Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, zehnter Jahrgang 5624 (1863-1864) (1864)
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 162 (sequence 186)
- Language
- German
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- IRI
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Mentioned entities
- Mohel 1× ep/1006163
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162 lern tragen; 8. Die Fremden, die in dem Bezirke seit drei Jahren ansässig und unter einer der obigen Kategorien enthalten sind, ohne daß aber ihre Eigenschaft als Wähler ihnen die Wählbarkeit verschaffte. Die Liste der Wähler ist permanent. Sie wird alle vier Jahre revidirt. Nichtsdestoweniger sügt das Consistorium. wenn in dem Zwischenräume von einer Revision zur anderen eine Gelegenheit zu einer Ernennung kommt, der Liste die Israeliten zu, die es in dem Besitz der erforderlichen Eigenschaften erachtet, und streicht diejenigen, die diese Eigenschaften verloren haben. Die Großrabbinen der Departcmentalcönsistorien werden von dem Eentralconsistorium aus drei Rabbinen, die das Departementalconsistorium präsentirt, ernannt. Die Ernennung ist der kais. Bestätigung unterworfen. Niemand kann die Functionen eines Mohel oder Schochet ausüben, wenn er nicht eine besondere Erlaubniß vom Consistorium des Bezirkes erhalten hat, die auf das zustimmende Gutachten des Großrabbinen bewilligt wird. Auch muß der Mohel mit einem vom Präfecten Unterzeichneten Zeugniß eines Doctors der Medicin oder Chirurgie versehen sein, das feststellt, daß der Bittsteller in Bezug auf das Sanitätswesen alle nöthigen Garantien bietet. Der Schochet muß in jeder Gemeinde, wo er seine Functionen ausüben will, sein ihm von dem Departementalconsistorium ansgestelltes Zeugniß durch den Maire visiren lassen. Die Erlaubnißscheine können wieder zurückgenommen werden. Der Wirkungskreis des Centralconsistoriums, wie er durch die Ordonnanz vom Jahre 1844 und durch das gegenwärtige Decret sestgestellt ist, umfaßt auch die oberste Ueberwgchung des israelitischen Cyltus in Algier, ,