Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, neunter Jahrgang 5623 (1862-1863) (1862)
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 41)
- Language
- German
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21 meindeverhältnissen ebenfalls nur wenig Aufmerksamkeit und nur da und dort findet flch eine leise Andeutung, eine flüchtige Bemerkung. Es fragt sich daher: In welchem Verhältnisse standen die Gemeindemitglieder zu ihren Vorstehern*) (im Talmud genannt die „Besten" — apiatoi — der Stadt)? welche Rechte standen ihnen zu? wie wählten sie die Gemeindebeamten? — Waren die Angelegenheiten der jüdischen Gemeinden in den ersten Jahrhunderten ihres Entstehens wirklich so geregelt und ordnungsmäßig, daß man keiner Gesetze bedurfte? Sind die Streitigkeiten in jüdischen Gemeinden, die bis auf den heutigen Tag uud öfters mit großer Vehemenz geführt werden, Errungenschaften einer späteren Zeit? In den Codices finden wir folgende Bestimmungen: Wenn an einem Orte zehn Israeliten wohnen, so bilden sie eine Gemeinde und sind verpflichtet, ein Belhaus zu errichten. Wenn in einer Gemeinde 25 schulfähige Kinder sind, muß eine Schule ins Leben gerufen werden. Besitzt eine Gemeinde nicht genug Mittel, um ein Bethaus und eine Schule zu errichten, so geht letztere voran, und darf die Schuljugend im Unterrichte nicht gestört werden. Die Mitglieder der Gemeinde sind verpflichtet, Cultussteuer zu zahlen und ist derjenige als Mitglied zu betrachten, und hat die Pflicht, Steuer zu bezahlen, welcher ein Jahr lang an einem Orte wohnt, oder der in einen Ort zieht, um sich bleibend daselbst niederzulassen. Die Gemeinde hat für ein Badhaus zu sorgen und muß sie die Armen verpflegen rc. (Bergl. die Cultusgemeinde nach der Lehre der Rabbiner von Rabb. M. Fein, Ben Chananja 1860, 475.) In den Rechtsgutachten der späteren Rabbiner wird dieFrage über das Verhältniß der Gemeindemitglieder unter einander zu dem *) Zur Zeit der Abfassung des Talnmds und noch lange nachher waren in jeder Gemeinde sieben Vorsteher.