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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1859-01-01 · Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859) · p. Seite 207

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 207 (sequence 245)
Language
German
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207 chen Consequenz bebte jedoch die Kirche selber zurück. Sie war überdies durch einen andern Grundsatz ausgeschlossen, nach welchem die Juden ja leben mußten, zum Zeugniß der Erlösung durch Christum. Mit diesem Grundsatz mußte das deutsche Staatsrecht doch auch vereinbart werden. So sorgte die Kirche selbst wiederum dafür, oaß es nicht zum Aeußersten kam, so nahm sie fich der Juden »hilfreich und schützend« an. Und aus diese Weise kam es, Dank der Duldung, welche das canonische Recht den Juden sicherte, im Laufe der Zeit in Deutschland zu der milderen Rechtstheorie: daß so ein römischer König oder Kaiser gekrönt wird, der den Juden allenthalben im Reich all ihr Gut nehmen mag, dazu ihr Leben und sie tödten jedoch — »bis auf ein Anzal der lützel sein soll zu einem Gedächtnuß«. *) Bedarf es noch einer weiten Auseinandersetzung, daß eine Gesetzgebung, die zu solchen Consequenzen führt, in unserer Zeit nun und nimmermehr einen Boden hat? Es ist vielfach die Bemerkung gemacht worden, daß die Stufe der Civilisation eines Staates, der Grad der Freiheit, den er seinen Bürgern gewährt, sich nach dem Maße der Gleichberechtigung bemessen lasse, das er den Juden zuerkennt. Insofern Gewissensfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetze, Unabhängigkeit des Genusses bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte von dem religiösen Bekenntnisse, zwar wesentliche und nothwendige, aber doch nicht die alleinigen Bedingungen von Freiheit und Civilisation sind, wird man jene Bemerkung nur bedingungsweise als wahr anerkennen dürfen. Das aber ist unbedingt wahr, daß der Fortschritt zur Humanität und Gesittung, den die europäische Menschheit seit dem Mittelalter gemacht *) Instruction des Markgrafen Albrecht Achilles von Brandenburg vom Jahre 1462. Eichhorn deutsche St. u. R. Gesch. II, 410, Gengler 536.

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