Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, zehnter Jahrgang 5624 (1863-1864) (1864)
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 64 (sequence 88)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2609281-2609300--5389-2612740- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Agen 1× ep/1043981
OCR text
64 meinschastliche Rechnung betrieben, und ersterer hat tabei seinen Vortheil nie aus dem Auge verloren. Einst hatte Ephraim bei dem König um die Erlaubniß nachgesucht, für Rechnung der Oesterreicher Geld prägen zu dürfen. Es wurde ihm gestattet, und er säumte nicht, den ihm ertheilten Auftrag auszuführen. Kaum war aber die Münze nach ihrem Bestimmungsorte Wien abgegangen, so tieß Friedrich den Transport unterwegs anhallen und confisciren. Ephraim eilte zum Könige, bestürmte ihn mit K!agen und erinnerte ihn an die ihm ertheilte Erlaubniß. ..Freund," erwiderte ihm dieser, „auf Euer Geld haben wir schon lange gewartet." Ephraim, der auf des Königs Worte baute, hatte versäumt, die nöthigen Declarationen und Pässe vom Direktorium einzuholen. Sein Geld blieb unwiderbringlich verloren- „Mein Vater hat sich für diesen Streich gerächt!" sagte der junge Beitel zu dem Kammerherrn von Hennings, dem er später die Geschichte erzähltes. „Er hatte einen langen Proceß mit dem Könige, der erst kurz vor seinem zu Anfang der siebenziger Jahre des vergangenen Jahrhundertes erfolgten Tode und zwar zu seinen Gunsten entschieden wurde. Als das Kammergericht das Urtheil dem Könige zur Approbation vorlegte, ertheilte er sie mit der Bemerkung: „..Genehmigt, weil das Cammergericht so entschieden, aber der Jude""—. Diese Handlungsweise wird Niemand überraschen, der mit der Lebensgeschichte des großen Königs vertrauter ist. Weniger schmeichelhaft sür ihn ist das Benehmen gegen den Juden Aaron. Aaron lebte in Potsdam. Er galt als der vorzüglichste Schachspieler und als ausgezeichneter Rechenmeister. Auf dem *) Handschriftlich.