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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1865-01-01 · Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865) · p. Seite 148

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865)
Date
1865-01-01
Page
Seite 148 (sequence 168)
Language
German
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148 Wir wollen hier keine Bemerkung zu dem im Ueberschlage angeführten Posten „Chorstift zu St. Stefan" machen. Die Juden hatten eben außer den verschiedenen Steuern, die sie zahlen mußten, auch der katholischen Kirche einen Zoll zu erlegen, da man der Ansicht war, daß an der Stelle, wo Juden wohnen, Christen wohnen könnten, die, wenn sie nicht vorhanden wären, der Kirche Stolagebühren rc. bezahlen würden. 7. Der Spitalvater pflegt die männlichen und seine Ehewirthin die weiblichen Kranken. Die Verstorbenen hat er bei den Behörden anzumelden und die Begräbnisse zu besorgen. Er hat auch den Dienst eines Ansagers bei der Judenschaft, wenn eine Zusammerttretung ftattfinden soll. Für dieses, und um das Spital mit Holz, Licht, Wäsche und Verköstigung zu versehen, erhält er 223 fl. jährlich. 8. Im Nothfalle kann ihm ein Gehilfe beigegeben werden, welcher 50 fl. jährlich erhält. 9. Der Director und der Arzt sollen darauf sehen, daß die Speisen gut seien, wofür der Spitalvater wöchentlich für den Kranken 3 fl. bekömmt. 10. Jeder Kranke muß sich beim Spitaldirector melden, der demselben behufs der Aufnahme einen Zettel an den Spitalvater gibt. 11. Bei dem Eintritt in das Spital erhält der Kranke Hemd, Beinkleid, Schlafrock, Schlafmütze und Pantoffel. Die eigenen Kleider rc. werden für ihn aufbewahrt-. 12. Der Kranke wird bestens gepflegt, und stirbt er dennoch, wird er aus Kosten des Spitals beerdigt. 13. Geneset der Kranke, so erhält er auf Spitalsrechnung einen Zehrpfennig. 14. Ist dem Kranken ein Bad oder der Aufenthalt in Baden nothwendig, so geschieht dieses auf Kosten des Spitals. 15. Blinde werden auf Unkosten des Spitals bewirthet. 16 Dürftigen Kranken können auch, wenn sie zu Hause fich pflegen, Arzneien verabfolgt werden.

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