Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1864-01-01 · Neue Folge, zehnter Jahrgang 5624 (1863-1864) (1864) · p. Seite 21

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, zehnter Jahrgang 5624 (1863-1864) (1864)
Date
1864-01-01
Page
Seite 21 (sequence 45)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2609281-2609300--5346-2612697
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

21 Diese Liederlichkeit bei der Verwaltung des Gemeindevermögens und des Eigenthums frommer Vereine, welches in vollem Sinne des Wortes verpraßt wurde, und die betreffenden Corporationen mit Schulden belastete, rief ein Gesetz hervor, welches den Vorständen der Gemeinden, wie den frommen Vereinen verbot, ohne Einwilligung der Kommittenten Schulden zu kontrahiren, und erklärte solche, wenn sie dennoch gemacht wurden, für ungiltig. Bald hernach brachen Streitigkeiten anderer Art ans. Streitigkeiten in den Gemeinden waren überhaupt an der Tagesordnung und trotzdem der Ausspruch des Talmuds nicht unbekannt war, daß Jerusalem wegen grundlosen Hasses (Sin*atli chinam) zu Grunde ging, hörte doch der Hader und die Feindseligkeiten unter den jüdischen Gemeindemitgliedern nicht aus. Zu dem äußern Drucke gesellte sich innere Zerklüftung und Zerspaltung. Und allerdings bedingt Eines das Andere; denn der äußere Druck erzeugte Mißstimmung und Verstimmung, und diese führten zu Zank und Streit. Der Gegenstand, um den es sich damals handelte, war: Es bestand der.Gebrauch, daß die Landesältesten für drei Jahre gewählt wurden; nach dieser Zeit mußten sie abtreten. Die Landältestesi suchten nämlich durch alle möglichen Mittel sich im Amte zu erhalten, welches sie jedoch gar Landschreiber 34 Kr. und jeder Diener 30 Kr. für Reise und Zehrung, 15 fällt weg und aä 16. 100 fl. Gastereien sollen wie bei den Christen in derartigen Fällen verboten werden. Die Auslagen würden sich dann auf 600 fl. reduziren. Die Kaiserin genehmigt diese Vorschläge und bestimmt, daß ad 1 außer den 30 Kr. noch die Fuhr gezahlt werde.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.