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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1864-01-01 · Neue Folge, zehnter Jahrgang 5624 (1863-1864) (1864) · p. Seite 161

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, zehnter Jahrgang 5624 (1863-1864) (1864)
Date
1864-01-01
Page
Seite 161 (sequence 185)
Language
German
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T — 161 — j Verfassung auf Grund der Vorschläge des CentralconfistoriumS! und der Bemerkungen der Deparmentalconsistorien an. In den 1 israelitischen Gemeinden, die von einem vom Staate besoldeten Rabbiner bedient werden, kann aus Vorschlag des Centralkonsistoriums ein Unterrabbiner anstatt des Vorlesers angestellt . werden. Die Functionsdauer der Mitglieder der departementalconsistorien ist 8 Jahre, wie die der Mitglieder des Central- ' consistoriums. Die Erneuerung findet zur Halste alle 4 Jahre statt; die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden. In jedem Consistorialbezirke werden die Laienmitglieder des Departementalconsistoriums, das Laienmitglied des CentralconfistoriumS und die beiden Abgeordneten zur j Wahl eines Großrabbinen des CentralconfistoriumS erwählt von allen Israeliten, die volle fünfundzwanzig Jahre alt sind und zu einer der folgenden Kategorien gehören: 1. Diejenigen, welche auf den Cultus bezügliche Functionen ausüben, oder entweder als Verwalter oder jährliche : Mitglieder in Verbindung mit den unter die Aufsicht der; Consistorien gestellten Anstalten stehen; 2. Die Regierungs¬ und Gerichtsbeamten, die Professoren oder Lehrer an den vom : Staate, von den Stadtgemeinden oder von den Consistorien \ gegründeten Anstalten und Schulen, und jeder Israelit, der j im Besitze eines gemäß den Bestimmungen der Gesetze und j Reglements erhaltenen Diplomes sich befindet; 3. Die Mitglieder; der Generalräthe, des Arrondissements unddieMunicipalrathe;! 4. Die activen und pensionirten Offiziere der LandundSeej truppen; 5. Die Unterofficiere, Soldaten und Seeleute, die I mit der Ehrenlegion oder der Militärmedaille deeorirt sind; j 6. Die Mitglieder der Handelskammern und diejenigen, welche j in der Liste der kaufmännischen Notabeln einen Platz gefun-! den haben; 7. Diejenigen, welche Titel von Ministerialämy^rb. f, 1864, XX

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