GKL^1F Herabfetzung der Bank- und Sparkaffenzinfen Nach den Zinsen der Staatsanleihen und Pfandbriefe sind nunmehr auch die Zinssätze der Banken und Sparkassen herabgesetzt worden. Dies ist eine Maßnahme, die noch einen viel größeren Kreis von Personen trifft, als die bisherigen Gesetze auf dem Gebiete der Zinssenkung. Der Sparkassenzinssatz für Einlagen beträgt jetzt nur noch 3 o/0 ün Jahr. Bei den Banken ist folgende Regelung getroffen worden. Für tüglich fällige Bankeinlagen bleibt der Zinssatz für taglich fällige Gelder bei 1,5 o/o für provisionspflichtige Rechnung und 1 o/o für provisionsfreic Rechnung. Gelder mit ein- bis dreimonatlicher Kündigungsfrist bringen künftig 2,5, mit drei- bis sechsmonatlichcr Kündigungsfrist 3 o/0, mit sechs- bis zwölf monatlicher Kündigungsfrist 3,5 O/o. Für langer* festliegende Gelder wird der Satz auf 3,75 o/o herabgesetzt. Neben der Herabsetzung der Habenzinsen ist auch eine Senkung der Debetzinsen vorgenommen worden, die sich auf 2 o/0, 0,5 o/o im Durchschnitt belaufen wird. Allerdings erfolgt hier nicht eine Senkung des Zinssatzes Belbst, sondern der Kreditprovisionen. Auswirken wird sich die Zinssenkung in dreiviertel bis einem Jahr, da in die bestehenden Vertrage nicht eingegriffen werden boII. Unfreiwillige Auswanderung Eine bemerkenswerte Entscheidung des Reichsfinanzhofes in Auswanderungsfragen wird Bochen veröffentlicht. Es heißt darin, daß, wenn der steuerpflichtige, nichtarischc Kaufmann sich mit der Versiegelung seiner inländischen Wohnung und der Beschlagnahme seines Vermögens abfindet, und in keiner Weise die Absicht bekundet, seinen inländischen Wohnsitz aufrechtzuerhalten, dieser als aufgegeben betrachtet werden kann, wenn er selbst nicht mehr beabsichtigt, nach Deutschland zurückzukehren. Der Umstand allein, daß der Steuerpflichtige 9ich nicht freiwillig im Ausland aufhält, sondern durch die Verhältnisse z. B. durch Furcht vor Belästigungen und dergleichen dazu genötigt wird, steht der Zahlung der Reichsfluchtsteucr nicht entgegen. Von einem Ausschluß der freien Willcnsbestimmung oder einem gleich zu behandelnden Umstand kann nicht die Rede sein. Nach wiederholten Versicherungen von Rcgicrungsmitgliedern und bei den heute in Deutschland bestehenden Verhältnissen ist nicht anzunehmen, daß dem Betreffenden irgendwelches Unrecht zugefügt worden wäre. Strafbare Handlungen hat er nach seinen eigenen Angaben nicht begangen. Das Urteil des Reichsfinanzhofes zeigt, daß die Steuerbehörden den Begriff einer unfreiwilligen Auswanderung nicht anerkennen, und daß, wenn jemand wegen der gegen ihn ergriffenen Maßnahmen, wie z. B. Vermögensbeschlagnahmen, ins Ausland flicht, er von der Zahlung der Rcichsflucfitstcuer nicht befreit wird, sondern sonstigen Auswanderern darin gleichgestellt wird. Das 'Arbeitsbuch Eine wichtige wirtschaftliche Anordnung ist mit dem Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches getroffen worden, durch das ein einheitlicher amtlicher Ausweis über die Berufsausbitdung und berufliche Entwicklung herbeigeführt wird. Vom 1. April 1935 wird das Arbeitsbuch allmählich eingeführt. Später wird niemand mehr beschäftigt werden können, der nicht im Besitz eines Arbeitsbuches iBt. Die Arbeitsbücher werden nur von den Arbeitsämtern ausgestellt. Ausnahmen gelten nur für Ausweise, die auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen erlassen worden sind, wie z. B. der Arbeitspaß nach abgeleistetem Arbeitsdienst. Leistungszeugnisse können selbstverständlich wie bisher auch von anderen Stellen ausgestellt werden. Was ist ein Einheitspreisgeschäft? In einzelnen deutschen Ländern ergaben sich bei der Durchführung der Vorschriften der Gewerbeertragssteucr Unklarheiten darüber, welche Geschäfte als Einheitspreisgeschäfte anzusehen sind. In dieser Sache wird vom Reichsfinanzhof in einer Entscheidung festgestellt, daß für die Begriffsbestimmung nicht einzelne Landervorschriften, sondern die Bestimmungen der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 maßgebend Bind. Hiernach handelt es sieh bei einem Einheitspreisgeschäft um eine Verkaufsstelle, in der Woren mehrerer nicht zusammengehöriger Warenarten ausschließlich oder überwiegend in einer oder mehreren feststehenden Preisstufen feilgehalten werden. Die Kunden der Leihhäuser Welchen großen Umfang die Tätigkeit der Leihhäuser angenommen hat, und welche Kreise der Bevölkerung sich ihrer bedienen, darüber gibt der jetzt erschienene Bericht des Staatlichen Leihamts in Berlin bemerkenswerte Aufschlüsse. In einem halben Jahr bclieh dos Leihamt 100 000 Pfänder mit einem Leihbetrag von 3,2 Mill. RM. Das ergibt einen Durchschnitt von 31,82 UM. für das Pfand. Das ist der niedrigste Satz, der seit dem Jahre 1928 gegeben wurde; damals stand er noch auf 46RM. je Pfand und sank in den folgenden Jahren bis auf den jetzigen Stand. Die besten Kunden des Staatlichen Leihamts waren im Jahre 1934 selbständig« Gewerbetreibende, Händler, Kauflcute, Handwerker und Landwirte. Die Angehörigen dieser Gruppe erhielten allein ein Viertel .aller Darlehen. Der durchschnittliche Darlehensbetrag lag bei ihnen auch am höchsten mit 43,95 RM. Das nächste Drittel der Dorlehnsnehmer wird von den Frauen gestellt, hier betrug der durchschnittliche Darlehensbctrng 36,88 RM. Die dritte Gruppe bilden die kaufmännischen und Büroangestelltcn, die Handlungsgehilfen usw. Sie erhielten 7,4 o/o der ausgegebenen Darlehen. Ihnen folgen in der Benutzung des Pfandhauses die Handwerkergescllen, Lehrlinge und Kellner, überraschend hoch ist der Anteil der Beamten, Lehrer usw. Er betrug 6,77 o/o. Zwischen den Angehörigen der freien Berufe finden sich kaum Unterschiede in der Benutzung des, Leihhauses. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Musiker, Künstler usw. schwanken mit der Zahl der gegebenen Darlehen zwischen 5,5 bis 5,7 o/o. Den geringsten Prozentsatz aller Berufe bei der Lcihhausbeuutzung stellen die Hausangestellten. Keine Weißen Wochen Nachdem schon im vergangenen Jahre .die Abhaltung der „Weißen Wochen" . nur ausnahmsweise gestattet worden war, weiden in diesem Jahre die „Weißen Wochen" vollständig ausfallen. Das Einzelhandelsamt der Berliner Industrie- und Handelskammer hat für Berlin schon eine entsprechende Entscheidung gefallt. Um eine einheitliche Regelung für das ganze Reichsgebiet durchzuführen,, liegt' die letzte Entscheidung neim Reichswirtschaftsministerium. Wio verlautet, wird sich dieses dem Vorgehen der Berliner Handelskammer anschließen und ein allgemeines Verbot der ,jWeißen Wochon" aussprechen. Polizei und, Außenreklame Wie vom Werberat der deutschen Wirtschaft auf verschiedene Anfragen mitgeteilt worden ist, hat sich an den Grundsätzen Über Reklameflächen an Häusern und die Stellung des' Eigentümers gegenüber polizeilichem Verlangen auf Entfernung von, Anschlägen nichts geändert. Als maßgebend wird eine Entscheidung des Preußischen Obcrvcrwaltungsgcrichts vom 9. Oktober 1930 bezeichnet. In dieser Entscheidung heißt es, daß allerdings der Hauseigentümer in erster Linie verpflichtet ist, für den polizeimäßigen Zustand seines Grundstückes einzustehen. Hat der Eigentümer abei Reklameflächen vermietet und verlangt dio Polizeibehörde die Entfernung der Plakate, so kann sich die Polizei nicht nur an den Hauswirt, sondern insbesondere an den Mieter direkt halten. Der Hauswirt ist lediglich verpflichtet, gegen den Mieter die ihm rechtlich zustehenden Maßnahmen zu troffen, damit er dem Verlangen der Polizei nachkommt. Die Frage der Beseitigung von Anschlägen ist gerade in der letzten Zeit seit dem Inkrafttreten dcB Vcrunstoltungsgesetzes viel umstritten. Änderung des Wettbewerbgefetzes Durch das vom Reichskabinett beschlossene Gesetz Kur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb soll nachdrücklicher als es nisher möglich war, Mißbräuchen bei Ausverkäufen entgegengetreten werden. Deswegen wird nicht nur, wie nach dem bisherigen Recht, dem Ausverkäufer selbst, sondern auch Personen, dio zu ihm in naher Beziehung stehen, die Eröffnung eines gleichen Geschäfts innerhalb, eines Jahres nach dem Ausvorkauf untersagt. Weiter Boll verhindert werden, daß beim Wechsel des Geschäftsinhabers Ausverkäufe stattfinden. Deswegen ist es nach Beginn des Ausverkaufs jedermann verboten, mit Waren aus dem Ausverkaufsunternehmen den Geschäftsbetrieb in denselben oder benachbarten Räumen aufzunehmen. Während bisher Saisonschluß-, Invcnturverkäufc und ähnliche Veranstaltungen von der höheren Verwaltungsbehörde zugelassen werden konnten, Bieht das neue Gesetz in erster Linie den Erlaß der den Verkauf regelnden Bedingungen durch den Rcichswirtschaftsminister vor. Dadurch worden einheitliche Vorschriften über Ausverkäufe für das gesamte Reichsgebiet geschaffen. Änderung des Handelsgesetzbuches Aus der Reihe der neuen Gesetze sei noch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches erwähnt. Hierdurch wird eine seit langem als unnötig empfundene Erschwerung boi der Gründung von Aktiongesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien beseitigt. Bisher mußten 25 o/o des Aktien-Nennbetrages vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bar eingezahlt werden. Um den Bedürfnissen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Rechnung zu tragen, ist jetzt auch dio Einzahlung durch Gutschrift auf ein .Konto der Gesellschaft oder des Vorstandes bei einer Bank zulässig und erfordert nur für alle Zahlungsarten, daß der Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht. Die neue Fassung, hat auch rückwirkende Kraft und sieht ausdrücklich vor, daß Vcrstößo gegen die bisherigen Bedingungen, die keinen Schaden verursacht haben, nicht in irgendeiner Weise verfolgt werden. Zur neuen Handwerkerverordnung Der Zcntralvcrband jüdischer Handwerker Deutschlands hat eine Broschüre herausgegeben, die den Wortlaut der wichtigen dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks nebst Erläuterungen für die Praxis bringt. Um die jüdischen Handwerker über das neue Handwerksrecht zu unterrichten, haben AmtsgcrichtBrat a. D. Dr. Aschncr und Ohcrrcgierungsrat a. D. IJi Kcmpncr diese Verordnung im Auftrage des Zcntralvcrbandcs kommentiert. — In einer gut besuchten Mitgliederversammlung des Berliner jüdischen Handwerker«' rcins wurde die neue Handwerksverordnung zum Gegenstand eines eingehenden Referats gemacht. Durch praktische Beispiele wurden die neuen Bestimmungen den anwesenden Mitgliedern dargestellt. RLOCCKfif [Kl MMm Lockerung der Anwaltskoften Entsprechend den aus Wirtschaftskrisen geäußerten Wünschen nach einer Lockerung der Vorschriften übor die Anwaltsgebühren hat es die Hcichsrcchtsanwaltskammer für zulässig erklärt, daß der Rechtsanwalt unter gewissen Voraussetzungen auf die gesetzlichen Anwaltsgebühren verzichten kann. Nach den veröffentlichten Richtlinien müssen folgende Voraussetzungen vorliegen. Es muß sich um sogen. Beitreibungssachen handeln. Als solche gelten gerichtliche Mahn-, Prozeß- oder Zwangsvollstreekungsvcrfahren, die ohne streitige Verhandlung durchgeführt werden können. Ferner fallen darunter Forderungen aus laufenden Geschäften auf Grund von Kauf-, Mict-, Pacht-, Dienst- oder Werkverträgen. Ferner ist notwendige Voraussetzung, daß der Auftraggeber seine sämtlichen, in einem Gerichtsbezirk geltend zu machenden Beitreibungssochen seinem ständigen Anwalt überträgt. In diesen Sachen kann nun der Anwalt die gesetzlichen Anwaltsgebühren dem Auftraggeber gegenüber nicht geltend machen, wenn die Forderung nebst Kosten nicht eingeht. Geht die Forderung nur zum Teil ein, so wird ein entsprechender Anteil der Kosten vom Anwalt berechnet. Der Auftraggeber hat bei Erfolglosigkeit nur mit folgenden Unkosten zu rechnen. Er muß die baren Auslagen des Anwalts ersetzen, also Porto- und Schreibgebühren, ausgelegte Gerichtsgebühren u. ä. Ferner muß er einen Beitrag für die allgemeinen Unkosten des Anwalts leisten. Dieser beträgt für die Tätigkeit bis zur Erwirkung des Schuldtitels zwei Prozent der beizutreibenden Forderung, mindestens jedoch eine Reichsmark. Dieser Unkostenbeitrag wird für das Vollstreckungsvcrfahren nochmals erhoben. Er vei bleibt dem Anwalt auch dann, wenn Kosten und Forderung beigetrieben werden. Die neue Regelung bezweckt, daß sich das Publikum in Beitreibungssachen wieder mehr der Hilfe des Rechtsanwalts bedient, die Gebühren, die bei negativem Ausgang der Sache erhoben werden, siml gegenüber den bisherigen Sätzen auf das geringst mögliche Maß herabgesetzt. Keine Gerichtsferien mehr Nunmehr Bind durch Reichsgesetz für das gesamte Reichsgebiet die Gerichtsfericn abgeschafft worden, nachdem bereits in Preußen diese Einrichtung beseitigt worden war. Bisher wurden ' während der Zeit vom 15. Juli bis 15. September bei den .Gerichten nur bestimmte, dringliche Sachen verhandelt, während die Mehrzahl der zivilen Rechtsstreitigkeiten in diesen Zeit ruhte. Nunmehr wird der Gerichtsbetrieb während des ganzen Jahres gleichmüßig fortgeführt. Blutgruppenforfchung vor Gericht Die Bedeutung der Blutgruppenforschung und ihre Verwendung für die Rechtsprechung ist seit langem umstritten. Zahlreiche Gerichte haben es. abgelehnt, die Ergebnisse der Blutgruppenforschung ihren Urteilen zu Grunde zu legen. Um so bemerkenswerter ist eine kürzlich ergangene Entscheidung des Reichsgerichts, die zu Gunsten der Blutgruppcnforschung erganpen ist. Ein Richter, so heißt es in dem Urteil, der noch nicht völlig von den Ergebnissen der Blutgrupncnforschung durchdrungen ist, sei nicht berechtigt, dio wissenschaftlichen Grundsätze der Blutgruppcnforschung unberücksichtigt zu lassen, ohne ein Wort der Begründung zu sagen. Uber. das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die objektive Wahrheit könne nur recht selten festgestellt werden. Es reiche eine an .Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit aus. Fernliegende Möglichkeiten und Zweifel verdienen keine Beachtung. Danach muß also der Richter dio Ergebnisse der Blutgruppenforschung berücksichtigen und seine Stellungnahme im Urteil zum Ausdruck bringen. Die neue Vergleichsordnung Unter den vom Reichskabinett beschlossenen Gesetzen ist die Neufassung der Vcrgleichsordnung von besonderer Bedeutung; in ihr werden nationalsozialistische Grundsätze auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts in der Praxis verwirklicht. Die neue VergleicbBordnung beruht auf dem* Grundsatz, daß dem Schuldner die Ab-., schattemng seiner Verbindlichkeiten erschwert werden soll. Wesentlich ist vor allem, daß den Gläubigern in jedem Vergleich 35 o/p ihrer Forderungen (bisher 3,0 o/0) gewährt werden müssen. Dies gilt auch für den Liquidationsvergleich. Wird dem Schuldner eine Zahlungsfrist von mehr als einem Jahr gewährt, so muß der Mindestsatz 40 o/0 betragen. Kommt der Schuldner mit der Er/ölluuff det Vergleiche;) in Vorzug, so wird nicht nur der Erlaß, sondern auch die Stundung von Forderungen hinfällig. Weiter ist neu die Bestimmung, daß das Eröffnungsverfahren nicht mehr der EtaverstSiidniserklärung der Glflubigcroiehrheit bedarf, Das . Gericht bestellt alsbald; nach Eingang des Eröffnungsantrages einen vorläufigen Verwalter. Damit unwürdige Schuldner vom Vergleichsverfahren ausgeschlossen werden, sind einige neuo Ablehnungsgründe zu den bisher geltenden hinzugekommen: Konkurs- oder Vergleichsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre, Offenbarung9cid, mangelhafte Buchführung. Bei Bestellung des Verwalters ist das Gericht völlig frei und nicht an die Vorschläge der Glfliibipcrmchrhcit gebunden. Die Stellung des VerglcichsvcrwaltcrB ist gegenüber dem bisherigen Recht verstärkt worden. Der Schuldner kann Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Verwalters eingehen. Ferner hat der Verwalter ein Einspruchsrecht auch bei Eingehung gewöhnlicher Verbindlichkeiten durch den Schuldner. Er muß auf Verlangen gestatten, daß der Verwalter alle eingehenden Gelder übernimmt, und nur von diesem Zahlungen geleistet werden. Der Ausdruck Offenbar.» ngseid für die eidliche Erklärung des Schuldners über seine Vermögenslage wird abgeschafft. Entgegen der bisherigen Regelung wird das Vergleichsverfahren nach Bestätigung des Vergleichs nicht aufgehoben, sondern läuft zur Überwachung der VergleichscrfüIIung weiter. ' Neben diesen wichtigsten Fragen des VergleichBrechts ist auch eine Anzahl Einzelbcstimmungen abgeändert worden, auf die aber hier nicht eingegangen werden kann. Im ganzen stärkt die neue Regelung den Einfluß des Vergleichsrichtcrs und unterbindet die Möglichkeit, daß einzelne Gläubiger sich Sondervorteile Verschaffen können. Sind Lebensverficherungen pfändbar? Zu der Frage, ob Lebensversicherungen pfändbar sind, sind in der letzten Zeit mehrere Gerichtsentscheidungen ergangen. Wesentlich in dieBer Frage iBt, daß grundsätzlich eine Lebensversicherung, die ein Schuldner abgeschlossen hat, zur Befriedigung seines Gläubigers herangezogen wird. Ist dann die Pfändung rechtswirksam geworden, so lcann der Gläubiger von dem Kündigungsrecht des Versicherten nach § 176 des Versicherungsvertragsgesetzes Gebrauch machen. Häufig ist aber die Versicherung zugunsten Drittel-, insbesondere der Ehefrau oder der Kinder abgeschlossen. In diesem Falle hat der Gläubiger das Recht, diese Bestimmung des Schuldners zu widerrufen. Der Gläubiger muß ober unverzüglich von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Andernfalls wird dio Pfändung zwecklos werden, wenn, noch bevor der Gläubiger widerrufen hot, der Versichei ungsfall praktisch eintritt. Wenn abor in dem Versicherungsvertrag die Klausel enthalten ist, was vielfach der Fall ist, daß der Versicherte unwiderruflich seinen Anspruch abtritt, so ist eine Pfändung fruchtlos. Jedenfalls muß in dieser Frage mit großer Vorsicht vorgegangen werden, da die Versicherungsverträge oft Klauseln enthalten, welche einer Pfändung von Vcrsichcrungsansprüchen entgegenstehen. Zum Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Anfprüche ist auf Grund des § 9 dieses hier bereits besprochenen Gesetzes nunmehr die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes vom 22. Februar 1935 (RGBl. I, S. 2191 organgen. Ausgleichbar sind nach ihr auch Ansprüche gegen den Staat und andere öffentlich-rechtlich^. Körperschaften 'ali« schüldhafter Amtspflichtverletzung sowie aqs Tumultschäden, sofern die Ansprüche auf Handlungen beruhen, die mit der nationalsozialistischen Erhebung und StantBorneuerung zusammenhängen. Zuständige Verwaltungsbehörden, die sich mit dem Ausgleichsverfahren zu befassen haben, sind in Preußen der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident), in Bayern der Regierungspräsident, in' Sachsen der Kreishauphnann, in den anderen Ländern die oberste Landesbehörde. Das Gericht hat auf Ersuchen des Reichsministers des Innern eowio jeder zuständigen Verwaltungsbehörde das Verfahren auszusetzen oder dio Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Die Verwaltungsbehörde hat für die alsbaldige Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen im Verwaltungswege Sorge zu tragen. Die Entscheidungen des Reichsministers des Innern sind für die Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, insbesondere auch darüber, ob das' Ausgleichsgesetz Anwendung findet. Die neue Konverfion In enger Anlehnung an das in der „Jüdischen Allgemeinen" bereits besprochene Gesetz vom 24. Januar 1935, durch dos der Zinsfuß für den größten Teil der im Inlande umlaufenden, mit 6 o/o oder höher verzinslichen Jnhaberschuldverschreibungen auf 4l/2o/o ermäßigt worden .ist, wird jetzt durch das am 27. v. M. ver-, obschiedeto Gesetz eine Zinssenkung bei den noch.mit 6% oder höher verzinslichen öffentlichen Anleihen auf 4VjO/o jährlich mit Wirkung vom 1. April 1935 durchgeführt, Gemäß 6 1 des Gesetzes wird den Inhabern der in Betracht kommenden Schuldverschreibungen', Schafzanweisungen und ITeichs- Bchuldbuchfordcrungen die 'Herabsetzung des Zinsfußes auf 4'/a°/o angeboten. .Wie bei der, früheren. Konversion wird auch in diesem Falle eine einmalige Entschädigung von 2 •/» des Nennwertes -vergütet. Im Gegensatz zu dem Gesetz vom 24. Januar d. J. ist es als zweckmäßig erachtet wprdcn; in diesem Falle das Angebot einer Zinsermäßigung den Gläubigern gegenüber schon