Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, siebenter Jahrgang 5621 (1860-1861) (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 198 (sequence 224)
- Language
- German
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198 V Wahl der Judenrichter in großen und VI in kleineren Gemeinden, VII fromme Vereine und Wohlthätigkeitsanstalten jeder Gemeinde, VIII die Verlesung des Bannes, *) IX Aufsicht über richtiges Maß und Gewicht, X Aufnahme der Gemeindebeamten, XI Copulationstaren, XII Hochzeitsangelegenheiten, XIII an welchen Tagen mit Karten gespielt werden kann. Es kann nicht unsere Absicht sein, das ganze umfangreiche Document hier abdrucken zu lassen oder auch nur sämmtliche Artikel zu erörtern. Wir wollen zunächst die ersten zwei Artikel ins Auge fassen und zwar beginnen wir mit dem zweiten. Der Landrabbiner wird bestellt, um Zwiespalt zu vermeiden und die gemeinsame Einigkeit herzustellen (§. I). Er soll trachten den Gemeindemitgliedern die Furcht Gottes einzupflanzen und für den richtigen Eingang deh Kontributionen und anderer Prästandorum sorgen (§. 2). Er soll im Lande wohnen, damit die Streitigkeiten in Kürze geschlichtet werden (§. 3). Wenn er außer Landes gehen will, muß er um Dispens ansuchen und als Substitute drei taugliche Subjecte der k. k. mährischen Repräsentation vorschlagen (§. 4). Der Landesrabbiner kann den Titel Hel) oder Reb-Reb austheilen. Zwei Gemeinderabbiner in jedem Kreis, wenn sie 10 Studenten unter ihrer Lehre haben, können den einfachen Titel Heb ertheilen, den höhern Reb-Reb kann nur der Landrabbiner oder dessen Substitut zu Ostern und zu Laubhütten ausgeben. *) Im Aufträge der Behörden wurde von Seite derMabbiner der Bann über die Steuerrückständigen und Diebe ausgesprochen, und da er »gute Wirkung geübt«, sollte er ferner gesprochen werden.