Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 209 (sequence 235)
- Language
- German
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209 »Die Lehren des Talmuds stehen, wie alle berufenen Autoritäten bestätigen, der sittlichen Erhebung nicht entgegen. Das Familienleben der Juden ist in der Regel tadellos. Ehescheidungen sind, ungeachtet sie das Gesetz sehr erleichtert, nicht zahlreich, die Prostitution und die Erzeugung unehelicher Kinder seltener als bei den Christen. Allerdings muß die sittliche Erhebung zunächst von den Juden selbst angestrebt und bewirkt werden, mb man muß gerechter Weise anerkennen, daß guter Wille und Aufopferungsfähigkeit vorhanden sind, wie es ihre Schulen, Krankenhäuser, Armenoersorgungen und ihre oft die Christen beschämende Wohlthätigkeit bei allgemeinen Calamitäten beweisen, allein sie muffen in dieser höchst schwierigen Arbeit von der Gesetzgebung unterstützt werden.« An einer andern Stelle heißt es: »In den religiösen und sittlichen Anschauungen der Juden ist kein zureichender Grund zu finden, um sie fortan als Fremdlinge in unfern europäischen Staatsleben ansehen zu müssen. Die vollkommene Einbürgerung der Juden hat heutzutage auch nicht die geringsten Gefahren für das Judenthum.« Die Beschränkungen, welche der Verfasser in dieser Beziehung auf die galizischen Zustände anzuwenden glaubt, reftrmiren sich aus die nachfolgenden. Zur Hintanhaltnng der Mobilisirung des kleinen Grundbesitzes sei zwar die Erwerbung ganzer Bauernwirthschaften unbedingt zu gestatten, dagegen jede Pachtung und Verpachtung derselben oder einzelner Theile, außer wenn sie von Gerichtswegen geschieht, vor der Hand noch zu untersagen. Wenn — etwa nach Ablauf eines Jahrzehents — der Barer sich in seine Lage gefunden haben wird, wenn auch für ibu Creditanstalten zur Benützung da sein werden, so kann diese Beschränkung fallen. Gegenwärtig aber ist der Jude als Päch- Jahrb. f. Jsr. 1-61. 14