Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862)
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 26 (sequence 46)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 99% known words query
- IRI
…/2609281-2609298--5006-2612356- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
26 demselben von unserer Seite ein Schein ausgefolgt werde, um Rabi zu werden. Nun geruhen wir Euch das Alles einzusenden, was Zhr umständlich verstehen werdet, indem uns die benannte Judenschaft um eine gnädige und gerechte Veranstaltung in aller Ergebenheit und Ehrfurcht gebeten hat, und weil man, wie wir uns zu erinnern geruhen, die vormalige Art bei der Judenschast zu beobachten pflegte, daß wir derselben keinen anderen Rabi vorzuschlagen oder einzusetzen geruhet haben, außer daß sich die ganze Gemeinde um einen solchen einstimmig geeinigt hat. Wir wollen nun: Man möge auch jetzt diese Ordnung bei der Judenschast und Gemeinde bis auf unseren weitern Willen beobachten und befehlen Euch daher, sich unverzüglich bei der Judengemeinde gründlich zu erkundigen, ob dieser Abraham ihrem gesammten Willen gemäß als Rabi ausgenommen worden sei. Und falls ihr einstimmiger Wille dafür wäre und werden sollte, denselben dabei zu belassen, daß er als Rabi bleibe; ferner sich in der Wahrheit zu überzeugen und zu erkennen, daß sich die ganze Gemeinde wegen dieses Abraham nicht geeinigt und nicht verglichen, und ihre Einwilligung sowohl damals als auch jetzt nicht gegeben hätte, daß er Rabi werden möge, und ob die diesem Abraham von uns gegebene Schenkung wie immer zu vergessen und gegen die vorgängige Judenordnung ausgegangen sei. Es soll daher die von uns dem öfters beschriebenen Abraham gegebene Schenkung von Euch statt unser wieder aufgehoben werden, denn wir wissen, daß in dieser Judengemcinde in demselben Maße eine Beleidigung und nichts anderes als Zwietracht zwischen der Gemeinde und dieser Persönlichkeit entstehen müßte, was wir zuzugeben nicht gesonnen sind, daß eine Person gegen den Willen der ganzen Gemeinde und gegen ihre vorige Ordnung zum Raby vorgeschlagen und eingesetzt werden sollte. Indem Ihr unseren Willen wohl kennet, möget Ihr Euch darnach auch benehmen, nichts anderes thuend. — Gegeben zu