Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862)
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 28 (sequence 48)
- Language
- German
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28 Leopold Sohn, und „wenn sie es zu wege bringen, als wir hoffen, soll man ihnen in allen Sinagogen ein Singen geben." *) Genannte vier Männer wendeten sich an den Präsidenten der böhmischen Kammer, Zoh. Vogl Herr von Lobkowitz, damit dieser die Angelegenheit beim Kaiser besürworte, was er auch that. In dem Promemoria wird bemerkt: „Auch das syech khainer zum Ambt dringen soll, wie zuuor beschehcn ist offt." — Am 3. Juni 1580 erledigte Kaiser Rudolf II. dieje Bitte, doch sie wurde nicht ganz gewährt. Nach wie vor bestand der Kaiser darauf, ohne über die vorgeschlagenen indirecten Wahlen llch zu äußern, daß die Wahl einstimmig sein müsse, und wenn dieses nicht der Fall wäre, so würde die Gemeinde überhaupt des Wahlrechtes verlustig werden. Es heißt in jenem kaiserl. Briefe: „Wir haben .hierauf solch Ihr Vnterthenigst bitten mit gnaden bewilligt vnd laßn Ihnen hiermit vnd Ihn Crafft diss Brieffs auff dreh ihar lang genediglichst zu, das sh die Eltsten vnd Richter Zharlich aus Zrer *) Der Vorstand der Prager Gemeinde bestand damals aus den Aeltesten: Rabbi Aron der Eva Munkin Mann (vielleicht Nr. 24, S. 10 in Gal. Ed.), Juda Jmpressor (bekannt), Baruch des Enochen Sohn (vielleicht S. 21, Nr. 49 in Gal. Ed.), N. Abraham Bacher, Marcus Meusel, bekanntlich Erbauer der Meuselsynagoge in Prag, Gemeinältesten: Jac. Pardubitz, R. Mayer Ebstein, Mayer Sachs, R. Seligman Horwitz, Jsak des Josef Judas Sohn. Richter war Lazarus Fuchs, des Jsaks Sohn. Die Aeltcsten waren die eigentlichen Vorsteher, die Gemeinältesten gehörten zum Ausschüsse und . hatten insbesondere die Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben .zu prüfen. Der Richter war damit betraut, die Beschlüsse des Vorstandes auszuführen. — Es sei bei dieser Gelegenheit noch die Bemerkung gestattet, daß zu jener Zeit nur wenige den Titel Rabbi führen, es scheint also damals der Ehabertitel — oder wie er -ämtlich lautet, der Titel Reb — noch nicht allgemein gewesen zu sein. (S. über den Versuch des Königs Ruprecht rc. von Rabb. D. Oppenheim. Allg. Ztg. d. I. 1862, Nr. 16.)