Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865)
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 154 (sequence 174)
- Language
- German
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154 ad 6. wurde bestimmt, daß die Trauungstaxe unter dem Titel: „Schleiertaxe" fortzubestehen habe; auch wollte mall nicht von der Anwesenheit eines Polizeicommissärs bei den Trauungen Umgang nehmen; bezüglich des Trauungsinstrumentes (Kethuba) heißt es: „Da die Trauungsinstrumente, nachdem sie deutsch vorgelesen worden, ohnehin hebräisch vorgetragen würden, so falle, wenn sie (die Vertreter) nicht geheime Absicht dabei haben, aller Grund zu einer Beschwerde von selbst hinweg "* *). ad 7, Diese Bitte sei nicht zu bewilligen: die Regierung könne wohl, wie es die Verordnung vom 29. Nov.1793 bestimmt, Männer zu Rathe ziehen, doch sei ihr dieses nicht als Pflicht aufzutragen. Die Bitte der Vertreter zeige überdies „von Stolz und Unfolgsamkeit" **). würde. Wir beziehen uns in dieser Beziehung auf eine Note des jetzigen Herrn Staatsministers Ritter v. Schmerling über die Judenfrage in unfern „Judentausen in Oesterreich" S. 161. Leider sind noch jetzt diese Anschauungen nicht gänzlich zum Durchbruche gekommen und fürchtet mancher noch eine „Ueberschwemmung." Im Jahre 1864 wurde sogar, wie die Journale berichteten, einem israelitischen Doctor juris verboten, die Richteramtsprüfung, abzulegen. *) Bekanntlich besteht jetzt in manchen Gemeinden der Gebrauch, wie in Berlin rc., daß die LetKnba deutsch gelesen wird. Aus obigem ist zu entnehmen, daß diese „Reform" schon vor 70 Jahren hier bestanden hat, von welcher man nachträglich abkam. Dabei wollen wir bemerken, daß bei der Trauung des 'Ludwig Honig am 4. April 1788 die Leilluba blos hebräisch vorgelesen wurde; der anwesende Polizeicommissär machte Einwendungen, gegen diesen gesetzwidrigen Vorgang. **) Diese Bitte ist bis auf den heutigen Tag nicht gewährr und kein Jude hat Sitz und Stimme bei Berathungen, die die Behörden über Judenangelegenheiten pflegen, — außer daß die