Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 5 (30.1.1935)
- Date
- 1935-01-30
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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gegeben. Der erste Psalm wurde vom Vortragenden im Original sowie in deutscher Übersetzung verlesen und dann erklärt. — Der Vorstand der Deutsch-Israelitischen Gemeinde hat beim R o p r ü - sontanten-Kollcgium den Antrag eingebracht, die am 31. März d. J. endende Amtsdauer um zwei Jahre zu verlängern. Außerdem Bchlfigt der Vorstand vor, die in den Jahren 1936 und 1937 ffllligoh Vorstondswahlcn ebenfalls um ein bis zwei Jahre auszusetzen. Die „Jüdische Gesellschaft für Kunst und Wissenschaft" Veranstaltete zwei Konzorte. Im ersten ernteten Hermann S c h e y und der Pianist Dr. V. Emst Wolff großen Beifall. Das zweite Konzert zeigte die ausgezeichneten Leistungen des von Edvard Moritz geleiteten jüdischen Kammcrorchcstcrs. Die Wiedergabe des Concerto Grosso G-moll von Handel und der V. Serenade op. 22 von Dvorak verdient höchstes Lob. Stark interessierte auch die in Anwesenheit des Komponisten Bcrthold ' Goldschmidt zum erstenmal gespielte Passaglia. Von Ilse Pola (Sopran) horten wir eino Arie für Sopran, Solo-Violine und Streichorchester, von Edvard Moritz instrumentiert, und von dem talentvollen jungon Komponisten Werner Singer vertonte „Lieder der Sehnsucht". Auch hier lebhafter Beifall. E. F. Tilsit. Eine Wcihestundo seltener Art bedeuteto der Lichtbildervortrag, den Rabbiner Dr. Augapfel - Instorburg unter dem Titel: „Jüdische Kulturstätten am Rhein — 1000 Jahre jüdischer Geschichte" gemeinsam mit Apotheker Wald- Instorburg in unserer Synagoge hielt. Die denkwürdige Geschichte der alten deutschen Judengemeinden Speyer, Worms, Mainz und Frankfurt a. M. wurde in markanten Ausschnitten den Zuhörern geschickt nahegebracht und durch die künstlerisch hervorragenden Lichtbildaufnahmen des Herrn Wald sozusagen in lebendige Gegenwart verwandelt. Die Veranstaltung wurde allen Besuchern zu einem Erlchnis. /-~" R. BMCBS-DK1 B)B0 \^IMrgCKßCT Sorgen jüdifcher Arbeitnehmer Bruno Woyda über die Situation auf dem Arbeitsmarkt Das Arbeitslosen problem hat für uns deutsche Juden seit der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus ein besonderes Gesicht gewonnen. Das Jahr 1934 hat dem allgemeinen deutschen Arbeitsmarkt eine Millionenentlaatung gebracht, die zu einem erheblichen Teil auf Neueinstellungen in der freien gewerblichen Wirtschaft zurückzuführen, zum anderen aber auch durch zusätzliche Maßnahmen der öffentlichen Hand . bedingt ist. Es ist allgemein bekannt, daß die arbeitslosen Juden von einem wesentlichen Teil dieser staatlichen und halbstaatlichen Maßnahmen nicht miterfaßt worden sind. Um so mehr interessiert, wie sich die Arbeitsmarktlagc für uns im Jahre 1934 entwickelt hat. — Wenn auch genaues statistisches Material, das nur aus zusammenfassenden Berichten der jüdischen und der allgemeinen Arbeitsnachweise zu gewinnen wäre, nicht bekannt ist, so lassen sich immerhin Rückschlüsse aus der Entwicklung allein bei den jüdischen Nachweisen ziehen. Wie der Wirtschaftsdezernent der Berliner Jüdischen Gemeinde, Dipl.-Ing. Bruno Woyda, einem Mitarbeiter der „Jüdischen Allgemeinen" gegenüber hervorhob^ dürfte die Arbeitslosigkeit unter den Juden Berlins ungefähr stabil geblieben sein. „Wir hatten zwar", führte Herr Woyda auB, „einen starken Zustrom Arbeitsuchender bei unseren Nachweisen; dieser Zustrom ist aber wohl im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß Bich jetzt auch der letzte jüdische Arbeitslose bei unseren Nachweisen hat eintragen lassen. Entsprechend der gestiegenen Zahl von Arbeitsuchenden konnten wir erfreulicherweise auch eine bei weitem größere Zahl von Vermittlungen tätigen als 1933. Was die Frage nach der Unterbringungsmögüchkeit für die verschiedenen Berufaarten betrifft, so ist festzustellen, daß ältere kaufmännische Angestellte beiderlei Geschlechts von den Betriebsführern aus den verschiedensten Gründen abgelehnt wurden. Der Nachfrage nach perfekten jüngeren Stenotypistinnen konnten wir dagegen in manchen Zeitabschnitten kaum gerecht werden. Weihliche Hausangestellte, die sich arbeitslos melden, können wir ebenfalls restlos unterbringen. Ein anderes Beispiel für die oft grundlegend verschiedenen Möglichkeiten in verwandten Berufen bieten auch die Techniker. Die Bautätigkeit in Deutschland hat einen gewaltigen Aufschwung genommen. So konnten auch wir den Bauingenieuren und -Hilfsarbeitern im Sommer Stellen verschaffen. Für jüdische VerkaufB-Ingenieure dagegen bestand und besteht nach Lage der Dingo keine Möglichkeit. Auf die Frage nach den Unterbringungsmöglichkeiten von Jugendlichen unter 25 Jahren, die ihre Lehrzeit hinter sich haben, ohne von einem Betriebe eingestellt zu werden, und die von öffentlichen Auffangorganisationen, wie z. B. der Landhilfe, nicht betreut werden, antwortete Herr Woyda: „Wir bemühen uns, für die jüdische Jugend eine einheitliche und befriedigende Regelung zu erhalten. Zur Zeit aber ist die Einstellung Jugendlicher nur dann zulässig, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen zutrifft; wenn also z. B. ein Mangel an ausgebildeten Fachkräften in dem betr. Berufszweig herrscht, oder wenn der junge Mann bzw. das junge Mädchen für den Lebensunterhalt von Angehörigen zu sorgen, haben. Bei richtig begründeten Anträgen erhalt der Betriebsführer — wie ich schon -kurz nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen sagen kann — die behördliche Erlaubnis zur Einstellung." Uber diese Dinge hinaus gibt es aber noch manche „Imponderabilien", . die eine wesentliche, wenn auch nicht ausschlaggebende Rolle spielen. Die verstärkte. Vermittlungstätigkeit der Berliner Nachweise hat zweifellos den Beweis erbracht, daß sich heute mehr Betriebsführer als früher des jüdischen Nachweises bedienen, daß also auch eine sehr erhebliche Zahl jüdischer Arbeitsloser gerade in jüdischen Betrieben ein Unterkommen gefunden hat. Jüdische Arbeitslose vertreten nun oft die Auffassung, daß die jüdischen Betriebsführer noch wesentlich mehr Arbeitslose einstellen müßten. Eine solche! Forderung ist natürlich in dieser kategorischen Form völlig fehl am Platze. Die Aufnahmefähigkeit jüdischer Betriebe für neue Arbeitskräfte hängt in erster Linie von ihrer geschäftlichen Entwicklung und damit wieder von der allgemeinen deutschen Konjunktur ab. Eine fühlbare Verbesserung der Lage ließe sich aber zweifellos durch ein größeres menschliches Verständnis' zwischen Botriebsf ührer 'und Arbeitnehmer erreichen. Und dieser Auffassung ist auch der Leiter der Berliner Wirtachaftsstelle, Demi es Kommt vor, daß jüdische Betriebsführer freie Arbeitsplätze zu einem unzureichenden Entgelt anbieten und daß sie in bezug auf'Arbeitszeit oder Arbeitsintensität von den Mitgliedern der Gefolgschaft mitunter allzuviel verlangen. Die Grundlagen des modernen Arbeitsrechtes und Überhaupt die Grundlagen aller sozialen Forderungen sind zum ersten. Male' in der Geschichte der Menschheit in den Geboten der 'jüdischen Religionniedergelegt. Der jüdischo Betriebsführer sollte diesen Forderungen des jüdischen Sittengesetzes um so mehr nachkommen, als seih jüdischer Arbeitnehmer heilt« nicht mehr den Rechtsschutz eines öffentlichen Berufsverbandes genießt; Und sollte mau es nicht auch erreichen können, daß der jüdische Betriebsführer gerade die „älteren" kaufmännischen Angestellten in seinen Botrieb runeinnimmt, die gegen ein allgemein verbreitetes Vorurteil ankämpfen müssen, aber doch ihre volle Schaffenskraft und eine jahrzehntelange Erfahrung besitzen? Derjenige Betriebsfübrer, der seine Mitarbeiter in. erster Linie auch als Menschen betrachtet, die, genau wie er, ihre großen und kleinen Sorgen hoben, der Betriebsführer, der auch ein Auge zudrücken kann, wenn ihm einmal etwas nicht hundertprozentig „nützlich" für den Betrieb erscheint, ist noch immer am besten gefahren. Das beweist am ehesten die Tatsache, daß die große Mehrzahl der jüdischen Arbeitgeber von jeher als besonders verständnisvoll für ihre Mitarbeiter gegolten und diesen guten Ruf heute durch die Tat verstärkt hat. „ Werner L. Schlesinger. Der große Befähigungsnachweis Die neuen Befiimmungen ßir Handwerker Einer der großen Gedanken, der die neuzeitliche Gesetzgebung durchzieht, verlangt die Abhängigkeit der Berufsausübung von nachgewiesenen fachlichem Können. Die jüngst im E i n - zelhandelsgcsetz getroffene Anordnung, die vor Erteilung der Genehmigung für die Übernahme eines Geschäfts im Wege des Kaufs und der Erbfolge auch eine Prüfung der Sachkenntnis des Erwerbers vorsieht, beweist dieB ebenso wie die durch die Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 erfolgte Einführung des großen Befähigungsnachweises für die selbständige Ausübung eines Handwerksberufs als stehendes Gewerbe. Der große Befähigungsnachweis wird erbracht durch die Ablegung der Prüfung als Meister oder einer Ersatzprüfung auf Grund der. Gewerbeordnung. Für Personen, die in einem Betriebe der Industrie als Facharbeiter ihre Ausbildung erhalten haben und als solche fünf Jahre lang tätig gewesen sind, kann die höhere Verwaltungsbehörde Aue n ah mebe willigungen — auch unter Bedingungen und Befristungen — erteilen. Wer diese Bedingungen erfüllt, kann ein selbständiges stehendes Gewerbe nur dann ausüben, wenn er in die jedem zur,Einsicht offcnliegendc Handwerksrolle eingetragen ist, worüber ihm alB Bescheinigung die Handwerkskarte ausgestellt wird. Sein Tod bewirkt nicht seine Löschung, sein Gewerbe kann vielmehr innerhalb eines Jahres nach seinem Todestag noch von seiner Witwe, seinen minderjährigen Erben oder einem Nachlaßbctrcucr (Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter etc.) fortgesetzt werden, selbst wenn diese den großen Befähigungsnachweis nicht besitzen.. Erst nach Ablauf dieser Frist muß der Betrieb einen Leiter erhalten, der die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmungen in seiner Person erfüllt. Mit der gleichen Maßgabe können auch juristische Personen, also E. V.'s, Genossenschaften mit öder ohne Haftungsbeschränkungen, G. m. b. H.'s, Aktiengesellschaften in die Handwerksrolle eingetrogen werden. Das Eintragungs- bzw. Löschungsverfahren in der Handwerksrolle sieht Einspruchsbescheidc und Beschwerdemöglichkeiten vor, deren Einlcgung an eine Frist von vier Wochen — nicht von einem Monat, wie sonst in Gesetzen üblich — gebunden ist. B c - schwerdeinstanz ist einstweilen das 'Rcichswirtschaftsgericht. Ein abgelehnter Eintragungsontrog kann nur nach Jahresfrist und bei erheblicher Veränderung der damals für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse wiederholt werden. Ein Betriebsbesichtigungsrccht ist für die Handwerkskammer geschaffen. Erfüllung der Auskunfts- und Anzeigepflicht können durch Geld- bzw. Haftstrafen erzwungen werden. Die gleichen Strafen bedrohen denjenigen, der unter Mißachtung dieses Gesetzes sein Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt. Die Übergangsbestimmungen sind deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie eine Umstellung des gesamten Handwerks auf die Handwerksrolle vornehmen. Grundsatz: Die Handwerksrolle wird durch die Neueintragung oller natürlichen Personen ergänzt, die am 24. Januar 1935 ein gemeldetes Handwerk als stehendes Gewerbo betrieben. Diese Eintragungen bleiben aufrechtertialten bei ollen natürlichen Personen unbedingt a) die vor dem 1. Januar 1932 in die Handwerksrolle eingetragen waren, darunter die, b) die vor dem 1. Januar 1900 geboren sind, auch wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht erfüllen. Für alle nach dem 31. Dezember 1899 Geborenen bleibe ihre Eintragung in der Hand- ' werkBrolle nur dann bestehen, falls sie bis zum 31. Dezember 1939 die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung nachweisen, für die erleichterte Zulassungsbestimmungen durch Fortfall der Lehrzeit, Anrechnung einer praktischen Tätigkeit, als selbständige Handwerker oder Industriefacharbeiter geschaffen sind. Diese Verordnung gilt für alle Handwerker. Das jüdische Handwerk und sein Nachwuchs muß und wird beweisen, daß es auf Grundlage dieser Bestimmungen an dem Wiederaufbau eines gesunden Handwerks auf deutschem Boden mithelfen wird. Werbebefchränkungen der freien Berufe In einer ausführlichen Bekanntmachung beschäftigt sich der Präsident dcä' Wcrhcratca der deutschen Wirtschaft mit den Werbebeschränkungon, die für die freien Berufe bestehen. Die Borufsständo der Ärzte, Zohnärzto, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Dentisten, Heilkundigen, Wirtschaftsprüfer usw. haben ihren Berufflangchörigcn Verpflichtungen auferlegt, die durch die besondere Stellung, die Achtung und das Ansehen ihres Berufe» bedingt sind. Hiorunter fallen auch Verpflichtungen über die Ankündigung ihrer Tätigkeit auf Schildern, in Adreßbüchern, bei Inseraten usw. Auf Grund vieler eingegangener Beschwerden und Anfragen stellt der Präsident des Werberates fest, daß er grundsätzlich für dio Freiheit der Ausübung und Gestaltung der Werbetätigkeit eintritt. Dieser Wettbewerb muß sich aber in Grenzen und Formen abspielen, die durch dio besondere Stellung dor freien Borufc innerhalb des Wirtschaftslebens bedingt sind. Insofern ist eine Zurückhaltung in der Kundmachung der Tätigkeit geboten. Im übrigen wird in dieser Frage jeder Berufsstand seine besonderen, der Eigenart des Berufes entsprechenden Anschauungen ontwickcln. Der Werberat kann hierfür keine Richtlinien aufstellen. Es muß jedoch verlangt werden, daß allen Angehörigen der freien Berufe und besonders den jungen Kräften ausreichende Möglichkeit gegeben wird, ihre Praxis bekanntzugeben. Es sei wünschenswert, daß alle Überspannungen vermieden werden, und daß die Berufsständc ihre Grundsätze nochmals daraufhin überprüfen, ob nicht einzelne Bindungen gelockert oder aufgehoben werden können. In dieser Richtung wird der Werberat dio Entwicklung beobochten Werbebeschränkungon bei den freien Berufen, die bisher noch nicht üblich waren, sollen in Zukunft nur im Einvernehmen mit dem Wcrberat der deutschen Wirtschaft vorgenommen «erden. Im einzelnen wird vom Präsidenten des Werbcrntea noch auf die Folgen hingewiesen, die sich den Verlagen von Adreßbüchern usw. durch das Untersagen der Aufnahme von Angehörigen freier Berufe ergeben könnten. Es sei auch bedenklich, daß Bcrufsongehärige von ihren Organisationen veranlaßt worden seien, Inserotcnvernflichtungen zu lösen. Es soll für einen gerechten Ausgleich der Interessen gesorgt werden. Treuhandvergleicli und Konkurs In der für die Praxis bei Zahlungseinstellungen sehr wichtigen Kroge der Sicherung eines Vergleiches ist vom Reichsgericht eine grundsätzliche Entscheidung getroffen worden. In gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen ist öfters versucht worden, die Vergleichserfüllung dadurch sicherzustellen,, daß das Vermögen des Schuldners an einen Treuhänder abgetreten wurde mit dem Auftrag, es zur Befriedigung der Vcrglcichsforderungen zu verwenden. Gegen diese Art der Vcrglcichssicherurig waren sowohl von .leiten der Konkursgerichtc wie auch von den Handelskammern Bedenken erhoben worden. In einer kürzlich ergangenen RcicliBgcrichtsentschcidung erklärt das Reichsgericht, daß eine derartige Sicherung der Vcrglcichsgläubigcr in einem nachfolgenden Konkurs nicht standhält. Den Vcrjjlcichsgläubigen» steht nach einem Vergleichsverfahren, das mit. einem Treuhand- Vergleich geendet hat, bei einem Konkurs deB Schuldners oder seines Nachlasses kein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Treugut zu, das dem Treuhänder zur Durchführung des Vergleiches übergeben worden ist. Berufsregelung für Gebrauclisgraphiker Im Rohmen der Einordnung der künstlerischen Berufe in die R e i o h 8 k,a mm er der bildenden Künste sind jetzt auch Anordnungen über die Berufsausübung der Gebrauchsgraphiker erlassen worden. Danach anuß, wer gewerbsmäßig gebrauchsfrranhischc Entwürfe herstellt, geistig oder technisch verarbeiten äßt und diese verbreitet, absetzt oder den Absatz vermittelt, Mitglied der Reichskammer der bildenden Künste sein. Unter diese neue Bestimmung fallen also außer den Gebrauchsgraphikern auch Werbe- und Reklamcagenturcn, graphische. Kunstanstalten, Annoncenexpeditionen, Matern- und Klischee-Verlage u. ü. Für die Aufnahme in die RcichBkammer der bildenden ^Cünste gelten Vorschriften. Danach kann die Aufnahme abgelehnt werden, wenn der Antragsteller dio erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung: nicht besitzt. Während bei der Prüfung der Zuverlässigkeit die persönlichen Momente uuasrhlaggebend sind, ist dio Eignung dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Gebrauchsgraphik besitzt. Leiflungsausgleich für Einflettung älterer Angeflellter Auf Grund der Anordnung übor dio Verteilung von Arbeitskräften, über die wir auch berichtet haben, kann Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen ein LeistungBUusglejch gezohlt werden, wenn sie für einen unter 25 Jahre alten Angestellten einen männlichen Angestellten im Alter von über 40 Jahren einstellen. Der Präsident der Rcichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat nun in Erweiterung dieser Bestimmungen angeordnet, daß dieser Leistungsausgleich in Zukunft auch in den Fällen gewährt werden kann, in denen männliche Angestellte über 40 Jahre zusätzlich neu eingestellt werden. Es muß sich bei der Einstellung um arbeitslose, vorgebildete, männliche Angestellte über 40 Jahre handeln, die in den letzten drei Jahren vor der Einstellung länger als 2 Jahre Arbeitslosenunterstützung aus BEGINN »8- JAN«**